K6003 · Revisionsbegründung der Verteidigung: Beweisverwertungsverbote und die Widerspruchslösung
Auszug aus den Akten des Landgerichts Talmstede im Verfahren Az.: 2 KLs 63 Js 1074/26 gegen Steffen Renkstroem.
Kriminalkommissariat 21 – Eigentumsdelikte
Vernehmungsniederschrift
Zur Person: Gudrun Malkbein, geb. am 2. März 1963, verwitwet, Rentnerin, wohnhaft Wehmkoppel 11, (…) Talmstede.
Nach Belehrung gemäß §§ 57, 55 StPO:
Zur Sache:
„Ich wohne der Nummer 14 schräg gegenüber. Die Eheleute Quastfeld sind seit dem 6. Januar verreist. In der Nacht zum Sonntag bin ich gegen 1.20 Uhr aufgewacht, weil ein Auto vor dem Haus gehalten hat. Ich habe aus dem Fenster einen dunklen Kombi gesehen, der mit laufendem Motor am Bordstein stand. Das Kennzeichen habe ich mir aufgeschrieben. Wer ausgestiegen ist, habe ich nicht gesehen.“
Auf Frage: „Es war 1.20 Uhr, ich habe auf den Radiowecker gesehen. Am Sonntagmittag stand die Terrassentür offen; da habe ich Sie angerufen.“
Protokoll über die Durchsuchung
Durchsuchte Räume: Wohnung des Beschuldigten Steffen Renkstroem, Poltstieg 7, (…) Nordwehl. Beginn: 10.15 Uhr. Ende: 10.55 Uhr.
Rechtsgrundlage: §§ 102, 105 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Maßnahme wurde am 13. Januar 2026 um 9.40 Uhr von KHK Torbwedel als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft wegen Gefahr im Verzug angeordnet. Eine richterliche Anordnung liegt nicht vor. Ein Gemeindebeamter oder Gemeindemitglieder nach § 105 Abs. 2 StPO wurden nicht zugezogen.
Der Beschuldigte war anwesend. Er wurde über den Grund der Maßnahme unterrichtet und hat der Durchsuchung nicht zugestimmt.
Sicherstellungsverzeichnis
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ein Armband aus Weißgold mit sechs Saphiren, aufgefunden in einer Werkzeugkiste im Abstellraum;
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eine Brechstange aus Stahl, Länge 60 cm, aufgefunden in derselben Werkzeugkiste.
Der Beschuldigte erklärte zu Nummer 1: „Dazu sage ich jetzt nichts.“
Vernehmungsniederschrift
Zur Person: Steffen Renkstroem, geb. am 4. September 1988 in Nordwehl, ledig, Bauhelfer, wohnhaft Poltstieg 7, (…) Nordwehl. Beginn: 11.30 Uhr. Ende: 12.05 Uhr.
Belehrung: Dem Beschuldigten wurde eröffnet, dass ihm ein Wohnungseinbruchdiebstahl in Talmstede, Wehmkoppel 14, in der Nacht zum 11. Januar 2026 zur Last gelegt wird. Er wurde darauf hingewiesen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Zur Sache:
„Mit dem Einbruch habe ich nichts zu tun. Ich war die ganze Nacht zu Hause. Das Haus Wehmkoppel 14 kenne ich; ich habe dort im vergangenen Oktober zwei Tage auf dem Dach gearbeitet und weiß deshalb auch, wie das Grundstück hinten aussieht. Einen Schlüssel hatte ich nie.“
Auf Frage: „Das Armband habe ich Anfang Januar auf dem Trödelmarkt gekauft, für 40 Euro. Einen Beleg habe ich nicht, und von wem, weiß ich nicht mehr.“
Aktenvermerk
Die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten am 13. Januar 2026 wurde wegen Gefahr im Verzug angeordnet. Die Akte geht heute an die Staatsanwaltschaft.
Torbwedel Kriminalhauptkommissar
Vernehmungsniederschrift
Steffen Renkstroem, geb. am 4. September 1988, erschien auf Ladung und erklärt nach Hinweisen und Belehrungen gemäß §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO. Beginn: 14.00 Uhr. Ende: 14.50 Uhr.
„Ich bleibe dabei. Ich war zu Hause.“
Vermerk des Vernehmungsbeamten: Dem Beschuldigten wurde um 14.20 Uhr vorgehalten, dass an der Terrassentür des Hauses Wehmkoppel 14 seine Fingerabdrücke gesichert worden seien und dass ein Zeuge ihn in der Tatnacht auf dem Grundstück erkannt habe.
Der Beschuldigte erklärte daraufhin:
„Dann hat es ja keinen Zweck mehr. Ich war es. Ich bin in der Nacht mit dem Kombi hingefahren, habe hinten die Terrassentür mit der Brechstange aufgehebelt und bin durch die Räume gegangen. Den Schmuck habe ich in eine Stofftasche getan, das Bargeld lag im Schlafzimmer. Das Armband habe ich behalten, den Ring meiner Schwester geschenkt, den Rest noch in derselben Woche verkauft.“
Weiter finden sich in der Akte die Vernehmung des Geschädigten Horst Quastfeld vom 12. Januar 2026 nebst Verzeichnis des Diebesguts, der Bericht des Kriminaltechnischen Instituts vom 9. Februar 2026 über die an der Terrassentür gesicherten Hebelspuren sowie ein Aktenvermerk der POK’in Karnschke vom 20. Januar 2026. Danach wurde an diesem Tage bei der Zeugin Britta Renkstroem, der Schwester des Beschuldigten, Torkbrink 22 in Talmstede, ein Ring aus dem Diebesgut aufgefunden und von ihr freiwillig herausgegeben; die Zeugin hat nach Belehrung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO Angaben zur Sache gemacht. Vom Abdruck wird abgesehen.
Anklageschrift
in der Strafsache gegen
Steffen Renkstroem, geb. am 4. September 1988 in Nordwehl, ledig, Bauhelfer, wohnhaft in (…) Nordwehl, Poltstieg 7, deutscher Staatsangehöriger.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten auf Grund ihrer Ermittlungen folgenden Sachverhalt zur Last:
In der Nacht zum 11. Januar 2026 zwischen 1.00 Uhr und 3.30 Uhr hebelte der Angeschuldigte die Terrassentür des Einfamilienhauses Wehmkoppel 14 in Talmstede mit einer Brechstange auf und drang in das Haus ein. Er durchsuchte die Räume und nahm Schmuck im Wert von rund 24.000 Euro sowie 1.500 Euro Bargeld an sich, um die Sachen für sich zu behalten.
Das Haus wird von den Eheleuten Quastfeld bewohnt; diese hielten sich zur Tatzeit auf einer Reise auf. Ein Armband aus dem Diebesgut wurde in der Wohnung des Angeschuldigten sichergestellt, ein Ring bei seiner Schwester.
Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt: (…)
Strafbar als (…)
gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB.
Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:
(…) Die Zeugin Malkbein hat das Kennzeichen des in der Tatnacht vor dem Haus abgestellten Kombi notiert; die Halterabfrage vom 12. Januar 2026 hat ergeben, dass das Fahrzeug auf den Angeschuldigten zugelassen ist. (…) Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 20. Februar 2026 weist zwei Eintragungen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls aus: Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem Jahr 2019 und Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Jahr 2022, vollstreckt am 14. Juni 2024. (…)
Zur Aburteilung ist das Landgericht Talmstede – große Strafkammer – zuständig (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GVG, §§ 7, 8 StPO); angesichts der einschlägigen Vorstrafen ist eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten.
Ich beantrage
die Anklage vor dem Landgericht Talmstede – große Strafkammer – zur Hauptverhandlung zuzulassen,
einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.
Als Beweismittel bezeichne ich: die Zeugen Malkbein, Quastfeld, Britta Renkstroem, Torbwedel, Dorbschke und Sielkmann; den Sachverständigen Gerrit Hövelsiek, Diplom-Ingenieur; das sichergestellte Armband und den Ring; (…)
Mit den Akten an das Landgericht Talmstede.
Frimmhard Staatsanwältin
Beschluss
In der Strafsache gegen Steffen Renkstroem wegen Wohnungseinbruchdiebstahls wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Talmstede vom 4. März 2026 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Talmstede eröffnet.
Die Kammer beschließt ihre Besetzung in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (§ 76 Abs. 2 Satz 4 GVG).
Rechtsanwalt Uslebrandt, Sarnweg 3, Talmstede, wird dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger bestellt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
Poltgrimm Vorsitzender Richter am Landgericht
Wehlgraff Richterin am Landgericht
Ternbrock Richter am Landgericht
Auszug aus den Gründen des Urteils:
I.
(persönliche Verhältnisse; Vorstrafen)
II.
In der Nacht zum 11. Januar 2026 fuhr der Angeklagte gegen 1.20 Uhr mit seinem Kombi zu dem Einfamilienhaus Wehmkoppel 14 in Talmstede. Das Haus wird von den Eheleuten Quastfeld bewohnt, die sich seit dem 6. Januar 2026 auf einer Reise befanden.
Der Angeklagte hebelte die auf der Rückseite gelegene Terrassentür mit einer Brechstange auf und drang in das Haus ein. Er durchsuchte die Räume und nahm Schmuck im Wert von rund 24.000 Euro sowie 1.500 Euro Bargeld an sich, um die Sachen für sich zu behalten.
Ein Armband aus Weißgold mit sechs Saphiren behielt der Angeklagte; es wurde am 13. Januar 2026 in seiner Wohnung aufgefunden. Einen Ring schenkte er seiner Schwester. Den übrigen Schmuck veräußerte er noch in derselben Woche an eine nicht ermittelte Person.
III.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und sich zur Sache nicht geäußert.
Die Feststellungen beruhen in erster Linie auf dem Geständnis, das der Angeklagte am 27. Januar 2026 gegenüber Kriminalhauptkommissar Sielkmann abgelegt hat. Der Zeuge Sielkmann hat den Inhalt des Geständnisses in der Hauptverhandlung wiedergegeben; es deckt sich in allen Einzelheiten mit dem festgestellten Geschehen (…).
Bestätigt wird das Geständnis durch das am 13. Januar 2026 in der Wohnung des Angeklagten aufgefundene Armband. Der Fund ist das gewichtigste Indiz gegen den Angeklagten. Das Armband gehört zum Diebesgut, und die vom Angeklagten am 13. Januar 2026 gegenüber Kriminaloberkommissarin Dorbschke behauptete Herkunft von einem Trödelmarkt ist eine Schutzbehauptung.
Dass der Angeklagte das Haus und das rückwärtige Grundstück nach seinen eigenen Angaben vom 13. Januar 2026 von einer Dacharbeit im Oktober 2025 her kannte, erklärt, warum er zielsicher zur Terrassentür gelangt ist. Dass er in der Hauptverhandlung geschwiegen und die Herkunft des Armbands nicht erklärt hat, wertet die Kammer als weiteres Indiz gegen ihn.
Der bei der Zeugin Britta Renkstroem sichergestellte Ring lässt für sich genommen keinen Schluss auf den Angeklagten zu; die Zeugin hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Zeugin Malkbein hat den Kombi des Angeklagten um 1.20 Uhr vor dem Haus gesehen (…). Der Sachverständige Hövelsiek hat ausgeführt, dass die an der Terrassentür gesicherten Hebelspuren nicht von der bei dem Angeklagten sichergestellten Brechstange herrühren.
Dem rechtzeitig erhobenen Widerspruch der Verteidigung gegen die Verwertung des Durchsuchungsergebnisses folgt die Kammer nicht. Gefahr im Verzug lag vor; jedenfalls wiegt ein etwaiger Verstoß nicht so schwer, dass er ein Beweisverwertungsverbot tragen könnte.
Der erst im Schlussvortrag erhobene Widerspruch gegen die Verwertung der polizeilichen Angaben des Angeklagten ist verspätet. Er hätte spätestens bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt erhoben werden müssen; auf beide Vernehmungen durfte die Kammer deshalb zurückgreifen.
IV.
Durch dieses Verhalten hat sich der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB schuldig gemacht. Das Haus Wehmkoppel 14 ist eine dauerhaft genutzte Privatwohnung; die vorübergehende Abwesenheit der Bewohner ändert daran nichts (…).
V.
Die Kammer hat den Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB zugrunde gelegt; ein minder schwerer Fall kommt nicht in Betracht, weil § 244 Abs. 3 StGB nur die Fälle des Absatzes 1 erfasst (…). Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass ein Teil der Beute wiedererlangt worden ist; zu seinen Lasten fielen die beiden einschlägigen Vorstrafen und die Höhe des Schadens ins Gewicht. Die Kammer hat eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
VI.
(Kosten)
Protokoll der öffentlichen Sitzung der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Talmstede
Gegenwärtig an beiden Sitzungstagen:
Vorsitzender Richter am Landgericht Poltgrimm als Vorsitzender,
Richterin am Landgericht Wehlgraff als beisitzende Richterin,
Manfred Ihlbrunn und Ulrike Grasbohn als Schöffen,
Staatsanwältin Frimmhard als Beamtin der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt Uslebrandt als Verteidiger,
Justizangestellter Zellkhus als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
In der Strafsache gegen Steffen Renkstroem wegen Wohnungseinbruchdiebstahls.
Erster Sitzungstag, Dienstag, 5. Mai 2026, Beginn 9.00 Uhr
Die Sache wurde aufgerufen. Der Angeklagte und sein Verteidiger waren erschienen. Erschienen waren ferner die Zeugen Malkbein, Quastfeld, Torbwedel und Dorbschke.
Die Zeugen wurden über ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Aussage belehrt. Sie verließen sodann den Sitzungssaal.
Der Angeklagte wurde zur Person vernommen. Er machte die aus der Anklageschrift ersichtlichen Angaben.
Es wurde festgestellt, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Talmstede vom 4. März 2026 durch Beschluss der Kammer vom 30. März 2026 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist.
Die Staatsanwältin verlas den Anklagesatz.
Der Vorsitzende teilte mit, dass Erörterungen gemäß den §§ 202a, 212 StPO nicht stattgefunden haben. Eine Verständigung hat nicht stattgefunden.
Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Er erklärte, er werde sich zur Sache nicht äußern.
Die Beweisaufnahme wurde eröffnet.
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Zeugin: Gudrun Malkbein, 63 Jahre, Rentnerin, (…) Talmstede. Die Zeugin sagte zur Sache aus. Die Zeugin blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.
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Zeuge: Horst Quastfeld, 71 Jahre, Rentner, (…) Talmstede. Der Zeuge sagte zur Sache aus. Der Zeuge blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.
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Zeuge: Kriminalhauptkommissar Ralf Torbwedel, Polizeiinspektion Talmstede. Der Zeuge sagte zur Sache aus, insbesondere zur Anordnung und zum Verlauf der Durchsuchung vom 13. Januar 2026 und zu dem dabei aufgefundenen Armband.
Auf Antrag des Verteidigers ordnete der Vorsitzende nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO die vollständige Protokollierung und Verlesung an. Der Zeuge erklärte auf Frage des Verteidigers:
„Einen Richter habe ich nicht angerufen, und ich habe es auch nicht versucht. Bei Wohnungseinbrüchen machen wir das grundsätzlich nicht, das dauert zu lange; wir ordnen selbst an. Den Vermerk habe ich später geschrieben, als die Akte zur Staatsanwaltschaft ging.“
Die Niederschrift wurde verlesen und genehmigt. Der Zeuge blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.
Unmittelbar im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen Torbwedel und vor jeder weiteren Beweiserhebung erklärte der Verteidiger:
„Namens und in Vollmacht des Angeklagten widerspreche ich der Verwertung der Erkenntnisse aus der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten im Poltstieg 7 in Nordwehl vom 13. Januar 2026, insbesondere der Verwertung des dort aufgefundenen Armbands, sowie der Verwertung der heutigen Aussage des Zeugen Torbwedel, soweit sie den Verlauf und das Ergebnis dieser Durchsuchung zum Gegenstand hat. Die Durchsuchung ist von einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft angeordnet worden, obwohl Gefahr im Verzug nicht vorlag und der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Talmstede erreichbar war. Über den Richtervorbehalt des § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO ist damit bewusst hinweggegangen worden; die Erkenntnisse unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.“
Die Erklärung wurde zu Protokoll genommen. Die Staatsanwältin trat dem Widerspruch entgegen.
Sodann wurde die Auskunft der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Talmstede vom 21. April 2026 verlesen. Sie lautet: „Am Dienstag, dem 13. Januar 2026, war Richter am Amtsgericht Kremsdahl als Ermittlungsrichter von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Dienst und erreichbar. In dem Verfahren 63 Js 1074/26 ist an diesem Tage weder ein Antrag noch ein sonstiges Ersuchen eingegangen.“
4. Zeugin: Kriminaloberkommissarin Anke Dorbschke, Polizeiinspektion Talmstede. Die Zeugin sagte zur Sache aus, insbesondere zum Ablauf und zum Inhalt der Beschuldigtenvernehmung vom 13. Januar 2026.
Auf Antrag des Verteidigers ordnete der Vorsitzende nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO die vollständige Protokollierung und Verlesung an. Die Zeugin erklärte auf Frage des Verteidigers:
„In der Niederschrift steht vollständig, was ich ihm gesagt habe. Darauf, dass er jederzeit einen Verteidiger befragen kann, habe ich ihn nicht hingewiesen; das hielt ich nicht für nötig, weil er ohnehin reden wollte.“
Die Niederschrift wurde verlesen und genehmigt. Die Zeugin blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.
Der Vorsitzende gab Gelegenheit zur Erklärung nach § 257 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Der Angeklagte und der Verteidiger erklärten, sie hätten keine Erklärung abzugeben.
Die Hauptverhandlung wurde um 12.40 Uhr unterbrochen und auf Donnerstag, den 7. Mai 2026, 9.00 Uhr, vertagt.
Zweiter Sitzungstag, Donnerstag, 7. Mai 2026, Fortsetzung 9.00 Uhr
Die Hauptverhandlung wurde in unveränderter Besetzung und in Anwesenheit derselben Verfahrensbeteiligten fortgesetzt. Erschienen waren ferner die Zeugen Sielkmann, Britta Renkstroem und Karnschke sowie der Sachverständige Hövelsiek. Die Zeugen wurden über ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Aussage belehrt. Sie verließen sodann den Sitzungssaal.
5. Zeuge: Kriminalhauptkommissar Jörg Sielkmann, Polizeiinspektion Talmstede. Der Zeuge sagte zur Sache aus, insbesondere zum Ablauf der Beschuldigtenvernehmung vom 27. Januar 2026 und zu dem dabei abgelegten Geständnis, dessen Inhalt er wiedergab.
Auf Antrag des Verteidigers ordnete der Vorsitzende nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO die vollständige Protokollierung und Verlesung an. Der Zeuge erklärte auf Frage des Verteidigers:
„An der Terrassentür sind keine Fingerabdrücke gesichert worden, und einen Zeugen, der den Angeklagten erkannt hätte, gab es nicht. Ich habe ihm beides gesagt, damit er endlich zur Sache aussagt; das ist ein übliches Vorgehen.“
Die Niederschrift wurde verlesen und genehmigt. Der Zeuge blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.
Der Vorsitzende gab Gelegenheit zur Erklärung nach § 257 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Der Angeklagte und der Verteidiger erklärten, sie hätten keine Erklärung abzugeben.
6. Zeugin: Britta Renkstroem, 31 Jahre, Verkäuferin, (…) Talmstede. Die Zeugin wurde als Schwester des Angeklagten nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt. Sie erklärte: „Ich mache keine Angaben.“ Eine Vernehmung zur Sache fand nicht statt. Die Zeugin wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.
7. Zeugin: Polizeioberkommissarin Karnschke, Polizeiinspektion Talmstede. Die Zeugin sagte allein darüber aus, was sie am 20. Januar 2026 in der Wohnung Torkbrink 22 selbst wahrgenommen hat, insbesondere zum Auffinden und zur Herausgabe des Rings; über den Inhalt der Angaben der Zeugin Britta Renkstroem wurde sie nicht vernommen. Die Zeugin blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.
8. Sachverständiger: Gerrit Hövelsiek, Diplom-Ingenieur, Kriminaltechnisches Institut. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten über die an der Terrassentür gesicherten Hebelspuren mündlich. Er blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 20. Februar 2026 wurde verlesen.
Die Beweisaufnahme wurde um 11.20 Uhr geschlossen.
Die Staatsanwältin hielt ihren Schlussvortrag. Sie beantragte, den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen.
Der Verteidiger hielt seinen Schlussvortrag. Er erklärte zu dessen Beginn:
„Namens und in Vollmacht des Angeklagten widerspreche ich ferner der Verwertung der Angaben, die der Angeklagte am 13. Januar 2026 und am 27. Januar 2026 gegenüber der Polizei gemacht hat, sowie der Verwertung der Aussagen der Zeugen Dorbschke und Sielkmann, soweit sie diese Angaben zum Gegenstand haben. Bei der Vernehmung am 13. Januar 2026 ist der Angeklagte nicht darauf hingewiesen worden, dass es ihm freisteht, jederzeit einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Bei der Vernehmung am 27. Januar 2026 ist ihm wahrheitswidrig vorgehalten worden, an der Terrassentür seien seine Fingerabdrücke gesichert worden und ein Zeuge habe ihn erkannt.“
Er beantragte sodann, den Angeklagten freizusprechen.
Der Angeklagte erhielt das letzte Wort. Er erklärte: „Ich war es nicht.“
Die Hauptverhandlung wurde um 12.05 Uhr zur Beratung unterbrochen und um 14.30 Uhr fortgesetzt.
Im Namen des Volkes wurde folgendes
Urteil:
„Der Angeklagte wird wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“
Angewandte Strafvorschriften: §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB.
verkündet und durch Verlesung der Urteilsformel und mündliche Mitteilung der Urteilsgründe bekannt gemacht. Der Angeklagte wurde über das Rechtsmittel der Revision belehrt.
Ende der Hauptverhandlung: 14.55 Uhr. Fertiggestellt am 20. Mai 2026.
Rechtsanwalt
Sarnweg 3
An das
Landgericht Talmstede
(...) Talmstede
per beA
Az.: 2 KLs 63 Js 1074/26
In der Strafsache gegen Steffen Renkstroem wegen Wohnungseinbruchdiebstahls lege ich namens und in Vollmacht des Angeklagten gegen das Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Talmstede vom 7. Mai 2026 Revision ein. Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz nach Zustellung des schriftlichen Urteils vorbehalten.
Der Eingang des elektronischen Dokuments wurde am 11. Mai 2026 um 10.32 Uhr bestätigt.
Uslebrandt Rechtsanwalt
Zustellungsurkunde
Zuzustellendes Schriftstück: beglaubigte Abschrift des Urteils des Landgerichts Talmstede vom 7. Mai 2026 – 2 KLs 63 Js 1074/26 – nebst Rechtsmittelbelehrung. Empfänger: Steffen Renkstroem, Poltstieg 7, (…) Nordwehl. Die Zustellung ist bewirkt worden, indem das Schriftstück dem Empfänger in der Wohnung übergeben worden ist.
Tag der Zustellung: 12. Mai 2026.
Nuhrkamp Zustellerin
Geschäftsstelle der 2. großen Strafkammer
Vermerk
Das vollständig abgefasste und von beiden Berufsrichtern unterschriebene Urteil ist am heutigen Tage zu den Akten gelangt. Das Protokoll der Hauptverhandlung ist ebenfalls erst am heutigen Tage fertiggestellt und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten unterschrieben worden.
Die am 12. Mai 2026 an den Angeklagten bewirkte Zustellung der Urteilsabschrift ist danach vor der Fertigstellung des Protokolls erfolgt. Auf Anordnung des Vorsitzenden wird die Zustellung an den Angeklagten wiederholt; zugleich wird dem Pflichtverteidiger gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Zellkhus Justizangestellter
Zustellungsurkunde
Zuzustellendes Schriftstück: beglaubigte Abschrift des Urteils des Landgerichts Talmstede vom 7. Mai 2026 nebst Rechtsmittelbelehrung. Empfänger: Steffen Renkstroem, Poltstieg 7, (…) Nordwehl. Übergeben in der Wohnung.
Tag der Zustellung: 26. Mai 2026.
Nuhrkamp Zustellerin
Empfangsbekenntnis
In der Strafsache gegen Steffen Renkstroem – 2 KLs 63 Js 1074/26 – bekenne ich, die beglaubigte Abschrift des Urteils des Landgerichts Talmstede vom 7. Mai 2026 nebst Rechtsmittelbelehrung am heutigen Tage empfangen zu haben.
Uslebrandt Rechtsanwalt
Die vollständige Revisionsbegründung der Verteidigung ist zu entwerfen.
Begleitende Verfügungen sind nicht zu fertigen. Eine Sachverhaltsdarstellung ist nicht zu fertigen.
Soweit die angesprochenen Rechtsprobleme für die förmliche Entschließung nach Ansicht der Bearbeiterin / des Bearbeiters keine Rolle spielen, sind sie in einem Hilfsgutachten zu behandeln. Dieses hat die Zulässigkeit der Revision, die von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisse und diejenigen Beanstandungen zu erfassen, die nicht zum Gegenstand einer Rüge gemacht werden; für jede nicht erhobene Rüge ist darzulegen, warum sie unterbleibt.
Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und sonstige Formalien sind in Ordnung, soweit sich aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges ergibt. Die erforderlichen rechtlichen Hinweise nach § 265 StPO wurden erteilt. Auch Verfahrensfehler sind nicht vorhanden, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den im Sachverhalt abgedruckten Teilen des Protokolls ergeben. Es ist zu unterstellen, dass die nicht abgedruckten Aktenteile keine weiteren Erkenntnisse enthalten. Die im Protokoll wiedergegebenen Aussagen sind bezüglich der Formalien des Ermittlungsverfahrens als wahr zu unterstellen. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass alle vernommenen Zeugen Angaben gemacht haben, die den Angeklagten belasten, und dass diese Angaben auch im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung im Urteil verwertet worden sind. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht möglich.
Die Vorschriften der §§ 153 bis 154f StPO bleiben bei der Bearbeitung außer Betracht. Für den Fall der Anfertigung einer Rüge bzgl. einer Verletzung des sachlichen Rechts sind Aspekte der Strafzumessung außer Betracht zu lassen. Auf § 76 Abs. 2 GVG wird hingewiesen sowie darauf, dass die Besetzung der Kammer, die Öffentlichkeit der Verhandlung und die Ladung und Anhörung des Sachverständigen nicht zu beanstanden sind.
So führt der Coach
Der Bearbeitervermerk verlangt zweierlei: die Revisionsbegründung und daneben eine gesonderte Erörterung dessen, was in ihr nicht vorkommt. Setze die Überschrift über diesen zweiten Teil deiner Bearbeitung.
Beginne die Zulässigkeitsprüfung. Gehe in einem Zug durch, ob gegen dieses Urteil die Revision offensteht und welches Gericht über sie entscheidet, wer sie einlegen darf, wer dabei für den Angeklagten handelt und woraus seine Beschwer folgt — mit der Fundstelle zu jedem Punkt.
Rechne die Frist für die Einlegung der Revision aus. Bestimme zuerst ihre Länge und den Zeitpunkt, an den sie anknüpft; kläre dabei, ob die Sonderregel eingreift, die für einen bei der Verkündung nicht anwesenden Angeklagten gilt. Rechne danach das Fristende taggenau aus und ziehe die allgemeinen Vorschriften über die Berechnung von Fristen dabei vollständig heran. Halte zum Schluss fest, ob die Einlegungsschrift rechtzeitig eingegangen ist und in welcher Form ein Verteidiger sie zu übermitteln hat.