Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf (Grundfall)
Martin Wendt will seinen Schwager Dieter Zeller nach einem Familienstreit töten. In Zellers Küche sticht er ihm mit einem Küchenmesser tief in den Bauch und flieht. Er nimmt an, Zeller werde noch in der Wohnung verbluten. Eine Nachbarin findet Zeller und ruft den Rettungsdienst, die Blutung wird im Krankenhaus gestillt. Die Stichwunde entzündet sich jedoch, und Zeller stirbt neun Tage später an einer Blutvergiftung, die von der Wunde ausgeht.
Hat sich Wendt wegen Totschlags strafbar gemacht?
Lösung
Wendt hat sich wegen Totschlags nach § 212 I StGB strafbar gemacht. Dass Zeller nicht verblutete, sondern an einer Entzündung der Wunde starb, ist eine unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf.
- Wendt hat den Tod Zellers verursacht: Ohne den Stich gäbe es weder die Wunde noch die Blutvergiftung. Mordmerkmale sind nicht ersichtlich.
- Fraglich ist, ob der Vorsatz den tatsächlichen Verlauf umfasst. Der Vorsatz muss sich auch auf den Kausalverlauf erstrecken, allerdings nur in seinen wesentlichen Zügen. Weicht der wirkliche vom vorgestellten Kausalverlauf ab, bleibt der Vorsatz unberührt, wenn sich die Abweichung innerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt. Der Bundesgerichtshof legt diese Formel in ständiger Rechtsprechung zugrunde (BGH, Urt. v. 3.12.2015 – 4 StR 223/15).
- Dass sich eine tiefe Stichwunde im Bauch entzündet und der Verletzte an einer Blutvergiftung stirbt, liegt innerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren. Eine andere Bewertung ist nicht gerechtfertigt, weil Zeller an genau der Verletzung starb, die Wendt ihm zufügte, um ihn zu töten. Die Abweichung ist unwesentlich. Wendt handelte vorsätzlich.
- Die Rechtsprechung prüft die Abweichung beim Vorsatzdelikt im Vorsatz (§ 16 I 1 StGB). Nach der Gegenansicht gehört die Frage schon in die objektive Zurechnung (→ Feld 1). Wer die Zurechnung dort bejaht, gelangt hier regelmäßig nicht mehr zu einem beachtlichen Irrtum.
- Wendt handelte rechtswidrig und schuldhaft.