Klausur 6 — Erbrechtliche Gestaltung: Ehegattenabsicherung und Vermögensbindung

Bei dem Münchener Notar Dr. Paul Pretzl erscheinen die Eheleute Dr. Friedrich Falk (73 Jahre, pensionierter Chirurg) und Frieda Falk (70 Jahre). Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen; die von den Beteiligten geäußerten Rechtsansichten sind nicht bindend und gegebenenfalls zu widerlegen.

Die Eheleute Falk sind seit über vierzig Jahren verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen stammt weit überwiegend von Friedrich Falk; die Eheleute möchten jedoch gemeinsam und aufeinander abgestimmt verfügen. Zum Vermögen gehören ein vermietetes Mehrfamilienhaus in München-Schwabing (Verkehrswert rund 1.600.000 €), ein Wertpapierdepot (rund 900.000 €), eine Kunstsammlung (rund 400.000 €) und Barvermögen (rund 200.000 €). Ein Testament haben die Eheleute bisher nicht errichtet.

Die Eheleute haben zwei Kinder:

Franz Falk (49 Jahre) ist mit seinen Eltern seit Jahren tief zerstritten. Nach einer gescheiterten Selbständigkeit ist er hoch verschuldet; gegen ihn wird bereits vollstreckt. Er ist mit Yvonne verheiratet, die die Eheleute Falk für berechnend und geldgierig halten; Franz und Yvonne haben einen sechzehnjährigen Sohn, Leon. Die Eheleute möchten Franz „so wenig wie irgend möglich“ zukommen lassen und wollen vor allem um jeden Preis verhindern, dass etwas von ihrem Vermögen bei Yvonne landet – auch nicht auf Umwegen.

Greta Sommer geb. Falk (46 Jahre) steht ihren Eltern nahe. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder, Mia (14) und Tom (11). Greta soll den Hauptteil des Vermögens erhalten; insbesondere soll das Mehrfamilienhaus nach dem Willen der Eltern „einmal an Mia und Tom gehen und für immer in der Familie bleiben“.

Die Eheleute schildern dem Notar ihre Ziele und äußern dabei einige feste Vorstellungen. Zunächst wollen sie erreichen, dass der überlebende Ehegatte nach dem ersten Todesfall abgesichert und „Herr im Haus“ bleibt. Friedrich Falk meint dazu: „Am einfachsten setzen wir uns gegenseitig als Alleinerben ein, dann ist doch alles geregelt.“

Zu Franz erklärt Friedrich Falk: „Den enterben wir einfach, dann bekommt er nichts.“ Auf den Hinweis, dass Franz gleichwohl etwas zustehen könnte, erwidert er: „Dann soll er eben so wenig wie möglich bekommen – und keinen Cent davon soll Yvonne sehen.“ Die Eheleute befürchten außerdem, Franz könne bereits nach dem Tod des zuerst Versterbenden sofort „seinen Pflichtteil einfordern und uns damit die ganze Absicherung kaputtmachen“. Friedrich Falk meint, man könne Franz ja „einen Pflichtteilsverzicht unterschreiben lassen, das kostet doch nichts“.

Schließlich möchten die Eheleute sicherstellen, dass das Mehrfamilienhaus am Ende tatsächlich bei den Enkeln Mia und Tom landet und weder an Franz noch an Yvonne gelangt. Friedrich Falk schlägt vor: „Dann vermachen wir das Haus eben einfach den Enkeln, dann kann Franz da nicht ran.“ Für den Fall, dass Franz „doch einmal etwas erben sollte“, wollen die Eheleute zudem verhindern, dass dieser Anteil bei Franz’ Tod an Yvonne statt an den Enkel Leon fällt.

Im Laufe der Beratung formulieren die Eheleute die folgenden Fragen:

  1. Wie sichern wir den überlebenden Ehegatten am besten ab – sollen wir uns gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, oder gibt es eine schonendere Lösung? Welche Pflichtteilsfolgen entstehen dabei schon beim ersten Todesfall?

  2. Können wir Franz wirksam enterben, und was bleibt ihm dann? Wie lässt sich das, was er verlangen kann, so klein wie möglich halten?

  3. Wie verhindern wir, dass Franz schon nach dem Tod des zuerst Versterbenden seinen Pflichtteil geltend macht und damit die Versorgung des Überlebenden gefährdet?

  4. Können wir Franz durch einen Verzicht ganz „herausnehmen“ – und was gilt, wenn er dabei nicht mitwirkt?

  5. Wie stellen wir sicher, dass das Mehrfamilienhaus am Ende bei Mia und Tom landet und weder an Franz noch an Yvonne gelangt – durch Vor- und Nacherbschaft oder durch ein Herausgabevermächtnis? Worin liegt der Unterschied, und was empfehlen Sie?

  6. Falls Franz trotz allem etwas erben sollte: Wie verhindern wir, dass sein Anteil im Fall seines Todes an Yvonne fällt statt an unseren Enkel Leon?

  7. Welche weiteren Gestaltungsmittel geben uns Flexibilität und Kontrolle – etwa um dem überlebenden Ehegatten spätere Entscheidungen zu überlassen oder bestimmte Zuwendungen an Bedingungen zu knüpfen –, und sollen wir das Ganze in ein gemeinschaftliches Testament oder in einen Erbvertrag fassen?

Zu den von den Eheleuten Falk aufgeworfenen Fragen ist in einem zusammenhängenden Rechtsgutachten Stellung zu nehmen. Die in Betracht kommenden Gestaltungsmöglichkeiten sind aufzuzeigen, auf ihre Wirksamkeit und Reichweite zu prüfen und mit ihren Vor- und Nachteilen sowie den verbleibenden Risiken abzuwägen; es ist jeweils eine begründete Empfehlung auszusprechen.

Formulierungsvorschläge für Testaments- oder Vertragstexte sind nicht zu fertigen. Steuerliche Fragen (insbesondere Erbschaftsteuer) sind nicht zu behandeln. Eine betragsmäßige Berechnung der Pflichtteile ist nicht vorzunehmen; die maßgeblichen Grundzüge und Bezugsgrößen sind darzustellen.

Auf § 2333 BGB, § 2338 BGB sowie § 2325 BGB wird hingewiesen. Von der Testierfähigkeit beider Eheleute ist auszugehen.

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