Klausur 4 — Die Außenleuchten der Lumenta Illuminazione: Gutachten und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg an den Gerichtshof der Europäischen Uni

Auszug aus den Akten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg, Az. W 5 K 26.417, in der Verwaltungsstreitsache der Lumenta Illuminazione S.r.l. gegen den Freistaat Bayern wegen Untersagung des Inverkehrbringens von Außenleuchten, sowie aus den beigezogenen Akten der Regierung von Unterfranken, Az. 51-8721/2026:

Regierung von UnterfrankenBl. 3 der Behördenakte

Beiblatt zum Vorgang — Beteiligte und maßgebliche Vorschriften

Die Lumenta Illuminazione S.r.l. hat ihren Sitz in der Via Bertoni 14, 37135 Verona (Italien); sie ist im Handelsregister von Verona eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Enrico Baldassari vertreten. Sie stellt in Verona Außenleuchten her. Eine Niederlassung, eine Zweigniederlassung oder einen ständigen Vertreter im Bundesgebiet unterhält sie nicht. Im Jahr 2025 hat sie 4 180 Leuchten unmittelbar an Abnehmer im Freistaat Bayern geliefert — an Gemeinden, an Gewerbebetriebe und an den Elektrogroßhandel Ziegler & Sohn GmbH, Würzburg —; der darauf entfallende Umsatz von 1 860 000 Euro macht 22 vom Hundert ihres Gesamtumsatzes aus.

Betroffen sind die Baureihen „Astra L“ und „Astra XL“. Die ähnlichste Farbtemperatur des von ihnen abgegebenen Lichts beträgt 3 000 Kelvin, der oberhalb der Horizontalen abgegebene Lichtstromanteil 0,8 vom Hundert. Die Leuchten tragen die CE-Kennzeichnung; eine Konformitätserklärung nach der Richtlinie (EU) 2023/1802 liegt vor. Das Nachtlichtzeichen nach § 3 der Bayerischen Außenbeleuchtungsverordnung tragen sie nicht.

Bayerisches Gesetz zum Schutz der Nacht vor Lichtemissionen (Bayerisches Lichtschutzgesetz — BayLiSchG) vom 18. Juli 2024 (GVBl. S. 314) — Auszug

Art. 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Schutz nachtaktiver Tiere, insbesondere der Insekten, sowie dem Schutz des nächtlichen Landschaftsbildes vor vermeidbaren Lichtemissionen.

Art. 3 Anforderungen an Außenleuchten

(1) Beleuchtungsanlagen im Außenbereich sind so zu errichten und zu betreiben, dass Lichtemissionen auf das notwendige Maß beschränkt bleiben.

(2) Außenleuchten dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den durch Rechtsverordnung nach Art. 5 festgelegten Anforderungen entsprechen. Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie das Bereithalten zu diesem Zweck.

Art. 5 Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erreichung des in Art. 1 genannten Zwecks Anforderungen an die Lichtfarbe, die Lichtstärke, die Abstrahlrichtung und die Betriebszeiten von Außenleuchten festzulegen sowie den Nachweis dieser Anforderungen durch eine Kennzeichnung und ein Prüfverfahren zu regeln. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen; die Anforderungen dürfen nicht weiter gehen, als es der Zweck des Art. 1 erfordert. Für Gebiete von besonderer Bedeutung für den Schutz nachtaktiver Tiere können weitergehende Anforderungen an die Verwendung vorgesehen werden.

Art. 8 Anordnungen im Einzelfall

Die zuständige Behörde trifft die zum Vollzug dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall. Sie kann insbesondere das Inverkehrbringen von Außenleuchten untersagen, die den Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 nicht entsprechen.

Art. 9 Zuständigkeit

Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen sind die Regierungen.

Verordnung über Anforderungen an Außenleuchten (Bayerische Außenbeleuchtungsverordnung — BayABelV) vom 24. Oktober 2025 (GVBl. S. 602)

Auf Grund des Art. 5 des Bayerischen Lichtschutzgesetzes vom 18. Juli 2024 (GVBl. S. 314) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgende Verordnung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Außenleuchten, die dazu bestimmt sind, im Freien betrieben zu werden.

(2) Sie gilt nicht für Leuchten an Fahrzeugen, für Signal- und Sicherheitsbeleuchtung und für Leuchten, die ausschließlich innerhalb von Gebäuden betrieben werden.

§ 2 Anforderungen

(1) Außenleuchten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. die ähnlichste Farbtemperatur des abgegebenen Lichts 2 700 Kelvin nicht überschreitet, 2. der oberhalb der Horizontalen abgegebene Lichtstromanteil 1 vom Hundert nicht überschreitet und 3. sie das Nachtlichtzeichen nach § 3 tragen.

(2) In den in Anlage 1 bezeichneten Gebieten dürfen Außenleuchten nur betrieben werden, wenn die ähnlichste Farbtemperatur des abgegebenen Lichts 2 200 Kelvin nicht überschreitet.

§ 3 Nachtlichtzeichen

(1) Das Nachtlichtzeichen wird auf Antrag des Herstellers oder des Einführers von der anerkannten Prüfstelle erteilt, wenn die Außenleuchte die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt.

(2) Dem Antrag ist ein Prüfbericht beizufügen, der auf einer Messung nach dem Verfahren der Anlage 2 beruht.

(3) Prüfberichte von Stellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, werden berücksichtigt, wenn die Messung nach dem Verfahren der Anlage 2 durchgeführt worden ist.

§ 4 Anerkannte Prüfstelle

Anerkannte Prüfstelle ist das Bayerische Landesamt für Umwelt.

§ 5 Ausnahmen

(1) § 2 Abs. 1 gilt nicht für Außenleuchten, die vor dem 1. Januar 2026 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ausgenommen sind Außenleuchten für Sportstätten, für Verkaufsflächen von Tankstellen und für Werbeanlagen.

(3) Die Regierung kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von § 2 zulassen, wenn die Einhaltung der Anforderungen zu einer unbilligen Härte führen würde und der Zweck des Art. 1 BayLiSchG nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2): Die Messung ist als nächtliche Freilandmessung an einem der in Anlage 1 bezeichneten Standorte durchzuführen. Die Messwerte sind auf eine Umgebungshelligkeit von höchstens 0,3 Millicandela je Quadratmeter zu beziehen.

Anmerkung der Sachbearbeiterin: Die Anlage 1 bezeichnet 38 Gebiete; sie liegen sämtlich im Freistaat Bayern. Für diesen Vorgang ist sie nur über die Verweisung in Anlage 2 von Bedeutung; auf § 2 Abs. 2 BayABelV wird die Untersagung nicht gestützt. Weitere Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1802 bestehen im Freistaat Bayern nicht; bundesrechtliche Umsetzungsvorschriften sind bisher nicht ergangen.

Kürschner

Oberregierungsrätin

Regierung von UnterfrankenBl. 7 der Behördenakte
Sachgebiet 51 — UmweltschutzWürzburg, 16. Februar 2026

Aktenvermerk über die Marktüberwachung und den Kennzeichnungsantrag

  1. Bei einer Nachschau am Mittwoch, dem 14. Januar 2026, im Lager der Elektrogroßhandel Ziegler & Sohn GmbH, Nürnberger Straße 118, Würzburg, wurden 62 Außenleuchten der Baureihe „Astra L“ der Lumenta Illuminazione S.r.l. vorgefunden, die zum Verkauf bereitgehalten wurden. Sie tragen kein Nachtlichtzeichen. Die Typenschilder weisen 3 000 Kelvin aus; die beigefügten Datenblätter nennen einen oberhalb der Horizontalen abgegebenen Lichtstromanteil von 0,8 vom Hundert. Die Geschäftsführung der Ziegler & Sohn GmbH legte 14 Lieferscheine der Lumenta Illuminazione S.r.l. aus dem Zeitraum vom 8. Januar bis zum 13. Januar 2026 über insgesamt 214 Leuchten der Baureihen „Astra L“ und „Astra XL“ vor.

  2. Die Lumenta Illuminazione S.r.l. hat am 9. Januar 2026 beim Bayerischen Landesamt für Umwelt die Erteilung des Nachtlichtzeichens für beide Baureihen beantragt und dazu einen Prüfbericht des Istituto Tecnico Veronese vom 18. Dezember 2025 vorgelegt. Die Messung ist dort im Labor durchgeführt worden.

  3. Das Landesamt hat mit Schreiben vom 11. Februar 2026 mitgeteilt, der Prüfbericht könne nach § 3 Abs. 3 BayABelV nicht berücksichtigt werden, weil die Messung nicht nach dem Verfahren der Anlage 2 durchgeführt worden sei; für eine Messung nach Anlage 2 könne ein Termin frühestens im Oktober 2027 zugewiesen werden, weil an den 38 Standorten der Anlage 1 nur zwischen Mai und September gemessen werde und die Termine bis dahin vergeben seien. Über den Antrag ist bisher nicht entschieden.

  4. Die Baureihen halten die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2023/1802 ein; das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Sie halten § 2 Abs. 1 Nr. 1 BayABelV nicht ein.

  5. Es wird vorgeschlagen, das Inverkehrbringen nach Art. 8 Satz 2 BayLiSchG zu untersagen und zuvor nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG anzuhören.

Kürschner

Oberregierungsrätin

Regierung von UnterfrankenWürzburg, 18. Februar 2026
Az. 51-8721/2026Bl. 9 der Behördenakte

Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG

An die Lumenta Illuminazione S.r.l., Via Bertoni 14, 37135 Verona, Italien

Sehr geehrter Herr Baldassari,

die Regierung von Unterfranken beabsichtigt, Ihnen das Inverkehrbringen der Außenleuchten der Baureihen „Astra L“ und „Astra XL“ im Freistaat Bayern zu untersagen. Die Leuchten überschreiten die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BayABelV zulässige Farbtemperatur und tragen das nach Nr. 3 erforderliche Nachtlichtzeichen nicht.

Sie erhalten Gelegenheit, sich bis zum 6. März 2026 zu äußern.

Faltermeier

Regierungsdirektor

Trautwein & Kohlberger — RechtsanwälteWürzburg, 4. März 2026
Juliuspromenade 8, 97070 WürzburgBl. 12 der Behördenakte

Äußerung im Anhörungsverfahren (Eingang: 5. März 2026)

An die Regierung von Unterfranken

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht der Lumenta Illuminazione S.r.l. — schriftliche Vollmacht anbei — nehme ich Stellung. Um Zustellung an mich wird gebeten.

  1. Die Leuchten entsprechen dem Anhang I der Richtlinie (EU) 2023/1802 und tragen die CE-Kennzeichnung. Nach Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie darf ihr Inverkehrbringen nicht behindert werden. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BayABelV setzen sich darüber hinweg.

  2. Art. 6 der Richtlinie erlaubt weitergehende Anforderungen nur für abgegrenzte Gebiete und nur an die Verwendung. Der Freistaat regelt dagegen das Inverkehrbringen im ganzen Land.

  3. Das Nachtlichtzeichen ist praktisch nicht zu erlangen. Anlage 2 verlangt eine Freilandmessung an einem bayerischen Standort; ein Termin ist frühestens im Oktober 2027 zu bekommen. Ein italienischer Laborbericht wird nicht berücksichtigt, obwohl er dieselben Größen misst.

  4. Meine Mandantin führt ihre Erzeugnisse aus Italien ein. Die Regelung trifft sie damit anders als einen bayerischen Hersteller, der ohnehin hier prüfen lässt. Sie verstößt gegen Art. 34 AEUV und ist weder nach Art. 36 AEUV noch aus zwingenden Erfordernissen zu rechtfertigen. Wer Werbeanlagen, Tankstellen und Sportstätten ausnimmt, verfolgt den Insektenschutz nicht folgerichtig.

Dr. Trautwein

Rechtsanwältin

Regierung von UnterfrankenWürzburg, 16. März 2026
Az. 51-8721/2026Bl. 17 der Behördenakte

Bescheid (Ausfertigung, gegen Postzustellungsurkunde an die Bevollmächtigte)

An die Lumenta Illuminazione S.r.l., Via Bertoni 14, 37135 Verona, Italien, vertreten durch Trautwein & Kohlberger, Rechtsanwälte, Juliuspromenade 8, 97070 Würzburg

Vollzug des Bayerischen Lichtschutzgesetzes; Untersagung des Inverkehrbringens von Außenleuchten

Die Regierung von Unterfranken erlässt folgenden

Bescheid:

  1. Der Lumenta Illuminazione S.r.l. wird untersagt, Außenleuchten der Baureihen „Astra L“ und „Astra XL“ im Freistaat Bayern in den Verkehr zu bringen. Das gilt auch für das Bereithalten zu diesem Zweck.

  2. Für diesen Bescheid werden eine Gebühr von 1 500 Euro und Auslagen von 4,10 Euro erhoben. Kostenschuldnerin ist die Lumenta Illuminazione S.r.l.

Gründe: (gekürzt wiedergegeben)

Die Untersagung beruht auf Art. 8 Satz 2 BayLiSchG. Die Leuchten entsprechen den Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayLiSchG nicht: Ihre Farbtemperatur überschreitet mit 3 000 Kelvin die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BayABelV zulässigen 2 700 Kelvin, und das Nachtlichtzeichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 mit § 3 BayABelV tragen sie nicht. Beides ist bei der Nachschau am 14. Januar 2026 festgestellt worden. Der Anteil oberhalb der Horizontalen ist nicht zu beanstanden.

Die Untersagung steht im Ermessen der Regierung. Sie ist erforderlich, weil die Gesellschaft ihre Lieferungen nach dem 1. Januar 2026 fortgesetzt hat; ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Ein Antrag nach § 5 Abs. 3 BayABelV ist nicht gestellt worden; über ihn wäre gesondert zu entscheiden. Die Untersagung erfasst nur das Inverkehrbringen im Freistaat Bayern und lässt Herstellung, Ausfuhr und den Vertrieb in anderen Ländern unberührt.

Der Einwand, die Richtlinie (EU) 2023/1802 stehe entgegen, trifft nicht zu. Ihr Art. 6 erlaubt weitergehende Anforderungen zum Schutz nachtaktiver Insekten; von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber Gebrauch gemacht. Art. 34 AEUV ist nicht verletzt; die Anforderungen gelten für inländische und eingeführte Erzeugnisse gleichermaßen und dienen dem Schutz des Lebens von Tieren.

Von der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2 und 6 des Kostengesetzes mit dem Kostenverzeichnis.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

Faltermeier

Regierungsdirektor

Zustellungsurkunde, zurückgelaufen am 23. März 2026: „dem Adressaten — Trautwein & Kohlberger, Rechtsanwälte — in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt, Würzburg, Juliuspromenade 8, Mittwoch, 18. März 2026, 9.35 Uhr“. Bühlmeier, Zusteller.

Trautwein & Kohlberger — RechtsanwälteWürzburg, 15. April 2026
Bl. 1 der GerichtsakteEingangsstempel: 16. April 2026

Klageschrift

An das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg

In der Verwaltungsstreitsache

der Lumenta Illuminazione S.r.l., Via Bertoni 14, 37135 Verona, Italien, vertreten durch den Geschäftsführer Enrico Baldassari,

— Klägerin —

Bevollmächtigte: Trautwein & Kohlberger, Rechtsanwälte, Juliuspromenade 8, 97070 Würzburg

gegen

den Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg,

— Beklagter —

wegen Untersagung des Inverkehrbringens von Außenleuchten

erhebe ich namens und in Vollmacht der Klägerin — Vollmacht anbei — Klage und beantrage:

  1. Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 16. März 2026 wird aufgehoben.

  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Begründung:

  1. Der Bescheid ist der Unterzeichneten am 18. März 2026 zugestellt worden. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

  2. Die Klägerin stellt in Verona Außenleuchten her und führt sie in das Bundesgebiet ein. Ihre bayerischen Abnehmer haben seit dem Bescheid sämtliche Bestellungen storniert; für das laufende Jahr sind Aufträge über 1 240 000 Euro weggefallen.

  3. Die Richtlinie steht entgegen. Die Baureihen entsprechen dem Anhang I der Richtlinie (EU) 2023/1802 und tragen die CE-Kennzeichnung. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie verbietet es dem Mitgliedstaat, ihr Inverkehrbringen aus Gründen zu beschränken, die von der Richtlinie erfasste Merkmale betreffen. Die Farbtemperatur ist ein solches Merkmal; Anhang I Nr. 2 regelt sie abschließend. Die Umsetzungsfrist ist am 31. Dezember 2025 abgelaufen. Art. 6 der Richtlinie hilft dem Beklagten nicht: Er spricht von „Gebieten“, nicht vom Land, und von „Verwendung“, nicht vom Inverkehrbringen; sein Satz 2 stellt Art. 4 Abs. 2 ausdrücklich unberührt.

  4. Art. 34 AEUV ist verletzt. Das Erfordernis des Nachtlichtzeichens knüpft über Anlage 2 an eine Messung an bayerischen Standorten an. Ein italienischer Hersteller muss dafür eine zweite, zusätzliche Prüfung durchführen lassen und bis Oktober 2027 warten; ein bayerischer Hersteller lässt ohnehin hier messen. Das ist mindestens eine versteckte Diskriminierung, jedenfalls eine Beschränkung des Marktzugangs. Eine Rechtfertigung nach Art. 36 AEUV scheidet aus: Wer Werbeanlagen, Tankstellen und Sportstätten von der Farbtemperaturgrenze ausnimmt, verfolgt den Schutz nachtaktiver Insekten nicht in kohärenter Weise. Zudem ist der Ausschluss gleichwertiger ausländischer Prüfungen eine verschleierte Beschränkung des Handels.

  5. Die Charta. Der Freistaat führt mit dem Lichtschutzgesetz und der Außenbeleuchtungsverordnung Recht der Union durch. Maßstab ist deshalb Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit ihrem Art. 52 Abs. 1, nicht Art. 12 Abs. 1 GG.

  6. Angeregt wird, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union die maßgeblichen Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Anlagen: K 1 Vollmacht · K 2 Bescheid vom 16. März 2026 · K 3 Prüfbericht des Istituto Tecnico Veronese vom 18. Dezember 2025 · K 4 Auszug aus der Richtlinie (EU) 2023/1802 · K 5 Aufstellung der stornierten Aufträge

Dr. Trautwein

Rechtsanwältin

Bayerisches Verwaltungsgericht WürzburgBl. 14 der Gerichtsakte

Anlage K 4 — Richtlinie (EU) 2023/1802 (Auszug aus dem Amtsblatt)

Richtlinie (EU) 2023/1802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Begrenzung von Lichtemissionen im Außenbereich (Lichtemissionsrichtlinie)

Aus den Erwägungsgründen:

(9) Unterschiedliche einzelstaatliche Anforderungen an Außenleuchten behindern den freien Warenverkehr und führen zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts. Eine Harmonisierung der Anforderungen an das Inverkehrbringen ist erforderlich, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und zugleich ein hohes Schutzniveau für nachtaktive Insekten zu gewährleisten.

(14) Den Mitgliedstaaten sollte es unbenommen bleiben, für örtlich abgegrenzte Gebiete, die für den Schutz nachtaktiver Insekten von besonderer Bedeutung sind, weitergehende Anforderungen an die Verwendung von Außenleuchten vorzusehen. Solche Anforderungen sollten das Inverkehrbringen von Außenleuchten, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht behindern.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. „Außenleuchte“ eine Leuchte, die dazu bestimmt ist, im Freien betrieben zu werden;
  2. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung einer Außenleuchte auf dem Unionsmarkt;
  3. „Verwendung“ den Betrieb einer Außenleuchte an einem bestimmten Ort.

Artikel 4 Anforderungen an das Inverkehrbringen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Außenleuchten nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs I entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Außenleuchten, die den Anforderungen des Anhangs I entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht aus Gründen untersagen, beschränken oder behindern, die von dieser Richtlinie erfasste Merkmale betreffen.

Artikel 6 Weitergehende einzelstaatliche Vorschriften

Die Mitgliedstaaten können für Gebiete, die für den Schutz nachtaktiver Insekten von besonderer Bedeutung sind, weitergehende Anforderungen an die Verwendung von Außenleuchten beibehalten oder einführen. Artikel 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

Artikel 11 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2026 an.

Anhang I — Anforderungen an Außenleuchten

  1. Außenleuchten müssen so beschaffen sein, dass sie ihre Umgebung nicht stärker beleuchten, als es für ihren Verwendungszweck erforderlich ist.

  2. Die ähnlichste Farbtemperatur des abgegebenen Lichts darf 3 000 Kelvin nicht überschreiten.

  3. Der oberhalb der Horizontalen abgegebene Lichtstromanteil darf 3 vom Hundert nicht überschreiten.

Regierung von UnterfrankenWürzburg, 12. Mai 2026
Az. 51-8721/2026Bl. 22 der Gerichtsakte

Klageerwiderung

An das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg

In der Verwaltungsstreitsache Lumenta Illuminazione S.r.l. gegen Freistaat Bayern beantrage ich,

die Klage abzuweisen.

Begründung:

  1. Die Behördenakte 51-8721/2026 wird vollständig vorgelegt. Weitere Vorgänge bestehen nicht.

  2. Der Bescheid ist rechtmäßig. Art. 8 Satz 2 BayLiSchG trägt ihn; die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor, das Ermessen ist fehlerfrei ausgeübt.

  3. Die Verordnung ist wirksam. Art. 5 BayLiSchG ermächtigt ausdrücklich dazu, Anforderungen an die Lichtfarbe festzulegen und den Nachweis durch Kennzeichnung und Prüfverfahren zu regeln; Satz 2 begrenzt die Anforderungen auf das zur Zweckerreichung Erforderliche. Damit sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt. Die Verordnung ist ordnungsgemäß ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden.

  4. Die Richtlinie steht nicht entgegen. Ihr Art. 6 lässt weitergehende Anforderungen zum Schutz nachtaktiver Insekten zu. Der Freistaat ist mit 38 ausgewiesenen Gebieten ein Land von besonderer Bedeutung für diesen Schutz; die Trennung von Verwendung und Inverkehrbringen wäre nicht praktikabel, weil eine Leuchte, die im Land verkauft wird, im Land auch betrieben wird. Die Auslegung ist so eindeutig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt.

  5. Art. 34 AEUV ist nicht berührt. Die Anforderungen gelten für alle Außenleuchten gleichermaßen. Sie dienen dem Schutz des Lebens von Tieren im Sinn des Art. 36 AEUV und dem Umweltschutz. Die Ausnahmen des § 5 Abs. 2 BayABelV beruhen auf Sicherheitsanforderungen und der besonderen Funktion der genannten Anlagen. Der Klägerin steht der Weg über § 5 Abs. 3 BayABelV offen; sie hat ihn nicht beschritten.

  6. Für eine Vorlage an den Gerichtshof besteht kein Anlass. Die Kammer entscheidet nicht letztinstanzlich; sie kann durchentscheiden und die Frage dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof überlassen. Eine Vorlage würde das Verfahren um Jahre verzögern.

Faltermeier

Regierungsdirektor

Bayerisches Verwaltungsgericht WürzburgBl. 31 der Gerichtsakte
5. Kammer — Az. W 5 K 26.417Würzburg, 8. September 2026

Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 8. September 2026

Gegenwärtig: der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Dr. Oberleitner, die Richterin am Verwaltungsgericht Brummer, der Richter Rehm, die ehrenamtlichen Richter Zeisig und Hübschmann sowie die Justizangestellte Reinhold als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

Beginn 9.30 Uhr. Erschienen sind für die Klägerin Rechtsanwältin Dr. Trautwein und Geschäftsführer Baldassari, für den Beklagten Regierungsdirektor Faltermeier und Oberregierungsrätin Kürschner.

  1. Der Sach- und Streitstand wurde vorgetragen und mit den Beteiligten erörtert.

  2. Die Beteiligten stellten die Anträge aus der Klageschrift vom 15. April 2026 und aus der Klageerwiderung vom 12. Mai 2026.

  3. Unstreitig gestellt wurde: Die Baureihen „Astra L“ und „Astra XL“ entsprechen dem Anhang I der Richtlinie (EU) 2023/1802 und tragen die CE-Kennzeichnung. Ihre Farbtemperatur beträgt 3 000 Kelvin. Ein Nachtlichtzeichen tragen sie nicht. Die Klägerin hat vom 8. bis zum 13. Januar 2026 214 Leuchten an die Ziegler & Sohn GmbH geliefert.

  4. Auf Frage des Gerichts erklärte Regierungsdirektor Faltermeier: Belastbare Erhebungen darüber, welchen Anteil die nach § 5 Abs. 2 BayABelV ausgenommenen Anlagen an den nächtlichen Lichtemissionen im Freistaat haben, liegen nicht vor. Von der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bewusst abgesehen worden.

  5. Auf Frage des Gerichts erklärte Rechtsanwältin Dr. Trautwein: Eine Messung nach Anlage 2 ist bis heute nicht erfolgt; über den Antrag vom 9. Januar 2026 ist nicht entschieden.

  6. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass zur Auslegung der Art. 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2023/1802 eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht vorliegt. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend, ihnen sei eine solche Entscheidung ebenfalls nicht bekannt.

  7. Der Vorsitzende gab nach Beratung bekannt: Die Kammer erwägt, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie (EU) 2023/1802, des Art. 34 AEUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 18. September 2026 Stellung zu nehmen und Vorschläge für die Fassung der Fragen zu machen.

  8. Die mündliche Verhandlung wurde nicht geschlossen. Eine Entscheidung ergeht außerhalb der mündlichen Verhandlung; ein Termin zur Fortsetzung wird von Amts wegen bestimmt.

Ende 11.45 Uhr.

Dr. Oberleitner

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Reinhold

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Trautwein & Kohlberger — RechtsanwälteWürzburg, 15. September 2026
Bl. 38 der GerichtsakteEingang: 15. September 2026

Stellungnahme der Klägerin zur beabsichtigten Vorlage

An das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg

Die Klägerin begrüßt die Absicht der Kammer und regt Folgendes an:

  1. Die erste Frage sollte die Auslegung des Art. 4 Abs. 2 und des Art. 6 der Richtlinie betreffen, die zweite Art. 34 und Art. 36 AEUV, die dritte den Anwendungsbereich der Charta.

  2. Vorrangig ist jedoch ein anderer Weg zu erwägen. Der eigentliche Fehler liegt in Art. 6 der Richtlinie selbst: Er öffnet den Mitgliedstaaten eine Tür, die der Binnenmarkt nicht verträgt, und ist deshalb ungültig. Die Klägerin behält sich vor, insoweit unmittelbar Nichtigkeitsklage nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Gerichtshof zu erheben; sie ist von der Vorschrift unmittelbar und individuell betroffen, weil sie als Herstellerin von Außenleuchten zu einem überschaubaren Kreis von Unternehmen gehört. Die Kammer möge dieses Verfahren abwarten.

  3. Hilfsweise wird angeregt, dem Gerichtshof zusätzlich die Frage vorzulegen, ob Art. 6 der Richtlinie gültig ist. Insoweit dürfte die Kammer nicht frei sein; sie müsste vorlegen.

  4. Die Klägerin weist darauf hin, dass sie durch die Aussetzung nicht beschwert wird: Die Klage hat aufschiebende Wirkung, weil die sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden ist.

Dr. Trautwein

Rechtsanwältin

Regierung von UnterfrankenWürzburg, 17. September 2026
Az. 51-8721/2026Bl. 41 der Gerichtsakte

Stellungnahme des Beklagten zur beabsichtigten Vorlage

An das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg

Der Beklagte tritt der beabsichtigten Vorlage entgegen.

  1. Die Auslegung des Art. 6 der Richtlinie ist eindeutig; für vernünftige Zweifel bleibt kein Raum. Einer Vorlage bedarf es deshalb nicht.

  2. Die Kammer ist zur Vorlage nicht verpflichtet, weil gegen ihr Urteil der Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet ist. Wo keine Pflicht besteht, sollte auch nicht vorgelegt werden; die Klärung ist den Rechtsmittelgerichten vorbehalten.

  3. Es fehlt an der Entscheidungserheblichkeit. Die Untersagung ist schon deshalb rechtmäßig, weil die Leuchten das Nachtlichtzeichen nicht tragen; auf die Farbtemperatur kommt es daneben nicht an. Die Kennzeichnungspflicht ist ein bloßes Verfahrenserfordernis und berührt die Richtlinie nicht.

  4. Sollte die Kammer gleichwohl vorlegen, wird gebeten, in die Fragen aufzunehmen, dass der Freistaat 38 Gebiete von besonderer Bedeutung für den Schutz nachtaktiver Insekten ausgewiesen hat.

  5. Ein Verfahren nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist nicht abzuwarten; ein solches ist nach hiesiger Kenntnis nicht anhängig.

Faltermeier

Regierungsdirektor

Bayerisches Verwaltungsgericht WürzburgBl. 44 der Gerichtsakte
5. Kammer — Az. W 5 K 26.417Würzburg, 21. September 2026

Verfügung des Vorsitzenden

  1. Die Stellungnahmen vom 15. und vom 17. September 2026 sind der jeweils anderen Seite zugeleitet worden; weitere Äußerungen sind nicht eingegangen.

  2. Die Behördenakte 51-8721/2026 liegt vollständig vor. Weitere Unterlagen sind nach Mitteilung der Regierung von Unterfranken und des Bayerischen Landesamts für Umwelt nicht vorhanden.

  3. Die Sache ist der Kammer nicht auf den Einzelrichter übertragen worden.

  4. Die Sache wird zur Beratung auf Donnerstag, den 24. September 2026, notiert.

Dr. Oberleitner

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht


Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter ist Richterin oder Richter am Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg und Mitglied der 5. Kammer; sie oder er hat die Entscheidung der Kammer vom 24. September 2026 vorzubereiten.

  1. Zu fertigen ist zunächst ein Gutachten. Es hat die Zulässigkeit der Klage, den nationalen Rechtsrahmen bis zu dem Punkt, an dem es auf das Unionsrecht ankommt, und sämtliche Fragen zu behandeln, die eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union aufwirft — auch diejenigen, die der Beschluss später nicht ausführt. Dazu gehören die Anregungen der Beteiligten aus den Stellungnahmen vom 15. und vom 17. September 2026.

  2. Anschließend ist der Beschluss auszuformulieren, mit dem die Kammer das Verfahren aussetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt: Rubrum, Tenor mit den Vorlagefragen im Wortlaut und Gründe. Über die Klage ist nicht zu entscheiden; ein Urteil ist nicht zu entwerfen, und eine Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht zu treffen.

  3. Maßgeblicher Zeitpunkt ist Donnerstag, der 24. September 2026. Der Beschluss ergeht außerhalb der mündlichen Verhandlung. Der Kammer gehören an: der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Dr. Elmar Oberleitner, die Richterin am Verwaltungsgericht Franziska Brummer und der Richter Tobias Rehm.

  4. Zu unterstellen ist, dass die Gesetzgebungszuständigkeit des Freistaates Bayern für das Bayerische Lichtschutzgesetz besteht und dass dieses Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen, ausgefertigt und verkündet worden ist; dass die Bayerische Außenbeleuchtungsverordnung ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden ist; dass die Zustellungen ordnungsgemäß bewirkt worden sind; dass Vollmacht und Vertretung in Ordnung sind und die Klägerin nach italienischem Recht rechtsfähig ist; und dass die tatsächlichen Angaben der Beteiligten und der Aktenvermerke zutreffen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht möglich.

  5. Die abgedruckten Vorschriften sind in der wiedergegebenen Fassung zugrunde zu legen; auf andere Fassungen kommt es nicht an. Die nicht abgedruckten Teile der Anlagen 1 und 2 der Bayerischen Außenbeleuchtungsverordnung und der Richtlinie (EU) 2023/1802 enthalten nichts, was für die Entscheidung erheblich wäre.

  6. Nicht Stellung zu nehmen ist zum Beihilfen-, Vergabe- und Kartellrecht, zum Marktüberwachungs- und Produktsicherheitsrecht des Bundes, zum Recht der Verwaltungsvollstreckung, zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie zum Zivilrecht. Amtshaftungs-, Entschädigungs- und Staatshaftungsansprüche sind nicht zu erörtern; ein Vertragsverletzungsverfahren ist nicht zu behandeln. Die Ziffer 2 des Bescheids vom 16. März 2026 ist nicht zu prüfen. Die Bayerische Verfassung ist nur insoweit heranzuziehen, als es um die Rechtsgrundlage der Verordnung geht.

So führt der Coach

  1. Setze die Überschrift für den ersten Teil der Bearbeitung, in dem die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vorbereitet wird.

  2. Setze die Überschrift zur Zulässigkeit der Klage und lege dar, weshalb die Vorlage von der Zulässigkeit der Klage abhängt.

  3. Setze die Überschrift zu Rechtsweg, Gericht und Besetzung. Prüfe, ob die Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg für die Klage zuständig und für einen Beschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung richtig besetzt ist.

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