Klausur 4 — Der Schäferhund „Baru“: Urteil des Verwaltungsgerichts über die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine erledigte sicherheitsrechtliche Anordnung

Auszug aus den Akten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, Az. M 22 K 26.2814, in der Verwaltungsstreitsache Andreas Kellermann gegen Gemeinde Perlkofen wegen einer sicherheitsrechtlichen Anordnung, und aus der beigezogenen Akte der Gemeinde Perlkofen, Az. 32-108/2026:

Polizeiinspektion AmmertalAmmertal, 24. Februar 2026
An die Gemeinde Perlkofen — SicherheitswesenBl. 1

Mitteilung an die Sicherheitsbehörde

Betreff: Vorfall vom 14. Februar 2026 in Perlkofen, Kirchsteig — Hundehalter Andreas Kellermann

Am Montag, dem 16. Februar 2026, erschien bei der hiesigen Dienststelle Frau Hildegard Pramböck, Kirchsteig 27, Perlkofen, und erstattete Anzeige. Sie gab zu Protokoll:

Am Samstag, dem 14. Februar 2026, sei sie gegen 17.20 Uhr mit ihrem Rauhaardackel „Fritzi“ auf dem Gehweg des Kirchsteigs in Richtung Ortsmitte gegangen. Auf Höhe des Anwesens Kirchsteig 14 sei der Schäferhund des Herrn Kellermann aus dem Gartentor auf den Gehweg gelaufen, habe ihren Dackel angesprungen und ihm in den Hals gebissen. Sie habe geschrien; nach etwa zwei Minuten sei Herr Kellermann aus dem Haus gekommen, habe den Hund gerufen und angeleint. Der Hund sei dem Ruf sofort gefolgt. Sie selbst sei nicht verletzt worden; der Hund habe sie nicht angegangen. Ihr Dackel sei noch am selben Abend tierärztlich versorgt worden; die Rechnung belaufe sich auf 214 Euro.

Herr Kellermann wurde am 18. Februar 2026 an seiner Wohnanschrift angetroffen. Er räumte den Vorfall ein. Das Gartentor sei nicht eingerastet gewesen; der Hund habe es aufgedrückt. Der Hund heißt „Baru“, ist ein Deutscher Schäferhund, Rüde, geboren am 3. Mai 2022, und wird seit dem Welpenalter von Herrn Kellermann gehalten. Herr Kellermann erklärte, er habe den Schaden ersetzt und werde das Tor künftig verriegeln.

Frühere Vorfälle mit diesem Hund sind hier nicht aktenkundig. Ein Ermittlungsverfahren wurde nicht eingeleitet. Die Sache wird zur Prüfung sicherheitsrechtlicher Maßnahmen abgegeben.

Stefan Rauscher

Polizeihauptmeister

Landratsamt AmmertalAmmertal, 12. März 2026
VeterinäramtBl. 9
An die Gemeinde Perlkofen

Amtstierärztliche Stellungnahme

Auf Ihre Bitte vom 26. Februar 2026 habe ich den Hund „Baru“ des Herrn Andreas Kellermann am Dienstag, dem 10. März 2026, in der Zeit von 9.15 Uhr bis 10.00 Uhr auf dem Gelände des Veterinäramts begutachtet. Der Halter war anwesend.

  1. Befund zur Person des Hundes. Deutscher Schäferhund, Rüde, geboren am 3. Mai 2022, 34 Kilogramm, gepflegter und guter Allgemeinzustand, geimpft und gechipt. Der Hund reagierte auf die Grundkommandos zuverlässig, auch auf Distanz.

  2. Verhalten gegenüber Menschen. Der Hund ließ sich von mir und von zwei ihm fremden Mitarbeiterinnen ohne Zögern anfassen, untersuchen und führen. Er zeigte weder Drohverhalten noch Meideverhalten; auch bei der Maulhöhlenuntersuchung blieb er ruhig. Anhaltspunkte für eine gesteigerte Aggressivität gegenüber Menschen habe ich nicht feststellen können.

  3. Verhalten gegenüber Artgenossen. Bei der Begegnung mit zwei fremden Hunden auf dem Übungsplatz zeigte der Hund ein deutlich territorial und imponierend geprägtes Verhalten mit Vorpreschen und Fixieren. Angeleint war er ohne weiteres zu führen und ließ sich abrufen.

  4. Bewertung. Der Vorfall vom 14. Februar 2026 fügt sich in dieses Bild: Der Hund ist gegenüber fremden Hunden nicht sicher beherrschbar, wenn er unbeaufsichtigt und unangeleint auf sie trifft. Für eine Gefahr für Menschen gibt der Befund nichts her; auch der Anzeige ist eine solche nicht zu entnehmen.

  5. Empfehlung. Ich empfehle, dem Halter aufzugeben, den Hund außerhalb des eingefriedeten Grundstücks stets an der Leine zu führen. Ein Maulkorbzwang ist aus fachlicher Sicht nicht veranlasst; er würde dem Hund das Hecheln erschweren, ohne einen über die Leine hinausgehenden Sicherheitsgewinn zu bringen. Die Rasse als solche rechtfertigt keine Anordnung; der Deutsche Schäferhund gehört nicht zu den Hunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes.

Dr. Konstantin Weidinger

Amtstierarzt

Gemeinde PerlkofenPerlkofen, 17. März 2026
SicherheitswesenBl. 12
Az. 32-108/2026

Anhörung

Herrn Andreas Kellermann, Kirchsteig 14, Perlkofen

Sehr geehrter Herr Kellermann,

nach Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gebe ich Ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.

Ich beabsichtige, Ihnen aufzugeben, Ihren Hund „Baru“ im gesamten Gemeindegebiet außerhalb des eingefriedeten Grundstücks an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen und ihm dort einen das Beißen verhindernden Maulkorb anzulegen. Grundlage ist Art. 18 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes.

Anlass ist der Vorfall vom 14. Februar 2026, bei dem Ihr Hund den Dackel der Frau Pramböck gebissen hat. Ein Hund Ihrer Rasse und Größe ist nach den Erfahrungen der Sicherheitsbehörden geeignet, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Ich beabsichtige ferner, die sofortige Vollziehung anzuordnen, ein Zwangsgeld anzudrohen und Ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Ich bitte um Äußerung bis zum 3. April 2026.

Birgit Osterloh

Verwaltungsfachwirtin

Andreas KellermannPerlkofen, 30. März 2026
Kirchsteig 14Bl. 15
An die Gemeinde Perlkofen

Sehr geehrte Frau Osterloh,

zu Ihrem Schreiben vom 17. März 2026 äußere ich mich wie folgt.

Der Vorfall tut mir leid. Ich habe die Tierarztrechnung von 214 Euro sofort bezahlt und das Gartentor mit einem Riegel und einer Feder nachgerüstet; es fällt jetzt selbsttätig ins Schloss. Gegen die Leine wehre ich mich nicht — ich führe „Baru“ seit dem 14. Februar 2026 ohnehin ausnahmslos angeleint.

Gegen den Maulkorb wehre ich mich. „Baru“ hat noch nie einen Menschen bedroht oder gebissen. Der Amtstierarzt hat ihn am 10. März 2026 fünfundvierzig Minuten lang untersucht und mir mündlich gesagt, ein Maulkorb sei nicht nötig. Sie schreiben, ein Hund „meiner Rasse und Größe“ sei gefährlich. Ich halte einen Schäferhund, keinen Kampfhund.

Der Maulkorb hat für mich noch eine besondere Folge. Ich habe „Baru“ für den Grundlehrgang der Rettungshundestaffel Ammertal e. V. vom 4. bis 8. Mai 2026 angemeldet und die Teilnahmegebühr von 1.240 Euro am 2. März 2026 im Voraus überwiesen. Nach Nummer 4 der Teilnahmebedingungen sind Hunde, die einem Maulkorbzwang unterliegen, von der Ausbildung ausgeschlossen. Die Gebühr wird nicht erstattet.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Kellermann

Gemeinde PerlkofenPerlkofen, 2. April 2026
SicherheitswesenBl. 18

Vermerk und Verfügung

  1. Die Äußerung vom 30. März 2026 gibt keinen Anlass, von der beabsichtigten Anordnung abzugehen. Dass der Halter das Tor nachgerüstet hat, ändert nichts: Wer einmal die Aufsicht verloren hat, kann sie wieder verlieren.

  2. Zum Maulkorb: Der Erste Bürgermeister hat entschieden, dass es dabei bleibt. Ein Schäferhund von 34 Kilogramm kann einem Menschen schwere Verletzungen zufügen; das genügt. Die Stellungnahme des Veterinäramts vom 12. März 2026 ist eine Empfehlung und bindet uns nicht. Sie wird im Bescheid nicht erwähnt, weil sie zu dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt — der Rasse und dem Gewicht des Tieres — nichts sagt.

  3. Räumlich soll die Anordnung für das gesamte Gemeindegebiet gelten, zeitlich unbefristet. Eine Befristung wäre bei einem Hund, der acht bis zehn Jahre alt werden kann, nicht sachgerecht.

  4. Bescheid nach beiliegendem Entwurf. Zustellung mit Postzustellungsurkunde (Art. 36 Abs. 7 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes). Gebühr 150 Euro, Auslagen für den Postzustellungsauftrag 3,50 Euro.

Birgit Osterloh

Verwaltungsfachwirtin

— Zusatz des Ersten Bürgermeisters: „Einverstanden. Beide Anordnungen. Ha.“ —

Gemeinde PerlkofenPerlkofen, 8. April 2026
Der Erste BürgermeisterBl. 20
Az. 32-108/2026

Bescheid

Herrn Andreas Kellermann, Kirchsteig 14, Perlkofen

Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Haltung des Hundes „Baru“

Die Gemeinde Perlkofen erlässt folgenden

Bescheid:

  1. Herr Andreas Kellermann hat den von ihm gehaltenen Hund „Baru“, Deutscher Schäferhund, Rüde, geboren am 3. Mai 2022, im gesamten Gemeindegebiet außerhalb des eingefriedeten Grundstücks Kirchsteig 14 stets an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen.

  2. Herr Andreas Kellermann hat dem in Nummer 1 bezeichneten Hund im gesamten Gemeindegebiet außerhalb des eingefriedeten Grundstücks Kirchsteig 14 stets einen das Beißen verhindernden Maulkorb anzulegen.

  3. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 wird angeordnet.

  4. Für den Fall, dass der Anordnung in Nummer 1 zuwidergehandelt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro zur Zahlung fällig. Für den Fall, dass der Anordnung in Nummer 2 zuwidergehandelt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro zur Zahlung fällig.

  5. Herr Andreas Kellermann trägt die Kosten des Verfahrens. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 150 Euro festgesetzt. Die Auslagen für den Postzustellungsauftrag in Höhe von 3,50 Euro sind zu erstatten.

Gründe:

I. Am 14. Februar 2026 gegen 17.20 Uhr lief der Hund „Baru“ aus dem Gartentor des Anwesens Kirchsteig 14 auf den Gehweg und biss den Dackel der Frau Pramböck in den Hals. Der Halter kam nach etwa zwei Minuten hinzu und leinte den Hund an. Die Polizeiinspektion Ammertal hat den Vorgang unter dem 24. Februar 2026 mitgeteilt. Der Halter ist am 17. März 2026 angehört worden und hat sich am 30. März 2026 geäußert.

II. Die Anordnungen in den Nummern 1 und 2 beruhen auf Art. 18 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes. Danach können die Gemeinden zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Geschützt sind Leben, Gesundheit, Eigentum und die öffentliche Reinlichkeit.

Eine Gefahr für diese Rechtsgüter liegt vor. Der Hund hat am 14. Februar 2026 gezeigt, dass er unbeaufsichtigt und unangeleint andere Tiere angreift. Vor allem aber handelt es sich um einen Deutschen Schäferhund von 34 Kilogramm. Hunde dieser Rasse und dieses Gewichts sind nach den Erfahrungen der Sicherheitsbehörden in der Lage, einem Menschen schwere, unter Umständen tödliche Verletzungen beizubringen. Bei einem solchen Hund ist ein Restrisiko stets gegeben; die Sicherheitsbehörde muss ihm nicht erst nachlaufen, bis ein Mensch zu Schaden gekommen ist.

Die Anordnungen sind ermessensgerecht. Der Leinenzwang allein genügt nicht, weil eine Leine reißen oder aus der Hand gleiten kann. Der Maulkorb ist das einzige Mittel, das den Biss selbst verhindert. Er ist für den Hund zumutbar; Maulkörbe sind im Handel für unter 100 Euro erhältlich. Die Anordnungen gelten für das gesamte Gemeindegebiet, weil die Gefahr überall dort besteht, wo der Hund geführt wird, und ohne Befristung, weil die Rasse und das Gewicht des Tieres sich nicht ändern.

Der Einwand des Halters, er führe den Hund ohnehin an der Leine, geht ins Leere: Eine freiwillige Übung ersetzt keine vollstreckbare Pflicht. Der Einwand, der Hund sei kein Kampfhund, trifft zu, ändert aber nichts; Art. 18 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes gilt für alle Hunde.

III. Die sofortige Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Der Schutz von Leben und Gesundheit duldet keinen Aufschub bis zur Bestandskraft; ein Rechtsbehelf würde die Anordnung für die Dauer des Verfahrens leerlaufen lassen.

IV. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. Die Höhe von jeweils 500 Euro erscheint angemessen, um den Halter zur Befolgung anzuhalten.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis; die Auslagen ergeben sich aus Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes. Die Gebühr entfällt auf die beiden Anordnungen zu gleichen Teilen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München, erhoben werden.

Josef Hartinger

Erster Bürgermeister

Gemeinde PerlkofenBl. 25
Az. 32-108/2026

Postzustellungsurkunde (Abdruck)

Zustellungsauftrag der Gemeinde Perlkofen vom 8. April 2026, Sendung Nr. 4471-2026.

Adressat: Herr Andreas Kellermann, Kirchsteig 14, Perlkofen.

Der Zusteller bescheinigt: Der Adressat wurde in der Wohnung nicht angetroffen. Die Übergabe an eine zur Familie gehörende erwachsene Person, einen in der Familie beschäftigten oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner war nicht möglich. Das Schriftstück wurde deshalb am Freitag, dem 10. April 2026, um 11.05 Uhr, in den zu der Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt.

Zusteller

— Vermerk der Geschäftsstelle: „Zahlungseingang 153,50 Euro am 20.05.2026, Beleg-Nr. 26/1188. Os.“ —

Jörg SattlerAmmertal, 11. Mai 2026
Rechtsanwalt, Bahnhofstraße 21Bl. 1
An das Bayerische Verwaltungsgericht München

Klage

— Eingangsstempel des Gerichts: 11. Mai 2026 —

In der Verwaltungsstreitsache

Andreas Kellermann, Kirchsteig 14, Perlkofen — Kläger —

gegen

Gemeinde Perlkofen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Rathausplatz 3, Perlkofen — Beklagte —

wegen einer sicherheitsrechtlichen Anordnung

erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage und werde beantragen,

den Bescheid der Gemeinde Perlkofen vom 8. April 2026 aufzuheben.

Auf mich lautende schriftliche Vollmacht vom 5. Mai 2026 liegt in Urschrift bei. Der Bescheid ist am 10. April 2026 durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt worden. Ein Widerspruchsverfahren war nicht durchzuführen.

Begründung. Gegen Nummer 1 wendet sich der Kläger der Sache nach nicht; er hält den Hund seit dem Vorfall ohnehin an der Leine. Er greift den Bescheid gleichwohl insgesamt an, weil die Gebühr von 150 Euro auf beiden Anordnungen beruht.

Rechtswidrig ist Nummer 2. Der Vorfall vom 14. Februar 2026 betraf einen Hund, keinen Menschen. Der Amtstierarzt hat den Hund am 10. März 2026 begutachtet und ausdrücklich festgehalten, für eine Gefahr für Menschen gebe der Befund nichts her; einen Maulkorbzwang hat er nicht empfohlen. Die Beklagte erwähnt diese Stellungnahme im Bescheid mit keinem Wort. Sie stützt sich statt dessen allein darauf, dass ein Schäferhund von 34 Kilogramm einem Menschen gefährlich werden könne. Das trifft auf jeden großen Hund zu und ist deshalb keine Begründung für den Einzelfall.

Hinzu kommt: Wenn der Hund angeleint zu führen ist, kann er einen anderen Hund gar nicht mehr erreichen. Der Maulkorb tritt neben die Leine, ohne etwas hinzuzufügen. Er gilt überdies im ganzen Gemeindegebiet und auf unbegrenzte Zeit.

Der Kläger hat wegen der sofort vollziehbaren Anordnung am 13. April 2026 einen Maulkorb für 68 Euro anschaffen und den Hund vom Grundlehrgang der Rettungshundestaffel Ammertal e. V. vom 4. bis 8. Mai 2026 abmelden müssen; die im Voraus gezahlte Teilnahmegebühr von 1.240 Euro ist nicht erstattet worden.

Jörg Sattler

Rechtsanwalt

Gemeinde PerlkofenPerlkofen, 5. Juni 2026
Der Erste BürgermeisterBl. 9
An das Bayerische Verwaltungsgericht München

Klageerwiderung

In der Verwaltungsstreitsache Kellermann gegen Gemeinde Perlkofen, Az. M 22 K 26.2814, beantrage ich,

die Klage abzuweisen.

Die Akte 32-108/2026 wird in Ablichtung übersandt.

  1. Der Bescheid ist rechtmäßig. Der Hund ist am 14. Februar 2026 aufgefallen; damit steht fest, dass er nicht sicher beherrscht wird. Was einem Dackel geschieht, kann einem Kind geschehen.

  2. Die amtstierärztliche Stellungnahme ist eine fachliche Empfehlung. Die Entscheidung trifft die Sicherheitsbehörde, nicht das Veterinäramt. Der Amtstierarzt beurteilt das Tier, die Sicherheitsbehörde die Gefahr; das ist nicht dasselbe.

  3. Der Kläger hat die Gebühr am 20. Mai 2026 gezahlt. Damit hat sich die Kostenentscheidung erledigt; insoweit fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis.

Josef Hartinger

Erster Bürgermeister

Tierärztliche Praxis Dr. Ulrike BrandstetterAmmertal, 7. September 2026
Kleintierpraxis, Lindenweg 2Bl. 17

Bescheinigung

Hiermit wird bescheinigt, dass der Deutsche Schäferhund „Baru“, Rüde, geboren am 3. Mai 2022, Transponder-Nr. 276098106442013, Halter Herr Andreas Kellermann, Kirchsteig 14, Perlkofen, am Freitag, dem 4. September 2026, in meiner Praxis wegen eines inoperablen Milztumors eingeschläfert worden ist. Der Hund ist am selben Tag der Tierkörperbeseitigung übergeben worden; die Kennzeichnung ist im Haustierregister gelöscht.

Dr. Ulrike Brandstetter

Tierärztin

Jörg SattlerAmmertal, 25. September 2026
RechtsanwaltBl. 18
An das Bayerische Verwaltungsgericht München

Az. M 22 K 26.2814

Der Hund „Baru“ ist am 4. September 2026 eingeschläfert worden; die Bescheinigung der Tierärztin vom 7. September 2026 liegt bei. Ich stelle den Antrag deshalb um und werde in der mündlichen Verhandlung beantragen,

  1. festzustellen, dass die Nummern 1 und 2 des Bescheids der Gemeinde Perlkofen vom 8. April 2026 sowie die Zwangsgeldandrohungen in Nummer 4 dieses Bescheids rechtswidrig waren,

  2. Nummer 5 des Bescheids der Gemeinde Perlkofen vom 8. April 2026 aufzuheben.

Zum berechtigten Interesse an der Feststellung trage ich vor:

  1. Wiederholungsgefahr. Der Kläger hat am 12. September 2026 aus dem Tierheim Ammertal die Deutsche Schäferhündin „Nala“, geboren 2024, übernommen. Er hält damit wieder einen Hund derselben Rasse in derselben Gemeinde. Die Beklagte hat ihre Anordnung tragend darauf gestützt, dass ein Schäferhund dieser Größe einem Menschen gefährlich werden könne. An dieser Auffassung hält sie erkennbar fest.

  2. Amtshaftung. Der Kläger beabsichtigt, die Beklagte vor dem Landgericht auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der Schaden besteht aus der verfallenen Teilnahmegebühr von 1.240 Euro und den Anschaffungskosten des Maulkorbs von 68 Euro, zusammen 1.308 Euro.

  3. Rehabilitierung. Der Perlkofener Anzeiger hat am 21. Februar 2026 unter der Überschrift „Hund beißt Hund“ über den Vorfall berichtet. Seither gilt „Baru“ im Ort als gefährlicher Hund. Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass der Maulkorbzwang zu Unrecht ergangen ist.

  4. Grundrechtseingriff. Der Maulkorbzwang hat den Kläger und sein Tier über fünf Monate hinweg belastet.

Zur Sache halte ich an dem Vortrag aus der Klageschrift fest. Zu Nummer 5: Die Zahlung vom 20. Mai 2026 ist auf den Bescheid erfolgt und hat ihn nicht aus der Welt geschafft. Bei richtiger Sachbehandlung wäre die Hälfte der Gebühr nicht entstanden.

Jörg Sattler

Rechtsanwalt

Gemeinde PerlkofenPerlkofen, 15. Oktober 2026
Der Erste BürgermeisterBl. 24
An das Bayerische Verwaltungsgericht München

Az. M 22 K 26.2814

Dem Schriftsatz vom 25. September 2026 trete ich entgegen. Es bleibt bei dem Antrag, die Klage abzuweisen.

  1. Mit dem Tod des Hundes ist die Sache erledigt. Ein Interesse an der Feststellung hat der Kläger nicht. Eine Wiederholung steht nicht im Raum; „Nala“ ist ein anderes Tier, und gegen sie ist bisher nichts angeordnet worden.

  2. Vorsorglich stelle ich klar: Die Beklagte hält an ihrer Rechtsauffassung fest. Ein Schäferhund dieser Größe ist ein potentiell gefährlicher Hund; daran ändert der Halterwechsel des Tieres nichts. Sie hat davon Kenntnis erhalten, dass der Kläger seit dem 12. September 2026 erneut einen Deutschen Schäferhund hält, und wird nach Abschluss dieses Verfahrens prüfen, ob gegen diesen Hund eine gleichartige Anordnung — Leinen- und Maulkorbzwang — zu erlassen ist.

  3. Ein Amtshaftungsprozess wäre aussichtslos. Die Beklagte hat sorgfältig gehandelt.

  4. An ihrem Vortrag zur Erledigung der Kostenentscheidung durch Zahlung hält die Beklagte fest.

Josef Hartinger

Erster Bürgermeister

Bayerisches Verwaltungsgericht MünchenMünchen, 22. Oktober 2026
22. KammerBl. 28
Az. M 22 K 26.2814

Verfügung der Vorsitzenden

  1. Die Schriftsätze vom 25. September 2026 und vom 15. Oktober 2026 sind der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis zugeleitet worden.

  2. Die Beklagte hat die vollständige Akte 32-108/2026 vorgelegt; weitere Unterlagen sind nach ihrer Mitteilung nicht vorhanden. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in dieser Sache nicht gestellt worden.

  3. Die Kammer hat den Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen.

  4. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf Donnerstag, den 12. November 2026, 10.00 Uhr. Die Beteiligten sind unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden.

Dr. Regine Haslbeck

Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht

Bayerisches Verwaltungsgericht MünchenBl. 31
22. KammerAz. M 22 K 26.2814

Niederschrift über die öffentliche Sitzung

Gegenwärtig: Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Regine Haslbeck, Richter am Verwaltungsgericht Maximilian Obermüller, Richterin Sophie Danzer, ehrenamtlicher Richter Erwin Pflügl, ehrenamtliche Richterin Marianne Sturm; Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Justizangestellte Karin Bleicher.

München, Donnerstag, 12. November 2026, Beginn 10.00 Uhr.

In der Verwaltungsstreitsache Kellermann gegen Gemeinde Perlkofen wegen einer sicherheitsrechtlichen Anordnung.

Erschienen sind: der Kläger persönlich mit seinem Bevollmächtigten Rechtsanwalt Jörg Sattler; für die Beklagte der Erste Bürgermeister Josef Hartinger und Verwaltungsfachwirtin Birgit Osterloh.

Die Vorsitzende eröffnete die Sitzung, stellte die Erschienenen fest und trug den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Der Erste Bürgermeister erklärte auf Frage der Vorsitzenden, der Tod des Hundes am 4. September 2026 werde nicht bestritten; die Beklagte habe die Anordnung in Nummer 2 des Bescheids in erster Linie darauf gestützt, dass es sich um einen Schäferhund von 34 Kilogramm handele, und die amtstierärztliche Stellungnahme bei ihrer Entscheidung nicht gewichtet. Neue Erwägungen zu Nummer 2 stelle sie nicht an. Verwaltungsfachwirtin Osterloh erklärte, die Gebühr von 150 Euro sei je zur Hälfte für die Anordnung in Nummer 1 und für die Anordnung in Nummer 2 angesetzt worden. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte, weitere Beweisanträge würden nicht gestellt; über den Vorfall vom 14. Februar 2026 bestehe kein Streit.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

  1. festzustellen, dass die Nummern 1 und 2 des Bescheids der Gemeinde Perlkofen vom 8. April 2026 sowie die Zwangsgeldandrohungen in Nummer 4 dieses Bescheids rechtswidrig waren,

  2. Nummer 5 des Bescheids der Gemeinde Perlkofen vom 8. April 2026 aufzuheben.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Vorsitzende schloss die mündliche Verhandlung. Nach geheimer Beratung wurde das Urteil verkündet. Ende der Sitzung 11.40 Uhr.

Dr. Regine Haslbeck

Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht

Karin Bleicher

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter ist Mitglied der 22. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München und hat die Entscheidung abzufassen.

  1. Es ist ein Gutachten zu fertigen, das über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage sowie über die Nebenentscheidungen befindet. In ihm ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen, auch auf solche, die in den Entscheidungsgründen nach den Grundsätzen der Urteilstechnik nicht auszuführen sind. Zum berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung sind alle anerkannten Fallgruppen zu erörtern, auch die zu verneinenden.

  2. Sodann ist das Urteil im Wortlaut zu entwerfen, und zwar vollständig mit Rubrum, Urteilsformel, Tatbestand, Entscheidungsgründen, Kostenentscheidung, Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Rechtsmittelbelehrung.

  3. Dem Urteil ist der Streitwertbeschluss anzufügen, mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung.

  4. Es ist auf den 12. November 2026 abzustellen. Das Urteil ist aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2026 zu entwerfen; es ist an diesem Tag verkündet worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen.

  5. Ladung, Vollmacht, Vertretung und Bezeichnung der Beteiligten sind in Ordnung, soweit sich aus dem Aktenauszug nichts anderes ergibt; die Gemeinde Perlkofen liegt im Landkreis Ammertal, Regierungsbezirk Oberbayern. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden und ist nicht mehr durchzuführen. Es ist davon auszugehen, dass die nicht abgedruckten Aktenteile keine weiteren Erkenntnisse enthalten und dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist.

  6. Eine Verordnung der Gemeinde Perlkofen nach Art. 18 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes besteht nicht. Zum vorläufigen Rechtsschutz, zu ordnungswidrigkeitenrechtlichen Fragen und zu einer etwaigen Anordnung gegen die Hündin „Nala“ ist nicht Stellung zu nehmen. Ein Widerspruchsbescheid ist nicht zu entwerfen.

So führt der Coach

  1. Setz die Überschriften für das Gutachten und die Zulässigkeit und steig mit Rechtsweg und Gericht ein. Welcher Art ist die Streitigkeit, und woran machst du das bei einer Anordnung nach Art. 18 II LStVG fest? Bestimm danach das sachlich und örtlich zuständige Gericht mit seinen Vorschriften.

  2. Leg fest, wogegen sich die Klage eigentlich richtet. Der Bescheid vom 8. April 2026 enthält fünf Aussprüche — welche davon sind Verwaltungsakte, und welche erfasst das Begehren nach § 88 VwGO? Prüf dann für jeden erfassten Ausspruch, ob er sich erledigt hat: Was heißt Erledigung, und was bewirkt der Tod des Hundes am 4. September 2026? Nimm bei der Kostenentscheidung zur Zahlung vom 20. Mai 2026 und zum Einwand der Klageerwiderung unter 3. Stellung.

  3. Setz die Überschrift zu den Klagearten und sag vorweg in einem Satz, wie viele Klagearten nach deiner Prüfung der Erledigung in Betracht kommen und in welchem Verhältnis sie in einem Verfahren stehen. Bestimm dann die statthafte Klageart für die Nummern 1, 2 und 4. Zitier und leg die Vorschrift über die Fortsetzungsfeststellung aus: Was meint „vorher“, und welche Klage setzt sie voraus? Ordne den Fall zeitlich ein — Klageerhebung am 11. Mai 2026, Tod des Hundes am 4. September 2026 — und sag, ob die Vorschrift unmittelbar oder nur entsprechend gilt.

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