Klausur 3 — Die Klage des Dr. Wegscheider gegen die Stadt Hainsberg: Anwaltliche Klageerwiderung im Kommunalverfassungsstreit nebst Stellungnahme an die Rechtsa
Auszug aus der Handakte der Rechtsanwaltskanzlei Zeitlmann, Grasegger und Partner, Regensburg, Az. 2026/0413, in der Verwaltungsstreitsache Dr. Wegscheider gegen die Stadt Hainsberg wegen Rechten aus der Gemeindeordnung, und aus den beigezogenen Vorgängen der Stadt Hainsberg, Az. 020-1/2026, und des Landratsamts Neumarkt i.d.OPf., Az. 11-2026/0177:
Sehr geehrte Frau Dr. Grasegger,
Herr Stadtrat Dr. Wegscheider hat uns verklagt. Er will einen Sitz im Bau- und Umweltausschuss, Kopien aus nichtöffentlichen Niederschriften, die Feststellung, dass ihm zu Unrecht das Wort entzogen worden ist, und er will das Ordnungsgeld nicht zahlen. Klageschrift und Verfügung des Gerichts liegen bei. Dazu kommt ein Schreiben des Landratsamts: Die Kommunalaufsicht will bis zum 10. September wissen, was bei uns los ist; Herr Dr. Wegscheider hat sich dorthin beschwert.
Bitte übernehmen Sie unsere Vertretung. Sagen Sie uns bitte auch, ob wir irgendwo nachgeben müssen — mein Geschäftsleiter hält die Sache mit der Akteneinsicht für heikel — und was wir dem Landratsamt schreiben, ohne uns vor Gericht zu schaden.
Mit freundlichen Grüßen
Ludwig Aichmayr
Erster Bürgermeister
Prozessvollmacht
In der Verwaltungsstreitsache Dr. Wegscheider gegen Stadt Hainsberg, Az. RO 3 K 26.1187, bevollmächtigt die Stadt Hainsberg Frau Rechtsanwältin Dr. Franziska Grasegger, Regensburg, sie in jeder Lage des Verfahrens zu vertreten; die Vollmacht umfasst die Stellung von Sachanträgen.
Hainsberg, den 3. August 2026
Rosemarie Danzer
Zweite Bürgermeisterin
— Handschriftlicher Zusatz: „Die Vollmacht wird von der Zweiten Bürgermeisterin erteilt, weil das Verhalten des Ersten Bürgermeisters in der Sitzung vom 16.06.2026 selbst Streitgegenstand ist (Art. 36 Satz 2, Art. 39 Abs. 1 GO). Bä.“ —
Aktenvermerk über die Besprechung im Rathaus
Anwesend: Erster Bürgermeister Aichmayr, Geschäftsleiter Bäumler, die Unterzeichnende. Ich halte fest:
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Die Stadt Hainsberg hat 12.800 Einwohner. Sie ist kreisangehörige Stadt im Landkreis Neumarkt i.d.OPf., Regierungsbezirk Oberpfalz. Berufsmäßige Stadtratsmitglieder im Sinn des Art. 40 GO gibt es nicht.
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Bei der Kommunalwahl vom Sonntag, dem 8. März 2026, sind 24 ehrenamtliche Stadtratsmitglieder gewählt worden. Die Sitze verteilen sich auf die Unabhängige Wählergemeinschaft Hainsberg (UWH) mit 11, die Bürgerpartei Hainsberg (BPH) mit 7, die Soziale Liste Hainsberg (SLH) mit 4 und die Wählergruppe Junges Hainsberg (JH) mit 2 Sitzen. Der Erste Bürgermeister gehört der UWH an.
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Der Bau- und Umweltausschuss ist beschließender Ausschuss und hat neben dem Vorsitz, den der Erste Bürgermeister führt, acht Sitze. Unstreitig ist, dass der Vorsitz bei der Verteilung nicht mitzählt und dass sich die Verteilung nach dem Stärkeverhältnis der 24 ehrenamtlichen Mitglieder richtet.
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Am Montag, dem 8. Juni 2026, haben sich die vier Mitglieder der SLH und die zwei Mitglieder von JH zur Ausschussgemeinschaft „Hainsberger Mitte“ zusammengeschlossen und die Neuberechnung der acht Sitze verlangt. Sprecher der Ausschussgemeinschaft ist der Kläger.
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Am Mittwoch, dem 10. Juni 2026, hat die Fraktion der SLH Frau Stadträtin Elfriede Neuhierl ausgeschlossen, weil sie gegen die Bildung der Ausschussgemeinschaft gestimmt und sich öffentlich gegen sie ausgesprochen hat; sie war geladen und ist angehört worden. Mitglied der Wählergruppe Soziale Liste Hainsberg e. V. ist sie geblieben, was der Verein schriftlich bestätigt hat.
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Frau Neuhierl hält den einzigen Sitz der SLH im Bau- und Umweltausschuss. Der Kläger ist nicht Mitglied dieses Ausschusses.
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Der Erste Bürgermeister fragt, was das Verfahren kostet und ob er dem Landratsamt gegenüber einräumen dürfe, dass bei der Akteneinsicht etwas schiefgelaufen sei, ohne den Prozess zu verlieren.
Dr. Franziska Grasegger
Rechtsanwältin
Niederschrift über die konstituierende Sitzung des Stadtrats (Auszug)
Sitzung am Dienstag, dem 12. Mai 2026, 18.30 Uhr, Rathaus Hainsberg; die Tagesordnungspunkte 1 bis 8 waren öffentlich, die Punkte 9 bis 12 nichtöffentlich und sind gesondert niedergeschrieben. Anwesend: der Erste Bürgermeister und alle 24 ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; der Stadtrat ist beschlussfähig.
TOP 6 · Geschäftsordnung des Stadtrats
Beschluss: „Die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Hainsberg in der vorliegenden Fassung wird erlassen.“ — 25 Ja-Stimmen.
TOP 7 · Bildung und Besetzung des Bau- und Umweltausschusses
Der Erste Bürgermeister erläutert: Der Bau- und Umweltausschuss ist beschließender Ausschuss (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO) und hat neben dem Vorsitz acht Sitze. Die Verteilung nach dem Höchstzahlverfahren auf der Grundlage der Sitzverhältnisse 11 (UWH), 7 (BPH), 4 (SLH) und 2 (JH) ergibt: UWH vier Sitze, BPH drei Sitze, SLH einen Sitz, JH keinen Sitz. Die Höchstzahlen sind der Niederschrift als Anlage 2 beigefügt. Vorgeschlagen sind von der UWH die Mitglieder Danzer, Xylander, Perlinger und Hufnagel, von der BPH die Mitglieder Zenger, Rabl und Steininger, von der SLH Frau Neuhierl.
Beschluss: „Der Bau- und Umweltausschuss wird mit acht Mitgliedern neben dem Vorsitz gebildet. Die Sitze werden nach dem Höchstzahlverfahren verteilt; danach entfallen auf die UWH vier, auf die BPH drei und auf die SLH ein Sitz. Zu Mitgliedern werden die von den Parteien und Wählergruppen vorgeschlagenen Personen bestellt.“ — 25 Ja-Stimmen.
Ludwig Aichmayr
Vorsitzender — Egon Bäumler Schriftführer
Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Hainsberg (Auszug)
§ 4 Ausschüsse. (1) Der Stadtrat bildet als beschließenden Ausschuss den Bau- und Umweltausschuss. Er besteht neben dem Vorsitz aus acht Mitgliedern. (2) Die Sitze werden nach dem Höchstzahlverfahren auf die im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen verteilt.
§ 6 Anträge. (1) Anträge von Stadtratsmitgliedern zu Gegenständen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich beim Ersten Bürgermeister einzureichen. (2) Sie werden in der nächsten Sitzung behandelt, wenn sie spätestens am siebten Tag vor der Sitzung eingegangen sind; im Übrigen in der übernächsten Sitzung. (3) Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO bleibt unberührt.
§ 12 Redeordnung. (1) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. (2) Die Redezeit beträgt für jedes Mitglied und jeden Tagesordnungspunkt fünf Minuten; der Stadtrat kann im Einzelfall eine Verlängerung beschließen. (3) Nach zweimaligem erfolglosem Ruf zur Sache oder zur Ordnung kann die oder der Vorsitzende das Wort entziehen; das Mitglied erhält zu diesem Tagesordnungspunkt kein Wort mehr.
§ 14 Ordnungsgeld. Die oder der Vorsitzende kann gegen Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, mit Zustimmung des Stadtrats ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro festsetzen (Art. 53 Abs. 3 GO).
§ 17 Niederschriften und Akten. (1) Die Niederschriften werden im Rathaus verwahrt. (2) Über Anträge auf Einsicht in Akten der Stadtverwaltung, die nicht Niederschriften sind, entscheidet der Erste Bürgermeister. (3) Art. 54 Abs. 3 GO bleibt unberührt.
Schriftwechsel vor der Sitzung vom 16. Juni 2026 (Auszüge)
a) Schreiben der Ausschussgemeinschaft „Hainsberger Mitte“ an den Ersten Bürgermeister vom 8. Juni 2026, dort eingegangen am selben Tag: „Die unterzeichnenden sechs Stadtratsmitglieder der Soziale Liste Hainsberg und der Wählergruppe Junges Hainsberg schließen sich hiermit nach Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammen. Die Ausschussgemeinschaft führt den Namen ‚Hainsberger Mitte'; Sprecher ist Herr Dr. Wegscheider. Wir beantragen, die acht Sitze des Bau- und Umweltausschusses auf der Grundlage des Zusammenschlusses neu zu berechnen und neu zu besetzen. Auf uns entfallen dann zwei Sitze; den zweiten wollen wir mit Herrn Dr. Wegscheider besetzen.“ — Sechs Unterschriften.
b) Schreiben des Fraktionsvorsitzenden Traugott Simmerl an den Ersten Bürgermeister vom 10. Juni 2026: „Die Fraktion der Soziale Liste Hainsberg hat heute mit drei zu einer Stimme beschlossen, Frau Stadträtin Elfriede Neuhierl aus der Fraktion auszuschließen. Frau Neuhierl war geladen und ist angehört worden. Wir gehen davon aus, dass sie damit auch ihren Sitz im Bau- und Umweltausschuss verliert, und schlagen für diesen Sitz Herrn Dr. Wegscheider vor.“
c) Schreiben des Vorstands der Soziale Liste Hainsberg e. V. an den Ersten Bürgermeister vom 11. Juni 2026: „Auf Ihre Anfrage bestätigen wir, dass Frau Elfriede Neuhierl weiterhin Mitglied unseres Vereins ist. Ein Ausschlussverfahren nach § 7 unserer Satzung ist nicht eingeleitet.“
d) Antrag des Stadtratsmitglieds Dr. Korbinian Wegscheider vom 12. Juni 2026, im Rathaus eingegangen am Freitag, dem 12. Juni 2026, 9.15 Uhr: „Ich beantrage, in der Sitzung am 16. Juni 2026 den Tagesordnungspunkt ‚Bericht über die Kostenentwicklung bei der Sanierung der Mehrzweckhalle' aufzurufen.“
e) Antwort des Ersten Bürgermeisters vom 15. Juni 2026: „Ihr Antrag vom 12. Juni 2026 ist nach § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung verspätet; er wird in der Sitzung am 21. Juli 2026 behandelt. Auf Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO weise ich hin.“
f) Beschluss der Mitgliederversammlung der Soziale Liste Hainsberg e. V. vom 15. Juni 2026, dem Ersten Bürgermeister mitgeteilt am 16. Juni 2026: „Für den Fall, dass der auf die Soziale Liste Hainsberg entfallende Sitz im Bau- und Umweltausschuss frei wird, wird Herr Dr. Korbinian Wegscheider vorgeschlagen.“
Niederschrift über die Sitzung des Stadtrats am 16. Juni 2026 (Auszug)
Sitzung am Dienstag, dem 16. Juni 2026, 19.00 Uhr, Sitzungssaal des Rathauses Hainsberg; die Tagesordnungspunkte 1 bis 7 waren öffentlich, die Punkte 8 bis 11 nichtöffentlich und sind gesondert niedergeschrieben. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung sind am 11. Juni 2026 ortsüblich bekannt gemacht worden. Sämtliche Mitglieder sind mit Schreiben vom 8. Juni 2026 unter Angabe der Tagesordnung ordnungsgemäß geladen.
Anwesend: der Erste Bürgermeister und 20 ehrenamtliche Stadtratsmitglieder. Entschuldigt fehlen vier ehrenamtliche Mitglieder (Hufnagel, Rabl, Steininger, Pöhlmann). Von den 25 Mitgliedern des Stadtrats sind damit 21 anwesend und stimmberechtigt; der Stadtrat ist beschlussfähig (Art. 47 Abs. 2 GO). Schriftführer: Geschäftsleiter Bäumler.
TOP 4 · Antrag der Ausschussgemeinschaft „Hainsberger Mitte“ vom 8. Juni 2026 auf Neuberechnung und Neubesetzung des Bau- und Umweltausschusses
Der Erste Bürgermeister trägt den Antrag vor. Herr Dr. Wegscheider begründet ihn: Der Zusammenschluss sei nach Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO zulässig und angezeigt; rechne man mit sechs statt mit vier und zwei Sitzen, entfielen auf die Ausschussgemeinschaft zwei Sitze. Herr Zenger (BPH) hält dagegen, die Bürgerpartei verlöre dadurch einen Sitz, obwohl sich an ihrem Wahlergebnis nichts geändert habe. Der Geschäftsleiter trägt vor, das Höchstzahlverfahren ergebe bei den Ausgangszahlen 11, 7, 4 und 2 die Verteilung 4, 3, 1 und 0; lege man 11, 7 und 6 zugrunde, ergebe sich 4, 2 und 2.
Beschluss: „Dem Antrag der Ausschussgemeinschaft ‚Hainsberger Mitte' vom 8. Juni 2026 wird nicht entsprochen. Die Verteilung der acht Sitze des Bau- und Umweltausschusses richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen; die Besetzung vom 12. Mai 2026 bleibt unverändert.“ — 13 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen.
TOP 5 · Antrag des Stadtratsmitglieds Dr. Wegscheider, Frau Stadträtin Neuhierl aus dem Bau- und Umweltausschuss abzuberufen
Frau Neuhierl nimmt an Beratung und Abstimmung nicht teil; der Stadtrat hat ohne ihre Mitwirkung festgestellt, dass sie nach Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt ist und die Ausnahme des Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 GO die Abberufung aus einem Ausschuss nicht erfasst. Damit sind 20 Mitglieder anwesend und stimmberechtigt.
Herr Dr. Wegscheider trägt vor, wer aus der Fraktion ausgeschlossen sei, könne die Fraktion im Ausschuss nicht mehr vertreten. Nach fünf Minuten weist ihn der Vorsitzende auf § 12 Abs. 2 der Geschäftsordnung hin. Nach acht Minuten ruft er ihn zur Sache, nach zehn Minuten ein zweites Mal. Nach elf Minuten entzieht er ihm nach § 12 Abs. 3 der Geschäftsordnung das Wort. Herr Zenger (BPH) und Frau Danzer (UWH) hatten zuvor zu diesem Punkt je vier Minuten gesprochen.
Beschluss: „Dem Antrag wird nicht entsprochen. Frau Stadträtin Neuhierl bleibt Mitglied des Bau- und Umweltausschusses; sie ist nicht aus der Wählergruppe ausgeschieden, die sie im Stadtrat vertritt.“ — 13 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen.
Ordnungsmaßnahmen im Anschluss an TOP 5
Nach der Abstimmung ruft Herr Dr. Wegscheider ohne Worterteilung dazwischen, das sei „ein abgekartetes Spiel“. Der Vorsitzende ruft ihn zur Ordnung. Herr Dr. Wegscheider ruft weiter dazwischen und schlägt zweimal mit der flachen Hand auf den Tisch; der Vorsitzende ruft ihn ein zweites und ein drittes Mal zur Ordnung und weist ihn auf § 14 der Geschäftsordnung hin. Herr Dr. Wegscheider ruft weiter dazwischen.
Der Vorsitzende erklärt, er beabsichtige, gegen Herrn Dr. Wegscheider nach Art. 53 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 14 der Geschäftsordnung ein Ordnungsgeld von 500 Euro festzusetzen, und bittet den Stadtrat um Zustimmung. Herr Dr. Wegscheider nimmt an Beratung und Abstimmung nicht teil (Art. 49 Abs. 1 GO); anwesend und stimmberechtigt sind damit 20 Mitglieder.
Abstimmung über die Zustimmung: 10 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung (Frau Neuhierl). Der Vorsitzende stellt fest, dass die Zustimmung erteilt ist, weil nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GO die Mehrheit der Abstimmenden entscheidet, und weist auf Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO hin. Er setzt das Ordnungsgeld von 500 Euro fest und kündigt einen schriftlichen Bescheid an.
Herr Dr. Wegscheider ruft erneut dazwischen. Der Vorsitzende erklärt, er beabsichtige, ihn nach Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO von der Sitzung auszuschließen, und bittet um Zustimmung. Abstimmung: 12 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen. Der Vorsitzende schließt Herrn Dr. Wegscheider von der Sitzung aus; er verlässt um 20.42 Uhr den Saal.
Ludwig Aichmayr
Vorsitzender — Egon Bäumler Schriftführer
— Anlage 2 zur Niederschrift vom 12.05.2026, hier nachrichtlich: Höchstzahlen bei acht Sitzen und den Ausgangszahlen 11, 7, 4, 2 — 11,00 (UWH) · 7,00 (BPH) · 5,50 (UWH) · 4,00 (SLH) · 3,67 (UWH) · 3,50 (BPH) · 2,75 (UWH) · 2,33 (BPH); die nächste Höchstzahl wäre 2,20 (UWH), dann 2,00 (SLH) und 2,00 (JH). Bä. —
Bescheid
Herrn Stadtrat Dr. Korbinian Wegscheider, Lerchenweg 8, Hainsberg
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Gegen Sie wird wegen fortgesetzter erheblicher Störung der Ordnung in der Sitzung des Stadtrats am 16. Juni 2026 ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt.
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Der Betrag ist innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Bescheids auf das Konto der Stadtkasse zu überweisen.
Gründe: Nach Art. 53 Abs. 3 Satz 1 GO kann der Gemeinderat in der Geschäftsordnung bestimmen, dass die oder der Vorsitzende gegen Mitglieder, welche die Ordnung stören, mit Zustimmung des Gemeinderats ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro festsetzen kann. Der Stadtrat hat das in § 14 seiner Geschäftsordnung vom 12. Mai 2026 bestimmt. Sie haben in der Sitzung am 16. Juni 2026 nach dreimaligem Ordnungsruf weiter ohne Worterteilung dazwischengerufen und zweimal mit der flachen Hand auf den Tisch geschlagen; die Sitzung musste unterbrochen werden. Der Stadtrat hat der Festsetzung in derselben Sitzung mit 10 Ja-Stimmen gegen 9 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung zugestimmt; das ist die Mehrheit der Abstimmenden (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GO). Die Höhe schöpft den Rahmen des Art. 53 Abs. 3 Satz 1 GO aus; ein Wiederholungsfall im Sinn des Satzes 2 liegt nicht vor, weil gegen Sie in derselben Sitzung zuvor kein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder elektronisch nach Maßgabe des § 55a VwGO erhoben werden. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt (Art. 12 Abs. 2 AGVwGO).
Ludwig Aichmayr
Erster Bürgermeister
— Vermerk: „Zustellungsauftrag mit Zustellungsurkunde, ab Post 18.06.2026. Bä.“ — Aus der Postzustellungsurkunde: „Ich habe das in dem verschlossenen Umschlag befindliche Schriftstück dem Adressaten übergeben. Tag der Zustellung: Freitag, 19. Juni 2026, 10.20 Uhr.“ —
Schriftwechsel über die Niederschriften
a) Schreiben des Stadtratsmitglieds Dr. Wegscheider an den Ersten Bürgermeister vom Montag, dem 22. Juni 2026: „Ich bitte um Einsicht in die Niederschriften über die nichtöffentlichen Teile der Sitzungen des Stadtrats vom 12. Mai 2026 und vom 16. Juni 2026 sowie in die Niederschriften der Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses vom 26. Mai 2026 und vom 9. Juni 2026, die insgesamt nichtöffentlich waren. Ich bitte außerdem um je eine Kopie. Ich benötige die Unterlagen zur Vorbereitung der nächsten Sitzung und zur Prüfung der Kostenentwicklung bei der Mehrzweckhalle.“
b) Antwort des Ersten Bürgermeisters vom Freitag, dem 26. Juni 2026: „Ihrem Wunsch kann ich nicht entsprechen. Erstens haben Sie kein berechtigtes Interesse dargelegt; Ihr Hinweis auf die Mehrzweckhalle betrifft keinen anstehenden Beratungsgegenstand. Zweitens sind die Niederschriften nichtöffentlicher Sitzungen nach der ständigen Übung der Stadt Hainsberg für die Einsichtnahme gesperrt; die Verschwiegenheitspflicht aus Art. 20 Abs. 2 GO steht entgegen. Drittens gilt Art. 54 GO für Ausschüsse nicht. Kopien werden in keinem Fall erteilt.“
Klage
In der Verwaltungsstreitsache
Dr. Korbinian Wegscheider, Lerchenweg 8, Hainsberg — Kläger —
Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Sebastian Achleitner, Nürnberg
gegen
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den Stadtrat der Stadt Hainsberg, Marktplatz 1, Hainsberg,
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den Ersten Bürgermeister der Stadt Hainsberg, Herrn Ludwig Aichmayr, Marktplatz 1, Hainsberg, persönlich
— Beklagte —
wegen Rechten aus der Gemeindeordnung
erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und werde beantragen,
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den Beschluss des Stadtrats der Stadt Hainsberg vom 16. Juni 2026 zu Tagesordnungspunkt 4 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, die acht Sitze des Bau- und Umweltausschusses unter Berücksichtigung der Ausschussgemeinschaft „Hainsberger Mitte“ neu zu berechnen und den auf sie entfallenden zweiten Sitz mit dem Kläger zu besetzen;
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festzustellen, dass Frau Stadträtin Elfriede Neuhierl ihren Sitz im Bau- und Umweltausschuss verloren hat;
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die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Einsicht in die Niederschriften über die nichtöffentlichen Teile der Sitzungen des Stadtrats vom 12. Mai 2026 und vom 16. Juni 2026 sowie in die Niederschriften der nichtöffentlichen Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses vom 26. Mai 2026 und vom 9. Juni 2026 zu gewähren und ihm hiervon Kopien zu erteilen;
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festzustellen, dass die Entziehung des Worts zu Tagesordnungspunkt 5 der Sitzung vom 16. Juni 2026 und die Nichtbehandlung des Antrags des Klägers vom 12. Juni 2026 rechtswidrig waren;
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den Bescheid des Ersten Bürgermeisters der Stadt Hainsberg vom 17. Juni 2026 über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 500 Euro aufzuheben.
Begründung
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Zur Zulässigkeit. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Beklagte sind der Stadtrat und der Erste Bürgermeister; gestritten wird über Innenrechtspositionen, und Gegner ist, wer sie verletzt. Der Erste Bürgermeister wird zusätzlich persönlich in Anspruch genommen, weil er die Rechte des Klägers wiederholt und bewusst missachtet hat. Beide sind nach § 61 Nr. 3 VwGO beteiligtenfähig, jedenfalls nach § 61 Nr. 2 VwGO. Ein Vorverfahren war nicht durchzuführen; im Übrigen sind sämtliche Beschlüsse und Maßnahmen Verwaltungsakte, weil sie den Kläger in seiner Rechtsstellung unmittelbar belasten. Die Klagefrist ist gewahrt.
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Der Zusammenschluss muss berücksichtigt werden. Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO erlaubt den Zusammenschluss ausdrücklich. Ein Recht, das eingeräumt wird, muss auch Wirkungen haben; sonst wäre die Vorschrift leer. Rechnet man die Ausschussgemeinschaft mit sechs Mitgliedern als eine Größe, entfallen auf sie zwei der acht Sitze statt einem. Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO verlangt zudem, während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses auszugleichen; die Bildung der Ausschussgemeinschaft ist eine solche Änderung.
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Der Kläger ist klagebefugt. Er ist Sprecher der Ausschussgemeinschaft und derjenige, der den zweiten Sitz einnehmen soll; die Wählergruppe hat ihn am 15. Juni 2026 vorgeschlagen. Wer den Sitz bekommen soll, kann ihn auch einklagen.
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Frau Neuhierl hat ihren Sitz verloren. Ein Ausschussmitglied vertritt im Ausschuss die Gruppe, die es entsandt hat. Wer aus der Fraktion ausgeschlossen ist, kann sie nicht mehr vertreten. Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GO ist auf diesen Fall entsprechend anzuwenden; zwischen Fraktion und Wählergruppe besteht in der Sache kein Unterschied, weil die Fraktion nichts anderes ist als die Wählergruppe im Stadtrat.
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Die Niederschriften stehen dem Kläger zu. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO gibt jedem Mitglied jederzeit das Recht, die Niederschriften einzusehen; ein berechtigtes Interesse ist nicht darzulegen. Die Beschränkung der Kopien auf öffentliche Sitzungen ist ein Redaktionsversehen: Wer einsehen darf, darf auch abschreiben, und zwischen Abschrift und Kopie besteht kein Unterschied. Für die Ausschussniederschriften gilt Art. 54 GO über Art. 45 Abs. 2 Satz 2 GO.
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Wortentzug und Antrag. Dem Kläger ist das Wort entzogen worden, weil er der Ausschussgemeinschaft angehört; andere durften ausreden. Sein Antrag vom 12. Juni 2026 ist nicht behandelt worden, obwohl der Erste Bürgermeister die Tagesordnung jederzeit ergänzen kann. Das verletzt das Rede- und Antragsrecht aus Art. 48 Abs. 1 Satz 1 GO.
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Das Ordnungsgeld ist rechtswidrig. Die Zustimmung des Stadtrats ist nicht erteilt worden: Von 21 anwesenden Mitgliedern haben nur 10 zugestimmt, das ist keine Mehrheit. Die Enthaltung von Frau Neuhierl war nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO unzulässig und macht die Abstimmung insgesamt ungültig. Überdies überschreitet die Festsetzung den zulässigen Höchstbetrag: Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO lässt nur 250 Euro zu.
Beweis: Beiziehung der Akten; Zeugnis des Geschäftsleiters Egon Bäumler.
Achleitner
Rechtsanwalt
Verfügung
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Klageschrift der Stadt Hainsberg zustellen; zugleich dem Ersten Bürgermeister der Stadt Hainsberg persönlich.
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Der Beklagtenseite wird Gelegenheit zur Äußerung bis zum 11. September 2026 gegeben. Es wird gebeten, zur Bezeichnung der Beklagten und zur Statthaftigkeit der Klageart Stellung zu nehmen.
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Es wird angeregt, den Streitwert zu beziffern.
Dr. Hallermeier
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Aktenvermerk über die gewährte Akteneinsicht
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Ich habe der Stadt am 5. August 2026 geraten, die Einsicht in die vier Niederschriften unverzüglich zu gewähren, weil die Ablehnung vom 26. Juni 2026 in diesem Punkt nicht zu halten ist. Die Stadt ist dem gefolgt.
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Herr Dr. Wegscheider hat am Dienstag, dem 11. August 2026, von 9.00 bis 11.30 Uhr im Rathaus in alle vier verlangten Niederschriften Einsicht genommen. Der Vorgang ist auf Blatt 35 der Stadtakte vermerkt und von ihm gegengezeichnet.
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Kopien sind ihm nicht erteilt worden. Er hat erklärt, er halte an diesem Teil seines Begehrens fest.
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Der Erste Bürgermeister hat am 7. August 2026 eine Dienstanweisung erlassen, wonach Verlangen auf Einsicht in Niederschriften ohne Prüfung eines Interesses zu erfüllen sind.
Dr. Franziska Grasegger
Rechtsanwältin
Auskunftsersuchen nach Art. 111 GO
Sehr geehrter Herr Erster Bürgermeister,
Herr Stadtrat Dr. Korbinian Wegscheider hat sich mit Schreiben vom 3. August 2026 an mich gewandt und geltend gemacht, die Stadt Hainsberg verletze fortgesetzt seine Rechte als Stadtratsmitglied. Er hat um kommunalaufsichtliches Einschreiten gebeten.
Nach Art. 111 Satz 1 GO ist die Rechtsaufsichtsbehörde befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten; nach Satz 2 kann sie insbesondere Berichte und Akten einfordern. Ich bitte um schriftlichen Bericht zu folgenden Punkten:
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Nach welchen Grundsätzen sind die acht Sitze des Bau- und Umweltausschusses am 12. Mai 2026 verteilt worden, und aus welchen Gründen hat der Stadtrat am 16. Juni 2026 die von der Ausschussgemeinschaft „Hainsberger Mitte“ verlangte Neuberechnung abgelehnt? Welche Bedeutung misst die Stadt Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO bei?
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Aus welchen Gründen hält die Stadt daran fest, dass Frau Stadträtin Neuhierl trotz ihres Ausschlusses aus der Fraktion Mitglied des Ausschusses bleibt?
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Auf welche Rechtsgrundlage stützt die Stadt die Ablehnung des Einsichtsverlangens vom 22. Juni 2026, und wie ist der Vorgang inzwischen weiterbehandelt worden?
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Auf welcher Grundlage und mit welcher Mehrheit ist das Ordnungsgeld von 500 Euro festgesetzt worden?
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Beabsichtigt die Stadt, einen der Beschlüsse vom 16. Juni 2026 aufzuheben oder zu ändern?
Ich bitte um Vorlage der Niederschrift vom 16. Juni 2026, der Geschäftsordnung und des Bescheids vom 17. Juni 2026 sowie um Nachricht bis zum 10. September 2026. Vom anhängigen Klageverfahren habe ich Kenntnis; es hindert die Unterrichtung nicht.
Katharina Obermüller
Regierungsrätin
Vermerk zur Aktenlage
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Die Akten der Stadt Hainsberg liegen vollständig vor; weitere Vorgänge bestehen nach Auskunft des Geschäftsleiters nicht. Der Kläger hat auf die Verfügung des Gerichts vom 30. Juli 2026 nicht erwidert und die Klage nicht ergänzt.
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Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 17. Juni 2026 keinen Widerspruch eingelegt und vor dem 27. Juli 2026 keine Klage erhoben. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er nicht vorgetragen.
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Frau Stadträtin Neuhierl erklärt, sie sei weiterhin Mitglied der Wählergruppe, wolle den Ausschusssitz behalten und werde sich am Verfahren nicht beteiligen.
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Die Ausschussgemeinschaft „Hainsberger Mitte“ besteht fort. Ihre sechs Mitglieder haben ihre Erklärung vom 8. Juni 2026 nicht widerrufen. Eine eigene Klage hat sie nicht erhoben.
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Das Ordnungsgeld ist bislang nicht beigetrieben worden. Ein weiteres Ordnungsgeld ist gegen den Kläger nicht festgesetzt worden, weder in der Sitzung vom 16. Juni 2026 noch später.
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Die Niederschrift vom 16. Juni 2026 ist am 21. Juli 2026 vom Stadtrat genehmigt worden; der Kläger hat gegen ihre Fassung keine Einwendungen erhoben.
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Alle vier Niederschriften, um die der Kläger streitet, betreffen nichtöffentliche Sitzungen oder nichtöffentliche Sitzungsteile. Niederschriften über öffentliche Sitzungen hat er nicht verlangt; sie werden ihm auf Wunsch in Kopie erteilt.
Dr. Franziska Grasegger
Rechtsanwältin
Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter ist Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in der Kanzlei Zeitlmann, Grasegger und Partner in Regensburg, Az. 2026/0413. Mandantin ist die Stadt Hainsberg; sie will die Klage abgewehrt sehen. Der Erste Bürgermeister wird nicht persönlich vertreten.
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Zunächst ist ein Gutachten zu fertigen, in dem die Erfolgsaussichten der Klage geprüft werden, getrennt nach Zulässigkeit und Begründetheit und getrennt nach den fünf Klageanträgen. Es hat auch dazu Stellung zu nehmen, gegen wen die Klage zu richten ist und welche Klagearten statthaft sind.
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Sodann ist die Klageerwiderung an das Verwaltungsgericht im Wortlaut zu entwerfen, mit Rubrum, Aktenzeichen, dem Sachantrag im Wortlaut, einer Gliederung nach Zulässigkeit, Begründetheit und Hilfserwägungen, der Erwiderung auf die einzelnen Angriffe der Klageschrift, Beweisantritt, Kostenantrag, Streitwertanregung und Unterschriftszeile. Eine eigene Sachverhaltsdarstellung ist nicht zu fertigen; der Schriftsatz nimmt den Vortrag der Gegenseite auf, bestreitet, soweit zu bestreiten ist, und stellt richtig. Ein Tenor ist nicht zu formulieren; ein Urteil ist nicht zu entwerfen.
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Schließlich ist die Stellungnahme der Stadt Hainsberg an das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. auf das Auskunftsersuchen vom 20. August 2026 zu entwerfen. Sie wird vom Ersten Bürgermeister unterzeichnet, beantwortet die fünf Fragen knapp und begründet die Rechtsauffassung der Stadt; sie ist im Ton einer Behörde und nicht eines Prozessbevollmächtigten zu halten.
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Es ist auf den 7. September 2026 abzustellen; beide Schriftstücke sind auf diesen Tag zu datieren.
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Von der Ordnungsgemäßheit der Ladung, der Bekanntmachung, der Beschlussfähigkeit und der Niederschriften ist auszugehen. Die Zustellung des Bescheids vom 17. Juni 2026 am 19. Juni 2026 und der Klageeingang am 27. Juli 2026 stehen fest. Die Wirksamkeit der Geschäftsordnung vom 12. Mai 2026 ist zu unterstellen. Fragen der persönlichen Beteiligung nach Art. 49 GO sind über das hinaus, was die Niederschrift ausweist, nicht zu erörtern.
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Nicht Stellung zu nehmen ist zur Wirksamkeit des Fraktionsausschlusses vom 10. Juni 2026 im Verhältnis zwischen Frau Neuhierl und der Fraktion, zu Ansprüchen gegen den Ersten Bürgermeister persönlich aus Amtshaftung, zur Vollstreckung des Ordnungsgeldes, zu einem Verfahren nach § 123 VwGO und zu einer Beiladung. Ein Bescheid der Rechtsaufsichtsbehörde ist nicht zu entwerfen.
So führt der Coach
Setze die Überschrift des ersten Teils der Bearbeitung, in dem die Erfolgsaussichten der Klage von Dr. Wegscheider gegen die Stadt Hainsberg gutachtlich geprüft werden.
Ordne zu Beginn des Gutachtens die Lage der Stadt Hainsberg ein: Wogegen richten sich die fünf Anträge von Dr. Wegscheider ihrer Art nach, was unterscheidet sie, und was kann die Mandantin mit ihrer Verteidigung erreichen? Gib einen kurzen Überblick.
Setze die Überschrift „I.“ zur Zulässigkeit. Prüfe Rechtsweg und örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Stadt Hainsberg: Wie ist der Streit um Rechte als Stadtratsmitglied einzuordnen, und welches Gericht ist vom Sitz der Stadt aus zuständig?