K6004 · Revisionsbegründung der Verteidigung: die reine Sachrüge
Auszug aus den Akten des Landgerichts Zempbek im Verfahren Az.: 6 KLs 42 Js 3096/26 gegen Ronald Perchkbrecht.
Kriminalkommissariat 32 – Vermögensdelikte
Vernehmungsniederschrift
Zur Person: Hildegard Wolthehardt, geb. am 19. Oktober 1942, verwitwet, Rentnerin, wohnhaft Glüssplatz 4, (…) Zempbek.
Nach Belehrung gemäß §§ 57, 55 StPO:
Zur Sache:
„Gestern Vormittag hat es geklingelt. Vor der Tür stand ein Mann in Arbeitskleidung. Er sagte, er sei Dachdecker und arbeite in der Straße; von dem Gerüst nebenan habe er gesehen, dass bei mir Ziegel lose seien, und beim nächsten Sturm falle mir das auf den Gehweg. Er könne das gleich mitmachen, brauche aber vorher Geld für das Material.
Ich habe aus der Schublade im Schlafzimmer 4.800 Euro geholt und sie ihm gegeben. Er hat einen Zettel dagelassen und gesagt, morgen komme das Gerüst. Gekommen ist niemand.“
Auf Frage nach der Uhrzeit: „Es war gegen elf Uhr; die Nachrichten im Radio waren gerade vorbei.“
Auf Frage nach dem Aussehen: „Er war ungefähr sechzig Jahre alt, kräftig, und er hatte einen grauen Vollbart. Genauer kann ich das nicht sagen. Ich habe ihn nur im Türrahmen gesehen, es ging schnell.“
Auf Frage nach weiteren Personen: „Unten stand ein heller Kastenwagen. Darin saß noch ein Mann. Der ist nicht ausgestiegen. Das Geld hat der Mann genommen, der bei mir an der Tür war.“
Vernehmungsniederschrift
Zur Person: Anneliese Nebbewitz, geb. am 3. Oktober 1949, verwitwet, Rentnerin, wohnhaft (…) Jornhausen.
Nach Belehrung gemäß §§ 57, 55 StPO:
Zur Sache:
„Gestern Nachmittag stand ein Mann vor der Tür und sagte, an meinem Dach seien Ziegel verrutscht. Er wollte 2.900 Euro im Voraus für das Material. Ich habe gesagt, ich rufe erst meinen Sohn an. Da ist er sofort gegangen und weggefahren.
Ich habe mir das Kennzeichen des Kastenwagens aufgeschrieben, weil mir die Sache nicht geheuer war.“
Auf Frage: „Er sagte noch, er habe im vergangenen Jahr schon bei mehreren Leuten hier in der Straße gearbeitet. Ob das stimmt, weiß ich nicht. Ich habe niemanden gefragt, und ich kenne auch niemanden, bei dem er gewesen sein soll.“
Vermerk über eine Lichtbildvorlage
Die Halterabfrage vom 21. Januar 2026 hat ergeben, dass der von der Zeugin Nebbewitz notierte Kastenwagen auf Ronald Perchkbrecht, Halkallee 31, (…) Verbwinkel, zugelassen ist.
Der Zeugin Wolthehardt wurde heute in ihrer Wohnung mitgeteilt, dass ein Tatverdächtiger ermittelt worden sei. Ihr wurde sodann ein Lichtbild des Beschuldigten vorgelegt. Sie erklärte: „Ja, das ist er.“
Eine Vorlage mehrerer Lichtbilder ist nicht durchgeführt worden. Weitere Fragen wurden der Zeugin nicht gestellt.
Waskehoff Kriminalhauptkommissar
Vernehmungsniederschrift
Zur Person: Ronald Perchkbrecht, geb. am 2. Februar 1985 in Zempbek, geschieden, Dachdecker, wohnhaft Halkallee 31, (…) Verbwinkel. Beginn: 9.30 Uhr. Ende: 10.15 Uhr.
Belehrung: Dem Beschuldigten wurde eröffnet, welche Taten ihm zur Last gelegt werden. Er wurde darauf hingewiesen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
Zur Sache:
„Zu dem 8. Januar, dem 12. Januar und dem 19. Januar sage ich: Ja, das war ich. Ich habe geklingelt, von losen Ziegeln erzählt und Geld für Material verlangt. Gearbeitet habe ich nie, und ich wollte auch nie arbeiten. In Jornhausen hat es nicht geklappt, die Frau wollte erst ihren Sohn anrufen.“
Auf Frage nach dem 14. Januar 2026: „Dazu sage ich nichts.“
Auf Frage nach dem Verbleib des Geldes: „Dazu sage ich auch nichts.“
Weiter finden sich in der Akte die Vernehmungen der Geschädigten Margarete Hebbestroem vom 13. Januar 2026 und Werner Murbekus vom 16. Januar 2026 nebst den von ihnen aufbewahrten Zetteln, der kriminaltechnische Spurenbericht vom 24. Februar 2026 über den bei der Zeugin Wolthehardt zurückgelassenen Zettel, der Bericht über die Auswertung der Verbindungsdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten vom 2. März 2026 sowie der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 20. Februar 2026. Vom Abdruck wird abgesehen.
Anklageschrift
in der Strafsache gegen
Ronald Perchkbrecht, geb. am 2. Februar 1985 in Zempbek, geschieden, Dachdecker, wohnhaft in (…) Verbwinkel, Halkallee 31, deutscher Staatsangehöriger.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten auf Grund ihrer Ermittlungen folgenden Sachverhalt zur Last:
Der Angeschuldigte suchte in der Zeit vom 8. bis zum 19. Januar 2026 vier ältere Menschen in ihren Wohnungen auf. Er gab sich jeweils als Dachdecker aus, behauptete wahrheitswidrig, an dem Dach seien Ziegel lose oder verrutscht, und verlangte einen Vorschuss in bar für Material. Arbeiten wollte er in keinem Fall ausführen. Es handelte sich um folgende Taten:
-
Am 8. Januar 2026 bei Margarete Hebbestroem in Zempbek; diese übergab 3.200 Euro.
-
Am 12. Januar 2026 bei Werner Murbekus in Zempbek; dieser übergab 2.400 Euro.
-
Am 14. Januar 2026 bei Hildegard Wolthehardt am Glüssplatz 4 in Zempbek; diese übergab 4.800 Euro.
-
Am 19. Januar 2026 bei Anneliese Nebbewitz in Jornhausen; diese zahlte nicht, weil sie Verdacht schöpfte.
Der Angeschuldigte handelte, um sich aus der wiederholten Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.
Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt: (…)
Strafbar als (…)
gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 53 StGB.
Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:
(…) Die Zeugin Nebbewitz hat das Kennzeichen des Kastenwagens notiert; die Halterabfrage vom 21. Januar 2026 hat ergeben, dass das Fahrzeug auf den Angeschuldigten zugelassen ist. Die Zeugin Wolthehardt hat den Angeschuldigten am 3. Februar 2026 auf einem ihr vorgelegten Lichtbild wiedererkannt. Der Angeschuldigte hat die Fälle 1, 2 und 4 eingeräumt und zu Fall 3 keine Angaben gemacht. (…)
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 20. Februar 2026 weist eine Eintragung aus: Urteil des Amtsgerichts Zempbek vom 11. Juni 2021 wegen Betruges in vier Fällen, Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, vollständig vollstreckt am 9. März 2023. (…)
Zur Aburteilung ist das Landgericht Zempbek – große Strafkammer – zuständig (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GVG, §§ 7, 8 StPO); angesichts der Zahl der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der einschlägigen Vorstrafe ist eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten.
Ich beantrage
die Anklage vor dem Landgericht Zempbek – große Strafkammer – zur Hauptverhandlung zuzulassen,
einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.
Als Beweismittel bezeichne ich: die Zeugen Hebbestroem, Murbekus, Wolthehardt, Nebbewitz und Waskehoff; den kriminaltechnischen Spurenbericht vom 24. Februar 2026; den Bericht über die Auswertung der Verbindungsdaten vom 2. März 2026; (…)
Mit den Akten an das Landgericht Zempbek.
Krempfwitz Staatsanwältin
Beschluss
In der Strafsache gegen Ronald Perchkbrecht wegen Betruges wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Zempbek vom 26. März 2026 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Zempbek eröffnet.
Die Kammer beschließt ihre Besetzung in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (§ 76 Abs. 2 Satz 4 GVG).
Rechtsanwalt Klempemann, Glüssplatz 18, Zempbek, wird dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger bestellt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
Quindewitz Vorsitzender Richter am Landgericht
Lanthekus Richterin am Landgericht
Trambegramm Richter am Landgericht
Auszug aus den Gründen des Urteils:
I.
Der Angeklagte wurde am 2. Februar 1985 in Zempbek geboren. Er hat den Beruf des Dachdeckers erlernt und bis 2019 in diesem Beruf gearbeitet; seither ist er ohne feste Beschäftigung. Er ist geschieden und lebt allein in Verbwinkel. Er ist schlank, 1,72 m groß und trägt keinen Bart.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 20. Februar 2026 weist eine Eintragung aus: Urteil des Amtsgerichts Zempbek vom 11. Juni 2021 wegen Betruges in vier Fällen, Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, vollständig vollstreckt am 9. März 2023.
II.
Der Angeklagte entschloss sich Anfang Januar 2026, sich durch wiederholte Vorspiegelung von Dacharbeiten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Er suchte dazu ältere Menschen in ihren Wohnungen auf, gab sich als Dachdecker aus, behauptete wahrheitswidrig, an ihrem Dach seien Ziegel lose, und verlangte einen Vorschuss für Material. Arbeiten wollte er in keinem Fall ausführen.
-
Am 8. Januar 2026 gegen 10.00 Uhr suchte der Angeklagte die 81 Jahre alte Margarete Hebbestroem in Zempbek auf. Diese glaubte ihm und übergab ihm 3.200 Euro in bar.
-
Am 12. Januar 2026 gegen 15.00 Uhr suchte der Angeklagte den 78 Jahre alten Werner Murbekus in Zempbek auf. Dieser glaubte ihm und übergab ihm 2.400 Euro in bar.
-
Am 14. Januar 2026 gegen 11.00 Uhr klingelte der Angeklagte an der Wohnung der 83 Jahre alten Hildegard Wolthehardt am Glüssplatz 4 in Zempbek. Er trug Arbeitskleidung und erklärte, er habe von einem Gerüst aus lose Ziegel an ihrem Dach gesehen. Die Zeugin glaubte ihm, holte aus einer Schublade im Schlafzimmer 4.800 Euro in bar und übergab das Geld dem Angeklagten an der Wohnungstür. Der Angeklagte steckte das Geld ein, hinterließ einen Zettel, versprach, am folgenden Tag mit dem Gerüst zu kommen, und fuhr davon.
-
Am 19. Januar 2026 gegen 14.30 Uhr suchte der Angeklagte die 76 Jahre alte Anneliese Nebbewitz in Jornhausen auf und verlangte 2.900 Euro. Die Zeugin schöpfte Verdacht und erklärte, sie wolle zunächst ihren Sohn anrufen. Der Angeklagte entfernte sich daraufhin ohne Geld.
III.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen. Die Fälle 1, 2 und 4 hat er eingeräumt. Zu Fall 3 hat er erklärt, er sei an diesem Vormittag nicht in Zempbek, sondern in Jornhausen gewesen.
Zu den Fällen 1, 2 und 4 folgt die Kammer dem Geständnis. Es deckt sich mit den Bekundungen der Zeugen Hebbestroem, Murbekus und Nebbewitz, die den Ablauf jeweils in Übereinstimmung mit dem Geständnis geschildert haben.
Zu Fall 3 beruht die Überzeugung der Kammer auf der Aussage der Zeugin Wolthehardt. Die Zeugin hat den Angeklagten am 3. Februar 2026 auf einem ihr von Kriminalhauptkommissar Waskehoff vorgelegten Lichtbild wiedererkannt; weitere Lichtbilder sind ihr nicht vorgelegt worden. Sie hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung erneut als den Mann bezeichnet, der bei ihr gewesen ist, und das mit voller Sicherheit bekundet. Die Bestimmtheit, mit der die Zeugin ihre Angaben gemacht hat, belegt die Zuverlässigkeit des Wiedererkennens. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 15. Januar 2026 hatte die Zeugin den Mann als etwa sechzig Jahre alt und als Träger eines grauen Vollbarts beschrieben.
Für die Täterschaft spricht ferner, dass die Tat in derselben Weise begangen worden ist wie die vom Angeklagten eingeräumten Taten.
Dass das Geld nicht der Angeklagte selbst, sondern ein zweiter, unbekannt gebliebener Mann an der Wohnungstür entgegengenommen hat, während der Angeklagte in dem Kastenwagen wartete, steht dem nicht entgegen; auf die eigenhändige Entgegennahme kommt es für die Täterschaft nicht an.
Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren zu Fall 3 nicht geäußert und die Behauptung, er sei an diesem Vormittag in Jornhausen gewesen, erstmals in der Hauptverhandlung aufgestellt. Die Kammer sieht in dem späten Vorbringen ein Anzeichen dafür, dass es nicht der Wahrheit entspricht.
Zugunsten des Angeklagten unterstellt die Kammer, dass der Zeuge Broltebrecht ihn am 14. Januar 2026 gegen 11.00 Uhr in Jornhausen gesehen hat; für sich genommen begründet dieser Umstand keine durchgreifenden Zweifel an der Täterschaft. Auch der Umstand, dass das Mobiltelefon des Angeklagten nach dem verlesenen Bericht vom 2. März 2026 am 14. Januar 2026 zwischen 10.30 Uhr und 11.30 Uhr in eine Funkzelle in Jornhausen eingebucht war, weckt für sich genommen keine Zweifel; der Angeklagte kann das Gerät einem Dritten überlassen haben. Schließlich sind nach dem verlesenen Spurenbericht vom 24. Februar 2026 an dem bei der Zeugin Wolthehardt zurückgelassenen Zettel keine Spuren des Angeklagten gesichert worden; auch das steht für sich genommen der Überzeugung der Kammer nicht entgegen.
Da keiner dieser Umstände für sich allein durchgreift, bedurfte es keiner zusammenfassenden Betrachtung.
IV.
Der Angeklagte hat sich in den Fällen 1 bis 3 jeweils des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB und im Fall 4 des versuchten Betruges nach §§ 263 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Im Fall 4 ist es beim Versuch geblieben, weil die Geschädigte den geforderten Betrag nicht ausgehändigt hat. Die vier Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.
V.
Die Kammer hat für alle vier Taten den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Der Angeklagte hat gewerbsmäßig gehandelt; das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ist erfüllt. Umstände, die die Regelwirkung entkräften könnten, sind nicht ersichtlich.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er die Fälle 1, 2 und 4 eingeräumt hat. Zu seinen Lasten fielen ins Gewicht: die einschlägige Vorstrafe; die Höhe des Gesamtschadens; dass er gewerbsmäßig gehandelt hat; dass er das Alter und die Gutgläubigkeit der Geschädigten ausgenutzt hat; dass er den Fall 3 bis zuletzt bestritten und die 83 Jahre alte Zeugin Wolthehardt dadurch gezwungen hat, in der Hauptverhandlung auszusagen; dass er zu dem Verbleib des Geldes keine Angaben gemacht hat; sowie der Umstand, dass er nach der Bekundung der Zeugin Nebbewitz in derselben Weise auch bei weiteren, nicht angeklagten Geschädigten vorgegangen ist.
Die Kammer hat danach erkannt: im Fall 1 auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, im Fall 2 auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, im Fall 3 auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und im Fall 4 auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten.
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer die Gesamtstrafe gebildet. Sie hat die Einzelstrafen zusammengerechnet und ist, ausgehend von der Einsatzstrafe aus Fall 1, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten gelangt.
VI.
(Kosten)
Protokoll der öffentlichen Sitzung der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Zempbek
Gegenwärtig an beiden Sitzungstagen:
Vorsitzender Richter am Landgericht Quindewitz als Vorsitzender,
Richterin am Landgericht Lanthekus als beisitzende Richterin,
Ilse Raspestroem und Gerhard Oskehoff als Schöffen,
Staatsanwältin Krempfwitz als Beamtin der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt Klempemann als Verteidiger,
Justizangestellter Firlkwitz als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
In der Strafsache gegen Ronald Perchkbrecht wegen Betruges.
Erster Sitzungstag, Montag, 22. Juni 2026, Beginn 9.00 Uhr
Die Sache wurde aufgerufen. Der Angeklagte und sein Verteidiger waren erschienen. Erschienen waren ferner die Zeugen Hebbestroem, Murbekus und Wolthehardt.
Die Zeugen wurden über ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Aussage belehrt. Sie verließen sodann den Sitzungssaal.
Der Angeklagte wurde zur Person vernommen. Er machte die aus der Anklageschrift ersichtlichen Angaben.
Es wurde festgestellt, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Zempbek vom 26. März 2026 durch Beschluss der Kammer vom 22. April 2026 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist.
Die Staatsanwältin verlas den Anklagesatz.
Der Vorsitzende teilte mit, dass Erörterungen gemäß den §§ 202a, 212 StPO nicht stattgefunden haben. Eine Verständigung hat nicht stattgefunden.
Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Er erklärte, er wolle sich äußern, und ließ sich zur Sache ein.
Die Beweisaufnahme wurde eröffnet.
-
Zeugin: Margarete Hebbestroem, 81 Jahre, Rentnerin, (…) Zempbek. Die Zeugin sagte zur Sache aus. Die Zeugin blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.
-
Zeuge: Werner Murbekus, 78 Jahre, Rentner, (…) Zempbek. Der Zeuge sagte zur Sache aus. Der Zeuge blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.
-
Zeugin: Hildegard Wolthehardt, 83 Jahre, Rentnerin, (…) Zempbek. Die Zeugin sagte zur Sache aus, insbesondere zu dem Vorfall vom 14. Januar 2026, zu der Lichtbildvorlage vom 3. Februar 2026 und zu der Person des Mannes, der bei ihr gewesen ist. Sie wurde vom Vorsitzenden, von der Staatsanwältin und vom Verteidiger befragt. Die Zeugin blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.
Der Vorsitzende gab Gelegenheit zur Erklärung nach § 257 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Der Angeklagte und der Verteidiger erklärten, sie hätten keine Erklärung abzugeben.
Die Hauptverhandlung wurde um 12.50 Uhr unterbrochen und auf Mittwoch, den 24. Juni 2026, 9.00 Uhr, vertagt.
Zweiter Sitzungstag, Mittwoch, 24. Juni 2026, Fortsetzung 9.00 Uhr
Die Hauptverhandlung wurde in unveränderter Besetzung und in Anwesenheit derselben Verfahrensbeteiligten fortgesetzt. Erschienen waren ferner die Zeugen Nebbewitz, Broltebrecht und Waskehoff. Die Zeugen wurden über ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Aussage belehrt. Sie verließen sodann den Sitzungssaal.
4. Zeugin: Anneliese Nebbewitz, 76 Jahre, Rentnerin, (…) Jornhausen. Die Zeugin sagte zur Sache aus. Die Zeugin blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.
5. Zeuge: Dieter Broltebrecht, 54 Jahre, Kraftfahrzeugmeister, (…) Jornhausen. Der Zeuge sagte zur Sache aus, insbesondere dazu, ob und wann er den Angeklagten am 14. Januar 2026 gesehen hat. Der Zeuge blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.
6. Zeuge: Kriminalhauptkommissar Waskehoff, Polizeiinspektion Zempbek. Der Zeuge sagte zur Sache aus, insbesondere zum Gang der Ermittlungen und zum Ablauf der Lichtbildvorlage vom 3. Februar 2026. Der Zeuge blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.
Der kriminaltechnische Spurenbericht vom 24. Februar 2026, der Bericht über die Auswertung der Verbindungsdaten vom 2. März 2026 und der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 20. Februar 2026 wurden verlesen.
Der Vorsitzende gab Gelegenheit zur Erklärung nach § 257 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Der Angeklagte und der Verteidiger erklärten, sie hätten keine Erklärung abzugeben.
Die Beweisaufnahme wurde um 11.35 Uhr geschlossen.
Die Staatsanwältin hielt ihren Schlussvortrag. Sie beantragte, den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren zu verurteilen.
Der Verteidiger hielt seinen Schlussvortrag. Er beantragte, den Angeklagten in dem Fall 3 der Anklage freizusprechen und im Übrigen auf eine milde Strafe zu erkennen.
Der Angeklagte erhielt das letzte Wort. Er erklärte: „Bei der Frau am Glüssplatz war ich nicht.“
Die Hauptverhandlung wurde um 12.15 Uhr zur Beratung unterbrochen und um 14.20 Uhr fortgesetzt.
Im Namen des Volkes wurde folgendes
Urteil:
„Der Angeklagte wird wegen Betruges in drei Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“
Angewandte Strafvorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 53, 54 StGB.
verkündet und durch Verlesung der Urteilsformel und mündliche Mitteilung der Urteilsgründe bekannt gemacht. Der Angeklagte wurde über das Rechtsmittel der Revision belehrt.
Ende der Hauptverhandlung: 14.45 Uhr. Fertiggestellt am 25. Juni 2026.
Rechtsanwalt
Glüssplatz 18
An das
Landgericht Zempbek
(...) Zempbek
per beA
Az.: 6 KLs 42 Js 3096/26
In der Strafsache gegen Ronald Perchkbrecht wegen Betruges lege ich namens und in Vollmacht des Angeklagten gegen das Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Zempbek vom 24. Juni 2026 Revision ein. Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz nach Zustellung des schriftlichen Urteils vorbehalten.
Der Eingang des elektronischen Dokuments wurde am 26. Juni 2026 um 9.14 Uhr bestätigt.
Klempemann Rechtsanwalt
Geschäftsstelle der 6. großen Strafkammer
Vermerk
Das Protokoll der Hauptverhandlung ist am 25. Juni 2026 fertiggestellt und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben worden.
Das vollständig abgefasste und von beiden Berufsrichtern unterschriebene Urteil ist am heutigen Tage zu den Akten gelangt. Die Zustellung an den Angeklagten und an den Verteidiger wird veranlasst.
Firlkwitz Justizangestellter
Zustellungsurkunde
Zuzustellendes Schriftstück: beglaubigte Abschrift des Urteils des Landgerichts Zempbek vom 24. Juni 2026 – 6 KLs 42 Js 3096/26 – nebst Rechtsmittelbelehrung. Empfänger: Ronald Perchkbrecht, Halkallee 31, (…) Verbwinkel. Die Zustellung ist bewirkt worden, indem das Schriftstück dem Empfänger in der Wohnung übergeben worden ist.
Tag der Zustellung: 29. Juni 2026.
Prylehardt Zustellerin
Empfangsbekenntnis
In der Strafsache gegen Ronald Perchkbrecht – 6 KLs 42 Js 3096/26 – bekenne ich, die beglaubigte Abschrift des Urteils des Landgerichts Zempbek vom 24. Juni 2026 nebst Rechtsmittelbelehrung am heutigen Tage empfangen zu haben.
Klempemann Rechtsanwalt
Schriftsatz
Az.: 6 KLs 42 Js 3096/26
In der Strafsache gegen Ronald Perchkbrecht zeige ich Folgendes an.
Nach meinen in der Hauptverhandlung gefertigten Aufzeichnungen hat die Zeugin Wolthehardt am 22. Juni 2026 auf meine Frage erklärt, sie habe den Mann nur wenige Augenblicke im Türrahmen gesehen und sei sich seiner erst sicher gewesen, nachdem die Polizei ihr das Lichtbild gezeigt habe. Der Zeuge Broltebrecht hat am 24. Juni 2026 bekundet, der Angeklagte habe sich am 14. Januar 2026 von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr in seiner Werkstatt in Jornhausen aufgehalten.
Beides ist in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben. Ich rege an, das Protokoll der Hauptverhandlung um diese Angaben zu ergänzen.
Klempemann Rechtsanwalt
Vermerk
Zu dem Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Juli 2026:
Eine Ergänzung des Protokolls kommt nicht in Betracht. In das Protokoll der Hauptverhandlung vor der Strafkammer werden die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen nicht aufgenommen; § 273 Abs. 2 Satz 1 StPO gilt nur für die Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht. Ein Antrag nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO auf wörtliche Protokollierung einer Aussage ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt und eine entsprechende Anordnung nicht getroffen worden.
Das Protokoll gibt den Gang der Hauptverhandlung im Übrigen vollständig und richtig wieder. Der Angeklagte hat sich zur Sache eingelassen; sämtliche Zeugen sind, wie protokolliert, zur Sache vernommen worden. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung keine Anträge gestellt.
Quindewitz Vorsitzender Richter am Landgericht
Firlkwitz Justizangestellter
Die vollständige Revisionsbegründung der Verteidigung ist zu entwerfen.
Begleitende Verfügungen sind nicht zu fertigen. Eine Sachverhaltsdarstellung ist nicht zu fertigen.
Soweit die angesprochenen Rechtsprobleme für die förmliche Entschließung nach Ansicht der Bearbeiterin / des Bearbeiters keine Rolle spielen, sind sie in einem Hilfsgutachten zu behandeln. Dieses hat die Zulässigkeit der Revision, die von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisse und diejenigen Beanstandungen zu erfassen, die nicht zum Gegenstand einer Rüge gemacht werden; für jede nicht erhobene Rüge ist darzulegen, warum sie unterbleibt.
Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und sonstige Formalien sind in Ordnung, soweit sich aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges ergibt. Die erforderlichen rechtlichen Hinweise nach § 265 StPO wurden erteilt. Auch Verfahrensfehler sind nicht vorhanden, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den im Sachverhalt abgedruckten Teilen des Protokolls ergeben. Es ist zu unterstellen, dass die nicht abgedruckten Aktenteile keine weiteren Erkenntnisse enthalten. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht möglich; insbesondere ist nicht aufklärbar, was die Zeugen in der Hauptverhandlung im Einzelnen bekundet haben.
Die Vorschriften der §§ 153 bis 154f StPO bleiben bei der Bearbeitung außer Betracht. Der Rechtsfolgenausspruch ist in die Bearbeitung einzubeziehen. Auf § 76 Abs. 2 GVG wird hingewiesen sowie darauf, dass die Besetzung der Kammer in der Hauptverhandlung, die Öffentlichkeit der Verhandlung und die Ladung der Zeugen nicht zu beanstanden sind.
So führt der Coach
Deine Bearbeitung beginnt nicht mit dem Schriftsatz an das Gericht, sondern mit der Erörterung, die der Bearbeitervermerk daneben verlangt. Setze die Überschrift über diesen ersten Teil.
Beginne die Zulässigkeitsprüfung. Kläre in einem Zug, ob gegen dieses Urteil die Revision offensteht, welches Gericht über sie entscheidet, wer sie einlegen darf, wer dabei für den Angeklagten handelt und woraus dessen Beschwer folgt — mit der Fundstelle zu jedem Punkt.
Rechne die Frist für die Einlegung der Revision aus. Bestimme zuerst ihre Länge und den Zeitpunkt, an den sie anknüpft, und kläre dabei, ob die Sonderregel für einen bei der Verkündung nicht anwesenden Angeklagten eingreift. Rechne danach das Fristende taggenau aus, sieh dir die Beschaffenheit des errechneten Endtages an und sage, ob die Einlegungsschrift rechtzeitig eingegangen ist und in welcher Form ein Verteidiger sie zu übermitteln hat.