Abgrenzung von Anspruchsgrundlage und Hilfsnorm nach dem Verkauf einer Leihsache
Ornithologin Mira Osterkamp hatte ihrem Nachbarn Jonas Brehm ihr Teleobjektiv geliehen; statt es zurückzugeben, hat er es verkauft. Osterkamp stützt ihr Verlangen schriftlich auf „§ 242 BGB“ und auf „§ 823 II BGB“. Brehm antwortet, aus diesen Vorschriften folge nichts.
Tragen diese beiden Normen den Anspruch? Handgriff: Anspruchsgrundlage oder Hilfsnorm — ordnet die Vorschrift die verlangte Rechtsfolge selbst an?
Lösung
Zu prüfen ist, ob § 242 BGB und § 823 II BGB den Anspruch tragen können.
Fraglich ist, welche Normen überhaupt Anspruchsgrundlagen sein können. Anspruchsgrundlage ist eine Norm nur dann, wenn sie selbst die begehrte Rechtsfolge anordnet. Alles andere sind Hilfsnormen: Definitionsnormen legen nur fest, was ein Begriff bedeutet (§ 90 BGB, was eine Sache ist; § 194 I BGB, was ein Anspruch ist), Verweisungsnormen schicken den Leser zu einer anderen Vorschrift weiter, und Gegennormen wirken gegen einen Anspruch — sie hindern, vernichten oder hemmen ihn (§ 214 I, § 273 I, § 320 I 1 BGB).
§ 242 BGB lautet: Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die Norm setzt ein bestehendes Schuldverhältnis voraus und formt dessen Inhalt — sie begründet keines. Wer „Anspruch aus § 242“ schreibt, hat die Anspruchsgrundlage noch nicht gefunden.
§ 823 II BGB ist eine Blankettnorm — eine Norm mit einer Leerstelle: Erst das verletzte Schutzgesetz füllt sie aus. Schutzgesetz ist eine Vorschrift, die nicht nur die Allgemeinheit schützt, sondern gerade auch den Einzelnen und sein Rechtsgut. Wer nur „§ 823 II BGB“ schreibt, hat deshalb noch nicht gesagt, welche Pflicht verletzt sein soll; zitiert wird immer die Kombination. § 246 I StGB (Unterschlagung) schützt das Eigentum und ist ein solches Schutzgesetz — Brehm hat sich das Objektiv durch den Verkauf zugeeignet.
Ergebnis: § 242 BGB trägt den Anspruch nicht — er ist Schranke und Auslegungsmaßstab, keine Anspruchsgrundlage. § 823 II BGB trägt nur zusammen mit einem Schutzgesetz, hier § 823 II BGB i. V. m. § 246 I StGB.