AfA nach Einlage eines zuvor privat genutzten Wirtschaftsguts
Arbeitnehmer A hatte ein Regal (Anschaffungskosten 600 € netto) als Arbeitsmittel bei seinen Einkünften aus § 19 EStG im Anschaffungsjahr in voller Höhe als geringwertiges Wirtschaftsgut abgezogen (§ 9 I 3 Nr. 7 S. 2 i. V. m. § 6 II). Zwei Jahre später eröffnet er einen Gewerbebetrieb und nutzt das Regal fortan dort; der Teilwert beträgt 400 €.
Mit welchem Wert geht das Regal ein, und welche AfA kann A im Betrieb geltend machen?
Lösung
-
Die Nutzungsänderung führt zu einer Einlage (§ 4 I 8 EStG); zu bewerten grundsätzlich mit dem Teilwert von 400 € (§ 6 I Nr. 5).
-
Für die AfA-Bemessungsgrundlage ist jedoch § 7 I 5 zu beachten: Der Einlagewert ist um die bereits bei § 19 in Anspruch genommene AfA zu mindern. Da das Regal dort vollständig (als GWG) abgeschrieben war, ist die AfA-Bemessungsgrundlage null.
-
A kann das Regal also – trotz positivem Teilwert – im Betrieb nicht erneut abschreiben; derselbe Wertverzehr darf nicht zweimal abgezogen werden.