Klausur 11 — Nordlicht Fahrradhandel e.K. — Buchführungspflicht und § 4 III; AO: Bestimmtheit, Nichtigkeit und Umdeutung (§§ 119, 125, 128), Wiedereinsetzung un

Bernd Kastner (geboren 1975, ledig, keine Kinder) wohnt in Kirchsee/Oberbayern und ist dort unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er betreibt in Kirchsee unter der Firma „Nordlicht Fahrradhandel e.K.“ einen Fahrradhandel mit angeschlossener Werkstatt. Zuständig ist das Finanzamt Kirchsee. Steuerlich wird K seit Jahren von Steuerberater Dr. Falk Reimers, Seestraße 12, Kirchsee, vertreten, dem eine umfassende Vollmacht erteilt ist.

Teil I – Einkommensteuer 2025

1. Der Betrieb und seine Eintragung

Der Betrieb besteht aus einem Verkaufsraum, einer Werkstatt und einem kleinen Lager. K beschäftigt drei Teilzeitkräfte, führt ein einfaches Kassenbuch, unterhält keine Filialen, gewährt keine Kundenkredite, nimmt keine Wechsel entgegen und wickelt seinen Zahlungsverkehr über ein einziges Geschäftskonto ab; die Zahl der Geschäftsvorfälle ist überschaubar, der Wareneinkauf erfolgt bei zwei Lieferanten auf Vorkasse. Auf Anraten seiner Hausbank ließ K sein Unternehmen am 4. März 2015 in das Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein eintragen; die Eintragung besteht unverändert fort.

Neben dem Handel und der Werkstatt vermittelt K für einen Versicherer Fahrraddiebstahl- und Reparaturversicherungen und erhält dafür Provisionen. Beide Tätigkeiten übt K im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs aus; eine Aufteilung des Betriebs ist nicht vorzunehmen. Umsatzsteuerlich gilt: K ist Regelversteuerer und kein Kleinunternehmer. Die Warenverkäufe und die Werkstattleistungen sind steuerpflichtig; insoweit ist K zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Die Vermittlungsprovisionen sind nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei; ein Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen.

K hat weder für 2023 noch für 2024 noch für 2025 Bücher geführt oder Abschlüsse aufgestellt. Er hat seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet und den Gewinn stets durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Eine Aufforderung des Finanzamts, Bücher zu führen, war ihm bis zum 7. Januar 2027 nicht zugegangen.

2. Umsatzerlöse und Gewinne 2023 bis 2025

GeschäftsjahrUmsatzerlöseJahresüberschuss (Gewinn)
2023690.000 €61.000 €
2024745.000 €68.000 €
2025830.000 €zu ermitteln

Die Umsatzerlöse 2025 setzen sich zusammen aus steuerpflichtigen Waren- und Werkstattumsätzen von 790.000 € und steuerfreien Vermittlungsprovisionen von 40.000 €. Ob die Werte auch 2026 überschritten werden, steht noch nicht fest. Die Umsatzsteuererklärung 2025 hat K fristgerecht abgegeben; die Umsätze waren dem Finanzamt daraus bekannt. Für die um drei Wochen verspätet abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2025 hat das Finanzamt von einem Verspätungszuschlag abgesehen.

Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben aus dem laufenden Geschäftsbetrieb betrug 2025 – vor Berücksichtigung der unter 3. und 4. geschilderten Vorgänge – 92.000 €.

3. Anschaffungen des Jahres 2025

a) Am 3. Januar 2025 erwarb K eine gebrauchte Büroeinrichtung (Schreibtisch, Regale, Besprechungstisch) für 2.400 € zuzüglich 456 € Umsatzsteuer und bezahlte den Rechnungsbetrag noch am selben Tag. Die Einrichtung nutzt K ausschließlich für die Versicherungsvermittlung. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt nach der amtlichen AfA-Tabelle acht Jahre.

b) Am 20. April 2025 erwarb und bezahlte K einen fahrbaren, selbständig nutzungsfähigen Montageständer für die Werkstatt zum Preis von 780 € zuzüglich 148,20 € Umsatzsteuer.

c) Am 1. Juli 2025 wurde K ein neuer Kastenwagen für Auslieferungen geliefert und übergeben; er bezahlte den Rechnungsbetrag von 42.000 € zuzüglich 7.980 € Umsatzsteuer am selben Tag. Der Wagen wird ausschließlich betrieblich für den Warentransport genutzt. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt nach der amtlichen AfA-Tabelle sechs Jahre.

d) Am 21. September 2025 erwarb und bezahlte K einen abschließbaren Aktenschrank für die Versicherungsunterlagen zum Preis von 750 € zuzüglich 142,50 € Umsatzsteuer. Der Schrank wird ausschließlich für die Versicherungsvermittlung genutzt.

K hat sämtliche vorgenannten Gegenstände mit Anschaffungstag und Anschaffungskosten in ein besonderes, laufend geführtes Verzeichnis aufgenommen. Soweit ihm ein Wahlrecht zusteht, möchte K den Aufwand so früh wie möglich geltend machen.

4. Weitere Zahlungsvorgänge

a) Am 28. Dezember 2025 ging auf dem Geschäftskonto eine Anzahlung von 12.000 € für eine Flotte von Sonderanfertigungen (Lastenräder) ein, die K erst im März 2026 auslieferte.

b) Die Miete für das Ladenlokal beträgt monatlich 4.000 € und ist jeweils zum Dritten des Folgemonats fällig. Die Miete für Dezember 2025 überwies K am 9. Januar 2026.

c) Eine im Dezember 2025 erbrachte Werkstattleistung stellte K mit 900 € in Rechnung; die Kundin zahlte erst am 20. Januar 2026.

Teil II – Abgabenordnung

1. Die Aufforderung zur Buchführung vom 5. Januar 2027

Mit Schreiben vom 5. Januar 2027, das K mit Postzustellungsurkunde am Freitag, dem 8. Januar 2027, zugestellt wurde, teilte das Finanzamt Kirchsee mit: „Sie sind nach § 140 AO in Verbindung mit §§ 238, 242 HGB verpflichtet, für Ihren Gewerbebetrieb Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Die Verpflichtung ist erstmals für das Wirtschaftsjahr 2027 zu erfüllen.“ Eine Begründung enthielt das Schreiben nicht; K war zuvor nicht angehört worden. Das Schreiben war ordnungsgemäß mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Dr. Reimers legte für K am Montag, dem 1. Februar 2027, Einspruch ein und rügte, K sei handelsrechtlich von der Buchführung befreit. Am Montag, dem 19. April 2027, gab das Finanzamt K schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme, die dieser wahrnahm, und teilte ihm zugleich die tragenden Gründe seiner Entscheidung mit. Dabei erklärte es, es halte an der Verpflichtung fest und wolle das Schreiben vom 5. Januar 2027 „notfalls als Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO verstanden wissen“. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.

2. Der Bescheid vom 10. September 2027

Eine Einkommensteuererklärung 2025 gab K nicht ab. Einen Antrag auf Fristverlängerung stellte er nicht; eine Fristverlängerung wurde ihm auch nicht gewährt. Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen und gab am Freitag, dem 10. September 2027, einen Bescheid zur Post, der K wenige Tage später zuging. Infolge eines Fehlers im Druckzentrum enthielt das Schriftstück weder einen Behördenkopf noch die Bezeichnung der Finanzbehörde, noch eine Dienststellen-, Bearbeiter- oder Kontaktangabe, noch eine Steuernummer. Es bestand nur aus der Überschrift „Bescheid für 2025 über Einkommensteuer“, dem Namen und der Anschrift des K sowie den festgesetzten Beträgen. Auch der Briefumschlag (Freistempler ohne Absenderangabe) ließ die absendende Behörde nicht erkennen. K wusste nicht, wer ihm das Schriftstück geschickt hatte, und unternahm nichts.

3. Der Bescheid vom 8. Oktober 2027

Nachdem Dr. Reimers beim Finanzamt nachgefragt hatte, gab dieses am Freitag, dem 8. Oktober 2027, einen weiteren Bescheid zur Post, der Dr. Reimers wenige Tage später zuging. Das Schriftstück trug den vollständigen Kopf des Finanzamts Kirchsee und im Anschriftenfeld die Angabe „Herrn Steuerberater Dr. Falk Reimers, Seestraße 12, 83xxx Kirchsee“. Darunter standen die Überschrift „Bescheid für 2025 über Einkommensteuer“, die Angabe „St.-Nr. 156/128/40317“ und die festgesetzten Beträge. Der Name eines Steuerpflichtigen wurde weder im Anschriftenfeld noch im Bescheidtext noch in den Erläuterungen genannt. Dr. Reimers vertritt beim Finanzamt Kirchsee rund 180 weitere Mandanten.

4. Der Bescheid vom 10. November 2027 und der Verspätungszuschlag

Am Mittwoch, dem 10. November 2027, gab das Finanzamt Kirchsee mit einfachem Brief einen erneuten Einkommensteuerbescheid 2025 zur Post. Dieser war in jeder Hinsicht ordnungsgemäß: Er wies das Finanzamt Kirchsee als erlassende Behörde, K namentlich als Steuerschuldner und die geschätzte Einkommensteuer 2025 mit 32.400 € aus und enthielt eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung. Für 2025 waren gegen K Einkommensteuer-Vorauszahlungen von insgesamt 14.400 € festgesetzt und von ihm entrichtet worden; anzurechnende Steuerabzugsbeträge gab es nicht.

Mit dem Bescheid verband das Finanzamt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. K hält diese für rechtswidrig: Sein Berater sei durch eine Grippewelle in der Kanzlei und durch Arbeitsüberlastung an der rechtzeitigen Erstellung der Erklärung gehindert gewesen; das Finanzamt hätte dies berücksichtigen und – wie bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung – von einem Zuschlag absehen müssen.

5. Der verspätete Einspruch

In der Kanzlei Dr. Reimers werden Rechtsbehelfsfristen seit Jahren in einem Fristenkontrollbuch geführt; die Eintragungen werden täglich abgeglichen, jede Frist wird mit Vorfrist notiert, und der Postausgang wird gesondert kontrolliert. Die seit elf Jahren beschäftigte Fachangestellte Frau Ilona Pertl, die diese Aufgabe erledigt und deren Arbeit Dr. Reimers regelmäßig stichprobenhaft überprüft, hat noch nie eine Frist falsch eingetragen. Bei dem Bescheid vom 10. November 2027 verschrieb sie sich im Monat und notierte als Fristende den „15. Januar 2028“ statt des zutreffenden Datums. Dr. Reimers bemerkte das Versehen am Donnerstag, dem 23. Dezember 2027, bei der Durchsicht der Handakte.

Am Montag, dem 27. Dezember 2027, legte Dr. Reimers für K Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2025 und gegen den Verspätungszuschlag ein, beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, schilderte den Hergang und legte eine eidesstattliche Versicherung von Frau Pertl sowie einen Auszug aus dem Fristenkontrollbuch vor. Das Finanzamt hält den Einspruch für verfristet.

  1. Prüfen Sie, ob K seinen Gewinn für das Jahr 2025 durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln hatte. Gehen Sie dabei auf seine Kaufmannseigenschaft, auf die handelsrechtliche Buchführungspflicht und deren Befreiung sowie auf die abgeleitete und die originäre steuerliche Buchführungspflicht und darauf ein, wann eine solche Pflicht beginnt und wann sie endet. Ermitteln Sie sodann den Gewinn des K für 2025 unter Berücksichtigung der Vorgänge unter Teil I Nummern 3 und 4.

  2. Beurteilen Sie die Wirksamkeit und die Rechtmäßigkeit der Aufforderung vom 5. Januar 2027 sowie der Bescheide vom 10. September 2027 und vom 8. Oktober 2027. Gehen Sie darauf ein, ob die am 19. April 2027 nachgeholten Verfahrenshandlungen die Fehler der Aufforderung beseitigen, ob das Finanzamt die Aufforderung in eine Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO umdeuten kann und welche Rechtsfolgen sich für K aus den Fehlern der beiden Bescheide ergeben.

  3. Beurteilen Sie, ob der Einspruch vom 27. Dezember 2027 zulässig ist. Beurteilen Sie ferner, ob der Verspätungszuschlag dem Grunde nach festgesetzt werden durfte – gehen Sie dabei auch darauf ein, ob dem Finanzamt insoweit ein Ermessen zustand –, und beziffern Sie seine zutreffende Höhe.

Bearbeitungshinweis: Es ist von der geltenden Rechtslage auszugehen. Von den Vergünstigungen des § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung) ist kein Gebrauch zu machen. Die Umsatzsteuer ist nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich nach § 9b EStG auf die Anschaffungskosten auswirkt; im Übrigen bleiben vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge außer Ansatz. Die umsatzsteuerlichen Angaben des Sachverhalts sind als zutreffend zu unterstellen; das Umsatzsteuerrecht ist nicht eigenständig zu prüfen. Auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer, auf Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, die Gewerbesteuer und auf gerichtlichen Rechtsschutz ist nicht einzugehen. Für Aufgabe 3 ist die im Bescheid vom 10. November 2027 festgesetzte Steuer der Höhe nach als zutreffend zu unterstellen. Beträge sind zu beziffern, Fristen taggenau zu berechnen; auf die Begründetheit des Einspruchs gegen die Steuerfestsetzung ist nicht einzugehen.

So führt der Coach

  1. Formuliere die Einleitung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des K und bestimme die Einkunftsart sowie das Wirtschaftsjahr.

  2. Stelle die gesetzlichen Grundlagen für die Gewinnermittlungsarten dar und nenne die entscheidende Fragestellung für den konkreten Fall.

  3. Prüfe, ob K die Kaufmannseigenschaft nach den allgemeinen handelsrechtlichen Kriterien (Istkaufmann) erfüllt.

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