Abweichendes Wirtschaftsjahr

Anton, ein buchführender Gewerbetreibender, hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr.

Welchem Veranlagungszeitraum wird der Gewinn zugerechnet?

Lösung

  • Nach § 4a I EStG darf das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweichen.

  • Für Gewerbetreibende bestimmt § 4a II Nr. 2, dass der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet (bei Land- und Forstwirten erfolgt dagegen eine zeitanteilige Aufteilung, Nr. 1).

  • Antons Gewinn ist daher dem Veranlagungszeitraum zuzurechnen, in dem sein abweichendes Wirtschaftsjahr endet.

In der App bearbeiten