Klausur 3 — Die Gaststättenerlaubnis: Bewilligung, Nebenbestimmungen und Teilablehnung in einem Bescheid
Auszug aus den Akten des Landratsamts Pachenstetten, Sachgebiet 33 – Gewerbe- und Gaststättenrecht –, Az. 33-2417/2026, betreffend den Antrag der Frau Verena Deininger auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für den „Eiblenrieder Hof“, Wennenplatz 2 in Eiblenried:
Abdruck der Vollzugsbekanntmachung (Auszug)
Vollzug des Gaststättengesetzes; barrierefreie Nutzbarkeit von Gasträumen (VollzBekBarr), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. Februar 2021, geändert durch Bekanntmachung vom 16. Januar 2025.
Nr. 1 Anwendungsbereich. Diese Bekanntmachung regelt die einheitliche Ausübung des Ermessens, das § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes den Erlaubnisbehörden einräumt. Sie begründet keine Rechte der Antragsteller.
Nr. 3.1 Barrierefreie Nutzbarkeit. Gasträume können von Menschen mit Behinderungen barrierefrei genutzt werden, wenn sie in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Dazu gehören ein stufenloser Zugang, Türen mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 90 Zentimetern und mindestens eine barrierefrei nutzbare Toilette.
Nr. 3.2 Wesentlicher Umbau. Wesentlich ist ein Umbau, wenn er in die Substanz des Gebäudes eingreift und den Zuschnitt oder die Nutzbarkeit der Gasträume verändert; die bloße Erneuerung von Oberflächen und Einrichtungsgegenständen genügt nicht.
Nr. 3.3 Unzumutbare Aufwendungen. Aufwendungen sind unzumutbar, wenn sie außer Verhältnis zu dem mit ihnen erreichbaren Nutzen stehen. Ein solches Missverhältnis liegt in der Regel vor, wenn die Aufwendungen die Hälfte der Kosten übersteigen, die der Antragsteller für die Herrichtung der Gasträume insgesamt aufwendet.
Nr. 3.4 Ausgleichsmaßnahmen. Wird die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GastG erteilt, so ist sie mit Auflagen zu verbinden, die den Gästen eine möglichst weitgehende Teilhabe sichern. In Betracht kommen insbesondere das Vorhalten einer mobilen Rampe, eine vom Zugang aus zu bedienende Ruftaste, die Bereitstellung stufenlos erreichbarer Plätze und ein Hinweis auf die Zugangsverhältnisse im Internetauftritt des Betriebs.
Nr. 3.5 Widerrufsvorbehalt. Ist damit zu rechnen, dass die barrierefreie Gestaltung der Gasträume später möglich oder zumutbar wird, ist die Erlaubnis insoweit mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu verbinden.
Nr. 4 Abweichungen. Von dieser Bekanntmachung darf im Einzelfall nur aus sachlichen Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen.
Abdruck der geltenden Fassung; zum Vorgang genommen.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GastG (Auszug aus dem Formblatt)
Nr. 1 Antragstellerin: Verena Deininger, geboren am 9. Februar 1979, wohnhaft Pandelweg 3 in Eiblenried.
Nr. 3 Beantragte Betriebsart: Schank- und Speisewirtschaft mit Musikdarbietungen.
Nr. 4 Betriebsflächen: Gastraum im Erdgeschoss (56 Plätze), Nebenzimmer „Poststüberl“ im Erdgeschoss (34 Plätze), Freischankfläche im Hof (48 Plätze). Ein Grundriss und ein Lageplan sind beigefügt.
Nr. 5 Erläuterung zur Betriebsart: An Freitagen und Samstagen sollen Musikdarbietungen stattfinden (Blasmusik, kleine Bands, Kabarett), und zwar im Gastraum und bei geeigneter Witterung auch auf der Freischankfläche im Hof. Die Musikdarbietungen sind für den Betrieb wirtschaftlich wesentlich; das Haus steht seit dem 31. Dezember 2024 leer und lässt sich als bloße Speisewirtschaft nicht führen.
Nr. 6 Beabsichtigter Betriebsbeginn: 1. Dezember 2026.
Nr. 7 Beigefügt: Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG vom 2. Juli 2026; Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde; Pachtvertrag; Grundriss; Lageplan.
Nr. 8 Die Antragstellerin beantragt eine unbefristete Erlaubnis.
Verena Deininger
Aktenvermerk über die Ortseinsicht
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Die Ortseinsicht hat heute im Beisein der Antragstellerin und des Eigentümers Huber stattgefunden.
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Gebäude. Das Anwesen ist ein Gasthof aus dem 19. Jahrhundert. Mit Bescheid des Landratsamts Pachenstetten vom 14. Mai 2019, Az. 41-1187/2019, wurde eine Baugenehmigung für den Umbau des rückwärtigen Stalltrakts zu einem Nebenzimmer, für die Erneuerung der Küche und des Sanitärbereichs sowie für den Einzug einer neuen Decke über dem Nebenzimmer erteilt. Die Rohbaukosten des Umbaus haben nach den Bauakten 340.000 Euro betragen. Das Nebenzimmer „Poststüberl“ ist erst durch diesen Umbau entstanden; zuvor war der Trakt Stall und Tenne.
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Zugang. Gastraum und Nebenzimmer liegen 0,86 Meter über dem Niveau des Hofs und des Wennenplatzes. Sie sind allein über eine Freitreppe mit fünf Stufen an der Nordseite zu erreichen; ein zweiter, ebenerdiger Zugang besteht nicht. Die Eingangstür hat eine lichte Durchgangsbreite von 82 Zentimetern.
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Gäste-Toiletten. Sie liegen auf der Ebene des Gastraums. Die Türen haben eine lichte Durchgangsbreite von 68 Zentimetern, die Kabinen messen 90 mal 120 Zentimeter. Eine Toilette, die mit einem Rollstuhl angefahren werden kann, ist nicht vorhanden.
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Freischankfläche. Sie liegt im Hof auf Geländeniveau und ist vom Wennenplatz aus stufenlos zu erreichen. Der Belag ist eben und befestigt.
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Zweiter Rettungsweg. Das Nebenzimmer hat nur einen Ausgang, der in den Gastraum führt. Ein zweiter Rettungsweg ins Freie fehlt. Die Antragstellerin hat eine Fluchttür in der Ostwand des Nebenzimmers zum Hof beauftragt; die Auftragsbestätigung der Schreinerei liegt vor. Ohne diese Tür sind die Räume für den Betrieb nicht geeignet.
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Nachbarschaft. Das Wohnhaus Wennenplatz 4 (Eheleute Loibl) steht 12 Meter vom Rand der Freischankfläche entfernt. Der Bereich um den Wennenplatz ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt und tatsächlich so bebaut.
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Die Antragstellerin hat erklärt, sie werde die Gasträume für rund 62.000 Euro herrichten (Malerarbeiten, Bodenbeläge, Bestuhlung, Küchentechnik). Mehr könne sie nicht aufbringen.
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Zu veranlassen: Kostenschätzung zur Barrierefreiheit einholen, Gemeinde und Sachgebiet 41 beteiligen, Behindertenbeauftragte anhören.
Simon Gassner
Verwaltungsoberinspektor
Kostenschätzung zur barrierefreien Herrichtung
Betrifft: „Eiblenrieder Hof“, Wennenplatz 2 in Eiblenried
Ich habe das Anwesen am 4. August 2026 aufgemessen und zwei Varianten untersucht.
Variante 1 – Rampe im Inneren. Eine Rampe vom Windfang in den Gastraum wäre wegen der erforderlichen Länge nur unter Verlust von 22 Plätzen und nur mit einem Eingriff in die Tragkonstruktion auszuführen: Der Unterzug über dem Kellerhals müsste abgefangen und das Streifenfundament unterfangen werden. Technisch ist das machbar. Die Kosten betragen 214.000 Euro.
Variante 2 – Rampe im Freien. Eine Rampe an der Südseite über den Hof, die Verbreiterung der Eingangstür auf 90 Zentimeter und der Einbau einer barrierefrei nutzbaren Toilette in einem Anbau an der Ostwand sind ohne Eingriff in die Tragkonstruktion auszuführen. Der Hof gehört zum Grundstück; öffentlicher Grund wird nicht in Anspruch genommen. Die Kosten betragen 148.000 Euro.
Beide Varianten sind bautechnisch und bauordnungsrechtlich ausführbar. Eine kostengünstigere Lösung sehe ich nicht; ein Hublift scheidet aus, weil im Windfang der erforderliche Raum fehlt und eine Aufstellung im Freien den einzigen Zugang verstellen würde.
Andreas Nagl
Architekt
Stellungnahme der Gemeinde
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde begrüßt die Wiedereröffnung des „Eiblenrieder Hofs“ nachdrücklich. Das Haus ist der letzte Gasthof am Ort; seine Schließung zum 31. Dezember 2024 hat das Dorfleben empfindlich getroffen.
Die Gemeinde bittet jedoch, die Erlaubnis mit zwei Bestimmungen zu versehen. Erstens sollten Musikdarbietungen im Freien unterbleiben; die Anwohner des Wennenplatzes haben sich in der Bürgerversammlung darüber beschwert, dass es früher bis in die Nacht laut war.
Zweitens: Der Gemeinderat hat am 30. Juli 2026 beschlossen, am Wennenplatz eine barrierefreie öffentliche Toilette zu errichten; die Kosten sind mit 46.000 Euro veranschlagt. Da der Gasthof von dieser Einrichtung erheblich profitieren wird und ihm dadurch eigene Aufwendungen erspart bleiben, regt die Gemeinde an, Frau Deininger in der Erlaubnis zu verpflichten, sich mit 6.000 Euro an den Kosten zu beteiligen. Die Gemeinde macht ihre Zustimmung zu dem Vorhaben hiervon abhängig.
Mit freundlichen Grüßen
Korbinian Stangl
Erster Bürgermeister
Schalltechnische Stellungnahme
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Maßgeblicher Immissionsort ist das Wohnhaus Wennenplatz 4, 12 Meter vom Rand der Freischankfläche entfernt. Die Umgebung entspricht einem Dorfgebiet; der Immissionsrichtwert beträgt dort nachts 45 Dezibel (A).
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Gastbetrieb auf der Freischankfläche ohne Musik. Am Immissionsort sind 43 Dezibel (A) zu erwarten. Der Richtwert wird eingehalten.
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Musikdarbietungen im Gastraum. Bei geschlossenen Fenstern und Türen sind 41 Dezibel (A) zu erwarten; der Richtwert wird eingehalten. Bei geöffneten Fenstern sind 53 Dezibel (A) zu erwarten; der Richtwert wird um 8 Dezibel (A) überschritten. Fenster und Türen des Gastraums lassen sich schließen; eine mechanische Lüftung ist vorhanden und ausreichend.
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Musikdarbietungen auf der Freischankfläche. Zu erwarten sind 54 Dezibel (A) und damit eine Überschreitung des Richtwerts um 9 Dezibel (A). Eine wirksame Abschirmung ist nicht möglich: Die Fläche ist nach Norden zum Wennenplatz und nach Osten zum Anwesen Nr. 4 offen; eine Wand müsste mindestens 4 Meter hoch sein und beide Seiten umschließen. Sie wäre wegen der Lage im Hof des Gasthofs weder bauordnungsrechtlich noch gestalterisch durchsetzbar und würde die Fläche unbenutzbar machen. Eine Begrenzung der Schallleistung durch einen Pegelbegrenzer hilft nicht, weil schon der unverstärkte Schall einer Blaskapelle den Richtwert überschreitet.
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Empfehlung. Musikdarbietungen sollten nur in den Räumen und nur bei geschlossenen Fenstern und Türen zugelassen werden. Zusätzlich sollten die Gäste durch Hinweisschilder an den Ausgängen zu ruhigem Verhalten angehalten werden; das mindert den Abgangslärm messbar.
Josef Thalhammer
Bauoberrat
Stellungnahme
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Die Gasträume sind nicht barrierefrei nutzbar. Fünf Stufen ohne Alternative, eine Eingangstür von 82 Zentimetern und Toilettentüren von 68 Zentimetern schließen die Nutzung mit einem Rollstuhl oder einem Rollator aus.
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Ich halte die Ausnahme gleichwohl für vertretbar. Ein leerstehender Gasthof nützt niemandem, und die Aufwendungen nach der Kostenschätzung vom 7. August 2026 stehen ersichtlich außer Verhältnis zu dem, was die Antragstellerin für die Herrichtung aufwendet.
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Die Ausnahme sollte aber nicht ohne Ausgleich erteilt werden. Ich halte die Maßnahmen nach Nr. 3.4 der Bekanntmachung für erforderlich und ausreichend: eine mobile Rampe, eine Ruftaste am Fuß der Freitreppe, die Bereitstellung stufenlos erreichbarer Plätze auf der Freischankfläche und ein Hinweis auf die Zugangsverhältnisse im Internetauftritt. Die Freischankfläche ist ebenerdig und eignet sich dafür.
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Ein Widerrufsvorbehalt ist angezeigt. Der Gemeinderat Eiblenried hat am 30. Juli 2026 den Kanalbau in der Ortsmitte beschlossen; dabei wird das Straßenniveau vor dem Gasthof im Jahr 2028 um 0,80 Meter angehoben. Danach ist ein stufenloser Zugang ohne Eingriff in die Tragkonstruktion und mit geringem Aufwand herzustellen.
Sabine Wagenbauer
Behindertenbeauftragte
Aktenvermerk über die bisherige Handhabung
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Seit dem Inkrafttreten der Bekanntmachung vom 3. Februar 2021 sind im Landkreis Pachenstetten vierzehn Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GastG erteilt worden.
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In allen vierzehn Fällen sind die Ausgleichsmaßnahmen nach Nr. 3.4 der Bekanntmachung als Auflagen aufgenommen worden, und zwar jeweils diejenigen, die der Betrieb nach seinen örtlichen Verhältnissen leisten konnte.
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In sechs Fällen ist zusätzlich ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen worden. Es waren die sechs Fälle, in denen eine spätere barrierefreie Herrichtung absehbar war.
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Von der Bekanntmachung ist in keinem Fall abgewichen worden. Eine Zahlung an die Standortgemeinde ist in keinem Fall verlangt worden.
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Die Handhabung ist mit den übrigen Kreisverwaltungsbehörden des Regierungsbezirks in der Dienstbesprechung vom 12. Oktober 2023 abgestimmt worden und wird dort ebenso geübt.
Simon Gassner
Verwaltungsoberinspektor
Anhörung
Frau Verena Deininger, Pandelweg 3, Eiblenried
Vollzug des Gaststättengesetzes; Ihr Antrag vom 6. Juli 2026
Sehr geehrte Frau Deininger,
das Landratsamt Pachenstetten beabsichtigt, Ihrem Antrag nur teilweise zu entsprechen. Im Einzelnen ist beabsichtigt,
– die Erlaubnis für die Betriebsart einer Schank- und Speisewirtschaft mit Musikdarbietungen in den Räumen des Erdgeschosses zu erteilen und den Antrag abzulehnen, soweit er Musikdarbietungen auf der Freischankfläche im Hof umfasst,
– die Erlaubnis erst wirksam werden zu lassen, wenn die Fertigstellung des zweiten Rettungswegs aus dem Nebenzimmer nachgewiesen ist,
– die Erlaubnis mit Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft zu verbinden, nämlich Fenster und Türen während der Musikdarbietungen geschlossen zu halten und an den Ausgängen Hinweisschilder anzubringen,
– die Erlaubnis trotz der fehlenden barrierefreien Nutzbarkeit der Gasträume zu erteilen und sie insoweit mit Auflagen zum Ausgleich und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen sowie
– die Aufnahme weiterer Auflagen zum Ausgleich vorzubehalten.
Sie erhalten Gelegenheit, sich hierzu bis zum 2. Oktober 2026 zu äußern.
Simon Gassner
Verwaltungsoberinspektor
Az. 33-2417/2026
In der Gaststättensache Deininger zeige ich an, dass ich die Antragstellerin vertrete. Eine auf mich lautende schriftliche Vollmacht vom 24. September 2026 füge ich in Urschrift bei. Ich bitte, sämtliche Schreiben und Zustellungen an mich zu richten. Zu dem Schreiben vom 9. September 2026 nehme ich wie folgt Stellung.
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§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GastG greift nicht ein. Der Umbau von 2019 war kein wesentlicher Umbau. Erneuert wurden die Küche und der Sanitärbereich, also Oberflächen und Einrichtungen; ein vorhandener Trakt wurde anders genutzt. Das Gebäude ist im Bestand geblieben. Über die Barrierefreiheit ist deshalb überhaupt nicht zu entscheiden.
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Sollte die Vorschrift eingreifen, ist das Ermessen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GastG auf null reduziert. Aufwendungen von 148.000 Euro bei einer Herrichtung für 62.000 Euro sind offensichtlich unzumutbar; jede andere Entscheidung als die Ausnahme wäre rechtswidrig. Meine Mandantin hat einen Anspruch auf die Ausnahme, und zwar auf die Ausnahme ohne Auflagen. Die Bekanntmachung vom 3. Februar 2021 ändert daran nichts: Sie ist eine Verwaltungsvorschrift, also Innenrecht, und bindet weder das Gericht noch meine Mandantin. Was in Nr. 3.4 steht, ist eine Bitte, keine Rechtsgrundlage.
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Die Beschränkung der Musikdarbietungen ist rechtswidrig. Ein Gasthof auf dem Land lebt von der Musik; das Landratsamt verlangt etwas wirtschaftlich Unmögliches. Im Übrigen ist diese Beschränkung eine Nebenbestimmung wie jede andere. Meine Mandantin wird sie – und ebenso die übrigen Nebenbestimmungen – isoliert angreifen und die Erlaubnis im Übrigen behalten. Dass das Landratsamt über Erlaubnis und Beschränkung einheitlich entschieden hat, steht dem nicht entgegen.
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Die beabsichtigte Bedingung ist unverhältnismäßig. Die Fluchttür ist beauftragt. Es genügt eine Auflage, sie bis zu einem bestimmten Tag herzustellen; damit ist dem Anliegen des Landratsamts gedient, ohne dass meine Mandantin die Wirksamkeit ihrer Erlaubnis vom Verhalten einer Schreinerei abhängig machen muss.
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Eine Zahlung an die Gemeinde Eiblenried kommt nicht in Betracht. Meine Mandantin baut die öffentliche Toilette der Gemeinde nicht mit. Was die Gemeinde am Wennenplatz errichtet, hat mit der Erlaubnis nichts zu tun.
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Eine Befristung der Erlaubnis ist nicht beantragt worden und wird auch nicht beantragt. Meine Mandantin hat eine unbefristete Erlaubnis beantragt und besteht darauf.
Andreas Kirchmair
Rechtsanwalt
Verfügung der Sachgebietsleiterin
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Es ist zu erteilen. Der Sachverhalt ist vollständig ermittelt; weitere Aufklärung ist nicht möglich und nicht veranlasst.
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Ich habe einen Entwurf gefertigt. Er ist zu überprüfen und, soweit nötig, neu zu fassen:
„1. Frau Verena Deininger wird die gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt.
2. Die Erlaubnis wird mit der Maßgabe erteilt, dass auf der Freischankfläche im Hof keine Musikdarbietungen stattfinden.
3. Die Erlaubnis wird auf drei Jahre befristet (Befristung nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG). Über eine Verlängerung wird nach Bewährung entschieden.
4. Die Erlaubnis ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
5. Der Betrieb ist so zu führen, dass Belästigungen der Nachbarschaft vermieden werden; für ausreichenden Schallschutz ist zu sorgen.
6. Vor der Betriebsaufnahme ist der zweite Rettungsweg aus dem Nebenzimmer herzustellen.
7. Frau Deininger hat an die Gemeinde Eiblenried für die Herstellung einer barrierefreien öffentlichen Toilette am Wennenplatz einen Betrag von 6.000 Euro zu zahlen (Auflage).
8. Die Kosten trägt die Antragstellerin.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch bei der Regierung von Mittelfranken eingelegt werden.“
3. Zur Begründung genügt aus meiner Sicht wenig. Ob die Aufwendungen unzumutbar sind, beurteilen wir; insoweit steht uns ein Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht hinzunehmen hat. Ein Satz reicht. Das Ermessen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GastG ist außerdem intendiert; eine Ermessensbegründung erübrigt sich. An die Bekanntmachung vom 3. Februar 2021 sind wir gebunden, und das ist im Bescheid so zu schreiben.
4. Auf die Einwände des Schriftsatzes vom 28. September 2026 ist einzugehen. Insbesondere ist zu sagen, ob die Nebenbestimmungen und die Beschränkung der Musikdarbietungen isoliert angegriffen werden können und was daraus für unseren Entwurf folgt.
5. Die Anregung der Gemeinde unter Nr. 7 halte ich für vertretbar; die Gemeinde hat ihre Zustimmung davon abhängig gemacht. Falls Bedenken bestehen, sind sie mir vorzutragen.
6. Der Bescheid ist zuzustellen.
Kerstin Forster
Oberregierungsrätin
Aktenvermerk über eingeholte Auskünfte
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Zuverlässigkeit. Das Führungszeugnis der Antragstellerin und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vom 21. Juli 2026 enthalten keine Eintragung. Anhaltspunkte im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG bestehen nicht. Die Antragstellerin war von 2004 bis 2024 in Gaststätten beschäftigt, zuletzt zehn Jahre als Betriebsleiterin.
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Unterrichtung. Die Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer vom 2. Juli 2026 liegt vor.
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Zweiter Rettungsweg. Die Schreinerei hat den Einbau der Fluchttür in der Ostwand des Nebenzimmers bis zum 20. November 2026 zugesagt. Die Bauvorlagen sind eingereicht; die Fluchttür ist verfahrensfrei. Vor dem Einbau sind die Räume des Nebenzimmers für den Betrieb nicht geeignet.
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Gemeinde. Ein Einvernehmen der Gemeinde ist gaststättenrechtlich nicht vorgesehen. Die Gemeinde ist gehört worden.
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Sperrzeit. Ein Antrag auf Abweichung von der Sperrzeit ist nicht gestellt worden.
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Verwaltungsaufwand. Für die Prüfung des Antrags, die Ortseinsicht vom 28. Juli 2026, die Beteiligung der Gemeinde, des Sachgebiets 41 und der Behindertenbeauftragten, die Auswertung der Kostenschätzung, die Anhörung und die Auswertung des Schriftsatzes vom 28. September 2026 sind rund vierundzwanzig Arbeitsstunden angefallen.
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Das Entgelt für einen Postzustellungsauftrag beträgt 7,50 Euro.
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Die Antragstellerin hat am 7. Oktober 2026 fernmündlich mitgeteilt, sie halte an dem Betriebsbeginn zum 1. Dezember 2026 fest.
Simon Gassner
Verwaltungsoberinspektor
Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter ist der zuständigen Sachbearbeitung des Sachgebiets 33 des Landratsamts Pachenstetten zugewiesen. Es ist auf den 12. Oktober 2026 abzustellen.
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Es ist ein Gutachten zu fertigen, das die Rechtmäßigkeit des beabsichtigten Vorgehens prüft. Das Gutachten hat die Zuständigkeit, die Ermächtigungsgrundlage, das Verfahren, den Tatbestand, die Rechtsfolge, die Nebenbestimmungen und die Nebenentscheidungen zu behandeln. Auf die Einwände des Schriftsatzes vom 28. September 2026 und auf den Entwurf in der Verfügung vom 6. Oktober 2026 ist einzugehen.
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Sodann ist der Bescheid im Wortlaut zu entwerfen, und zwar vollständig mit Kopf, Entscheidungsformel, Gründen in beiden Teilen, Kostenentscheidung, Rechtsbehelfsbelehrung und Unterschrift.
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Ein Verfügungsvorgang mit Verteiler und Wiedervorlage, ein ergänzender Vermerk, eine Kostenrechnung, eine Erlaubnisurkunde und sonstige Begleitschreiben sind nicht zu fertigen. Auf den Grundriss und den Lageplan ist im Bescheid Bezug zu nehmen; sie sind nicht zu beschreiben.
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Das Kostenverzeichnis steht nicht zur Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass es für die Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes einen Gebührenrahmen von 200 bis 3.000 Euro vorsieht und dass es für die übrigen hier in Rede stehenden Amtshandlungen weder eine eigene noch eine vergleichbar bewertete Tarifstelle enthält.
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Zustellungen, Vollmachten, Bekanntgaben und sonstige Formalien sind in Ordnung, soweit sich aus dem Aktenauszug nichts anderes ergibt. Es ist davon auszugehen, dass die nicht abgedruckten Aktenteile keine weiteren Erkenntnisse enthalten und dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist.
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Ein Widerspruchsbescheid ist nicht zu entwerfen. Zu den Klagearten und ihren Zulässigkeitsvoraussetzungen, zum verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, zur Anordnung der sofortigen Vollziehung und zu Zwangsmitteln ist nicht Stellung zu nehmen. Die Frage, ob eine Nebenbestimmung isoliert angegriffen werden kann, ist dagegen zu behandeln.
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Rechte der Nachbarn, eine Hinzuziehung Dritter sowie bau-, immissionsschutz- und lebensmittelrechtliche Verfahren sind nicht zu prüfen. Zur Rücknahme und zum Widerruf ist nur insoweit Stellung zu nehmen, als es für die Nebenbestimmungen erforderlich ist.
So führt der Coach
Setze die Überschrift über den ersten Bearbeitungsteil. Ein Wort genügt; welche Darstellungsform dafür verlangt ist, sagt dir der Bearbeitervermerk.
Beginne das Gutachten mit dem anwendbaren Recht.
Bestimme die sachlich zuständige Behörde.