Klausur 3 — Der Neubau am Lindenweg: Urteil des Verwaltungsgerichts über die Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung mit notwendiger Beiladung, Haupt- und Hilfsa
Auszug aus den Akten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg, Az. W 4 K 26.00618, in der Verwaltungsstreitsache Josef Winkelmair gegen Freistaat Bayern wegen einer Baugenehmigung (Nachbarklage), und aus der beigezogenen Akte des Landratsamts Hohenbrandt, Az. 43-0967/2026:
Bauantrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage die Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit sechs Wohnungen auf dem Grundstück FlNr. 412/4 der Gemarkung Zeilbach, Lindenweg 11, Markt Zeilbach.
Das Grundstück ist 22,00 Meter breit und 36,00 Meter tief; es misst 792 Quadratmeter. Es ist mit einem im Jahr 1958 errichteten Wohnhaus bebaut, das abgebrochen werden soll. Dieses Gebäude hat zwei Geschosse; seine Westwand steht 3,10 Meter von der westlichen Grundstücksgrenze entfernt, ihre Wandhöhe beträgt 5,40 Meter, die Höhe des Dachs 3,00 Meter.
Der Neubau soll drei Vollgeschosse erhalten und eine Grundfläche von 14,00 Meter mal 12,00 Meter, also 168 Quadratmeter. Vorgesehen ist ein Satteldach mit einer Neigung von 35 Grad. Die Wandhöhe der Westwand beträgt von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut 9,60 Meter, die Höhe des Dachs 4,20 Meter, die Firsthöhe über der Geländeoberfläche 13,80 Meter. Der Baukörper soll 9,00 Meter von der Straßengrenze, 3,10 Meter von der westlichen und 6,90 Meter von der östlichen Grundstücksgrenze abrücken.
Beigefügt sind der Lageplan, die Bauzeichnungen, die Baubeschreibung, der Grundbuchauszug und der Nachweis der Erschließung.
Zur Nachbarbeteiligung: Ich habe dem Eigentümer des westlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 412/3, Herrn Josef Winkelmair, Lindenweg 9, am 8. Januar 2026 den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorgelegt. Er hat die Unterschrift verweigert. Die Eigentümer der übrigen benachbarten Grundstücke haben unterschrieben.
Mit freundlichen Grüßen
Cornelia Baumgartner
Bauherrin
Antrag auf Zulassung einer Abweichung
Gesondert zu meinem heutigen Bauantrag beantrage ich nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 der Bayerischen Bauordnung die Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 der Bayerischen Bauordnung für die Westwand des Vorhabens.
Begründung: Nach den Bauvorlagen beträgt die vor der Westwand einzuhaltende Abstandsfläche 4,40 Meter. Zur Verfügung stehen 3,10 Meter. Der Bestand hält denselben Abstand von 3,10 Metern ein; ich möchte den Neubau an dieselbe Stelle setzen, weil die Leitungen dort liegen und der Baumbestand im östlichen Teil des Grundstücks erhalten bleiben soll. Verschöbe ich den Baukörper nach Osten, müsste ich auf eine der sechs Wohnungen verzichten. Die Wohnungen werden gebraucht; der Markt Zeilbach hat mir das bestätigt.
Cornelia Baumgartner
Einwendungen des Nachbarn
Frau Baumgartner hat mir am 8. Januar 2026 ihre Pläne vorgelegt. Ich habe nicht unterschrieben und erhebe Einwendungen.
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Das Gebäude ist zu nah an meiner Grenze. Mein Wohnhaus steht 4,50 Meter von der gemeinsamen Grenze entfernt; zwischen den beiden Außenwänden bleiben dann 7,60 Meter. Meine Ostwand ist die Wohnseite: dort liegen die Küche, das Wohnzimmer und die beiden Kinderzimmer.
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Nach den Plänen ist die Abstandsfläche zu kurz. Das Landratsamt muss mir sagen, wie es das begründen will.
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Das Haus hat drei Vollgeschosse und ist 13,80 Meter hoch. Im Lindenweg steht nichts Vergleichbares neben einem Grundstück wie meinem. Ich habe von morgens bis mittags keine Sonne mehr.
Ich bitte um Mitteilung, wie über den Antrag entschieden wird.
Josef Winkelmair
Stellungnahme der Gemeinde
Zum Bauantrag der Frau Cornelia Baumgartner vom 12. Januar 2026 nehme ich wie folgt Stellung.
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Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 3. Februar 2026 beschlossen, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs zu erteilen. Der Markt Zeilbach braucht Wohnungen.
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Für den Bereich besteht kein Bebauungsplan. Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 der Bayerischen Bauordnung hat der Markt Zeilbach nicht erlassen. Das Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
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Zur näheren Umgebung: Im Lindenweg 3 bis 15 und Am Sandbühl 2 bis 8 stehen elf Wohngebäude. Neun haben zwei Vollgeschosse, zwei haben drei Vollgeschosse — Lindenweg 3 mit einer Firsthöhe von 12,60 Metern und Am Sandbühl 4 mit einer Firsthöhe von 13,40 Metern. Die Grundflächen der elf Gebäude liegen zwischen 96 und 190 Quadratmetern. Gewerbe ist im Bereich nicht vorhanden; alle Gebäude werden zu Wohnzwecken genutzt.
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Der Markt Zeilbach hatte am 31. Dezember 2025 3.640 Einwohner.
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Herr Winkelmair hat sich auch bei mir beschwert. Ob die Abstandsflächen eingehalten sind, kann ich nicht beurteilen; das ist Sache des Landratsamts.
Reinhard Zuber
Erster Bürgermeister
Aktenvermerk über den Ortstermin
Ortstermin am Dienstag, dem 24. Februar 2026, 9.30 Uhr, auf den Grundstücken FlNr. 412/3 und 412/4 der Gemarkung Zeilbach. Anwesend: der Unterzeichner, Frau Baumgartner, Herr Winkelmair.
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Bestand. Auf FlNr. 412/4 steht das Wohnhaus von 1958 mit zwei Geschossen. Seine Westwand steht 3,10 Meter von der gemeinsamen Grenze zu FlNr. 412/3; die Wandhöhe beträgt 5,40 Meter, die Höhe des Dachs 3,00 Meter. Das Gebäude hält die Abstandsfläche zur Westgrenze ein.
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Klägerisches Grundstück. FlNr. 412/3 misst 1.020 Quadratmeter. Das Wohnhaus des Herrn Winkelmair hat zwei Vollgeschosse, eine Wandhöhe von 6,20 Metern und eine Firsthöhe von 8,90 Metern; seine Ostwand ist 10,50 Meter lang und steht 4,50 Meter von der gemeinsamen Grenze. Zwischen den beiden Außenwänden bleiben nach dem Neubau 7,60 Meter. Der Garten des Herrn Winkelmair liegt südlich seines Hauses.
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Vorhaben, Maße nach den Bauvorlagen. Westwand: Wandhöhe 9,60 Meter; Länge 14,00 Meter; Satteldach mit 35 Grad Neigung, Höhe des Dachs 4,20 Meter. Ein Drittel davon sind 1,40 Meter; das sich ergebende Maß H beträgt danach 11,00 Meter. Die erforderliche Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, also 4,40 Meter. Vorhanden sind 3,10 Meter. Es fehlen 1,30 Meter; die Abstandsfläche erstreckt sich insoweit auf FlNr. 412/3.
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Vor der Ost-, der Nord- und der Südwand des Vorhabens sind die Abstandsflächen eingehalten. Ein Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung liegt nicht vor. Die Erschließung ist gesichert.
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Herr Winkelmair hat beim Ortstermin erklärt, er werde gegen die Genehmigung vorgehen. Frau Baumgartner hat erklärt, sie werde den Baukörper nicht verschieben.
Erwin Kreitner
Technischer Bauoberinspektor
Verfügung der Sachgebietsleiterin
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Über den Bauantrag ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 der Bayerischen Bauordnung zu entscheiden. Das gemeindliche Einvernehmen liegt vor.
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Das Vorhaben fügt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs ein. Am Sandbühl 4 hat ebenfalls drei Vollgeschosse; die Firsthöhe des Vorhabens übersteigt die dortige um 0,40 Meter. Das hält sich im Rahmen.
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Die Abweichung ist zuzulassen. Wohnraum wird gebraucht, und die Bauherrin kann den Baukörper nach ihrem Vortrag nicht verschieben, ohne eine Wohnung zu verlieren. Die Einwendungen des Nachbarn sind zur Kenntnis zu nehmen; sie betreffen der Sache nach das Einfügen, und dazu ist alles gesagt.
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Die Baugenehmigung ist nach Art. 68 Abs. 3 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung zu begründen, weil der Nachbar Einwendungen erhoben hat und ohne seine Zustimmung von einer nachbarschützenden Vorschrift abgewichen wird. Sie ist ihm nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4 der Bayerischen Bauordnung zuzustellen; Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde.
Susanne Wallner
Bauoberrätin
Baugenehmigung
Frau Cornelia Baumgartner, Am Sandbühl 7, Markt Zeilbach
Auf Ihren Antrag vom 12. Januar 2026 ergeht folgender
Bescheid:
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Für den Neubau eines Wohngebäudes mit sechs Wohnungen auf dem Grundstück FlNr. 412/4 der Gemarkung Zeilbach, Lindenweg 11, Markt Zeilbach, wird nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 der Bayerischen Bauordnung die Baugenehmigung erteilt. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen sind Bestandteil dieses Bescheids.
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Von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung wird für die Westwand des Vorhabens nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung eine Abweichung zugelassen: Die Tiefe der Abstandsfläche vor der Westwand darf statt 4,40 Metern 3,10 Meter betragen.
Gründe: Zu Nummer 1: Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Vorhaben fügt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es liegt in einem Wohnbereich und wird zu Wohnzwecken genutzt; nach dem Maß der baulichen Nutzung hält es sich in dem Rahmen, den Am Sandbühl 4 und Lindenweg 3 vorgeben. Der Markt Zeilbach hat das Einvernehmen erteilt.
Zu Nummer 2: Die Abweichung war nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung zuzulassen. Die Schaffung von Wohnraum liegt im öffentlichen Interesse; der Markt Zeilbach hat den Bedarf bestätigt. Die Bauherrin kann den Baukörper nach ihrem Vortrag nicht nach Osten verschieben, ohne eine der sechs Wohnungen zu verlieren; das ist ihr nicht zuzumuten. Die Anforderungen des Art. 3 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung sind gewahrt, Belange des Brandschutzes stehen nicht entgegen. Die Einwendungen des Nachbarn Winkelmair vom 20. Januar 2026 sind zur Kenntnis genommen worden. Ein Abwehrrecht steht ihm nicht zu, weil sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, erhoben werden.
Susanne Wallner
Bauoberrätin
— Zustellungsurkunde (Bl. 61): Die Ausfertigung der Baugenehmigung vom 8. April 2026 ist Herrn Josef Winkelmair, Lindenweg 9, Markt Zeilbach, am Dienstag, dem 14. April 2026, zugestellt worden; das Schriftstück wurde in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. — Ein weiterer Vermerk auf dem Aktenstück lautet: „Ausfertigung an die Bauherrin und an den Markt Zeilbach ab 09.04.2026, Wa.“ —
Klage
— Eingangsstempel des Gerichts: 15. Mai 2026 —
In der Verwaltungsstreitsache
Josef Winkelmair, Lindenweg 9, Markt Zeilbach — Kläger —
gegen
Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Hohenbrandt, Kreuzgasse 2, Hohenbrandt — Beklagter —
wegen einer Baugenehmigung (Nachbarklage)
erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage und werde beantragen,
den Bescheid des Landratsamts Hohenbrandt vom 8. April 2026 aufzuheben.
Auf mich lautende schriftliche Vollmacht vom 5. Mai 2026 liegt in Urschrift bei. Der Bescheid ist dem Kläger am 14. April 2026 zugestellt worden. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt. Ich rege an, die Bauherrin nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen.
Begründung. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 412/3 der Gemarkung Zeilbach, Lindenweg 9; das Baugrundstück grenzt östlich unmittelbar an.
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Abstandsflächen. Vor der Westwand des Vorhabens sind nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO 4,40 Meter freizuhalten. Vorhanden sind 3,10 Meter. Die Abstandsfläche erstreckt sich damit 1,30 Meter auf das Grundstück des Klägers, was Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO verbietet. Die zugelassene Abweichung trägt das nicht. Das Landratsamt hat die Interessen des Klägers nicht gewürdigt, sondern sie mit einem Satz abgetan, der von etwas anderem handelt — vom Einfügen nach § 34 BauGB. Für die Abweichung ist damit nichts gesagt. Ein Grund, der gerade dieses Grundstück aus der Regel heraushöbe, ist nicht ersichtlich: Das Baugrundstück ist 22,00 Meter breit, eben und ohne besonderen Zuschnitt.
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Maß der baulichen Nutzung. Das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht ein und wirkt auf das Anwesen des Klägers erdrückend. Zwischen den Außenwänden bleiben 7,60 Meter; das Haus des Klägers ist 8,90 Meter hoch, das Vorhaben 13,80 Meter.
Andreas Feldkircher
Rechtsanwalt
Beschluss und Verfügung des Vorsitzenden
In der Verwaltungsstreitsache Winkelmair gegen Freistaat Bayern wegen einer Baugenehmigung ergeht folgender
Beschluss:
Frau Cornelia Baumgartner, Am Sandbühl 7, Markt Zeilbach, wird zum Verfahren beigeladen.
Gründe: Die Beizuladende ist Adressatin der angefochtenen Baugenehmigung des Landratsamts Hohenbrandt vom 8. April 2026. Über deren Rechtmäßigkeit kann ihr und dem Kläger gegenüber nur einheitlich entschieden werden; die Aufhebung der Genehmigung nähme ihr unmittelbar das Baurecht. Sie war deshalb nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Die Sache befindet sich im Stadium des vorbereitenden Verfahrens; ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Verfügung: 1. Der Beschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. 2. Der Beklagte wird um Vorlage der Behördenakte und um Klageerwiderung binnen vier Wochen gebeten. 3. Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG vorläufig auf 10.000 Euro festgesetzt.
Dr. Wolfram Stegmüller
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Klageerwiderung
In der Verwaltungsstreitsache Winkelmair gegen Freistaat Bayern, Az. W 4 K 26.00618, beantrage ich,
die Klage abzuweisen.
Die Akte 43-0967/2026 wird in Ablichtung übersandt.
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Der Kläger ist schon nicht klagebefugt. Er wendet sich der Sache nach gegen das Maß der baulichen Nutzung, und das Maß ist nach ständiger Rechtsprechung nicht nachbarschützend.
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Die Abweichung ist rechtmäßig. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO lautet seit dem 1. Februar 2021 „soll“ und nicht mehr „kann“; liegen die Voraussetzungen vor, ist die Abweichung im Regelfall zu erteilen. Eine atypische Fallgestaltung ist nach dem Wortlaut nicht mehr zu verlangen.
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Der Fall wird überdies von Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO erfasst. Nummer 1 nennt Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen; Nummer 2 nennt Abweichungen von den Anforderungen des Art. 6 BayBO, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude ersetzt wird. Beides trifft hier zu: An die Stelle des Wohnhauses von 1958 tritt ein neues Wohnhaus an derselben Stelle.
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Die Interessen des Klägers sind gewürdigt worden. Der Bescheid nennt seine Einwendungen und setzt sich mit ihnen auseinander. Mehr verlangt das Gesetz nicht.
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Im Übrigen sind die Abstandsflächen im vereinfachten Genehmigungsverfahren ohnehin nur in dem Umfang zu prüfen, in dem eine Abweichung beantragt ist.
Susanne Wallner
Bauoberrätin
Az. W 4 K 26.00618
Namens und in Vollmacht der Beigeladenen zeige ich deren Vertretung an; Vollmacht vom 22. Juni 2026 liegt bei. Ich beantrage,
die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene hat mit dem Bau begonnen. Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben nach § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung; einen Antrag nach § 80a VwGO hat der Kläger nicht gestellt.
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Es fehlen 1,30 Meter. Das Grundstück des Klägers ist 1.020 Quadratmeter groß; die Fläche, auf die sich die Abstandsfläche erstreckt, ist ein schmaler Streifen entlang der Grenze, den er nicht bebauen kann und nicht bebauen will. Von einer spürbaren Beeinträchtigung kann keine Rede sein.
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Belichtung und Belüftung des klägerischen Hauses bleiben gewahrt. Zwischen den Außenwänden liegen 7,60 Meter. Der Garten des Klägers liegt südlich; die Sonne des Nachmittags und des Abends nimmt ihm niemand.
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Die Beigeladene hat das Grundstück gekauft, um dort zu bauen. Sie hat Wohnraum geschaffen, den der Markt Zeilbach braucht. Der Kläger hat von alledem nichts als eine Wand, die er ohnehin schon seit 1958 vor sich hat.
Johanna Rieger
Rechtsanwältin
Aktenvermerk
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Mit Schreiben vom 3. August 2026 (Bl. 63) hat Herr Winkelmair beantragt, gegen die an der Westseite des Rohbaus errichteten Balkone bauaufsichtlich einzuschreiten. Er trägt vor, die Balkone seien in den genehmigten Plänen nicht enthalten.
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Ortseinsicht am 11. August 2026: Der Rohbau steht. An der Westseite sind im ersten und im zweiten Obergeschoss zwei übereinanderliegende Balkone errichtet, je 6,00 Meter breit; sie treten 2,20 Meter vor die Westwand vor, so dass ihre Vorderkante 0,90 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist. In den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen sind die Balkone nicht enthalten.
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Antwort an Herrn Winkelmair am 17. August 2026: Über ein Einschreiten wird erst nach dem Abschluss des Klageverfahrens entschieden. Eine Entscheidung über den Antrag vom 3. August 2026 ist bis heute nicht ergangen.
Susanne Wallner
Bauoberrätin
Az. W 4 K 26.00618
Ich erweitere die Klage um einen Hilfsantrag und werde beantragen,
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den Bescheid des Landratsamts Hohenbrandt vom 8. April 2026 aufzuheben;
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hilfsweise, für den Fall, dass der Klage mit dem Antrag zu 1 nicht stattgegeben wird, den Beklagten zu verpflichten, gegen die an der Westseite des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 412/4 der Gemarkung Zeilbach errichteten Balkone bauaufsichtlich einzuschreiten.
Zum Hilfsantrag: Der Kläger hat das Einschreiten am 3. August 2026 beim Landratsamt beantragt; eine Entscheidung ist nicht ergangen. Die Balkone sind von der Baugenehmigung nicht gedeckt. Sie bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen nicht nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO außer Betracht: Sie treten 2,20 Meter vor, nehmen 6,00 Meter der 14,00 Meter langen Westwand in Anspruch und bleiben nur 0,90 Meter von der Grenze entfernt.
Zum Hauptantrag ergänzend:
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Der Beklagte irrt, wenn er meint, die Abstandsflächen seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur zu prüfen, soweit eine Abweichung beantragt sei. Er möge Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO in der seit dem 1. Februar 2021 geltenden Fassung lesen.
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Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO hilft ihm nicht. Nummer 1 setzt voraus, dass ein bestehendes Gebäude weitergenutzt wird; das Gebäude von 1958 wird abgebrochen. Nummer 2 setzt voraus, dass ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Gebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird; der Neubau ist erheblich größer. Hinzu kommt, dass der Bestand die Abstandsflächen einhielt — für ihn brauchte es keine Abweichung.
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Ob nach der Neufassung noch eine atypische Fallgestaltung zu fordern ist, mag offenbleiben. Auch das „Soll“ befreit die Behörde nicht von der Würdigung, die Satz 1 ausdrücklich verlangt. Sie hat nicht stattgefunden.
Andreas Feldkircher
Rechtsanwalt
Az. W 4 K 26.00618
Es bleibt bei dem Antrag, die Klage abzuweisen.
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Selbst wenn die Abweichung fehlerhaft wäre, führte das nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung im Ganzen. Aufzuheben wäre allenfalls die Nummer 2 des Bescheids. Die Nummer 1 bliebe bestehen; das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, und darauf kommt es dem Kläger der Sache nach an.
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Die Balkone sind eine Kleinigkeit, über die im Übrigen erst nach einem Bauantrag zu befinden wäre. Die Beigeladene hat einen Nachtragsantrag angekündigt.
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Der Kläger verhält sich widersprüchlich: Er hat den Bau vier Monate lang zugesehen und keinen Antrag nach § 80a VwGO gestellt.
Johanna Rieger
Rechtsanwältin
Verfügung des Vorsitzenden
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Die Schriftsätze vom 24. August 2026 und vom 8. September 2026 sind den übrigen Beteiligten zugeleitet worden. Der Beklagte hat die vollständige Akte 43-0967/2026 vorgelegt; weitere Unterlagen sind nach seiner Mitteilung nicht vorhanden.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen.
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Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf Mittwoch, den 14. Oktober 2026, 10.00 Uhr. Die Beteiligten einschließlich der Beigeladenen sind unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden.
Dr. Wolfram Stegmüller
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Niederschrift über die öffentliche Sitzung
Gegenwärtig: Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wolfram Stegmüller, Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Almut Vogtherr, Richter Sebastian Kolbeck, ehrenamtliche Richterin Marianne Löffler, ehrenamtlicher Richter Egon Faust; Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Justizangestellte Ines Hartinger.
Würzburg, Mittwoch, 14. Oktober 2026, Beginn 10.00 Uhr.
In der Verwaltungsstreitsache Winkelmair gegen Freistaat Bayern wegen einer Baugenehmigung.
Erschienen sind: der Kläger persönlich mit seinem Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Andreas Feldkircher; für den Beklagten Bauoberrätin Susanne Wallner vom Landratsamt Hohenbrandt; die Beigeladene persönlich mit ihrer Bevollmächtigten Rechtsanwältin Dr. Johanna Rieger.
Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung, stellte die Erschienenen fest und trug den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Bauoberrätin Wallner erklärte auf Frage des Vorsitzenden, die Maße des Aktenvermerks vom 24. Februar 2026 seien richtig und würden von keiner Seite bestritten; über die Interessen des Klägers sei bei der Zulassung der Abweichung nicht eigens beraten worden, weil man sie für nicht berührt gehalten habe. Rechtsanwältin Dr. Rieger erklärte, die Beigeladene halte an ihrem Antrag fest. Die Bevollmächtigten des Klägers und der Beigeladenen erklärten übereinstimmend, weitere Beweisanträge würden nicht gestellt.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts Hohenbrandt vom 8. April 2026 aufzuheben;
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hilfsweise, für den Fall, dass der Klage mit dem Antrag zu 1 nicht stattgegeben wird, den Beklagten zu verpflichten, gegen die an der Westseite des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 412/4 der Gemarkung Zeilbach errichteten Balkone bauaufsichtlich einzuschreiten.
Der Vertreter des Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Vorsitzende schloss die mündliche Verhandlung. Nach geheimer Beratung wurde das Urteil verkündet. Ende der Sitzung 11.40 Uhr.
Dr. Wolfram Stegmüller
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Ines Hartinger
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter ist Mitglied der 4. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg und hat die Entscheidung abzufassen.
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Es ist ein Gutachten zu fertigen, das über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage sowie über die Nebenentscheidungen befindet. In ihm ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen, auch auf solche, die in den Entscheidungsgründen nach den Grundsätzen der Urteilstechnik nicht auszuführen sind.
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Sodann ist das Urteil im Wortlaut zu entwerfen, und zwar vollständig mit Rubrum, Urteilsformel, Tatbestand, Entscheidungsgründen, Kostenentscheidung, Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Rechtsmittelbelehrung.
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Dem Urteil ist der Streitwertbeschluss anzufügen, mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung.
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Es ist auf den 14. Oktober 2026 abzustellen. Das Urteil ist aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2026 zu entwerfen; es ist an diesem Tag verkündet worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen.
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Ladung, Vollmacht, Vertretung und Bezeichnung der Beteiligten sind in Ordnung, soweit sich aus dem Aktenauszug nichts anderes ergibt; der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zugestellt worden. Der Landkreis Hohenbrandt liegt im Regierungsbezirk Unterfranken; der Markt Zeilbach ist eine kreisangehörige Gemeinde, der die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht übertragen sind. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden und ist nicht mehr durchzuführen. Es ist davon auszugehen, dass die nicht abgedruckten Akten- und Planteile keine weiteren Erkenntnisse enthalten und dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist.
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Von der Wirksamkeit der Bauvorlagen, von der gesicherten Erschließung und davon, dass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche einfügt, ist auszugehen. Bautechnische Nachweise (Art. 62 bis 62b BayBO), Fragen der Genehmigungsfiktion (Art. 68 Abs. 2 BayBO), der vorläufige Rechtsschutz nach § 80a VwGO und ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO sind nicht zu behandeln. Ein Widerspruchsbescheid ist nicht zu entwerfen.
So führt der Coach
Setz die Überschriften für den ersten Teil und für die Zulässigkeit und prüf den Einstieg: Ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, welches Verwaltungsgericht ist sachlich und örtlich zuständig, wenn das Vorhaben im Markt Zeilbach liegt, und welche Klageart ist gegen die Baugenehmigung vom 8. April 2026 statthaft? Sag zuletzt, was Streitgegenstand ist — nur Nummer 1 des Bescheids oder auch die zugelassene Abweichung in Nummer 2, und warum.
Prüf die Klagebefugnis des Klägers nach § 42 II VwGO. Kann er sich auf seine Adressatenstellung berufen? Wenn nicht: Nach welcher Lehre bestimmt sich, ob ein Dritter klagebefugt ist, und welche Vorschriften, die er rügt, kommen dafür in Betracht? Miss daran den Einwand unter 1. der Klageerwiderung vom 12. Juni 2026, das Maß der baulichen Nutzung sei nicht nachbarschützend, und sag, ob das gemeindliche Einvernehmen dem Kläger etwas vermittelt.
Prüf, ob vor der Klage ein Vorverfahren durchzuführen war. Welche bayerische Vorschrift regelt das Vorverfahren, gehört das Baurecht zu den dort genannten Sachbereichen, und hilft die Sonderregel für Verwaltungsakte mit Drittwirkung weiter?