§ 1353 BGB: eheliche Lebensgemeinschaft und Herstellungsanspruch (Streitfall)

Farid Nowak bleibt in der Ehewohnung, nimmt aber im April 2026 seine neue Partnerin Leonie Stoll dort auf; sie schläft im Gästezimmer, benutzt Küche und Bad und ist an fünf Tagen der Woche anwesend. Kathrin Nowak, die weiter in der Wohnung lebt, verlangt von ihrem Mann, Stoll aus der Wohnung zu entfernen, und will das notfalls vollstrecken.

Kann Kathrin Nowak von ihrem Mann verlangen, die Partnerin aus der Ehewohnung zu entfernen, und diesen Anspruch vollstrecken?

Lösung

Der Anspruch besteht; ob er vollstreckbar ist, hängt davon ab, ob man neben § 1353 I 2 BGB auch § 1004 I 1 BGB analog zulässt. Die Frage ist offen, und eine Mehrheit ist nicht feststellbar.

  • Die Aufnahme einer neuen Partnerin in die Ehewohnung verletzt den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe – den Lebensbereich, den die Ehegatten sich als eigenen geschaffen haben und der vor dem Eindringen Dritter geschützt ist. Ein Abwehranspruch besteht dem Grunde nach.
  • Nach einer Ansicht ist er allein aus § 1353 I 2 BGB herzuleiten; § 1004 I 1 BGB analog scheidet aus. Dafür spricht die Systematik: § 120 III FamFG nimmt die Herstellung des ehelichen Lebens bewusst von der Vollstreckung aus. Wer denselben Inhalt über eine Analogie aus dem Sachenrecht noch einmal begründet, umgeht diese Entscheidung des Gesetzgebers und macht vollstreckbar, was er gerade nicht vollstreckbar machen wollte. Danach hätte Kathrin Nowak einen Titel ohne Zwangsmittel.
  • Nach der Gegenansicht bleibt § 1004 I 1 BGB analog anwendbar, soweit es um den räumlich-gegenständlichen Bereich geht. Dafür spricht der Zweck des § 120 III FamFG: Er soll verhindern, dass die personale Seite der Ehe erzwungen wird – niemand soll zum Zusammenleben gezwungen werden. Um dieses Zusammenleben geht es hier nicht; verlangt wird die Abwehr eines Eingriffs von außen, und die ist kein Stück eheliches Leben, sondern Abwehr wie bei jedem anderen geschützten Rechtsgut. Danach wäre der Anspruch nach § 890 ZPO durchsetzbar.
  • Beide Wege sind vertretbar. Am Normtext lässt sich für die zweite Ansicht anführen, dass § 120 III FamFG zwei eng umschriebene Gegenstände nennt – die Eingehung der Ehe und die Herstellung des ehelichen Lebens – und nicht jede Pflicht aus § 1353 BGB erfasst. Wer so entscheidet, muss die Umgehungsgefahr benennen und begründen, warum der Abwehranspruch etwas anderes ist als das Herstellungsverlangen.
  • Gegenüber Leonie Stoll stellt sich die Frage nicht in derselben Schärfe: Ihr gegenüber ist der Unterlassungsanspruch anerkannt (dazu das folgende Thema).

Häufiger Fehler · Klausurtipp – Der häufigste Fehler ist die Gleichsetzung von „nicht vollstreckbar“ mit „besteht nicht“. § 120 III FamFG betrifft allein die Durchsetzung; der Anspruch aus § 1353 I 2 BGB besteht und trägt Nebenpflichten, die sehr wohl vollstreckbar sind – die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung ist das Standardbeispiel. In der Klausur wird deshalb erst der Anspruch geprüft und danach gesondert die Vollstreckbarkeit.

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