Abweichendes Wirtschaftsjahr
Anton, ein buchführender Gewerbetreibender, hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr.
Welchem Veranlagungszeitraum wird der Gewinn zugerechnet?
Lösung
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Nach § 4a I EStG darf das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweichen.
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Für Gewerbetreibende bestimmt § 4a II Nr. 2, dass der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet (bei Land- und Forstwirten erfolgt dagegen eine zeitanteilige Aufteilung, Nr. 1).
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Antons Gewinn ist daher dem Veranlagungszeitraum zuzurechnen, in dem sein abweichendes Wirtschaftsjahr endet.