Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf (Streitfall)
Martin Wendt will seinen Schwager Dieter Zeller töten und den Tod als Selbsttötung erscheinen lassen. Sein Plan ist, Zeller in dessen Scheune bis zur Bewusstlosigkeit zu würgen und ihn gleich danach an einem Balken aufzuhängen. Während eines Streits in der Scheune packt Wendt den sich wehrenden Zeller am Hals und würgt ihn, bis er erschlafft. Anders als Wendt annimmt, ist Zeller dabei bereits erstickt. Wendt hängt den Körper, den er für bewusstlos hält, an einem Balken auf.
Hat sich Wendt wegen vollendeten Totschlags strafbar gemacht?
Lösung
Wendt hat sich wegen vollendeten Totschlags nach § 212 I StGB strafbar gemacht, weil er mit dem Würgen bereits zur Tötung angesetzt hatte und der verfrühte Eintritt des Todes eine unwesentliche Abweichung von seiner Vorstellung ist.
- Das Würgen hat Zellers Tod verursacht. Mordmerkmale sind nicht ersichtlich.
- Der Vorsatz muss „bei Begehung der Tat“ vorliegen (§ 16 I 1 StGB). Die Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter gehandelt hat (§ 8 S. 1 StGB). Einen Vorsatz in diesem Sinn gibt es erst ab dem Versuchsbeginn, ein bloßer Vorbereitungsvorsatz genügt nicht. Das Würgen sollte nach Wendts Plan ohne weiteren Zwischenschritt in das Aufhängen übergehen. Mit ihm setzte Wendt nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tötung an (§ 22 StGB; → Feld 6). Bei der tödlichen Handlung handelte er also mit Tötungsvorsatz.
- Fraglich ist, ob der vorzeitige Erfolgseintritt eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist. Nach einer Ansicht ist er es: Wendt irrte nicht nur über das Wie, sondern über das Ob der Erfolgsursächlichkeit des Würgens, denn er stellte sich den Tod durch das Würgen nicht vor. Ihm fehlte danach die Kenntnis eines Tatumstands (§ 16 I 1 StGB, Wortlaut), und es blieben ein versuchter Totschlag und eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).
- Nach der Gegenansicht ist die Abweichung unwesentlich: Maßgeblich ist der Vorsatz bei der vorgenommenen Handlung (§ 8 S. 1 StGB), und bei ihr wollte Wendt töten. Er hat sein Ziel nur früher erreicht als geplant (Systematik).
- Der Streit wirkt sich aus. Die zweite Ansicht überzeugt, weil sie den Maßstab anlegt, der für jede Abweichung gilt: Weicht der wirkliche vom vorgestellten Kausalverlauf ab, bleibt der Vorsatz unberührt, wenn sich die Abweichung innerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt. Dass Würgen bis zur Bewusstlosigkeit schon selbst tötet, liegt im Voraussehbaren. Eine andere Bewertung ist nicht gerechtfertigt, weil der Tod durch die Handlung eintrat, mit der Wendt die Tötung beginnen wollte. Wendt handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – Beim vorzeitigen Erfolgseintritt ist im Vorsatz inzident zu prüfen, ob der Täter bei der tödlichen Handlung die Versuchsschwelle schon überschritten hatte, denn vorher gibt es keinen tatbestandlich erheblichen Vorsatz. Wer das übergeht, misst die Abweichung am falschen Maßstab. Führen Zurechnungs- und Vorsatzlösung zum selben Ergebnis, darf der Streit um den Standort offenbleiben.