Klausur 3 — Die Hundehaltung: Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Ersatzzwangshaft nach Art. 33 I VwZVG und Vermerk zur Wahl des Zwangsmittels
Auszug aus den Vollstreckungsakten des Landratsamts Talfingen, Sachgebiet 32 — Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Az. 32-1735/2025, in der Vollstreckungssache gegen Herrn Erwin Zangl, Oberrieth, sowie aus den beigezogenen Akten der Gemeinde Oberrieth, Az. 103-14/2025:
Vorblatt zum Vorgang
Pflichtiger. Erwin Zangl, geboren am 14. März 1968, Am Kesselberg 7, Oberrieth, Eigentümer des Grundstücks FlNr. 137 der Gemarkung Oberrieth; er bezieht seit dem 1. Februar 2023 Bürgergeld. Bevollmächtigter seit dem 9. Juli 2026: Rechtsanwalt Dr. Wolfram Kienesberger, Augsburg.
Hunde. „Zorro“, Rüde, Rasse Kangal, geboren 2020, Schulterhöhe 78 cm; „Kira“, Hündin, Rasse Kangal, geboren 2021, Schulterhöhe 74 cm. Kampfhunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG sind sie nicht.
Behörden. Die Gemeinde Oberrieth ist eine kreisangehörige Gemeinde des Landkreises Talfingen im Regierungsbezirk Schwaben; sie hat 2 140 Einwohnerinnen und Einwohner und unterhält keinen Vollstreckungsdienst. Kreisverwaltungsbehörde ist das Landratsamt Talfingen.
Grundstück. Das Anwesen liegt am Ortsrand und ist ringsum mit einem 1,80 m hohen Zaun eingefriedet. Der Kinderspielplatz „Am Anger“ (FlNr. 212) liegt 240 m entfernt.
Aufhauser
Regierungsrat
Bescheid
Gegen Postzustellungsurkunde
An Herrn Erwin Zangl, Am Kesselberg 7, Oberrieth
Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung; Hunde „Zorro“ und „Kira“
Bezug: Anhörung vom 6. Mai 2025 — Ihre Äußerung vom 19. Mai 2025
Die Gemeinde erlässt folgenden
Bescheid:
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Herrn Erwin Zangl wird untersagt, die von ihm auf dem Grundstück FlNr. 137 der Gemarkung Oberrieth, Am Kesselberg 7, gehaltenen Hunde „Zorro“ und „Kira“ außerhalb dieses Grundstücks ohne Leine zu führen oder ohne Leine umherlaufen zu lassen. Die Leine darf höchstens zwei Meter lang sein und muss reißfest sein.
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Herrn Erwin Zangl wird untersagt, die in Nummer 1 bezeichneten Hunde auf das Grundstück FlNr. 212 der Gemarkung Oberrieth (Kinderspielplatz „Am Anger“) und auf das Grundstück FlNr. 214 der Gemarkung Oberrieth (Gelände der Grundschule Oberrieth) zu verbringen oder gelangen zu lassen.
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Für den Fall, dass der Verpflichtung aus Nummer 1 zuwidergehandelt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro zur Zahlung fällig. Für den Fall, dass der Verpflichtung aus Nummer 2 zuwidergehandelt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 Euro zur Zahlung fällig.
-
Herr Erwin Zangl trägt die Kosten des Verfahrens. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 150,00 Euro festgesetzt; die Auslagen betragen 4,11 Euro.
Gründe:
Am 12. April 2025 hat der Hund „Zorro“ auf dem Flurweg FlNr. 305 einen angeleint geführten Hund angegriffen und dessen Halterin beim Trennen der Tiere an der Hand verletzt; am 27. April 2025 sind beide Hunde unangeleint über den Kinderspielplatz „Am Anger“ gelaufen. Herr Zangl hat sich am 19. Mai 2025 dahin geäußert, seine Hunde seien gutmütig und er werde sich nicht vorschreiben lassen, wie er mit seinen Tieren umgehe.
Rechtsgrundlage der Nummern 1 und 2 ist Art. 18 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG): Die Gemeinden können zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder der öffentlichen Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Von zwei Hunden dieser Größe geht bei freiem Auslauf eine Gefahr für Leben und Gesundheit aus; die beiden Vorfälle belegen sie. Der Auslauf auf dem eingefriedeten Grundstück bleibt unberührt.
Die Androhung in Nummer 3 beruht auf Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 und Art. 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Für jede der beiden Verpflichtungen ist ein gesondertes Zwangsgeld in bestimmter Höhe angedroht (Art. 36 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VwZVG). Einer Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG bedarf es nicht, weil die Nummern 1 und 2 ein Unterlassen verlangen, dessen Vollzug ab Zustellung zumutbar ist. Ein wirtschaftliches Interesse im Sinn des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG ist nicht feststellbar. Die Kosten beruhen auf den Art. 1, 2 und 6 des Kostengesetzes.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, erhoben werden. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
Hutzelmann
Erster Bürgermeister
Bl. 12 — Zustellungsurkunde (Vordruck ZU 1)
| Absender | Gemeinde Oberrieth, Az. 103-14/2025 |
| Zustellungsempfänger | Herr Erwin Zangl, Am Kesselberg 7, Oberrieth |
| Auftrag der Behörde und Übergabe an die Post am | 5. Juni 2025 |
| Zustellungsversuch am | 10. Juni 2025, 11.05 Uhr |
| Art der Zustellung | Der Zustellungsempfänger wurde in der Wohnung nicht angetroffen. Das Dokument wurde in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. |
| Tag der Zustellung | 10. Juni 2025 |
Nusser
Zustellerin
Beiblatt der Gemeinde: Aktenvermerk, Fälligkeitsmitteilungen, Mahnungen
Aktenvermerk. 1. Sonntag, 22. Juni 2025, 8.15 Uhr. Die Unterzeichnete hat beide Hunde unangeleint auf dem Flurweg FlNr. 305 angetroffen; Herr Zangl ging etwa dreißig Meter hinterher und rief die Tiere mehrfach vergeblich. Auf Vorhalt des Bescheids erklärte er, der Weg gehöre niemandem. Zeuge: Gemeindearbeiter Anton Frischholz. — 2. Dienstag, 1. Juli 2025, 17.40 Uhr. Beide Hunde befanden sich unangeleint auf dem Kinderspielplatz „Am Anger“ (FlNr. 212); Herr Zangl saß auf einer Bank am Rand, zwei Mütter mit vier Kindern hatten den Spielplatz zuvor verlassen. — 3. Damit ist der Verpflichtung aus Nummer 1 am 22. Juni 2025 und der Verpflichtung aus Nummer 2 am 1. Juli 2025 zuwidergehandelt worden.
Mitteilung vom 26. Juni 2025. Sehr geehrter Herr Zangl, Sie haben am 22. Juni 2025 der Verpflichtung aus Nummer 1 des Bescheids vom 5. Juni 2025 zuwidergehandelt. Das unter Nummer 3 angedrohte Zwangsgeld von 500,00 Euro ist damit zur Zahlung fällig geworden. Ich bitte, den Betrag bis zum 10. Juli 2025 auf das Konto der Gemeindekasse zu überweisen.
Mitteilung vom 3. Juli 2025. Sehr geehrter Herr Zangl, Sie haben am 1. Juli 2025 der Verpflichtung aus Nummer 2 des Bescheids vom 5. Juni 2025 zuwidergehandelt. Das unter Nummer 3 angedrohte Zwangsgeld von 750,00 Euro ist damit zur Zahlung fällig geworden. Ich bitte, den Betrag bis zum 14. Juli 2025 auf das Konto der Gemeindekasse zu überweisen.
Bl. 21 — zwei Mahnungen der Gemeindekasse, jeweils durch verschlossenen Brief übersandt
Mahnung vom 7. Juli 2025. Sehr geehrter Herr Zangl, rückständig ist das am 22. Juni 2025 fällig gewordene Zwangsgeld aus Nummer 3 des Bescheids vom 5. Juni 2025 (Nummer 1) in Höhe von 500,00 Euro. Ich fordere Sie auf, den Betrag bis spätestens 16. Juli 2025 zu zahlen. Zahlen Sie nicht, wird die Forderung ohne weitere Ankündigung beigetrieben.
Mahnung vom 15. Juli 2025. Sehr geehrter Herr Zangl, rückständig ist das am 1. Juli 2025 fällig gewordene Zwangsgeld aus Nummer 3 des Bescheids vom 5. Juni 2025 (Nummer 2) in Höhe von 750,00 Euro. Ich fordere Sie auf, den Betrag bis spätestens 21. Juli 2025 zu zahlen. Zahlen Sie nicht, wird die Forderung ohne weitere Ankündigung beigetrieben.
Zeitler
Verwaltungsangestellte und Gemeindekasse
Ersuchen nach Art. 30 Abs. 2 Satz 1 VwZVG (Eingangsstempel: 24. Juli 2025)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Oberrieth ersucht das Landratsamt Talfingen nach Art. 30 Abs. 2 Satz 1 VwZVG um die Durchführung des Verwaltungszwangs aus dem beiliegenden Bescheid vom 5. Juni 2025, Az. 103-14/2025. Der Bescheid ist am 10. Juni 2025 zugestellt worden und seit dem 11. Juli 2025 unanfechtbar; Klage ist nicht erhoben worden. Den Verpflichtungen aus den Nummern 1 und 2 ist am 22. Juni 2025 und am 1. Juli 2025 zuwidergehandelt worden.
Die Gemeinde hat keinen Vollstreckungsdienst, der Zwangsmittel gegen Handlungen, Duldungen und Unterlassungen anwenden könnte. Die Beitreibung der Zwangsgelder betreibt die Gemeindekasse weiter.
Hutzelmann
Erster Bürgermeister
Mitteilung vom 5. September 2025 über den Ausgang der Beitreibung
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Die Gemeinde hat die Zwangsgelder von 500,00 Euro und 750,00 Euro nebst den Bescheidkosten von 154,11 Euro nach Art. 26 Abs. 1 VwZVG zur Vollstreckung gegeben.
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Pfändungsversuch am 7. August 2025. Der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Talfingen hat das Anwesen aufgesucht; pfändbare bewegliche Sachen wurden nicht vorgefunden.
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Vermögensauskunft am 26. August 2025. Herr Zangl hat vor dem Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abgegeben und an Eides statt versichert. Das Vermögensverzeichnis weist aus: Bürgergeld in Höhe des Regelbedarfs, kein Arbeitseinkommen, ein Girokonto mit 14,62 Euro Guthaben, kein Kraftfahrzeug, keine Forderungen. Das Grundstück ist mit Grundschulden von 268 000 Euro belastet, der Verkehrswert auf 195 000 Euro geschätzt; ein Zwangsversteigerungsverfahren ist seit dem 4. Juni 2024 anhängig.
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Eintragung in das Schuldnerverzeichnis am 2. September 2025. Auf die Forderungen der Gemeinde ist nichts gezahlt worden.
Zeitler
Gemeindekasse
Erneute Androhung eines Zwangsgeldes
Gegen Postzustellungsurkunde
An Herrn Erwin Zangl, Am Kesselberg 7, Oberrieth
Vollstreckung des Bescheids der Gemeinde Oberrieth vom 5. Juni 2025, Az. 103-14/2025
Das Landratsamt Talfingen erlässt folgenden
Bescheid:
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Für den Fall, dass der Verpflichtung aus Nummer 1 des Bescheids der Gemeinde Oberrieth vom 5. Juni 2025, Az. 103-14/2025, nach Zustellung dieser Androhung zuwidergehandelt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2 500,00 Euro zur Zahlung fällig.
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Hinweis: Ist das Zwangsgeld uneinbringlich und verspricht auch unmittelbarer Zwang keinen Erfolg, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Landratsamts Talfingen als Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen (Art. 33 Abs. 1 VwZVG). Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen (Art. 33 Abs. 2 VwZVG).
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Herr Erwin Zangl trägt die Kosten dieses Bescheids; die Gebühr beträgt 100,00 Euro.
Gründe:
Die Gemeinde Oberrieth hat das Landratsamt mit Schreiben vom 22. Juli 2025 nach Art. 30 Abs. 2 Satz 1 VwZVG um die Durchführung des Verwaltungszwangs ersucht; das Landratsamt ist damit Vollstreckungsbehörde. Der zu vollstreckende Bescheid ist unanfechtbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG); der Verpflichtung aus seiner Nummer 1 ist am 22. Juni 2025 zuwidergehandelt worden (Art. 19 Abs. 2 VwZVG).
Das mit Nummer 3 jenes Bescheids angedrohte Zwangsgeld von 500,00 Euro ist fällig geworden und nicht gezahlt worden; die Androhung ist damit erfolglos geblieben, so dass eine neue Androhung nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG zulässig ist. Der Betrag ist erhöht, weil das erste Zwangsgeld den Pflichtigen nicht beeindruckt hat; der Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG ist gewahrt. Angedroht wird ein bestimmtes Zwangsmittel in bestimmter Höhe (Art. 36 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VwZVG). Der Hinweis in Nummer 2 wird erteilt, weil eine Ersatzzwangshaft nach Art. 33 Abs. 1 VwZVG nur angeordnet werden darf, wenn der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, erhoben werden. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
Aufhauser
Regierungsrat
Zustellungsvermerk (Bl. 38). Urkunde über die Zustellung eines Dokuments, Vordruck ZU 1: Absender Landratsamt Talfingen, Az. 32-1735/2025; Zustellungsempfänger Herr Erwin Zangl, Am Kesselberg 7, Oberrieth; Übergabe an die Post am 4. September 2025; zugestellt am 8. September 2025, 10.40 Uhr, durch Übergabe an den Zustellungsempfänger persönlich. Gezeichnet: Nusser, Zustellerin.
Beiblatt zum Zwangsgeld von 2 500,00 Euro: Zuwiderhandlung, Fälligkeit, Mahnung, Beitreibung
Aktenvermerk. Am Samstag, dem 20. September 2025, gegen 6.50 Uhr hat die Polizeiinspektion Talfingen beide Hunde unangeleint auf dem Flurweg FlNr. 305 angetroffen; Herr Zangl war etwa zwanzig Meter entfernt. Auf den Vorhalt der Androhung vom 4. September 2025 hat er erklärt, es sei ihm gleichgültig, er habe ohnehin kein Geld. Der Vorgang ist am 22. September 2025 beim Landratsamt eingegangen (PI Talfingen, Az. TAL-0342-2025).
Fälligkeitsmitteilung vom 25. September 2025. Sehr geehrter Herr Zangl, Sie haben am 20. September 2025 der Verpflichtung aus Nummer 1 des Bescheids der Gemeinde Oberrieth vom 5. Juni 2025 zuwidergehandelt. Das mit Nummer 1 des Bescheids des Landratsamts Talfingen vom 4. September 2025 angedrohte Zwangsgeld von 2 500,00 Euro ist damit zur Zahlung fällig geworden. Ich bitte, den Betrag bis zum 30. September 2025 zu überweisen.
Mahnung der Kasse des Landratsamts vom 1. Oktober 2025 (durch verschlossenen Brief übersandt). Sehr geehrter Herr Zangl, folgender Betrag ist fällig und nicht gezahlt: das am 20. September 2025 fällig gewordene Zwangsgeld aus Nummer 1 des Bescheids des Landratsamts Talfingen vom 4. September 2025 in Höhe von 2 500,00 Euro. Ich fordere Sie auf, den Betrag bis spätestens Mittwoch, den 15. Oktober 2025, auf das angegebene Konto zu zahlen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Forderung beigetrieben.
Aufhauser
Regierungsrat
Vollstreckungsanordnung und Beitreibungsersuchen vom 20. Oktober 2025. Das Landratsamt Talfingen ersucht das Finanzamt Talfingen nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, Art. 25 Abs. 1 VwZVG um die Beitreibung des Zwangsgeldes von 2 500,00 Euro aus Nummer 1 des Bescheids vom 4. September 2025; auf das Ersuchen ist die Erklärung gesetzt: „Der beizutreibende Anspruch ist vollstreckbar.“ Der Leistungsbescheid ist am 8. September 2025 zugestellt, die Forderung am 20. September 2025 fällig geworden; die Mahnung vom 1. Oktober 2025 ist ergebnislos geblieben.
Antwort des Finanzamts vom 21. November 2025. Die Beitreibung ist erfolglos geblieben. Eine Kontenpfändung vom 30. Oktober 2025 hat 14,62 Euro erbracht und ist im Übrigen ins Leere gegangen; das Bürgergeld ist unpfändbar, bewegliche Sachen sind nicht vorhanden. Auf das Vermögensverzeichnis vom 26. August 2025 und die Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird verwiesen. Der Rückstand von 2 500,00 Euro bleibt offen.
Erneutes Ersuchen vom 4. Mai 2026. Das Landratsamt ersucht erneut um die Beitreibung des offenen Zwangsgeldes und um Mitteilung, ob sich die Vermögensverhältnisse seit November 2025 geändert haben.
Antwort des Finanzamts vom 12. Juni 2026. Die Beitreibung ist erneut erfolglos geblieben. Eine Kontenpfändung vom 20. Mai 2026 ist ins Leere gegangen; das Konto weist 3,18 Euro aus. Herr Zangl bezieht weiterhin ausschließlich Bürgergeld; bewegliche Sachen sind nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers vom 8. Juni 2026 nicht vorhanden, die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort. Nach dem Verkehrswertgutachten vom 12. März 2026 (188 000 Euro) ist im Zwangsversteigerungsverfahren mit einem Übererlös nicht zu rechnen. Der Rückstand von 2 500,00 Euro ist unverändert offen.
Rehm
Regierungsamtsrat, Finanzamt
Beschluss (Abschrift) — auf den Antrag des Landratsamts Talfingen vom 2. Dezember 2025
In der Verwaltungsstreitsache des Landratsamts Talfingen gegen Herrn Erwin Zangl, Am Kesselberg 7, Oberrieth, wegen Anordnung von Ersatzzwangshaft erlässt die 5. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg folgenden
Beschluss:
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Gegen den Antragsgegner wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus Nummer 1 des Bescheids der Gemeinde Oberrieth vom 5. Juni 2025, Az. 103-14/2025, Ersatzzwangshaft für die Dauer von zehn Tagen angeordnet.
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Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe (gekürzt). Die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 VwZVG liegen vor: Das mit Bescheid des Landratsamts vom 4. September 2025 angedrohte Zwangsgeld ist nach der Mitteilung des Finanzamts vom 21. November 2025 uneinbringlich, unmittelbarer Zwang verspricht keinen Erfolg, und in Nummer 2 jenes Bescheids ist auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden. Der Antragsgegner ist mit Schreiben des Gerichts vom 8. Dezember 2025 angehört worden und hat sich am 19. Dezember 2025 geäußert. Die Dauer von zehn Tagen hält den Rahmen des Art. 33 Abs. 2 VwZVG ein; eine Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung des Bescheids vom 5. Juni 2025 ist bisher nicht angeordnet worden, so dass die Höchstdauer des Art. 37 Abs. 1 Satz 3 VwZVG nicht berührt ist.
Dr. Pöllath
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht
Aktenvermerk vom 16. Februar 2026 über den Vollzug der Haft nebst Beiblatt zu einem früheren Vorgang
- Der Beschluss vom 15. Januar 2026 ist der Justizverwaltung am 21. Januar 2026 mit dem Antrag nach Art. 33 Abs. 3 VwZVG übersandt worden. Der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Talfingen hat Herrn Zangl am Montag, dem 9. Februar 2026, um 6.20 Uhr in seiner Wohnung verhaftet und ihm eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses ausgehändigt; die Haft wurde in der Justizvollzugsanstalt Kaufbeuren vollzogen.
3. Am Freitag, dem 13. Februar 2026, hat Herr Zangl gegenüber der Anstaltsleitung schriftlich erklärt: „Ich verpflichte mich, meine beiden Hunde außerhalb meines Grundstücks künftig ausschließlich an der Leine zu führen.“ Die Erklärung ist am selben Tag beim Landratsamt eingegangen.
4. Das Landratsamt hat die Erklärung für glaubhaft gehalten und am Samstag, dem 14. Februar 2026, die Einstellung der Vollstreckung nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG veranlasst; Herr Zangl ist noch an diesem Tag entlassen worden. Vollzogen wurden damit sechs Tage (9. bis einschließlich 14. Februar 2026); angeordnet und festgesetzt waren zehn Tage. Die Zwangsgeldforderung von 2 500,00 Euro ist durch die Haft nicht erloschen.
5. Beiblatt aus dem abgeschlossenen Vorgang Az. 32-0912/2021. Mit Bescheid vom 6. Mai 2021, Az. 103-9/2021, hatte die Gemeinde Oberrieth Herrn Zangl untersagt, den damals von ihm gehaltenen Hund „Wotan“ außerhalb seines Grundstücks ohne Leine und ohne Maulkorb zu führen; der Bescheid wurde am 10. Mai 2021 zugestellt und ist unanfechtbar geworden. Nach mehreren Zuwiderhandlungen und einer erfolglosen Beitreibung hat das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg auf Antrag des Landratsamts mit Beschluss vom 5. Juli 2023, Az. Au 5 V 23.827, Ersatzzwangshaft für die Dauer von sieben Tagen angeordnet; sie wurde vom 24. bis einschließlich 30. Juli 2023 vollständig vollzogen. Der Hund „Wotan“ ist am 11. Februar 2024 verendet; der Bescheid vom 6. Mai 2021 hat sich damit erledigt, der Vorgang ist weggelegt worden.
Aufhauser
Regierungsrat
Aktenvermerk vom 22. Juni 2026 — Feststellungen seit der Haftentlassung
I. Zuwiderhandlungen. Seit der Entlassung am 14. Februar 2026 sind folgende Zuwiderhandlungen gegen den Bescheid vom 5. Juni 2025 festgestellt und jeweils durch Lichtbilder und Zeugenangaben belegt worden:
| Nr. | Tag | Uhrzeit | Feststellung |
|---|---|---|---|
| 1 | Samstag, 21. März 2026 | 16.40 | beide Hunde unangeleint, Flurweg FlNr. 305 |
| 2 | Samstag, 4. April 2026 | 7.20 | „Zorro“ unangeleint auf dem Kinderspielplatz „Am Anger“ (FlNr. 212) |
| 3 | Sonntag, 19. April 2026 | 11.05 | beide Hunde unangeleint; „Zorro“ hat den neunjährigen Simon Aigner am rechten Unterarm gebissen (ärztlicher Bericht vom 20. April 2026) |
| 4 | Samstag, 2. Mai 2026 | 19.15 | beide Hunde unangeleint, Ortsstraße |
| 5 | Sonntag, 17. Mai 2026 | 9.50 | beide Hunde unangeleint; „Kira“ hat die Postzustellerin Melanie Roth an der linken Wade gebissen (ärztlicher Bericht vom 18. Mai 2026) |
| 6 | Samstag, 6. Juni 2026 | 20.30 | beide Hunde unangeleint, Flurweg FlNr. 305 |
| 7 | Samstag, 20. Juni 2026 | 6.35 | beide Hunde unangeleint, Ortsstraße |
Die Nummern 1 und 3 bis 7 betreffen die Verpflichtung aus Nummer 1 des Bescheids; die Nummer 2 betrifft die Verpflichtung aus Nummer 1 und zugleich die aus Nummer 2.
II. Versuche, die Zuwiderhandlungen unmittelbar zu unterbinden. An drei Tagen haben Bedienstete des Sachgebiets 32 gemeinsam mit der Polizeiinspektion Talfingen das Anwesen und die Flurwege beobachtet: Samstag, 28. März 2026 (6.00 bis 10.00 Uhr), Samstag, 25. April 2026 (17.00 bis 21.00 Uhr) und Samstag, 30. Mai 2026 (5.30 bis 9.30 Uhr). An allen drei Tagen hat Herr Zangl die Hunde angeleint geführt. Sämtliche unter I aufgeführten Zuwiderhandlungen haben sich zu wechselnden Tageszeiten ereignet und sind erst nachträglich bekannt geworden.
III. Einfriedung. Bei den drei Ortsterminen war die Einfriedung unbeschädigt und das Tor geschlossen; die Hunde sind nicht ausgebrochen, Herr Zangl führt sie bewusst ohne Leine aus.
IV. Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Art. 18 Abs. 3 LStVG sind eingeleitet.
V. Vollzugshilfe. Die Polizeiinspektion Talfingen hat mit Schreiben vom 17. Juni 2026 auf das Ersuchen vom 5. Juni 2026 geantwortet, eine dauerhafte Überwachung eines einzelnen Anwesens rund um die Uhr sei nicht leistbar; die Inspektion versehe mit 34 Beamtinnen und Beamten den Dienst für 31 Gemeinden, und die drei Beobachtungen hätten bereits 36 Einsatzstunden gebunden, ohne zu einer Feststellung zu führen. Für punktuelle Unterstützung nach Art. 37 Abs. 2 VwZVG stehe sie wie bisher zur Verfügung.
Aufhauser
Regierungsrat
Schreiben der Gemeinde (Eingangsstempel: 26. Juni 2026)
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Gemeinderat und in der Bürgerschaft ist die Lage nicht mehr vermittelbar. Seit einem Jahr vollstreckt das Landratsamt unseren Bescheid, und seither sind zwei Menschen gebissen worden. Der Gemeinderat hat am 23. Juni 2026 einstimmig beschlossen, das Landratsamt aufzufordern:
-
Die Hunde sind unverzüglich sicherzustellen und in einem Tierheim unterzubringen. Das ist unmittelbarer Zwang, und der ist nach Art. 34 VwZVG zulässig.
-
Herrn Zangl ist die Haltung von Hunden zu untersagen.
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Die Gemeinde weist das Landratsamt nach Art. 30 Abs. 2 Satz 4 VwZVG an, das Zwangsmittel entsprechend zu wählen und anzuwenden. Wir sind die Behörde, die den Bescheid erlassen hat; wer ersucht, bestimmt auch, wie vollstreckt wird.
-
Von einer erneuten Ersatzzwangshaft halten wir nichts: Sie hat im Februar sechs Tage gedauert und fünf Wochen lang gewirkt.
Hutzelmann
Erster Bürgermeister
Anhörung vor einem Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft
Sehr geehrter Herr Zangl,
seit Ihrer Entlassung aus der Ersatzzwangshaft am 14. Februar 2026 haben Sie an sieben festgestellten Tagen der Verpflichtung aus dem Bescheid der Gemeinde Oberrieth vom 5. Juni 2025 zuwidergehandelt; am 19. April und am 17. Mai 2026 haben Ihre Hunde dabei zwei Menschen verletzt. Das Zwangsgeld von 2 500,00 Euro aus dem Bescheid des Landratsamts vom 4. September 2025 ist nach den Mitteilungen des Finanzamts vom 21. November 2025 und vom 12. Juni 2026 nicht beizutreiben.
Das Landratsamt beabsichtigt daher, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg zu beantragen, gegen Sie zur Erzwingung der Verpflichtung aus Nummer 1 jenes Bescheids erneut Ersatzzwangshaft anzuordnen; auf diese Möglichkeit sind Sie in Nummer 2 des Bescheids vom 4. September 2025 hingewiesen worden.
Sie erhalten Gelegenheit, sich bis zum 10. Juli 2026 zu äußern. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht; auch dort werden Sie angehört.
Aufhauser
Regierungsrat
Äußerung für Herrn Erwin Zangl (Eingangsstempel: 10. Juli 2026)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich zeige an, dass ich Herrn Erwin Zangl vertrete; Vollmacht liegt bei. Ich wende gegen den angekündigten Antrag ein:
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Der Bescheid vom 5. Juni 2025 ist rechtswidrig. Ein Leinenzwang für zwei Hunde, die keine Kampfhunde sind, ist unverhältnismäßig; auf einen rechtswidrigen Bescheid kann keine Freiheitsentziehung gestützt werden.
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Das Zwangsgeld ist nicht ordnungsgemäß beigetrieben worden. Die Mahnung vom 15. Juli 2025 hat meinem Mandanten sechs Tage gesetzt; das Gesetz verlangt mindestens eine Woche. Wer nicht ordnungsgemäß mahnt, kann sich auf Uneinbringlichkeit nicht berufen.
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Für eine zweite Haft fehlt die Grundlage. Das Zwangsgeld von 2 500,00 Euro ist durch die Haft im Februar 2026 verbraucht. Wer erneut Haft will, muss erneut androhen und erneut erfolglos beitreiben.
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§ 802j Abs. 2 ZPO sperrt die erneute Haft. Art. 33 Abs. 3 VwZVG verweist ausdrücklich auf diese Vorschrift. Mein Mandant ist am 14. Februar 2026 auf Antrag des Landratsamts, also des Gläubigers, aus der Haft entlassen worden; eine Erneuerung der Haft auf Antrag desselben Gläubigers findet danach nicht statt.
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Das Kontingent ist nahezu erschöpft. Gegen meinen Mandanten sind bereits sieben Tage (Beschluss vom 5. Juli 2023) und zehn Tage (Beschluss vom 15. Januar 2026) angeordnet worden, zusammen siebzehn Tage. Von den vier Wochen des Art. 37 Abs. 1 Satz 3 VwZVG verbleiben höchstens elf Tage.
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Unmittelbarer Zwang ist nicht aussichtslos. Das Landratsamt kann die Hunde wegnehmen; dass es das nicht will, macht den unmittelbaren Zwang nicht erfolglos.
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Mein Mandant hält die Hunde nicht mehr. Er hat sie am 26. Juni 2026 seinem Bruder Roland Zangl, Kempten, übereignet; die Verpflichtung ist damit erloschen.
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Haftunfähigkeit. Mein Mandant leidet seit dem 3. Juni 2026 an einem Bandscheibenvorfall L4/L5; ein ärztliches Attest vom 6. Juli 2026 liegt bei. Eine Haft würde seine Gesundheit gefährden.
Dr. Kienesberger
Rechtsanwalt
Aktenvermerk vom 13. Juli 2026, Kassenvermerk und Verfügung
I. Nachschau am Montag, dem 13. Juli 2026, 15.30 Uhr. Beide Hunde befanden sich auf dem Grundstück Am Kesselberg 7. Herr Zangl erklärte, sie gehörten jetzt seinem Bruder, „stünden aber noch hier“. Die telefonische Rückfrage bei Herrn Roland Zangl, Kempten, um 16.10 Uhr ergab: Er habe von einer Übereignung erst aus dem Schreiben des Rechtsanwalts erfahren, halte selbst keine Hunde und werde die Tiere nicht übernehmen. In der Hundesteuerkartei der Gemeinde ist unverändert Herr Erwin Zangl eingetragen.
II. Ärztliches Attest. Das Attest vom 6. Juli 2026 bescheinigt einen Bandscheibenvorfall L4/L5 mit Behandlung durch Krankengymnastik und Schmerzmittel; eine Aussage zur Haftfähigkeit oder zu einer Gesundheitsgefährdung durch eine Haft enthält es nicht.
III. Kassenvermerk zum Haftkontingent. Zur Durchsetzung des Bescheids vom 5. Juni 2025 sind bisher zehn Tage Ersatzzwangshaft angeordnet worden; vollzogen wurden davon sechs Tage. Von den vier Wochen des Art. 37 Abs. 1 Satz 3 VwZVG sind daher noch 22 Tage offen. Der Beschluss vom 5. Juli 2023 bleibt außer Betracht, weil er einen anderen Vorgang betraf.
Steinbacher
Verwaltungsangestellte
IV. Verfügung vom 15. Juli 2026. 1. Vermerk und Antragsschrift bis zum 16. Juli 2026 fertigen. 2. Die Rechnung unter III ist zu überprüfen. 3. Zum Schreiben der Gemeinde vom 24. Juni 2026 ist im Vermerk Stellung zu nehmen.
Schindele
Regierungsdirektor, Sachgebietsleiter
Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter ist Regierungsrat Dr. Korbinian Aufhauser, Sachbearbeiter im Sachgebiet 32 des Landratsamts Talfingen; er führt den Vorgang seit dem Eingang des Ersuchens und zeichnet beide nachstehend genannten Stücke. Zu fertigen sind:
1. Die Antragsschrift des Landratsamts Talfingen an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, ausformuliert und vollständig — Kopf, Bezeichnung des Verfahrens, Rubrum, der Antrag im Wortlaut einschließlich der Dauer, die Begründung mit der Darlegung sämtlicher Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 VwZVG, den Angaben zur Anhörung und zu beiden Höchstdauern, dem Anlagenverzeichnis und der Unterschriftszeile. Mit den Einwänden der Äußerung vom 9. Juli 2026 ist sich auseinanderzusetzen, auch mit denen, die den Antrag nicht zu Fall bringen.
2. Ein Vermerk an Landrat Ferdinand Schöttl über den Sachgebietsleiter Regierungsdirektor Wilhelm Schindele. Er hat zu begründen, warum die Ersatzzwangshaft und nicht ein anderes Zwangsmittel gewählt wird, das Restkontingent nach Art. 37 Abs. 1 Satz 3 VwZVG auszurechnen, zum Schreiben der Gemeinde vom 24. Juni 2026 Stellung zu nehmen und die Folgen für den weiteren Gang der Sache zu benennen.
Ein Gutachten ist nicht zu fertigen; die Antragsschrift ist das Produkt und nicht ihr Entwurf. Ein Bescheid über die Ersatzzwangshaft ist nicht zu entwerfen, ebenso wenig die Entscheidung des Gerichts.
3. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der 16. Juli 2026; auf dieses Datum sind beide Stücke zu fertigen. Für den Landkreis Talfingen ist das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, zuständig.
4. Es ist zu unterstellen, dass der Bescheid der Gemeinde Oberrieth vom 5. Juni 2025 wirksam und unanfechtbar geworden ist und gegen den Bescheid des Landratsamts vom 4. September 2025 kein Rechtsbehelf eingelegt worden ist; dass die abgedruckten Zustellungsnachweise vollständig und richtig sind; dass die tatsächlichen Angaben der Beteiligten und der beteiligten Stellen zutreffen; und dass die Höhe der angedrohten Zwangsgelder nicht zu beanstanden ist. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht möglich.
5. Nicht Stellung zu nehmen ist zum Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht, zum Tierschutz- und Hundesteuerrecht, zum Recht der Zwangsversteigerung sowie zu zivilrechtlichen und Amtshaftungsansprüchen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 5. Juni 2025 und der Anordnung vom 4. September 2025 ist nicht zu prüfen, wohl aber die Frage, ob und in welchem Umfang es darauf ankommt. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht, die Vollstreckung der Haft im Einzelnen und die Rechtsbehelfe gegen die zu erwartende Entscheidung bleiben außer Betracht. Die Bayerische Verfassung ist nicht zu prüfen.
6. Die nicht abgedruckten Aktenteile enthalten keine weiteren Erkenntnisse.