Klausur 2 — Die Backwarenproduktion am Gewerbering: Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde nach § 146 IV VwGO gegen einen Eilbesc

Auszug aus den Akten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Az. 15 CS 26.1043, in der Verwaltungsstreitsache Kaltenegger gegen Freistaat Bayern, beigeladen Rehberger Backwaren GmbH, wegen Baugenehmigung, sowie aus den beigezogenen Akten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth, Az. B 2 S 26.244, und des Landratsamts Talmberg, Az. 41-602/2025-Rb:

Landratsamt TalmbergBl. 2 der Bauakte

Beiblatt zum Vorgang — Örtlichkeit und planungsrechtliche Lage

Der Markt Eschenhofen ist eine kreisangehörige Gemeinde des Landkreises Talmberg im Regierungsbezirk Oberfranken mit 4 100 Einwohnern; Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde sind ihm nicht übertragen, untere Bauaufsichtsbehörde ist das Landratsamt Talmberg, Sachgebiet 41.

Baugrundstück. Fl.Nr. 402/7 der Gemarkung Eschenhofen, Gewerbering 4, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 „Gewerbepark Eschenhofen-Süd“, bekanntgemacht am 17. Juli 1998. Der Plan setzt für das gesamte Plangebiet ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest, ohne Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO und ohne Emissionskontingente. Die Planbegründung enthält keine Aussage darüber, ob die Festsetzung auch die nördlich anschließende Wohnbebauung schützen soll.

Nachbargrundstück. Fl.Nr. 388/2, Sandberger Straße 9, mit einem 1976 errichteten Wohnhaus; Eigentümer und Bewohner ist Herr Norbert Kaltenegger. Es liegt außerhalb des Plangebiets im unbeplanten Innenbereich. Die nähere Umgebung nördlich der Sandberger Straße besteht aus 34 Wohnhäusern, einem Versicherungsbüro im Erdgeschoss der Nr. 21 und einer gemeindlichen Kindertagesstätte; gewerbliche Nutzungen bestehen dort nicht.

Erschließung. Die Sandberger Straße ist eine gewidmete Ortsstraße des Markts Eschenhofen; sie bildet die Nordgrenze des Plangebiets, erschließt zugleich die nördliche Wohnbebauung und mündet 140 Meter östlich des Gewerberings in die Staatsstraße St 2181. Das Wohnhaus Nr. 9 steht der künftigen Ladezone in 62 Metern Abstand gegenüber.

Pöhlmann

Bauamtsrat

Landratsamt TalmbergBl. 11 der Bauakte
Rehberger Backwaren GmbHEschenhofen, 14. Oktober 2025

Betriebsbeschreibung zum Bauantrag (Auszug)

  1. Vorhaben: Neubau einer Backwarenproduktion mit Auslieferungslager, Gebäude 62 Meter mal 20 Meter, Firsthöhe 9,40 Meter, Ladezone mit vier Toren an der Nordseite. Tagesleistung 6 Tonnen. 41 Beschäftigte.

  2. Betriebszeiten: Produktion Montag bis Samstag 1.00 Uhr bis 11.00 Uhr, Reinigung bis 15.00 Uhr; Auslieferung an 14 Filialen zwischen 3.00 Uhr und 7.00 Uhr.

  3. Fahrverkehr: zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr höchstens sechs Lastkraftwagenfahrten (drei An- und drei Abfahrten), sämtlich zwischen 3.00 Uhr und 6.00 Uhr; tagsüber 46 Fahrbewegungen von Personenkraftwagen und 12 von Lastkraftwagen. Die Zufahrt erfolgt über den Gewerbering und die Sandberger Straße nach Osten zur St 2181.

  4. Technische Anlagen: zwei Etagenbacköfen, eine Kälteanlage mit zwei Rückkühlern auf dem Dach der Nordseite, eine Lüftungsanlage.

  5. Betriebsbeginn voraussichtlich Februar 2027.

Rehberger

Geschäftsführer

Landratsamt TalmbergBl. 24 der Bauakte
Ingenieurbüro Dr. Ehrenfried, Bayreuth3. November 2025

Schalltechnische Untersuchung Nr. 25-4172 (Zusammenfassung)

1. Maßgeblicher Immissionsort. IO 1: Sandberger Straße 9, Fl.Nr. 388/2, 0,5 Meter vor der Mitte des geöffneten Fensters des am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes. Die nähere Umgebung des IO 1 entspricht einem allgemeinen Wohngebiet; die Immissionsrichtwerte betragen dort nach Nummer 6.1 Buchst. e der TA Lärm tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Ob wegen des unmittelbar angrenzenden Gewerbegebiets nach Nummer 6.7 der TA Lärm ein Zwischenwert zu bilden ist und in welcher Höhe, ist eine Rechtsfrage; sie wird hier nicht beantwortet. Weitere Anlagen im Sinn der TA Lärm bestehen im Einwirkungsbereich nicht; die Gesamtbelastung entspricht der Zusatzbelastung.

2. Tagzeit (6.00 bis 22.00 Uhr). Beurteilungspegel am IO 1 48 dB(A).

3. Nachtzeit. Maßgebend ist nach Nummer 6.4 der TA Lärm die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, hier 4.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Ohne Schallschutzmaßnahmen beträgt der Beurteilungspegel am IO 1 47 dB(A); wird entlang der Nordgrenze der Ladezone eine 4,00 Meter hohe, hochabsorbierende Lärmschutzwand nach dem beiliegenden Plan Nr. 4 errichtet und die Zahl der Fahrbewegungen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr auf sechs begrenzt, beträgt er 42 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen erreichen dann 57 dB(A).

4. Verkehrsgeräusche auf der Sandberger Straße. Der Beurteilungspegel des Straßenverkehrs am IO 1 beträgt nach RLS-90 tags 52 dB(A) und nachts 43 dB(A); das Vorhaben erhöht ihn nachts rechnerisch um 0,9 dB(A). Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts werden nicht erreicht; eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr tritt nach 140 Metern an der Einmündung in die St 2181 ein.

5. Empfehlung. Es wird empfohlen, in die Baugenehmigung aufzunehmen: die Lärmschutzwand nach dem Plan Nr. 4, die Begrenzung der nächtlichen Fahrbewegungen auf sechs sowie Immissionsrichtwertanteile von 55 dB(A) für die Tagzeit und 42 dB(A) für die Nachtzeit am IO 1.

Dr. Ehrenfried

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

Einwendungen des Nachbarn, Bl. 39 der Bauakte, vom 24. November 2025: „Die Bauvorlagen sind mir vorgelegt worden. Ich habe nicht unterschrieben. Eine Backwarenfabrik, die um 1.00 Uhr anfährt und ab 3.00 Uhr Lastwagen schickt, gehört nicht in 62 Meter Entfernung vor mein Schlafzimmerfenster. Ich verlange, dass für die Nacht ein Grenzwert festgesetzt wird, und zwar 40 dB(A), und dass die Lastwagen nicht über die Sandberger Straße fahren.“ Kaltenegger.

Landratsamt TalmbergTalmberg, 6. Februar 2026
Sachgebiet 41 — Az. 41-602/2025-RbBl. 52 der Bauakte

Baugenehmigung (Ausfertigung für den Nachbarn, gegen Zustellungsurkunde)

An die Rehberger Backwaren GmbH, Gewerbering 4, Eschenhofen — nachrichtlich an Herrn Norbert Kaltenegger, Sandberger Straße 9, Eschenhofen; Neubau einer Backwarenproduktion mit Auslieferungslager auf dem Grundstück Fl.Nr. 402/7 der Gemarkung Eschenhofen

Das Landratsamt Talmberg erlässt folgenden

Bescheid:

  1. Die Baugenehmigung wird im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen erteilt.

  2. Die Genehmigung ergeht mit folgenden Auflagen:

2.1 Die Betriebsbeschreibung vom 14. Oktober 2025 ist Bestandteil dieses Bescheids.

2.2 In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind auf dem Betriebsgrundstück höchstens sechs Lastkraftwagenfahrbewegungen zulässig.

2.3 Der Beurteilungspegel der von der Anlage ausgehenden Geräusche darf am Immissionsort IO 1 (Sandberger Straße 9, Fl.Nr. 388/2, 0,5 Meter vor der Mitte des geöffneten Fensters des am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes) tagsüber in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 55 dB(A) nicht überschreiten.

2.4 Vor Aufnahme des Betriebs ist entlang der Nordgrenze der Ladezone eine 4,00 Meter hohe, hochabsorbierende Lärmschutzwand nach dem Plan Nr. 4 der schalltechnischen Untersuchung vom 3. November 2025 zu errichten.

2.5 Die Tore der Ladezone sind außerhalb der Be- und Entladevorgänge geschlossen zu halten.

2.6 Binnen drei Monaten nach Betriebsaufnahme ist die Einhaltung der Auflage 2.3 durch eine Messung einer nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stelle nachzuweisen.

3. Die Einwendungen des Herrn Norbert Kaltenegger vom 24. November 2025 werden zurückgewiesen.

4. Für diesen Bescheid werden eine Gebühr von 4 200 Euro und Auslagen erhoben.

Gründe: (gekürzt wiedergegeben)

Das Vorhaben ist nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig; ein Sonderbau liegt nicht vor, geprüft wird nach Art. 59 Satz 1 BayBO. Die schalltechnische Untersuchung vom 3. November 2025 weist am maßgeblichen Immissionsort für die Tagzeit 48 dB(A) und für die Nachtzeit 42 dB(A) aus. Die Auflagen 2.2 bis 2.6 setzen die Empfehlungen der Untersuchung um. Damit ist dem Gebot der Rücksichtnahme Genüge getan; der Fahrverkehr auf der öffentlichen Sandberger Straße ist der Anlage nach Nummer 7.4 der TA Lärm nicht zuzurechnen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Hinweis: Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben nach § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuchs keine aufschiebende Wirkung.

Pöhlmann

Bauamtsrat

Zustellungsurkunde, Bl. 61 der Bauakte, zurückgelaufen am 16. Februar 2026: „dem Adressaten persönlich übergeben, Eschenhofen, Sandberger Straße 9, Mittwoch, 11. Februar 2026, 9.15 Uhr“. Wagenknecht, Zusteller. — Vermerk des Sachgebiets 41: Der Bauherrin ist die Genehmigung am 10. Februar 2026 zugestellt worden; der Markt Eschenhofen hat das Einvernehmen am 5. Januar 2026 erteilt.

Bayerisches Verwaltungsgericht BayreuthBl. 1 der Gerichtsakte B 2 S 26.244

Antragsschrift, ohne Bevollmächtigten (Eingangsstempel: 30. März 2026)

An das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth — Baugenehmigung des Landratsamts Talmberg vom 6. Februar 2026; meine Klage vom 4. März 2026, Az. B 2 K 26.181

Ich beantrage,

die aufschiebende Wirkung meiner Klage vom 4. März 2026 gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Talmberg vom 6. Februar 2026 anzuordnen.

Begründung:

  1. Für die Nacht ist nichts geregelt. Auflage 2.3 nennt nur die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Das Gutachten hatte auch für die Nacht einen Wert empfohlen; im Bescheid steht er nicht. Zulässig wären in einem Wohngebiet nachts 40 dB(A), das Gutachten kommt auf 42 dB(A). Wenn nicht einmal dieser Wert verbindlich ist, kann nachts gefahren werden, so viel man will.

  2. Die Lastwagen fahren an meinem Schlafzimmerfenster vorbei. Die Sandberger Straße ist eine Anliegerstraße; ohne den Betrieb führe dort nachts niemand. Dieser Verkehr gehört zum Betrieb.

  3. Eine Fabrik mit 41 Beschäftigten und Nachtbetrieb ist ein erheblich belästigender Betrieb. Nach § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete nur nicht erheblich belästigenden Betrieben. Der Bebauungsplan schützt auch uns im Norden; sonst hätte man ein Industriegebiet festgesetzt.

  4. Mein Grundstück verliert an Wert. Ein Makler hat mir 18 vom Hundert genannt.

Kaltenegger

Beschluss vom 1. April 2026, Bl. 14 der Gerichtsakte: „Die Rehberger Backwaren GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Anton Rehberger, Gewerbering 4, Eschenhofen, wird zum Verfahren notwendig beigeladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung kann ihr gegenüber nur einheitlich ergehen, weil sie Adressatin der angegriffenen Baugenehmigung ist.“ Dr. Feichtner, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht. Zugestellt an alle Beteiligten am 8. April 2026.

Landratsamt TalmbergTalmberg, 15. April 2026
Az. 41-602/2025-RbBl. 21 der Gerichtsakte

Antragserwiderung für den Freistaat Bayern

In der Verwaltungsstreitsache Kaltenegger gegen Freistaat Bayern wird beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Freistaat Bayern wird im ersten Rechtszug nach Art. 13 Satz 1 AGVwGO durch das Landratsamt als Ausgangsbehörde vertreten. Der Antrag ist unbegründet. Der Beurteilungspegel von 42 dB(A) beruht auf der Lärmschutzwand nach Auflage 2.4 und der Begrenzung nach Auflage 2.2; beides ist verbindlich. Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zu dem seit 1998 festgesetzten Gewerbegebiet ist nach Nummer 6.7 der TA Lärm ohnehin ein Zwischenwert zu bilden. Der Verkehr auf der Sandberger Straße ist nach Nummer 7.4 der TA Lärm nicht zuzurechnen, ein Gebietserhaltungsanspruch besteht nicht gebietsübergreifend, und eine Wertminderung ist städtebaulich unbeachtlich.

Pöhlmann

Bauamtsrat

Schriftsatz des Rechtsanwalts Tobias Winkelbauer, Ludwigstraße 12, 95444 Bayreuth, für die Beigeladene vom 20. April 2026, Bl. 30 der Gerichtsakte — Vollmacht anbei: „Ich beantrage, den Antrag abzulehnen. Der Rohbau ist begonnen, die Bodenplatte hergestellt. Jeder Monat Verzögerung kostet die Beigeladene nach ihrer Aufstellung 41 000 Euro. Im Übrigen wird auf die Antragserwiderung Bezug genommen.“

Bayerisches Verwaltungsgericht BayreuthBl. 38 der Gerichtsakte

Beschluss vom 28. April 2026, Az. B 2 S 26.244 (Abschrift)

In der Verwaltungsstreitsache Norbert Kaltenegger, Sandberger Straße 9, Eschenhofen — Antragsteller — gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Talmberg, Bahnhofstraße 30, Talmberg — Antragsgegner —, beigeladen: Rehberger Backwaren GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Anton Rehberger, Gewerbering 4, Eschenhofen — Beigeladene —, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Tobias Winkelbauer, Ludwigstraße 12, 95444 Bayreuth,

wegen Baugenehmigung, hier: Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Feichtner, die Richterin am Verwaltungsgericht Brandhuber und den Richter Kellermann am 28. April 2026 folgenden

Beschluss:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 7 500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich als Nachbar gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Backwarenproduktion mit Auslieferungslager. Er ist Eigentümer und Bewohner des Grundstücks Fl.Nr. 388/2, Sandberger Straße 9, das im unbeplanten Innenbereich nördlich der Sandberger Straße liegt. Südlich der Straße erstreckt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 „Gewerbepark Eschenhofen-Süd“, der ein Gewerbegebiet festsetzt. Auf dem dort gelegenen Grundstück Fl.Nr. 402/7 genehmigte das Landratsamt Talmberg der Beigeladenen mit Bescheid vom 6. Februar 2026, zugestellt am 11. Februar 2026, das Vorhaben; die Ladezone liegt an der Nordseite, 62 Meter vom Wohnhaus des Antragstellers entfernt. Der Bescheid enthält die Auflagen 2.1 bis 2.6 und weist die Einwendungen des Antragstellers zurück.

Am 4. März 2026 hat der Antragsteller Klage erhoben, am 30. März 2026 den vorliegenden Antrag gestellt. Er rügt, für die Nachtzeit sei kein Wert festgesetzt, der Verkehr auf der Sandberger Straße sei nicht berücksichtigt, der Betrieb sei im Gewerbegebiet unzulässig und sein Grundstück verliere an Wert. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Antrag abzulehnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Er ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet; örtlich zuständig ist nach § 52 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 AGVwGO das angerufene Gericht. Statthaft ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, weil die Anfechtungsklage des Antragstellers nach § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat; einer Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bedurfte es mangels behördlicher Vollziehungsanordnung nicht. Richtiger Antragsgegner ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Freistaat Bayern, weil das Landratsamt die Genehmigung als untere Bauaufsichtsbehörde nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayBO und damit nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO als Staatsbehörde erlassen hat. Der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt; die Klage ist fristgerecht erhoben, eines Vorverfahrens bedurfte es nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO nicht, und eine Antragsfrist kennt § 80 Abs. 5 VwGO nicht.

2. Der Antrag ist unbegründet. Die Kammer wägt das Aussetzungs- gegen das Vollzugsinteresse ab; wesentliches Element sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei summarischer Prüfung. Der Antragsteller dringt nur durch, wenn die Genehmigung ihn in eigenen Rechten verletzt; das ist nicht der Fall.

a) Ein Gebietserhaltungsanspruch steht dem Antragsteller nicht zu. Er wurzelt im wechselseitigen Austauschverhältnis der Eigentümer innerhalb desselben Baugebiets und besteht nicht gebietsübergreifend. Das Grundstück des Antragstellers liegt außerhalb des Plangebiets; der Bebauungsplan Nr. 14 lässt nicht erkennen, dass er der nördlichen Wohnbebauung Rechte einräumen wollte.

b) Das Gebot der Rücksichtnahme, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, ist gewahrt; Maßstab ist die TA Lärm. Für die Tagzeit weist die schalltechnische Untersuchung vom 3. November 2025 am Immissionsort IO 1 einen Beurteilungspegel von 48 dB(A) aus und unterschreitet den Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) deutlich.

Für die Nachtzeit gilt nach Nummer 6.1 Buchst. e der TA Lärm ein Immissionsrichtwert von 40 dB(A); weil das Wohngebiet unmittelbar an das seit 1998 festgesetzte Gewerbegebiet angrenzt, ist nach Nummer 6.7 der TA Lärm ein Zwischenwert zu bilden, den die Kammer mit 42 dB(A) bemisst. Diesen Wert setzt Auflage 2.3 des Bescheids vom 6. Februar 2026 als Immissionsrichtwertanteil für die Nachtzeit verbindlich fest, und die schalltechnische Untersuchung prognostiziert für die maßgebliche Nachtstunde von 4.00 Uhr bis 5.00 Uhr ebenfalls 42 dB(A). Der nächtliche Schutz des Antragstellers ist damit gesichert. Die Geräuschspitzen von 57 dB(A) bleiben unter der Grenze von 62 dB(A) nach Nummer 6.1 Abs. 2 der TA Lärm.

c) Der Verkehr auf der Sandberger Straße ist der Anlage nicht zuzurechnen. Nummer 7.4 Abs. 1 der TA Lärm rechnet nur Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt zu; für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten die Absätze 2 bis 4. Deren Voraussetzungen liegen nicht vor: Die vorhabenbedingte Erhöhung beträgt nachts 0,9 dB(A) und damit weniger als 3 dB(A), die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts werden mit 52 dB(A) und 43 dB(A) nicht erreicht, und eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr tritt nach 140 Metern ein.

d) Auf eine Wertminderung kann sich der Antragsteller nicht berufen; das Bauplanungsrecht schützt die Nutzbarkeit des Grundstücks, nicht seinen Wert.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG; die Kammer folgt der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die für eine Nachbarklage dieser Art 15 000 Euro und im Eilverfahren die Hälfte vorsieht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Nummern I und II dieses Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße 23, 80539 München, eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen.

Gegen Nummer III steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist; sie ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth einzulegen.

Dr. Feichtner

Brandhuber

Kellermann

Zustellungsnachweise, Bl. 55 der Gerichtsakte: Dem Antragsteller ist der Beschluss mit Postzustellungsurkunde persönlich übergeben worden am Donnerstag, 30. April 2026; dem Landratsamt und Rechtsanwalt Winkelbauer ist er gegen Empfangsbekenntnis am selben Tag zugestellt worden.

Schreiben des Antragstellers, Bl. 57 der Gerichtsakte, Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts 6. Mai 2026: „Gegen den Beschluss vom 28. April 2026 lege ich Beschwerde ein und bitte um Überprüfung durch die nächste Instanz. Eine Begründung reiche ich nach, sobald ich anwaltlichen Rat eingeholt habe.“ Kaltenegger. — Verfügung der Geschäftsstelle vom 7. Mai 2026: Hinweisschreiben an den Antragsteller, dass vor dem Verwaltungsgerichtshof Vertretungszwang besteht; abgesandt am 7. Mai 2026.

Seiberth & Partner — RechtsanwälteBayreuth, 12. Mai 2026
Maxplatz 7, 95444 BayreuthBl. 1 der Akte 15 CS 26.1043

Beschwerdeschrift (Eingang beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 12. Mai 2026, 15.02 Uhr)

In der Verwaltungsstreitsache Kaltenegger gegen Freistaat Bayern, beigeladen Rehberger Backwaren GmbH, zeige ich die Vertretung des Antragstellers an — Vollmacht vom 11. Mai 2026 anbei — und lege gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. April 2026, Az. B 2 S 26.244, zugestellt am 30. April 2026,

Beschwerde

ein. Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

Dr. Seiberth

Rechtsanwältin

Verfügung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2026: „Abschrift an das Verwaltungsgericht Bayreuth zur dortigen Behandlung.“ — Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts Bayreuth: 18. Mai 2026.

Seiberth & Partner — RechtsanwälteBayreuth, 1. Juni 2026
Bl. 6 der Akte 15 CS 26.1043Eingang über das besondere elektronische Anwaltspostfach: 1. Juni 2026, 21.47 Uhr

Beschwerdebegründung

Namens des Antragstellers beantrage ich,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. April 2026, Az. B 2 S 26.244, aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 4. März 2026 gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Talmberg vom 6. Februar 2026 anzuordnen.

Vorbemerkung. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, Auflage 2.3 setze für die Nachtzeit einen Immissionsrichtwertanteil von 42 dB(A) verbindlich fest, und soweit es einen Zwischenwert in dieser Höhe bildet, wird der Beschluss nicht angegriffen; an dem erstinstanzlichen Vorbringen, für die Nacht sei nichts geregelt, hält der Antragsteller nach anwaltlicher Prüfung nicht mehr fest. Die Beschwerde stützt sich allein auf die beiden folgenden Gründe.

1. Der Verkehr auf der Sandberger Straße ist der Anlage zuzurechnen. Das Verwaltungsgericht wendet Nummer 7.4 der TA Lärm an, als handle es sich um eine beliebige öffentliche Straße. Die Sandberger Straße ist eine reine Anliegerstraße, die nachts allein von den Fahrzeugen der Beigeladenen befahren wird; ohne den Betrieb gäbe es zwischen 3.00 Uhr und 6.00 Uhr dort keinen Verkehr. Wer eine Straße faktisch allein nutzt, macht sie zum Bestandteil seines Betriebsgrundstücks. Der Beschluss setzt sich mit dieser Besonderheit nicht auseinander; er zitiert die drei Voraussetzungen des Absatzes 2 und übergeht, dass die Vorschrift für einen anderen Fall geschrieben ist. Rechnet man die sechs Fahrbewegungen der Anlage zu, ist der Wert von 42 dB(A) nicht zu halten.

2. Der Betrieb ist im Gewerbegebiet unzulässig, und der Antragsteller kann sich darauf berufen. Das Verwaltungsgericht verneint den Gebietserhaltungsanspruch mit dem Satz, er bestehe nicht gebietsübergreifend, und erledigt die Frage damit zu schnell. Der Bebauungsplan Nr. 14 hat 1998 gerade deshalb ein Gewerbegebiet und kein Industriegebiet festgesetzt, weil im Norden gewohnt wird; die Festsetzung ist die planerische Antwort auf die vorhandene Wohnbebauung und muss dieser deshalb auch zugutekommen. Ein Betrieb, der ab 1.00 Uhr produziert und ab 3.00 Uhr ausliefert, ist nach § 8 Abs. 1 BauNVO erheblich belästigend; jedenfalls widerspricht er nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Eigenart des Baugebiets.

Dr. Seiberth

Rechtsanwältin

Bayerisches Verwaltungsgericht BayreuthBl. 62 der Gerichtsakte

Verfügung vom 3. Juni 2026

  1. Die Beschwerde des Antragstellers wird dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit den Akten vorgelegt, § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO. Ein Abhilfeverfahren findet nicht statt; § 148 Abs. 1 VwGO ist ausgeschlossen.

  2. Die Beteiligten werden von der Vorlage in Kenntnis gesetzt, § 148 Abs. 2 VwGO; Abschrift dieser Verfügung an alle Bevollmächtigten und an das Landratsamt Talmberg.

Dr. Feichtner

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Eingangsstempel des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf den Akten: 8. Juni 2026.

Seiberth & Partner — RechtsanwälteBayreuth, 10. Juni 2026
Bl. 21 der Akte 15 CS 26.1043Eingang: 10. Juni 2026

Ergänzender Schriftsatz

Bei der Durchsicht der mit Verfügung vom 3. Juni 2026 vorgelegten Akten ist aufgefallen:

Auflage 2.3 des Bescheids vom 6. Februar 2026 enthält ausschließlich einen Tageswert von 55 dB(A). Ein Wert für die Nachtzeit ist dort nicht festgesetzt; die Empfehlung Nummer 5 der schalltechnischen Untersuchung ist insoweit nicht umgesetzt worden. Der Beschluss vom 28. April 2026 gibt den Bescheid unrichtig wieder; er beruht auf einer Auflage, die es nicht gibt.

Die Vorbemerkung des Schriftsatzes vom 1. Juni 2026 wird zurückgenommen. Es wird gerügt, dass die Baugenehmigung den nächtlichen Immissionsschutz nicht verbindlich sichert und schon deshalb rücksichtslos, hilfsweise insoweit nicht hinreichend bestimmt ist. Vorsorglich wird erwidert, dass der Fehler von Amts wegen aufzugreifen ist und dass Artikel 19 Abs. 4 GG einer Entscheidung entgegensteht, die auf einer offensichtlich unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht.

Dr. Seiberth

Rechtsanwältin

Landesanwaltschaft BayernMünchen, 15. Juni 2026
Ludwigstraße 23, 80539 MünchenBl. 26 der Akte 15 CS 26.1043

Beschwerdeerwiderung für den Freistaat Bayern

In der Verwaltungsstreitsache Kaltenegger gegen Freistaat Bayern vertritt die Landesanwaltschaft Bayern den Antragsgegner im zweiten Rechtszug (Art. 13 Satz 1 AGVwGO). Es wird beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

  1. Zum ersten Beschwerdegrund: Die Sandberger Straße ist eine gewidmete Ortsstraße, die 34 Wohnhäuser, ein Versicherungsbüro und eine Kindertagesstätte erschließt. Dass nachts nur die Fahrzeuge der Beigeladenen verkehren, macht sie nicht zur Betriebsfläche; die drei Voraussetzungen der Nummer 7.4 Abs. 2 der TA Lärm sind nicht erfüllt.

  2. Zum zweiten Beschwerdegrund: Die Planbegründung von 1998 enthält keinen Anhaltspunkt für einen Drittschutz zugunsten der nördlichen Wohnbebauung; im Übrigen wäre der Betrieb auch innerhalb des Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig.

  3. Zum Schriftsatz vom 10. Juni 2026: Er ist nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen. Es trifft zu, dass Auflage 2.3 nur einen Tageswert enthält; der nächtliche Schutz wird jedoch durch die Auflagen 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 gesichert, die den der Prognose zugrunde gelegten Betriebsablauf verbindlich festschreiben. Ob das genügt, hat der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu beantworten.

Dr. Ostermeier

Landesanwalt

Rechtsanwalt Tobias WinkelbauerBayreuth, 18. Juni 2026
Bl. 33 der Akte 15 CS 26.1043Eingang: 18. Juni 2026

Schriftsatz für die Beigeladene

Namens der Beigeladenen beantrage ich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

  1. Der Eilantrag war schon in erster Instanz unzulässig. Der Antragsteller hat die Baugenehmigung am 11. Februar 2026 zugestellt erhalten und erst am 30. März 2026, also nach sieben Wochen, um Eilrechtsschutz nachgesucht. Für vergleichbare Drittrechtsbehelfe setzt das Bundesrecht eine Monatsfrist — so ausdrücklich § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Wer sieben Wochen zuwartet, während der Bauherr baut, hat sein Antragsrecht verwirkt.

  2. Der Rohbau ist seit dem 5. Juni 2026 bis zur Erdgeschossdecke hergestellt; die Lärmschutzwand nach Auflage 2.4 ist beauftragt. Im Übrigen wird auf die Beschwerdeerwiderung Bezug genommen.

Winkelbauer

Rechtsanwalt

Bayerischer VerwaltungsgerichtshofBl. 40 der Akte 15 CS 26.1043
15. Senat — BerichterstatterMünchen, 29. Juni 2026

Sachstandsvermerk

  1. Die Akten des Verwaltungsgerichts und des Landratsamts liegen vollständig vor. Weitere Schriftsätze sind nicht eingegangen und nicht angekündigt.

  2. Die Hauptsache B 2 K 26.181 ist beim Verwaltungsgericht anhängig; ein Termin ist nicht bestimmt, eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO dort nicht ergangen.

  3. Der Vergleich der Auflage 2.3 mit ihrer Wiedergabe im Beschluss vom 28. April 2026 bestätigt den Vortrag im Schriftsatz vom 10. Juni 2026.

  4. Vollmachten und Vertretung sind in Ordnung; der Senat entscheidet mit drei Richtern.

Lauterbach

Richter am Verwaltungsgerichtshof


Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter ist Mitglied des 15. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und hat die Entscheidung über die Beschwerde abzufassen.

  1. Zu fertigen ist zunächst ein Gutachten über die Zulässigkeit der Beschwerde, über den Umfang der Prüfung, über die Begründetheit und über die Nebenentscheidungen. Es hat sämtliche aufgeworfenen Rechtsfragen zu behandeln, auch diejenigen, die der Beschluss später nicht ausführt, und ausdrücklich dazu Stellung zu nehmen, wie mit dem Schriftsatz vom 10. Juni 2026 zu verfahren ist.

  2. Anschließend ist der Beschluss auszuformulieren: Rubrum, Tenor, Gründe, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung und Rechtsmittelbelehrung.

  3. Maßgeblicher Zeitpunkt ist Donnerstag, der 2. Juli 2026; eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Dem Senat gehören an: der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Hartmut Zellner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Verena Kohlhepp und der Richter am Verwaltungsgerichtshof Simon Lauterbach.

  4. Zu unterstellen ist, dass der Bebauungsplan Nr. 14 wirksam ist, dass das Vorhaben kein Sonderbau ist und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO zu behandeln war, dass es keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf, dass alle Zustellungen ordnungsgemäß bewirkt worden sind, dass die tatsächlichen Feststellungen der schalltechnischen Untersuchung zutreffen und dass die Einstufung des Immissionsorts IO 1 als allgemeines Wohngebiet richtig ist.

  5. Die Klage bleibt außer Betracht; ein Urteil ist nicht zu entwerfen, ebenso wenig eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO. Nicht Stellung zu nehmen ist zum Abstandsflächen-, Brandschutz- und Stellplatzrecht, zum Natur- und Wasserrecht, zum Straßen- und Wegerecht über die abgedruckten Angaben hinaus sowie zur Nummer 4 des Bescheids vom 6. Februar 2026. Auf zivilrechtliche und auf Entschädigungsansprüche ist nicht einzugehen; die Bayerische Verfassung ist nicht zu prüfen.

  6. Die nicht abgedruckten Aktenteile enthalten keine weiteren Erkenntnisse; eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht möglich.

So führt der Coach

  1. Setz die Überschrift des ersten Teils und die zu Gericht und Besetzung. Bestimm das Beschwerdegericht und seine Besetzung und ordne den angegriffenen Beschluss vom 28. April 2026 verfahrensrechtlich ein.

  2. Setz die Überschrift zur Zulässigkeit der Beschwerde und die zu Statthaftigkeit und Beschwer. Prüf beides: Wer darf die Beschwerde erheben, greift ein Ausschluss nach § 146 VwGO, und ist der Antragsteller beschwert?

  3. Setz die Überschrift zur Einlegung und rechne die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO kalendergenau aus: Bekanntgabe, Beginn und Ende ab der Zustellung am Donnerstag, 30. April 2026.

In der App bearbeiten