Klausur 4 — Schadensersatz und Aufwendungsersatz gegen die Kirchhoff Elektrotechnik GmbH und Sven Lorbach: Endurteil des Landgerichts Regensburg

Auszug aus den Akten des Landgerichts Regensburg, Az. 3 O 1187/26, in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Marc Wiedenhöfer gegen die Kirchhoff Elektrotechnik GmbH und Sven Lorbach wegen Schadensersatzes und Aufwendungsersatzes:

Landgericht RegensburgBl. 1 der Akte
Eingang: Freitag, 22. Mai 2026, 10.14 Uhr — Az. 3 O 1187/263. Zivilkammer

Klageschrift

Rechtsanwältin Dr. Ines Traxler, Traxler & Partner Rechtsanwälte, Bismarckplatz 7, 93047 Regensburg

An das Landgericht Regensburg, Augustenstraße 3, 93049 Regensburg

In Sachen

Marc Wiedenhöfer, Kaufmann, Ostenstraße 41, 93049 Regensburg, handelnd unter der Firma Wiedenhöfer Präzisionsteile e. K.

— Kläger —

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Ines Traxler, Bismarckplatz 7, 93047 Regensburg

gegen

  1. Kirchhoff Elektrotechnik GmbH, Donaustaufer Straße 118, 93059 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Kirchhoff

  2. Sven Lorbach, Elektromonteur, Am Sallerner Berg 9, 93049 Regensburg

— Beklagte —

wegen Schadensersatzes und Aufwendungsersatzes

erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage und werde beantragen:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 30.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2026 zu zahlen. >
  2. Die Beklagte zu 1 wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 6.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Für den Fall der nicht rechtzeitigen Verteidigungsanzeige wird Versäumnisurteil beantragt. Der Streitwert wird mit 36.000,00 EUR angegeben. Sämtliche nachstehend genannten Beträge sind Nettobeträge; der Kläger ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Begründung

  1. Der Kläger betreibt in Regensburg einen Zerspanungsbetrieb mit elf Beschäftigten. In der Fertigungshalle stehen zwei rechnergesteuerte Bearbeitungszentren des Herstellers Trimatic Systemtechnik GmbH, ein Zentrum vom Typ TS 500 und ein älteres vom Typ TS 300.

Beweis: Vorlage des Anlagenverzeichnisses, Anlage K 1

2. Mit Auftragsbestätigung vom 19. Januar 2026 übernahm es die Beklagte zu 1, die Niederspannungshauptverteilung der Fertigungshalle zu erneuern und die Maschinenzuleitungen neu aufzulegen. Der vereinbarte Werklohn betrug 34.500,00 EUR und ist bezahlt.

Beweis: Auftragsbestätigung vom 19. Januar 2026, Anlage K 2

3. Der Beklagte zu 2 ist bei der Beklagten zu 1 als Elektromonteur angestellt und führte die Arbeiten aus. Am Freitag, dem 13. März 2026, legte er gegen 14.30 Uhr die Zuleitung zum Bearbeitungszentrum TS 500 im laufenden Betrieb neu auf. Dabei vertauschte er den Neutralleiter mit einem Außenleiter. Die Steuerung des Bearbeitungszentrums lag dadurch für die Dauer von etwa vier Minuten an 400 Volt statt an 230 Volt; sie wurde vollständig zerstört.

Beweis: Zeugnis des Elektromeisters Rainer Danzer, zu laden über die Danzer Elektro GmbH, Prüfeninger Straße 60, 93049 Regensburg; Zeugnis des Hallenmeisters Josef Aigner, zu laden über den Kläger

4. Die Steuerung war nicht instand zu setzen. Der Kläger bezog bei der Trimatic Systemtechnik GmbH eine neue Steuerung; die Rechnung vom 27. März 2026 lautet über 21.600,00 EUR und ist bezahlt.

Beweis: Rechnung vom 27. März 2026, Anlage K 3

5. Zur Klärung der Schadensursache beauftragte der Kläger den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. Hartwig Nebl. Dessen Gutachten vom 8. April 2026 kommt zu dem Ergebnis, die Zerstörung beruhe auf einer Sternpunktverschiebung infolge vertauschter Leiter. Die Rechnung vom 9. April 2026 über 2.400,00 EUR ist bezahlt.

Beweis: Rechnung vom 9. April 2026, Anlage K 4

6. Das Bearbeitungszentrum TS 500 stand vom 16. bis zum 25. März 2026 und damit an acht Arbeitstagen still. Der Kläger erzielt mit ihm einen Deckungsbeitrag von durchschnittlich 750,00 EUR je Arbeitstag; ihm ist deshalb ein Gewinn von 6.000,00 EUR entgangen.

Beweis: Zeugnis des Hallenmeisters Josef Aigner; Schadensaufstellung, Anlage K 5

7. Die Beklagte zu 1 haftet aus dem Werkvertrag. Sie hat die ihr obliegende Rücksichtnahme auf das Eigentum des Klägers verletzt und muss sich das Verschulden des Beklagten zu 2 zurechnen lassen. Der Beklagte zu 2 haftet aus unerlaubter Handlung. Beide schulden dieselbe Leistung und haften deshalb als Gesamtschuldner.

8. Mit Schreiben der Unterzeichnenden vom 20. April 2026 wurde die Beklagte zu 1 aufgefordert, 30.000,00 EUR bis zum 4. Mai 2026 zu zahlen. Sie hat nicht gezahlt. An den Beklagten zu 2 ist ein Zahlungsverlangen vorgerichtlich nicht gerichtet worden.

Beweis: Schreiben vom 20. April 2026, Anlage K 6

9. Zum zweiten Antrag: Die Beklagte zu 1 hat die Leitungsschutzschalter für den Hallenstrang B mit 16 Ampere statt der geschuldeten 25 Ampere eingebaut; der Strang fällt deshalb unter Last aus. Die Arbeiten wurden am 24. März 2026 abgenommen. Der Kläger rügte den Mangel mit Schreiben vom 30. März 2026 und setzte eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 17. April 2026. Die Beklagte zu 1 hat weder nachgebessert noch geantwortet. Der Kläger ließ den Mangel daraufhin durch die Danzer Elektro GmbH beseitigen; deren Rechnung vom 5. Mai 2026 über 6.000,00 EUR hat er am 12. Mai 2026 bezahlt.

Beweis: Abnahmeprotokoll vom 24. März 2026, Anlage K 7; Schreiben vom 30. März 2026, Anlage K 8; Rechnung vom 5. Mai 2026, Anlage K 9; Zeugnis des Elektromeisters Rainer Danzer

Ein Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ist nicht vorausgegangen. Gegen eine Entscheidung durch den Einzelrichter bestehen Bedenken; es wird um Entscheidung durch die Kammer gebeten.

Dr. Traxler

Rechtsanwältin

Landgericht RegensburgBl. 14 der Akte

Anlage K 5 — Schadensaufstellung des Klägers

PositionBelegBetrag
Ersatz der Steuerung des Bearbeitungszentrums TS 500Rechnung vom 27. März 202621.600,00 EUR
Gutachten des Sachverständigen NeblRechnung vom 9. April 20262.400,00 EUR
Entgangener Gewinn, acht Arbeitstage zu je 750,00 EURAufstellung des Klägers6.000,00 EUR
Summe30.000,00 EUR

Gesondert geltend gemacht: Beseitigung des Mangels am Hallenstrang B durch die Danzer Elektro GmbH, Rechnung vom 5. Mai 2026, 6.000,00 EUR.

Landgericht RegensburgBl. 17 der Akte
3. ZivilkammerRegensburg, 26. Mai 2026

Verfügung der Vorsitzenden

  1. Schriftliches Vorverfahren wird angeordnet (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

  2. Die Klageschrift nebst Anlagen ist beiden Beklagten zuzustellen. Sie sind aufzufordern, binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung anzuzeigen, ob sie sich gegen die Klage verteidigen wollen, und binnen weiterer vier Wochen auf die Klage zu erwidern. Über die Folgen einer Versäumung ist zu belehren; auf den Anwaltszwang ist hinzuweisen.

  3. Termin zur mündlichen Verhandlung wird nach Eingang der Erwiderungen bestimmt.

Dr. Hübschmann

Vorsitzende Richterin am Landgericht

Landgericht RegensburgBl. 19 und 20 der Akte

Zustellungsnachweise

Bl. 19: Postzustellungsurkunde. Die Klageschrift nebst Anlagen und die Verfügung vom 26. Mai 2026 sind der Kirchhoff Elektrotechnik GmbH am Dienstag, dem 2. Juni 2026, in den Geschäftsräumen Donaustaufer Straße 118 an den Geschäftsführer Bernd Kirchhoff übergeben worden.

Bl. 20: Postzustellungsurkunde. Dieselben Schriftstücke sind Herrn Sven Lorbach am Montag, dem 8. Juni 2026, unter der Anschrift Am Sallerner Berg 9 durch Übergabe zugestellt worden.

Landgericht RegensburgBl. 24 der Akte
Eingang: Freitag, 26. Juni 2026Az. 3 O 1187/26

Klageerwiderung der Beklagten zu 1

Rechtsanwalt Ulrich Sammer, Maximilianstraße 22, 93047 Regensburg

In Sachen Wiedenhöfer gegen Kirchhoff Elektrotechnik GmbH und Lorbach zeige ich an, dass ich die Beklagte zu 1 vertrete. Ich werde beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Begründung

  1. Der Hergang wird nicht bestritten. Der Beklagte zu 2 hat die Leiter vertauscht; er hat damit gegen eine ausdrückliche Arbeitsanweisung verstoßen, Zuleitungen nur im spannungsfreien Zustand aufzulegen.

  2. Die Beklagte zu 1 trifft kein eigenes Verschulden. Der Beklagte zu 2 ist seit dem Jahr 2013 geprüfter Elektroniker für Betriebstechnik und seit 2015 bei ihr beschäftigt; Beanstandungen gab es nie. Er ist zuletzt am 14. Januar 2026 nach der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift unterwiesen und im laufenden Jahr zweimal durch den Bauleiter kontrolliert worden.

Beweis: Unterweisungsnachweis vom 14. Januar 2026, Anlage B 1-1; Kontrollberichte, Anlage B 1-2

3. Der Schaden ist nicht allein auf den Anschlussfehler zurückzuführen. Die Steuerung des Bearbeitungszentrums TS 500 war ohne den nach dem Stand der Technik gebotenen Überspannungsschutz ausgeliefert worden. Ein Ableiter des Typs 2 war nicht verbaut. Bei ordnungsgemäßer Ausrüstung wäre die Steuerung nicht zerstört worden.

Beweis: Sachverständigengutachten

4. Ein Gewinn ist dem Kläger nicht entgangen. Der Kläger verfügt über ein zweites Bearbeitungs- zentrum; die Aufträge sind dort abgearbeitet worden.

5. Zum zweiten Antrag: Die Leitungsschutzschalter für den Hallenstrang B sind vertragsgemäß mit 16 Ampere ausgeführt. Der Kläger hatte für diesen Strang eine Auslegung auf 16 Ampere verlangt; erst nach der Abnahme hat er seine Fertigung umgestellt. Im Übrigen war der behauptete Mangel bei der Abnahme am 24. März 2026 erkennbar und ist vorbehaltlos abgenommen worden.

Sammer

Rechtsanwalt

Landgericht RegensburgBl. 30 der Akte
Eingang: Freitag, 26. Juni 2026Az. 3 O 1187/26

Streitverkündungsschriftsatz der Beklagten zu 1

Rechtsanwalt Ulrich Sammer, Maximilianstraße 22, 93047 Regensburg

In dem Rechtsstreit Wiedenhöfer gegen Kirchhoff Elektrotechnik GmbH und Lorbach, Az. 3 O 1187/26, verkünde ich namens der Beklagten zu 1 der

Trimatic Systemtechnik GmbH, Industriestraße 4, 84030 Landshut, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Andreas Feldkirch,

den Streit und fordere sie auf, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1 beizutreten.

Grund der Streitverkündung. Die Streitverkündungsempfängerin hat das Bearbeitungszentrum TS 500 hergestellt und geliefert. Die Beklagte zu 1 nimmt sie im Falle ihrer Verurteilung auf Ausgleichung in Anspruch: Die Steuerung war ohne den gebotenen Überspannungsschutz ausgeliefert; die Streitverkündungsempfängerin haftet dem Kläger deshalb neben der Beklagten zu 1 aus unerlaubter Handlung, so dass ihr im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch zusteht.

Lage des Rechtsstreits. Die Klage ist am 2. Juni 2026 zugestellt worden. Schriftliches Vorverfahren ist angeordnet; ein Termin ist noch nicht bestimmt. Die Klageerwiderung der Beklagten zu 1 vom heutigen Tage ist beigefügt.

Sammer

Rechtsanwalt

Vermerk der Geschäftsstelle: Der Schriftsatz ist der Trimatic Systemtechnik GmbH am Donnerstag, dem 2. Juli 2026, zugestellt worden; dem Kläger und dem Beklagten zu 2 ist je eine Abschrift mitgeteilt worden.

Landgericht RegensburgBl. 34 der Akte
Eingang: Montag, 6. Juli 2026Az. 3 O 1187/26

Klageerwiderung des Beklagten zu 2

Rechtsanwältin Petra Hollweck, Landshuter Straße 5, 93047 Regensburg

In Sachen Wiedenhöfer gegen Kirchhoff Elektrotechnik GmbH und Lorbach zeige ich an, dass ich den Beklagten zu 2 vertrete. Ich werde beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Begründung

  1. Der Beklagte zu 2 hat die Zuleitung am 13. März 2026 aufgelegt. Dass er dabei Neutral- und Außenleiter vertauscht hat, wird bestritten. Die Halle war schlecht ausgeleuchtet, die vorhandene Altverkabelung war nicht normgerecht farbig gekennzeichnet.

  2. Jedenfalls fehlt es an der Ursächlichkeit. Ohne den fehlenden Überspannungsschutz der Steuerung wäre kein Schaden eingetreten. Insoweit macht sich der Beklagte zu 2 den Vortrag der Beklagten zu 1 zu eigen.

  3. Ein entgangener Gewinn wird bestritten. Die Behauptung, das zweite Bearbeitungszentrum habe die Arbeit nicht übernehmen können, ist unzutreffend.

  4. Die Kosten des Privatgutachtens sind nicht erstattungsfähig; der Kläger hätte die Ursache ohne weiteres selbst feststellen können.

  5. Auf den zweiten Klageantrag wird nicht erwidert; er betrifft den Beklagten zu 2 nicht.

Hollweck

Rechtsanwältin

Landgericht RegensburgBl. 39 der Akte
Eingang: Montag, 20. Juli 2026Az. 3 O 1187/26

Beitrittsschriftsatz der Streitverkündungsempfängerin

Rechtsanwalt Klaus Beinhofer, Altstadt 81, 84028 Landshut

An das Landgericht Regensburg

In dem Rechtsstreit

Wiedenhöfer gegen Kirchhoff Elektrotechnik GmbH und Lorbach, Az. 3 O 1187/26,

zeige ich an, dass ich die Trimatic Systemtechnik GmbH vertrete, und erkläre für sie den

Beitritt auf Seiten der Beklagten zu 1.

Interesse. Die Beklagte zu 1 hat der Streithelferin mit Schriftsatz vom 26. Juni 2026, zugestellt am 2. Juli 2026, den Streit verkündet und angekündigt, sie im Falle ihrer Verurteilung auf Ausgleichung in Anspruch zu nehmen. Die Streithelferin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Beklagte zu 1 obsiegt.

In der Sache wird vorgetragen:

  1. Das Bearbeitungszentrum TS 500 ist am 4. September 2023 ausgeliefert worden. Die Steuerung war mit einem Überspannungsableiter des Typs 2 ausgerüstet; sie entsprach dem Stand der Technik. Der gegenteilige Vortrag der Beklagten zu 1 trifft nicht zu.

Beweis: Zeugnis des Entwicklungsleiters Dr. Ulf Rahnfeld, zu laden über die Streithelferin

2. Ein Ableiter des Typs 2 schützt gegen transiente Überspannungen. Gegen eine dauerhaft anliegende Netzspannung von 400 Volt schützt kein Ableiter; eine solche Belastung liegt außerhalb jeder zulässigen Betriebsbedingung.

3. Ein entgangener Gewinn ist dem Kläger nicht entstanden. Das Bearbeitungszentrum TS 300 ist für dieselben Werkstücke ausgelegt; der Kläger hat die Aufträge dort gefertigt.

Beinhofer

Rechtsanwalt

Vermerk der Geschäftsstelle: Der Schriftsatz ist beiden Parteien und dem Beklagten zu 2 zugestellt worden. Ein Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention ist nicht gestellt worden.

Landgericht RegensburgBl. 45 der Akte
Eingang: Freitag, 24. Juli 2026Az. 3 O 1187/26

Schriftsatz des Klägers

  1. Auf die Ausstattung der Steuerung kommt es nicht an. Wer eine Zuleitung unter Spannung auflegt und dabei die Leiter vertauscht, haftet für den Schaden, den er anrichtet; ein Bauteil muss nicht gegen fehlerhafte Installation gewappnet sein. Vorsorglich wird bestritten, dass die Steuerung ohne Überspannungsschutz ausgeliefert worden ist.

  2. Die Beleuchtung der Halle entspricht den Arbeitsstättenvorschriften. Die Altverkabelung war farbig gekennzeichnet.

Beweis: Zeugnis des Hallenmeisters Josef Aigner

3. Das Bearbeitungszentrum TS 300 ist zwanzig Jahre alt und war im März 2026 durchgehend mit einem Serienauftrag belegt. Die für das TS 500 vorgesehenen Werkstücke konnten dort nicht gefertigt werden.

Beweis: Zeugnis des Hallenmeisters Josef Aigner

4. Der Hallenstrang B war von Anfang an für 25 Ampere auszulegen; das ergibt sich aus der Leistungsangabe in der Auftragsbestätigung. Bei der Abnahme war die Dimensionierung der Schutzschalter nicht erkennbar, weil der Verteilerschrank verplombt war.

Dr. Traxler

Rechtsanwältin

Landgericht RegensburgBl. 51 der Akte
3. ZivilkammerRegensburg, 29. Juli 2026

Beweisbeschluss

Es soll Beweis erhoben werden

  1. über die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 2 habe am 13. März 2026 beim Auflegen der Zuleitung zum Bearbeitungszentrum TS 500 den Neutralleiter mit einem Außenleiter vertauscht, durch Vernehmung der Zeugen Rainer Danzer und Josef Aigner;

  2. über die Behauptung des Klägers, das Bearbeitungszentrum TS 300 habe die für das Bearbeitungszentrum TS 500 vorgesehenen Werkstücke im März 2026 nicht fertigen können, durch Vernehmung des Zeugen Josef Aigner;

  3. über die Behauptung des Klägers, die Leitungsschutzschalter des Hallenstrangs B seien auf 25 Ampere auszulegen gewesen, durch Vernehmung des Zeugen Rainer Danzer.

Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme wird bestimmt auf Donnerstag, den 10. September 2026, 9.00 Uhr, Sitzungssaal 118. Die Zeugen sind zu laden. Die Parteien und die Streithelferin sind zu benachrichtigen.

Dr. Hübschmann

Vorsitzende Richterin am Landgericht

Landgericht RegensburgBl. 58 der Akte
Az. 3 O 1187/26Regensburg, 10. September 2026

Protokoll der öffentlichen Sitzung der 3. Zivilkammer

Gegenwärtig: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Cornelia Hübschmann, Richter am Landgericht Tobias Erlbeck, Richterin Miriam Stallwanger; Justizangestellte Sabine Rothbauer als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

Erschienen sind: für den Kläger Rechtsanwältin Dr. Traxler; für die Beklagte zu 1 Rechtsanwalt Sammer; für den Beklagten zu 2 Rechtsanwältin Hollweck; für die Streithelferin der Beklagten zu 1 Rechtsanwalt Beinhofer.

Der Sach- und Streitstand wurde mit den Erschienenen erörtert; ein Vergleich kam nicht zustande.

Sodann stellten die Parteien die Anträge:

Die Klägervertreterin beantragt, >

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 30.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2026 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu 1 darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger weitere 6.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. > Die Beklagtenvertreter und der Vertreter der Streithelferin beantragen, > die Klage abzuweisen.

Beschlossen und verkündet: Es wird Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 29. Juli 2026.

Der Zeuge Rainer Danzer, 51 Jahre alt, Elektromeister, Prüfeninger Straße 60, Regensburg, mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert, wurde uneidlich vernommen:

„Ich bin am 13. März 2026 gegen 15.15 Uhr in die Halle gerufen worden, weil eine Maschine ausgefallen war. Der Verteilerschrank stand offen. Ich habe an der Klemmleiste der Zuleitung zum TS 500 nachgemessen: Auf dem Klemmpunkt, der mit N bezeichnet ist, lagen 230 Volt gegen Erde. Das heißt, es war dort ein Außenleiter aufgelegt und der Neutralleiter auf einer Phasenklemme. Herr Lorbach stand daneben und hat gesagt, das könne nicht sein, er habe nach der alten Belegung gearbeitet. Ich habe ihm das Messgerät gezeigt. Die Halle war normal ausgeleuchtet, das ist eine Werkhalle mit Deckenstrahlern; ich hatte keine Mühe zu sehen, was ich tue. Die alten Adern waren farbig, blau für N und schwarz, braun, grau für die Außenleiter — ganz normal.

Zur dritten Frage: Der Hallenstrang B versorgt die beiden Bearbeitungszentren und die Späneförderer. Nach der Anschlussleistung, die in den Unterlagen steht, gehören da 25-Ampere-Automaten hin. Bei 16 Ampere fällt der Strang, sobald beide Zentren gleichzeitig anlaufen. Ich habe die Automaten im April auf 25 Ampere getauscht und die Zuleitung entsprechend nachgezogen; dafür haben wir 6.000,00 EUR berechnet. Ob der Verteilerschrank bei der Abnahme verplombt war, weiß ich nicht.“

Der Zeuge Josef Aigner, 44 Jahre alt, Hallenmeister, zu laden über den Kläger, mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert, wurde uneidlich vernommen:

„Ich habe den Ausfall gemeldet. Wie die Leiter aufgelegt waren, habe ich nicht selbst gesehen; ich habe nur gehört, wie Herr Danzer gesagt hat, da sei etwas vertauscht.

Zur zweiten Frage: Das TS 500 stand vom 16. bis zum 25. März still, das stimmt. Was ich vorher gesagt habe, muss ich richtigstellen: Wir haben die Teile auf dem TS 300 gefertigt. Es hat länger gedauert und wir haben zwei Samstage gearbeitet, aber liegen geblieben ist nichts. Der Serienauftrag, der angeblich auf dem TS 300 lief, war schon Ende Februar fertig. Verloren gegangen ist uns kein Auftrag; storniert hat auch niemand.“

Auf Frage der Klägervertreterin: „Nein, an Mehrkosten für die Samstagsarbeit kann ich mich nicht erinnern; die Leute sind in Gleitzeit.“

Der Zeuge Dr. Ulf Rahnfeld ist nicht geladen worden.

Die Parteivertreter erklärten, sie erhöben keine Einwendungen gegen die Beweisaufnahme und stellten keine weiteren Anträge. Der Vertreter der Streithelferin erklärte, er bleibe bei seinem Vortrag zur Ausstattung der Steuerung.

Die Beklagtenvertreter erklärten, die Unterweisungs- und Kontrollnachweise der Anlagen B 1-1 und B 1-2 lägen im Original vor. Die Klägervertreterin erklärte, sie trete dem nicht entgegen.

Die mündliche Verhandlung wurde geschlossen.

Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Donnerstag, den 1. Oktober 2026, 10.00 Uhr.

Vorgelesen und genehmigt.

Rothbauer

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Landgericht RegensburgBl. 66 der Akte

Anlagen — Auszug

Anlage K 2 — Auftragsbestätigung der Kirchhoff Elektrotechnik GmbH vom 19. Januar 2026 (Auszug). „Erneuerung der Niederspannungshauptverteilung der Fertigungshalle, Neuauflegen sämtlicher Maschinenzuleitungen einschließlich Anpassung der Leitungsschutzorgane an die vorhandene Anschlussleistung. Hallenstrang B: Anschlussleistung 15 kW. Werklohn 34.500,00 EUR netto. Ausführung bis 31. März 2026.“

Anlage K 3 — Rechnung der Trimatic Systemtechnik GmbH vom 27. März 2026. „Steuerung TS 500-C, Austausch nebst Einrichtung und Inbetriebnahme: 21.600,00 EUR netto. Zahlbar sofort ohne Abzug.“

Anlage K 4 — Rechnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. Hartwig Nebl vom 9. April 2026. „Gutachten vom 8. April 2026 zur Ursache der Zerstörung der Maschinensteuerung: 2.400,00 EUR netto.“

Anlage K 6 — Schreiben der Rechtsanwältin Dr. Traxler vom 20. April 2026 an die Kirchhoff Elektrotechnik GmbH (Auszug). „Namens unseres Mandanten fordern wir Sie auf, den Schaden in Höhe von 30.000,00 EUR bis spätestens Montag, den 4. Mai 2026, auf unser Konto zu zahlen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werden wir Klage erheben.“

Anlage K 7 — Abnahmeprotokoll vom 24. März 2026 (Auszug). „Die Arbeiten werden abgenommen. Vorbehalte: keine. Der Verteilerschrank ist verplombt übergeben worden; die Plombe ist bis zur ersten wiederkehrenden Prüfung nicht zu öffnen.“

Anlage K 8 — Schreiben des Klägers vom 30. März 2026 an die Kirchhoff Elektrotechnik GmbH (Auszug). „Der Hallenstrang B fällt aus, sobald beide Bearbeitungszentren anlaufen. Die Leitungsschutzschalter sind mit 16 A statt 25 A eingebaut. Ich fordere Sie auf, den Mangel bis spätestens Freitag, den 17. April 2026, zu beseitigen.“

Anlage K 9 — Rechnung der Danzer Elektro GmbH vom 5. Mai 2026. „Austausch der Leitungsschutzschalter Hallenstrang B von 16 A auf 25 A, Nachziehen der Zuleitung, Prüfung und Dokumentation: 6.000,00 EUR netto.“ Zahlungsvermerk des Klägers: „bezahlt am 12. Mai 2026“.

  1. Zu fertigen ist das Endurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg, vollständig ausgeschrieben: Eingangsformel, Rubrum mit sämtlichen Beteiligten, gesetzlichen Vertretern und Prozessbevollmächtigten, Erlassformel, Bezeichnung der Urteilsart, Tenor mit allen Ziffern, Tatbestand, Entscheidungsgründe, Unterschriftsvermerk sowie der Beschluss über den Streitwert.

  2. Ein vollständiger Tatbestand ist zu schreiben.

  3. Die Kostenentscheidung ist zu treffen und muss so gefasst sein, dass sie im Kostenfestsetzungsverfahren ohne weitere Rechnung ausgeführt werden kann. Die Kosten der Nebenintervention sind mitzubescheiden.

  4. Der Entwurf ist auf den 1. Oktober 2026 zu fertigen; die mündliche Verhandlung ist am 10. September 2026 geschlossen worden.

  5. Zu unterstellen ist: Die Klage ist zulässig; das Landgericht Regensburg ist sachlich und örtlich zuständig. Sämtliche Zustellungen sind ordnungsgemäß bewirkt worden. Die Prozessvollmachten liegen vor. Die vorgelegten Anlagen sind echt und inhaltlich richtig wiedergegeben. Die Beträge der Rechnungen sind der Höhe nach angemessen und bezahlt. Die Beklagte zu 1 hat den Beklagten zu 2 ausgewählt und überwacht, wie in der Klageerwiderung vom 26. Juni 2026 dargestellt; die Anlagen B 1-1 und B 1-2 belegen dies.

  6. Nicht zu prüfen sind die Verjährung, die Zuständigkeit im Einzelnen, die Höhe der Sicherheitsleistung nach Rechenwerk, Ansprüche der Beklagten untereinander oder gegen die Streithelferin sowie die Frage, ob der Beklagte zu 2 von der Beklagten zu 1 Freistellung verlangen kann. Ein Hilfsgutachten ist nicht zu fertigen.

  7. Weitere Beweisanträge sind nicht gestellt, weitere Schriftsätze nach dem 10. September 2026 nicht eingegangen. Die nicht abgedruckten Aktenteile enthalten nichts, was über das Wiedergegebene hinausgeht.

So führt der Coach

  1. Fertige das Urteil bis zum Tenor: Gericht, Aktenzeichen, Eingangsformel, Rubrum mit allen Beteiligten samt gesetzlichen Vertretern und Prozessbevollmächtigten, Erlassformel mit Kammerbesetzung und Urteilsart.

  2. Fasse den Tenor mit allen Ziffern, die die Entscheidung braucht; setze dann die Überschrift „Tatbestand“.

  3. Schreibe den Einleitungssatz des Tatbestands zum Gegenstand des Streits und dann die unstreitige Lage bis zum Stillstand der Maschine: Betrieb des Klägers, Auftrag, Hergang, Schaden.

In der App bearbeiten