Achtzig Euro für eine Zierleiste
Der Kunststudent Emilio Wendtland kauft am 8. August 2026 beim Autohaus Grünkorn GmbH einen gebrauchten Kleinwagen für 7.900 €. Zu Hause bemerkt er, dass die Zierleiste an der Beifahrertür lose sitzt und leicht klappert; sie war schon bei Übergabe nicht richtig verklebt. Eine Werkstatt beziffert die Befestigung auf 80 €. Wendtland setzt eine Frist von zwei Wochen, Grünkorn reagiert nicht, und Wendtland erklärt den Rücktritt.
Kann Wendtland von der Autohaus Grünkorn GmbH Rückzahlung der 7.900 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen?
Lösung
Nein. Der Rücktritt ist nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung unerheblich ist. Wendtland kann aber mindern.
Der Rücktritt scheitert nicht an der Frist — sie war gesetzt und ist abgelaufen —, sondern an § 323 V 2 BGB: „Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.“
Fraglich ist, wann das der Fall ist. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung. Für behebbare Mängel hat der Bundesgerichtshof sie an eine Zahl gebunden — amtlicher Leitsatz b) von BGH, Urt. v. 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13 (BGHZ 201, 290): „Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.“
Der Satz besagt nicht „unter fünf Prozent ist unerheblich“. Er besagt vielmehr: Über fünf Prozent ist in der Regel nicht mehr unerheblich. Das ist eine Regelvermutung zugunsten des Rücktritts oberhalb der Schwelle; unterhalb bleibt die Abwägung offen. Bezugspunkte sind der Mangelbeseitigungsaufwand und der Kaufpreis, nicht der Sachwert und nicht der Minderwert.
Subsumtion. 80 € Beseitigungsaufwand sind rund ein Prozent von 7.900 €. Die Zierleiste berührt weder Sicherheit noch Gebrauchstauglichkeit noch den Wert des Wagens in nennenswertem Umfang; Grünkorn hat nichts verschwiegen. Die Pflichtverletzung ist unerheblich, der Rücktritt ausgeschlossen.
Was bleibt: die Minderung. § 441 I 2 BGB stellt ausdrücklich klar, dass „der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 keine Anwendung findet“. Auch der kleine Schadensersatz bleibt möglich; nur der große Schadensersatz ist nach § 281 I 3 BGB bei unerheblicher Pflichtverletzung gesperrt — die Parallelvorschrift zu § 323 V 2 BGB.