Andere Straftat, Motivbündel und Mordmerkmale im Tatentschluss und beim Unterlassen (Grundfall)

Kai Möller arbeitet als Lagerist im Getränkegroßhandel von Jonas Pohl. Möllers Bruder hat eine Tankstelle am Ortsrand überfallen. Pohl stand dabei an der Zapfsäule, hat den Bruder erkannt und der Polizei beschrieben. Die Polizei verdächtigt den Bruder, kann ihm die Tat ohne Pohls Aussage aber nicht nachweisen, und Möller weiß das. Was genau an der Tankstelle geschehen ist, weiß Möller nicht, nur dass sein Bruder dort eine Straftat begangen hat. Um den Bruder vor einer Verurteilung zu bewahren, droht er Pohl nach Feierabend, er werde ihn umbringen, wenn er aussage. Als Pohl antwortet, er werde trotzdem aussagen, zieht Möller ein Messer, holt den davonlaufenden Pohl ein und ersticht ihn.

Hat sich Möller wegen Mordes in Verdeckungsabsicht strafbar gemacht?

Lösung

Möller hat sich wegen Mordes nach §§ 212 I, 211 StGB strafbar gemacht, weil er Pohl tötete, um den Überfall seines Bruders zu verdecken, der noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt war.

  • Möller hat Pohl vorsätzlich getötet. Pohl hatte die Drohung gehört und lief davon (zur Heimtücke → Feld 2).
  • Fraglich ist, ob die Tat eines anderen eine andere Straftat im Sinne des § 211 II Gr. 3 Var. 2 StGB sein kann. Die andere Straftat kann die des Täters oder die eines Dritten sein, und der Täter muss sie nicht in allen Einzelheiten kennen. Möller wusste nur, dass sein Bruder an der Tankstelle eine Straftat begangen hatte, und diese Vorstellung reicht aus.
  • Fraglich ist weiter, ob eine Tat noch verdeckt werden kann, wenn die Polizei schon einen Verdacht hat. Solange die Tat nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt ist, kann der Täter sie auch dann verdecken wollen, wenn bereits ein Verdacht besteht (BGH, Urt. v. 7.6.2017 – 2 StR 474/16). Die Polizei verdächtigte den Bruder, konnte ihm die Tat ohne Pohls Aussage aber nicht nachweisen, und Möller wusste das. Er tötete Pohl, um die Aussage zu verhindern, und handelte in Verdeckungsabsicht. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor.
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