§ 1359 BGB: die Haftungsmilderung unter Ehegatten (Variante)

Bendix Sartorius fährt seine Frau am Morgen des 4. Februar 2026 zum Bahnhof. An einer Kreuzung biegt er links ab und übersieht dabei ein entgegenkommendes Fahrzeug. Bei dem Zusammenstoß erleidet Jorunn Sartorius auf dem Beifahrersitz einen komplizierten Bruch des Handgelenks; die Behandlung kostet 14.000 €, hinzu kommt ein Verdienstausfall von 7.500 €. Bendix Sartorius ist auch sonst ein unaufmerksamer Fahrer. Jorunn Sartorius nimmt ihn in Anspruch.

Haftet Bendix Sartorius seiner Frau für die Unfallfolgen?

Lösung

Ja – im Straßenverkehr gilt der gemilderte Sorgfaltsmaßstab des § 1359 BGB nicht; es bleibt bei § 823 I BGB und § 276 II BGB.

  • Fraglich ist die Reichweite des § 1359 BGB. Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut die Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben. Im Straßenverkehr entsteht die Sorgfaltspflicht nicht aus der Ehe, sondern aus der Teilnahme am Verkehr – sie besteht gegenüber jedem, der sich dort bewegt, und sie ist für alle gleich.
  • Hinzu kommt ein Wertungsgrund: Die Anforderungen des Straßenverkehrs sind typisiert. Ließe man den subjektiven Maßstab zu, hinge die Haftung davon ab, wer im Fahrzeug sitzt; der eigene Ehegatte wäre schlechter geschützt als jeder Fremde. Das ist mit der Ordnung des Straßenverkehrs nicht vereinbar. Nach st. Rspr. des BGH findet § 1359 BGB im Straßenverkehr deshalb keine Anwendung.
  • Derselbe Gedanke reicht über den Straßenverkehr hinaus: Für einen Wasserskiunfall unter Ehegatten hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 1359 BGB nicht eingreift (BGH, Urt. v. 24.3.2009 – VI ZR 79/08 = NJW 2009, 1875).
  • Die Abgrenzung lautet damit: Die Milderung gilt dort, wo die Pflicht aus der Ehe stammt – in der Haushaltsführung, bei der Verwaltung von Vermögen des anderen, bei übernommenen Aufgaben des gemeinsamen Lebens. Sie gilt nicht, wo eine Tätigkeit nach objektiven, für jedermann geltenden Regeln auszuüben ist.
  • Auf das Getrenntleben kommt es hier nicht an; wo die Vorschrift schon sachlich nicht greift, muss ihre zeitliche Reichweite nicht geklärt werden.
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