Achtzehntausend, die keiner erwartet hat
Der Landschaftsgärtner Torben Halfmann least als Privatmann von der Elbufer Leasing GmbH einen Camper für 36 Monatsraten zu 640 €. Ziffer 12 des Vertrags lautet: Die Vertragsparteien legen einen kalkulierten Restwert von 34.000 € zugrunde; erreicht der bei Vertragsende erzielte Verwertungserlös diesen Betrag nicht, hat der Leasingnehmer die Differenz auszugleichen. Bei Rückgabe ist das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand, die Marktpreise für gebrauchte Camper sind aber eingebrochen; Elbufer erzielt bei der Versteigerung 16.000 € und verlangt von Halfmann 18.000 €. Halfmann hält das für eine unzulässige Gewährleistung ins Blaue hinein: Er habe das Fahrzeug pfleglich behandelt, für den Markt könne er nichts.
Kann Elbufer von Halfmann Ausgleich in Höhe von 18.000 € verlangen?
Lösung
Ja, aus Ziffer 12 des Leasingvertrags. Die Restwertgarantie ist keine Gewährleistungsabrede, sondern eine Amortisationsabrede; sie hält der Inhaltskontrolle stand.
Fraglich ist, was Halfmann mit Ziffer 12 übernommen hat. Er haftet nicht dafür, dass die Sache einen bestimmten Zustand hat — dafür sorgt schon seine Obhutspflicht —, sondern dafür, dass der Leasinggeber am Ende auf seine Vollamortisation kommt. Das ist der ökonomische Kern des Teilamortisationsleasings: Die Raten decken nur einen Teil des Anschaffungspreises ab, der Rest soll über die Verwertung hereinkommen, und das Risiko dieser Verwertung übernimmt der Leasingnehmer. Ein Marktpreisverfall ist genau das Risiko, das die Klausel verteilt.
Deshalb ist es auch kein Fall des § 313 BGB. Der Preisverfall hat die Geschäftsgrundlage nicht gestört, sondern das Risiko verwirklicht, das der Vertrag ausdrücklich zugewiesen hat. § 313 I BGB nennt „insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung“ als Abwägungsgesichtspunkt — wer ein Risiko übernommen hat, kann sich nicht auf dessen Eintritt berufen.
Die Kontrolle findet trotzdem statt, und zwar auf zwei Ebenen. Nach § 307 III 1 BGB unterliegen Klauseln, die den Umfang der Hauptleistung festlegen, nicht der Angemessenheits-, wohl aber nach § 307 III 2, I 2 BGB der Transparenzkontrolle. Ziffer 12 muss also klar sagen, welcher Restwert zugrunde gelegt wird, wie verwertet wird und wie sich der Ausgleich berechnet. Eine Klausel, die den Restwert nicht beziffert oder die Verwertung ins Belieben des Leasinggebers stellt, ist unwirksam.
Und der Vertrag zieht eine Folge nach sich, die man leicht übersieht. § 506 II 1 Nr. 3 BGB bestimmt: Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, „dass der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat“. Genau das steht in Ziffer 12. Über § 506 I 1 BGB sind damit die §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e BGB (mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 BGB) entsprechend anzuwenden: Halfmann hat als Verbraucher ein Widerrufsrecht (§ 495 I BGB), die vorvertraglichen Informationspflichten gelten, und die Kreditwürdigkeit war zu prüfen (§ 505a BGB). § 506 II 2 BGB nimmt für diese Vertragsgruppe allerdings § 500 II, § 501 I und § 502 BGB ausdrücklich aus.
Merken Sie sich die Zuordnung: Restwertgarantie → § 506 II 1 Nr. 3 BGB → Verbraucherkreditrecht entsprechend. Erwerbspflicht des Verbrauchers → Nr. 1. Andienungsrecht des Unternehmers → Nr. 2.