Klausur 4 — Der öffentlich-rechtliche Vertrag: Teilnichtigkeit, Umdeutung des Bescheids und Anpassungsverlangen

Auszug aus den Akten des Landratsamts Mertenried, Sachgebiet 42 – Bauordnung –, Az. 42-1188/2026, betreffend die Veranstaltungsscheune „Alte Tenne“ der Hofgut Sedlmair GmbH, Kammeranger 4 in Rebernbach:

Landratsamt MertenriedBeiheft zum Vorgang
Sachgebiet 42 – BauordnungBl. 3
Az. 42-1188/2026

Abdruck der Vereinbarung vom 12. März 2024

Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Mertenried, Rammenring 1, Mertenried, und der Hofgut Sedlmair GmbH, Kammeranger 4, Rebernbach, vertreten durch die Geschäftsführerin Monika Sedlmair, wird folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1 Gegenstand. Die Gesellschaft nutzt die Scheune auf dem Grundstück Fl.-Nr. 27 der Gemarkung Rebernbach, Kammeranger 4, seit dem Frühjahr 2023 als Veranstaltungsstätte „Alte Tenne“. Eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung liegt nicht vor. Das Landratsamt hat mit Schreiben vom
16. Januar 2024 angekündigt, die Nutzung zu untersagen. Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung bis zur Entscheidung über einen Bauantrag fortgeführt werden kann.

§ 2 Verpflichtungen der Gesellschaft.

Nr. 1. Die Gesellschaft stellt bis zum 30. Juni 2024 einen Bauantrag für die Nutzungsänderung.

Nr. 2. Die Gesellschaft führt in der Scheune und auf dem Hof höchstens dreißig Veranstaltungen im Kalenderjahr mit höchstens einhundertachtzig Gästen durch. Die Veranstaltungen enden um 24 Uhr. Musikdarbietungen im Freien finden nur bis 22 Uhr statt; während der Musikdarbietungen in der Scheune sind deren Tore und Fenster geschlossen zu halten.

Nr. 3. Die Gesellschaft stellt bis zum 31. Dezember 2025 in der Ostwand der Scheune einen zweiten, unmittelbar ins Freie führenden Ausgang mit einer lichten Breite von mindestens 1,20 Metern her und legt dem Landratsamt die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen für Brandschutz vor.

Nr. 4. Die Gesellschaft überlässt dem Landkreis Mertenried das ihr gehörende Grundstück Fl.-Nr. 118 der Gemarkung Rebernbach mit einer Fläche von 1,4 Hektar vom 1. Juli 2024 an für die Dauer von zwanzig Jahren unentgeltlich zur Anlegung und Unterhaltung naturschutzrechtlicher Ausgleichsflächen für Straßenbauvorhaben des Landkreises. Sie trägt die Kosten der Erstpflege in Höhe von 25.000 Euro, zahlbar mit einer ersten Rate von 10.000 Euro bis zum 31. Juli 2024 und im Übrigen bis zum 31. Dezember 2025.

§ 3 Verpflichtung des Landratsamts. Das Landratsamt sieht für die Dauer dieser Vereinbarung davon ab, die Nutzung der Scheune nach Art. 76 Satz 2 BayBO zu untersagen, solange die Gesellschaft ihre Verpflichtungen aus § 2 erfüllt. Anordnungen, die der Sicherheit der Nutzung dienen, bleiben unberührt.

§ 4 Laufzeit. Die Vereinbarung wird auf zehn Jahre geschlossen. Sie endet vorzeitig mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Bauantrag nach § 2 Nr. 1.

§ 5 Schriftform. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

§ 6 Erhaltung der Vereinbarung. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Rebernbach und Mertenried, den 12. März 2024

Sabine Geiger

Oberregierungsrätin

Monika Sedlmair

Geschäftsführerin

Landratsamt MertenriedMertenried, 12. März 2024
Sachgebiet 42 – BauordnungBl. 9
Az. 42-5063/2024

Aktenvermerk über die Vertragsverhandlungen

  1. Über die heute unterzeichnete Vereinbarung ist am 6. Februar, am 21. Februar und am 6. März 2024 verhandelt worden. Die Gesellschaft war jeweils durch die Geschäftsführerin, ab dem zweiten Termin auch durch ihren Steuerberater vertreten. Der Text ist in allen drei Terminen geändert worden; die Höchstzahl der Veranstaltungen ist von zwanzig auf dreißig, die Frist für den zweiten Ausgang von einem auf knapp zwei Jahre heraufgesetzt worden.

  2. Der Sachverhalt war zu keinem Zeitpunkt streitig. Dass die Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist und dass eine Baugenehmigung nicht vorliegt, hat die Gesellschaft von Anfang an eingeräumt. Auch über die Rechtslage bestand kein Streit: Das Sachgebiet hat in der ersten Besprechung dargelegt, dass die Nutzung schon wegen des Fehlens der Baugenehmigung untersagt werden könnte, dass die Scheune aber nach dem Einbau eines zweiten Ausgangs genehmigungsfähig wäre und dass eine Untersagung deshalb unverhältnismäßig erschiene. Dem hat die Gesellschaft nicht widersprochen.

  3. Die Bestimmung in § 2 Nr. 4 geht auf eine Anregung des Sachgebiets 44 – Naturschutz – zurück und ist erst in der dritten Besprechung aufgenommen worden. Der Landkreis sucht seit Längerem Flächen für den Ausgleich seiner Straßenbauvorhaben; das Grundstück Fl.-Nr. 118 liegt hierfür günstig. Für die bauaufsichtliche Beurteilung der Scheune ist die Bestimmung ohne Bedeutung. Das Landratsamt hätte die Vereinbarung auch ohne sie geschlossen; auf die Verpflichtungen aus § 2 Nrn. 1 bis 3 kam es ihm an, auf die Fläche nicht. Frau Sedlmair hat der Aufnahme zugestimmt, nachdem ihr erklärt worden war, das Grundstück werde landwirtschaftlich ohnehin kaum genutzt.

  4. Eine Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung nach Art. 61 BayVwVfG war im Entwurf vorgesehen. Frau Sedlmair hat sie abgelehnt; sie ist deshalb nicht in den Text aufgenommen worden.

  5. Die Gemeinde Rebernbach ist über den Abschluss unterrichtet worden. Eine Beteiligung ist gaststätten-, bau- oder naturschutzrechtlich nicht vorgeschrieben, weil über einen Bauantrag nicht entschieden wird.

Florian Haberl

Verwaltungsoberinspektor

Landratsamt MertenriedMertenried, 20. März 2026
Sachgebiet 42 – BauordnungBl. 14
Az. 42-1188/2026

Aktenvermerk über die Ortseinsicht und die Stellungnahme des Kreisbrandrats

  1. Die Ortseinsicht hat heute im Beisein der Geschäftsführerin und des Kreisbrandrats stattgefunden.

  2. Die Scheune auf dem Grundstück Fl.-Nr. 27 der Gemarkung Rebernbach misst 38 mal 16 Meter und liegt ebenerdig. Sie hat einen einzigen Ausgang, das Tor an der Westseite. Ein zweiter Ausgang in der Ostwand ist nicht hergestellt worden; die Wand ist unverändert. Ein Bauantrag für die Nutzungsänderung ist am 24. Juni 2024 eingegangen; über ihn ist nicht entschieden worden, weil der Brandschutznachweis fehlt.

  3. Der Kreisbrandrat hat ausgeführt: Der Aufenthaltsbereich beträgt 608 Quadratmeter und liegt damit über der Grenze von 400 Quadratmetern, bis zu der ein Rettungsweg genügt. Bei einhundertachtzig Gästen und einem einzigen Tor sei bei einem Brand mit einem Rückstau zu rechnen; das Tor liege zudem der Küche gegenüber, in der offene Flammen benutzt werden. Erforderlich sei ein zweiter, unmittelbar ins Freie führender Ausgang in der Ostwand mit einer lichten Breite von mindestens 1,20 Metern. Auf ihn könne nicht verzichtet werden; die Zahl der Gäste zu senken, sei kein gleichwertiger Ersatz, weil auch dann nur ein Ausgang zur Verfügung stünde.

  4. Die Zimmerei Kraus hat der Gesellschaft am 4. März 2026 den Einbau des Ausgangs einschließlich Sturz, Stahltür und Podest zu 34.000 Euro angeboten und eine Ausführungszeit von sechs Wochen genannt. Frau Sedlmair hat erklärt, sie werde den Ausgang „bei nächster Gelegenheit“ herstellen; einen Termin hat sie nicht genannt.

  5. Die Gesellschaft hat im Jahr 2025 achtundzwanzig Veranstaltungen durchgeführt und einen Umsatz von 412.000 Euro erzielt. Buchungen liegen bis in das Jahr 2027 vor.

  6. Zu veranlassen: Anordnung nach § 2 Nr. 3 der Vereinbarung; Sachstand zu § 2 Nr. 4 klären.

Florian Haberl

Verwaltungsoberinspektor

Landratsamt MertenriedMertenried, 5. Mai 2026
Sachgebiet 42 – BauordnungBl. 18
Az. 42-1188/2026

Abdruck des Bescheids vom 5. Mai 2026

Hofgut Sedlmair GmbH, Kammeranger 4, Rebernbach

Vollzug der Vereinbarung vom 12. März 2024; Veranstaltungsscheune „Alte Tenne“ auf dem Grundstück Fl.-Nr. 27 der Gemarkung Rebernbach

Das Landratsamt Mertenried erlässt folgenden

Bescheid:

  1. Die Hofgut Sedlmair GmbH hat in der Ostwand der Scheune auf dem Grundstück Fl.-Nr. 72 der Gemarkung Rebernbach, Kammeranger 4, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 einen zweiten, unmittelbar ins Freie führenden Ausgang mit einer lichten Breite von mindestens 1,20 Metern herzustellen und dem Landratsamt Mertenried bis zu diesem Tag die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen für Brandschutz über die ordnungsgemäße Herstellung vorzulegen.

  2. Die Hofgut Sedlmair GmbH hat bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 dem Landkreis Mertenried das Grundstück Fl.-Nr. 118 der Gemarkung Rebernbach nach Maßgabe des § 2 Nr. 4 der Vereinbarung vom
    12. März 2024 zu überlassen und den noch offenen Betrag von 15.000 Euro zu zahlen.

3. Die Hofgut Sedlmair GmbH hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Für diesen Bescheid werden eine Gebühr von 400 Euro und Auslagen in Höhe von 7,50 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Gesellschaft nutzt die Scheune auf dem Grundstück Fl.-Nr. 27 der Gemarkung Rebernbach seit dem Frühjahr 2023 ohne Baugenehmigung als Veranstaltungsstätte. Mit Vereinbarung vom 12. März 2024 hat sie sich verpflichtet, einen Bauantrag zu stellen, den Betrieb zu beschränken, bis zum
31. Dezember 2025 einen zweiten Ausgang herzustellen und dem Landkreis eine Ausgleichsfläche zu überlassen; das Landratsamt hat zugesagt, von einer Nutzungsuntersagung abzusehen. Der Bauantrag ist am 24. Juni 2024 eingegangen. Der zweite Ausgang ist bei der Ortseinsicht am 20. März 2026 nicht vorhanden gewesen. Von den 25.000 Euro nach § 2 Nr. 4 der Vereinbarung sind am 4. Juli 2024 insgesamt 10.000 Euro eingegangen; die Fläche ist dem Landkreis nicht überlassen worden.

II.

Die Anordnung in Nr. 1 beruht auf § 2 Nr. 3, die Anordnung in Nr. 2 auf § 2 Nr. 4 der Vereinbarung vom 12. März 2024. Die Gesellschaft hat die dort übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt.

Zu Nr. 1: Der zweite Ausgang ist nach der Stellungnahme des Kreisbrandrats vom 20. März 2026 unverzichtbar. Der Aufenthaltsbereich der Scheune beträgt 608 Quadratmeter; bei einhundertachtzig Gästen und einem einzigen Tor an der Westseite ist bei einem Brand mit einem Rückstau zu rechnen, zumal das Tor der Küche gegenüberliegt, in der offene Flammen benutzt werden. Ein milderes, gleich wirksames Mittel steht nicht zur Verfügung; eine Senkung der Gästezahl ändert nichts daran, dass nur ein Ausgang vorhanden wäre. Das Landratsamt hat erwogen, statt dessen die Nutzung zu untersagen. Davon wird abgesehen, weil die Scheune nach dem Einbau des Ausgangs genehmigungsfähig ist, weil eine Untersagung den Betrieb der Gesellschaft träfe und weil Buchungen bis in das Jahr 2027 vorliegen. Die Frist bis zum 31. Dezember 2026 trägt der Ausführungszeit von sechs Wochen nach dem Angebot der Zimmerei Kraus vom 4. März 2026 und der Auslastung der Scheune in den Sommermonaten Rechnung. Die Aufwendungen von 34.000 Euro sind der Gesellschaft bei einem Jahresumsatz von 412.000 Euro zuzumuten.

Zu Nr. 2: Die Gesellschaft hat die Fläche nicht überlassen und den Restbetrag nicht gezahlt.

Die Kostenentscheidung in den Nrn. 3 und 4 beruht auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 und Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, erhoben werden.

Sabine Geiger

Oberregierungsrätin

Landratsamt MertenriedMertenried, 10. Juni 2026
Sachgebiet 42 – BauordnungBl. 24
Az. 42-1188/2026

Aktenvermerk über Zustellung und Klageerhebung

  1. Der Bescheid vom 5. Mai 2026 ist der Gesellschaft am Donnerstag, dem 7. Mai 2026, gegen Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Die Urkunde liegt bei.

  2. Eine Anhörung vor Erlass des Bescheids hat nicht stattgefunden. Ein Vermerk über die Gründe findet sich in der Akte nicht.

  3. Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat am 8. Juni 2026 mitgeteilt, dass die Gesellschaft am 3. Juni 2026 Anfechtungsklage gegen den Bescheid erhoben hat. Das Verfahren ist anhängig; ein Termin ist nicht bestimmt.

  4. Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht eingeleitet worden.

Florian Haberl

Verwaltungsoberinspektor

Dr. Bernhard DiepoldFeilenstetten, 17. August 2026
Rechtsanwalt – Eingang: 19. August 2026Bl. 26
Miesenstraße 6
An das Landratsamt Mertenried – Sachgebiet 42

Az. 42-1188/2026

In der Bausache Hofgut Sedlmair GmbH zeige ich an, dass ich die Gesellschaft vertrete. Eine auf mich lautende schriftliche Vollmacht vom 12. August 2026 füge ich in Urschrift bei. Ich bitte, sämtliche Schreiben und Zustellungen an mich zu richten. Zu dem Bescheid vom 5. Mai 2026 nehme ich wie folgt Stellung.

  1. Die Vereinbarung vom 12. März 2024 ist ein privatrechtlicher Vertrag. Ihr Schwerpunkt liegt in § 2 Nr. 4, also in der Überlassung eines Grundstücks und in einer Zahlung; das ist Zivilrecht. Über Ansprüche daraus entscheiden die ordentlichen Gerichte. Ein Bescheid kommt von vornherein nicht in Betracht.

  2. Hilfsweise: Die Vereinbarung ist im Ganzen nichtig. § 2 Nr. 4 verstößt gegen das Koppelungsverbot, und § 6 der Vereinbarung ändert daran nichts, weil eine Behörde sich nicht durch eine Klausel von den Schranken des Gesetzes befreien kann. Meine Mandantin ist deshalb an nichts mehr gebunden — auch nicht an die Beschränkungen des § 2 Nr. 2 und nicht an § 2 Nr. 3.

  3. Der Bescheid vom 5. Mai 2026 ist nichtig. Er ist ohne jede Anhörung ergangen. Er nennt als Rechtsgrundlage einen Vertrag, und ein Vertrag ist keine Ermächtigungsgrundlage. Nr. 2 des Bescheids kann niemand ausführen, weil meine Mandantin das Grundstück Fl.-Nr. 118 am 3. Februar 2026 verkauft und übereignet hat. Schließlich ist die Gemeinde Rebernbach nicht beteiligt worden, obwohl sie es hätte werden müssen. Jeder dieser Punkte trägt die Nichtigkeit; jedenfalls tragen sie es zusammen.

  4. Eine Umdeutung des Bescheids in eine bauordnungsrechtliche Anordnung kommt nicht in Betracht. Das Landratsamt kann nicht nachträglich eine andere Rechtsgrundlage unterschieben, um einen misslungenen Bescheid zu retten. Es hat sein Ermessen nie ausgeübt, weil es sich für vertraglich gebunden hielt; § 114 Satz 2 VwGO erlaubt kein erstmaliges Ermessen im Prozess.

  5. Die Anhörung kann nach Klageerhebung nicht mehr nachgeholt werden. Das Verfahren ist bei Gericht; das Landratsamt hat dort seinen Standpunkt zu vertreten und nicht ein zweites Verwaltungsverfahren zu führen.

  6. Eine Anpassung der Vereinbarung kommt nicht in Betracht. Die Scheune wird seit 2023 als Veranstaltungsstätte genutzt; das Wohngebiet ist danach gekommen. Wer neben eine bestehende Nutzung baut, muss sie hinnehmen. Im Übrigen wäre eine Anpassung meiner Mandantin wirtschaftlich nicht zuzumuten: Zwölf Veranstaltungen im Jahr tragen den Betrieb nicht.

Bernhard Diepold

Rechtsanwalt

Landratsamt MertenriedMertenried, 2. September 2026
Sachgebiet 42 – BauordnungBl. 33
Az. 42-1188/2026

Anhörung

Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernhard Diepold, Miesenstraße 6, Feilenstetten – für die Hofgut Sedlmair GmbH, Kammeranger 4, Rebernbach –

Veranstaltungsscheune „Alte Tenne“; Bescheid vom 5. Mai 2026

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Diepold,

vor Erlass des Bescheids vom 5. Mai 2026 ist Ihre Mandantin nicht angehört worden. Das Landratsamt holt die Anhörung hiermit nach und wird auf der Grundlage Ihrer Äußerung erneut entscheiden, ob und mit welchem Inhalt es an dem Bescheid festhält. Zugleich hören wir Sie zu Folgendem an:

– Das Landratsamt beabsichtigt, die Anordnung in Nr. 1 des Bescheids vom 5. Mai 2026 in eine Anordnung nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO umzudeuten und die dort genannte Flurnummer zu berichtigen.

– Das Landratsamt beabsichtigt, Nr. 2 des Bescheids vom 5. Mai 2026 aufzuheben und die Gebührenfestsetzung entsprechend herabzusetzen.

– Das Landratsamt beabsichtigt, von Ihrer Mandantin die Anpassung des § 2 Nr. 2 der Vereinbarung vom
12. März 2024 zu verlangen, und zwar auf höchstens zwölf Veranstaltungen im Kalenderjahr, ein Ende um 23 Uhr und den Wegfall der Musikdarbietungen im Freien.
Die dieser Absicht zugrunde liegenden Tatsachen ergeben sich aus der Vereinbarung vom
12. März 2024, dem Vermerk über die Vertragsverhandlungen vom 12. März 2024, dem Vermerk über die Ortseinsicht und die Stellungnahme des Kreisbrandrats vom 20. März 2026 und dem Bescheid vom
5. Mai 2026; Abdrucke sind beigefügt. Die schalltechnische Beurteilung des Sachgebiets 41 wird nachgereicht, sobald sie vorliegt.

Sie erhalten Gelegenheit, sich hierzu bis zum 25. September 2026 zu äußern.

Florian Haberl

Verwaltungsoberinspektor

Dr. Bernhard DiepoldFeilenstetten, 25. September 2026
Rechtsanwalt – Eingang: 25. September 2026Bl. 35
An das Landratsamt Mertenried – Sachgebiet 42

Az. 42-1188/2026

Ich halte an meinem Schriftsatz vom 17. August 2026 in vollem Umfang fest und wiederhole ihn. Ergänzend:

Zur Sache selbst räume ich ein, dass der zweite Ausgang bautechnisch herzustellen ist und dass die Feststellungen des Kreisbrandrats zutreffen. Meine Mandantin bestreitet nicht, dass der Aufenthaltsbereich 608 Quadratmeter misst und dass nur ein Tor vorhanden ist. Sie hält den Einbau aber für eine Frage des Baugenehmigungsverfahrens, nicht für den Gegenstand einer Anordnung.

Zur Anpassung: Wir wären bereit, über zwanzig Veranstaltungen zu sprechen. Zwölf sind ausgeschlossen.

Bernhard Diepold

Rechtsanwalt

Landratsamt MertenriedMertenried, 1. Oktober 2026
Sachgebiet 42 – BauordnungBl. 37
Az. 42-1188/2026

Aktenvermerk über die Auswertung der Äußerung

  1. Die Äußerung vom 25. September 2026 ist heute im Sachgebiet mit dem Sachgebietsleiter des Sachgebiets 41 und dem Kreisbrandrat besprochen worden.

  2. Die Einwände unter 1. bis 5. des Schriftsatzes vom 17. August 2026 sind geprüft worden. Sie geben keinen Anlass, von der Anordnung zum zweiten Ausgang abzurücken; die Gesellschaft räumt die tatsächlichen Feststellungen ausdrücklich ein. Der Kreisbrandrat bleibt bei seiner Stellungnahme.

  3. Die Anordnung zur Ausgleichsfläche und zur Zahlung wird nicht aufrechterhalten.

  4. Über die Anpassung der Vereinbarung ist nach Eingang der schalltechnischen Beurteilung zu entscheiden. Das Angebot, über zwanzig Veranstaltungen zu sprechen, ist aktenkundig gemacht.

  5. Die Entscheidung ist damit vorbereitet; weitere Ermittlungen sind nicht veranlasst.

Florian Haberl

Verwaltungsoberinspektor

Landratsamt MertenriedMertenried, 7. Oktober 2026
Sachgebiet 41 – ImmissionsschutzBl. 39
An Sachgebiet 42

Schalltechnische Beurteilung

  1. Bei Abschluss der Vereinbarung am 12. März 2024 lag das nächstgelegene Wohnhaus 310 Meter von der Scheune entfernt; die Umgebung war Außenbereich und landwirtschaftlich geprägt.

  2. Die Gemeinde Rebernbach hat am 24. Juni 2025 den Bebauungsplan „Kammeranger Süd“ als Satzung beschlossen; er ist am 11. Juli 2025 in Kraft getreten und setzt südlich des Hofguts ein allgemeines Wohngebiet mit vierzehn Bauplätzen fest. Fünf Wohnhäuser sind seit dem 1. April 2026 bezogen. Das nächstgelegene, Kammeranger 9, steht 95 Meter vom Tor der Scheune entfernt.

  3. Maßgeblicher Immissionsort ist Kammeranger 9. Der Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet beträgt dort nachts 40 Dezibel (A).

  4. Bei einem Betrieb, wie ihn § 2 Nr. 2 der Vereinbarung zulässt — dreißig Veranstaltungen, Musikdarbietungen im Freien bis 22 Uhr, Ende um 24 Uhr —, sind am Immissionsort 53 Dezibel (A) zu erwarten. Der Richtwert wird um 13 Dezibel (A) überschritten. Getragen wird die Überschreitung von den Musikdarbietungen im Freien und vom Abgangs- und Fahrzeuglärm nach 23 Uhr.

  5. Entfallen die Musikdarbietungen im Freien und enden die Veranstaltungen um 23 Uhr, sind 39 Dezibel (A) zu erwarten; der Richtwert wird eingehalten. Die Zahl der Veranstaltungen wirkt sich auf den Beurteilungspegel nicht aus, wohl aber auf die Zahl der belasteten Nächte; nach der seltenen-Ereignis-Betrachtung sind bis zu zwölf Nächte im Kalenderjahr hinnehmbar.

  6. Empfehlung: höchstens zwölf Veranstaltungen im Kalenderjahr, Ende um 23 Uhr, keine Musikdarbietungen im Freien. Bei zwanzig Veranstaltungen wäre die Zahl der belasteten Nächte auch dann zu hoch, wenn die übrigen Beschränkungen eingehalten werden.

Josef Weinzierl

Bauoberrat

Gemeinde RebernbachRebernbach, 8. Oktober 2026
Der Erste BürgermeisterBl. 41
An das Landratsamt Mertenried – Sachgebiet 42

Mitteilung der Gemeinde

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem Frühsommer 2026 liegen der Gemeinde Beschwerden der Bewohner des Baugebiets „Kammeranger Süd“ über nächtlichen Lärm aus der „Alten Tenne“ vor, zuletzt am 12. September 2026. Die Eheleute Wojcik, Kammeranger 9, haben angekündigt, gerichtlich vorzugehen, wenn nichts geschieht.

Die Gemeinde weist darauf hin, dass ihr die Vereinbarung vom 12. März 2024 bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht bekannt war; das Landratsamt hat sie erst im Oktober 2025 übersandt. Die Gemeinde ist an dem Vertrag nicht beteiligt worden und hält das für einen Fehler.

Die Gemeinde bittet, den Betrieb auf ein verträgliches Maß zurückzuführen. An der Erhaltung des Betriebs ist ihr gelegen; die „Alte Tenne“ ist der einzige Veranstaltungsort am Ort.

Mit freundlichen Grüßen

Ludwig Bachmeier

Erster Bürgermeister

Landratsamt MertenriedMertenried, 12. Oktober 2026
Sachgebiet 42 – BauordnungBl. 43
Az. 42-1188/2026

Verfügung der Sachgebietsleiterin

  1. Der Vorgang ist entscheidungsreif. Weitere Aufklärung ist nicht möglich und nicht veranlasst.

  2. Ich habe den Bescheid vom 5. Mai 2026 selbst unterschrieben und halte ihn im Kern für richtig. Die fehlende Anhörung halte ich für unschädlich: Nach Art. 46 BayVwVfG ist der Fehler unbeachtlich, weil wir ohnehin nicht anders entschieden hätten. Die Nachholung vom 2. September 2026 war deshalb vorsorglich.

  3. Zur Vereinbarung: Nach allem, was ich lese, ist § 2 Nr. 4 nicht zu halten. Dann ist die Vereinbarung aber im Ganzen nichtig, denn sie ist ein einheitliches Geschäft. Ich schlage vor, das gegenüber der Gesellschaft mit Bescheid nach Art. 44 Abs. 5 BayVwVfG festzustellen und im Anschluss die Nutzung der Scheune zu untersagen. Damit wäre der ganze Vorgang erledigt.

  4. Den Restbetrag von 15.000 Euro halte ich für einbringlich. Falls die Gesellschaft nicht zahlt, vollstrecken wir aus Nr. 2 des Bescheids vom 5. Mai 2026; der Bescheid ist ein Leistungsbescheid.

  5. Für die Anpassung der Vereinbarung ist mir ein Bescheid zu entwerfen. Er ist mit einer Kostenentscheidung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen; anders bekommen wir die Anpassung nicht durchgesetzt.

  6. Auf die Einwände des Schriftsatzes vom 17. August 2026 ist im Einzelnen einzugehen. Falls Sie meine Vorschläge unter 2. bis 5. für unrichtig halten, tragen Sie mir das bitte begründet vor.

  7. Alles Erforderliche ist zuzustellen.

Sabine Geiger

Oberregierungsrätin

Landratsamt MertenriedMertenried, 14. Oktober 2026
Sachgebiet 42 – BauordnungBl. 46
Az. 42-1188/2026

Aktenvermerk über eingeholte Auskünfte

  1. Grundstück Fl.-Nr. 118 der Gemarkung Rebernbach. Nach der Auskunft des Grundbuchamts vom
    9. Oktober 2026 hat die Gesellschaft das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 3. Februar 2026 an Herrn Anton Gruber, Parzenweg 2, Rebernbach, verkauft; die Eigentumsumschreibung ist am
    27. März 2026 erfolgt. Der Landkreis hat die Fläche nie in Besitz genommen und keine Ausgleichsmaßnahme begonnen.

2. Wert der Leistungen aus § 2 Nr. 4 der Vereinbarung. Das Grundstück war zuletzt für 1.100 Euro jährlich verpachtet; über zwanzig Jahre sind das 22.000 Euro. Zusammen mit den 25.000 Euro Erstpflege beträgt der Wert 47.000 Euro. Der Landkreis hätte für eine vergleichbare Fläche einen Pachtzins in dieser Größenordnung aufwenden müssen.

3. Zahlungsstand. Von den 25.000 Euro sind am 4. Juli 2024 10.000 Euro bei der Kreiskasse eingegangen. Weitere Zahlungen sind nicht erfolgt.

4. Bauantrag. Der Bauantrag vom 24. Juni 2024 ist weiterhin unbeschieden; es fehlt der Brandschutznachweis. Über ihn wird gesondert entschieden.

5. Verwaltungsaufwand. Für die Auswertung des Schriftsatzes vom 17. August 2026, die Anhörung, die Besprechung vom 1. Oktober 2026, die Beteiligung des Sachgebiets 41 und die Vorbereitung der Entscheidung sind rund neunzehn Arbeitsstunden angefallen.

6. Das Entgelt für einen Postzustellungsauftrag beträgt 7,50 Euro.

7. Die Gebühr von 400 Euro und die Auslagen aus dem Bescheid vom 5. Mai 2026 sind noch nicht gezahlt; die Kostenrechnung ist niedergeschlagen worden, bis über die Klage entschieden ist.

Florian Haberl

Verwaltungsoberinspektor

Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter ist der zuständigen Sachbearbeitung des Sachgebiets 42 des Landratsamts Mertenried zugewiesen. Es ist auf den 20. Oktober 2026 abzustellen.

1. Es ist ein Gutachten zu fertigen, das prüft, was in der Sache zu veranlassen ist. Das Gutachten hat die Rechtsnatur und die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 12. März 2024, die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 5. Mai 2026 und die Frage zu behandeln, ob und wie sich das Landratsamt von der Vereinbarung lösen oder sie ändern kann. Auf die Einwände des Schriftsatzes vom 17. August 2026 und auf die Vorschläge in der Verfügung vom 12. Oktober 2026 ist einzugehen.

2. Sodann sind die notwendigen abschließenden Entscheidungen im Wortlaut zu entwerfen, und zwar – ein Bescheid, vollständig mit Kopf, Entscheidungsformel, Gründen in beiden Teilen, Kostenentscheidung, Rechtsbehelfsbelehrung und Unterschrift, sowie – das Schriftstück, mit dem sich das Landratsamt gegenüber der Vertragspartnerin zu der Vereinbarung vom 12. März 2024 erklärt.

Welche Bestandteile das zweite Schriftstück braucht und welche nicht, ist im Gutachten zu begründen.

3. Ein Verfügungsvorgang mit Verteiler und Wiedervorlage, eine Kostenrechnung, eine Mitteilung an das Verwaltungsgericht und sonstige Begleitschreiben sind nicht zu fertigen.

4. Das Kostenverzeichnis steht nicht zur Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass es für die hier in Rede stehenden Amtshandlungen weder eine eigene noch eine vergleichbar bewertete Tarifstelle enthält und dass der Gebührenrahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 des Kostengesetzes von fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro reicht.

5. Zustellungen, Vollmachten, Bekanntgaben und sonstige Formalien sind in Ordnung, soweit sich aus dem Aktenauszug nichts anderes ergibt. Es ist davon auszugehen, dass die nicht abgedruckten Aktenteile keine weiteren Erkenntnisse enthalten und dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist.

6. Ein Widerspruchsbescheid ist nicht zu entwerfen. Zu den Klagearten und ihren Zulässigkeitsvoraussetzungen, zum anhängigen Klageverfahren, zum verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, zur Anordnung der sofortigen Vollziehung und zu Zwangsmitteln ist nicht Stellung zu nehmen.

7. Über den Bauantrag vom 24. Juni 2024 ist nicht zu entscheiden; bauplanungsrechtliche Fragen und die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans „Kammeranger Süd“ sind nicht zu prüfen. Rechte der Nachbarn und ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten sind nicht zu prüfen. Nebenbestimmungen sind nicht zu erwägen.

So führt der Coach

  1. Setze die Überschrift des ersten Teils. Sage mit einem Wort, in welcher Darstellungsform die folgende Prüfung geschrieben wird.

  2. Bestimme die sachliche Zuständigkeit des Landratsamts Mertenried. Nenne die Vorschrift der Bayerischen Bauordnung, die die unteren Bauaufsichtsbehörden benennt und ihnen den Vollzug zuweist, und kläre in einem Halbsatz, ob es auf das handelnde Sachgebiet innerhalb des Hauses ankommt.

  3. Bestimme die örtliche Zuständigkeit. Nenne die Vorschrift des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes samt der Nummer, die für Angelegenheiten mit Bezug auf unbewegliches Vermögen gilt, und sage, ob dieselbe Vorschrift auch für die Vereinbarung vom 12. März 2024 trägt.

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