§ 25 I HGB: Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung (Streitfall)
Sina Achterberg hat den Fahrradgroßhandel unter der Firma „Wendland Zweirad e.K.“ fortgeführt; Georg Wendland hat in die Fortführung eingewilligt. Aus der Zeit vor dem Übergang steht noch eine Kaufpreisforderung Wendlands gegen den Händler Faruk Özdemir über 18.000 Euro offen. Achterberg klagt sie im eigenen Namen ein. Özdemir wendet ein, Gläubiger sei Wendland geblieben; Wendland selbst schweigt.
Kann Achterberg von Özdemir Zahlung der 18.000 Euro verlangen?
Lösung
Das hängt von der Rechtsnatur des § 25 I 2 HGB ab. Die Frage ist offen; ein Mehrheitsprädikat lässt sich keiner der beiden Auffassungen zuordnen.
- § 25 I 2 HGB bestimmt: Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben. Die Einwilligung Wendlands liegt vor, die Forderung stammt aus dem Betrieb.
- Nach einer Auffassung tritt ein echter Forderungsübergang ein; der Erwerber wird Inhaber und kann im eigenen Namen klagen. Dafür spricht der Zweck der Vorschrift: Unternehmenskontinuität heißt auch, dass das Forderungsvermögen dem Betrieb folgt; ein Übergang, den nur der Schuldner gegen sich gelten lassen müsste, ließe die Forderung bei einem Veräußerer zurück, der mit dem Geschäft nichts mehr zu tun hat. Dieser Linie folgt die Rechtsprechung, die durchgehend von einem Forderungsübergang spricht und über dessen vertraglichen Ausschluss entschieden hat (BGH, Urteil vom 20.01.1992 – II ZR 115/91).
- Nach der Gegenauffassung handelt es sich um eine bloße Schuldnerschutzvorschrift. Dafür spricht der Wortlaut: Das Gesetz sagt nicht, dass die Forderungen übergehen, sondern dass sie „den Schuldnern gegenüber“ als übergegangen „gelten“. Das ist eine relativ, nämlich nur im Verhältnis zum Schuldner wirkende Fiktion; sie schützt den Schuldner, der an den Erwerber zahlt, und ordnet keine Vermögensverschiebung an.
- Die Frage wirkt sich hier unmittelbar aus: Nach der ersten Auffassung ist Achterberg Gläubigerin und obsiegt; nach der zweiten bleibt Wendland Inhaber, und Achterberg müsste sich die Forderung abtreten lassen oder in gewillkürter Prozessstandschaft klagen. In der Klausur wird der Streit deshalb ausgetragen und entschieden – mit einem Argument, nicht mit einer Mehrheitsbehauptung.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – § 25 I HGB wird geprüft, bevor feststeht, dass überhaupt ein Handelsgeschäft übergegangen ist. Die Reihenfolge trägt den Punkt: erst Handelsgeschäft, dann Erwerb unter Lebenden, dann Fortführung des Betriebs, dann Fortführung unter der bisherigen Firma, erst danach die Rechtsfolge und der Ausschluss nach Absatz 2. Und Satz 1 und Satz 2 des Absatzes 1 regeln Verschiedenes: Satz 1 die Schulden, Satz 2 die Forderungen – Satz 2 verlangt zusätzlich die Einwilligung, Satz 1 nicht.