K6002 · Revisionsbegründung der Verteidigung: das Beweisantragsrecht

Auszug aus den Akten des Landgerichts Vahrstedt im Verfahren Az.: 5 KLs 31 Js 4207/25 gegen Roland Mackhardt.

Polizeiinspektion Vahrstedt6. Oktober 2025

Kriminalkommissariat 11 – Brandermittlungen

31 Js 4207/25Bl. 43 d. A.

Vernehmungsniederschrift

Zur Person: Bettina Fienstroem, geb. am 8. Juli 1961, verheiratet, Altenpflegerin, wohnhaft Tüschallee 12, (…) Vahrstedt.

Nach Belehrung gemäß §§ 57, 55 StPO:

Zur Sache:

„Ich wohne mit meinem Mann in dem Haus Tüschallee 12, schräg gegenüber von Nummer 9. In der Nacht zum Sonntag bin ich gegen 2.15 Uhr wach geworden, weil es im Schlafzimmer nach Rauch roch. Ich bin ans Fenster gegangen und habe gesehen, dass aus dem linken Kellerfenster von Nummer 9 dünner Rauch herauskam. Ich habe an einen Kaminofen gedacht und mich wieder hingelegt.

Erst als gegen halb vier die Feuerwehr kam und mich der Lärm wieder geweckt hat, ist mir das eingefallen. Da brannte es schon oben im Dach.“

Auf Frage: „Auf die Uhr geschaut habe ich, weil ich immer auf den Wecker sehe, wenn ich nachts aufwache. Es war 2.15 Uhr, da bin ich ganz sicher. Mein Mann hat weitergeschlafen und kann dazu nichts sagen.“

Auf Nachfrage: „Ich kenne den Nachbarn nur vom Grüßen. Ein Auto habe ich vor dem Haus nicht stehen sehen, aber ich habe auch nicht darauf geachtet.“

aufgenommenselbst gelesen und unterschrieben
WerndsenFienstroem
KriminalhauptkommissarZeugin

Weiter finden sich in der Akte Niederschriften über die Vernehmungen der Zeugin Fahlbek, die den Notruf abgesetzt hat, und des Versicherungskaufmanns Hulfschke. Vom Abdruck wird abgesehen.

Staatsanwaltschaft Vahrstedt19. Januar 2026
31 Js 4207/25Bl. 102 d. A.

Anklageschrift

in der Strafsache gegen

Roland Mackhardt, geb. am 12. Februar 1979 in Toskried, geschieden, Malermeister, wohnhaft in (…) Toskried, Vöhrring 21, deutscher Staatsangehöriger.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten auf Grund ihrer Ermittlungen folgenden Sachverhalt zur Last:

Der Angeschuldigte ist Eigentümer des Zweifamilienhauses Tüschallee 9 in Vahrstedt. Am 5. Oktober 2025 gegen 3.20 Uhr betrat er den Kellerraum dieses Hauses, schichtete dort gelagerte Kartonagen auf, übergoss sie mit Grillanzünder und entzündete sie. Das Feuer griff über die Kellerdecke auf das Treppenhaus und den Dachstuhl über; das Gebäude wurde unbewohnbar. Der Angeschuldigte nutzte die Wohnung im Obergeschoss; die Wohnung im Erdgeschoss stand leer.

Der Angeschuldigte handelte in der Absicht, die Leistung aus der für das Gebäude bestehenden Wohngebäudeversicherung über 340.000 Euro zu erlangen, auf die er keinen Anspruch hatte. Am 7. Oktober 2025 zeigte er den Schaden telefonisch an, am 9. Oktober 2025 reichte er eine schriftliche Schadenanzeige ein, in der er angab, die Brandursache sei ihm unbekannt. Zur Auszahlung kam es nicht.

Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt: (…)

Strafbar als (…)

gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB.

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:

(…)

Zur Aburteilung ist das Landgericht Vahrstedt – große Strafkammer – zuständig (§ 74 Abs. 1 Satz 1 GVG, §§ 7, 8 StPO).

Ich beantrage

die Anklage vor dem Landgericht Vahrstedt – große Strafkammer – zur Hauptverhandlung zuzulassen,

einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.

Als Beweismittel bezeichne ich: die Zeugen Fahlbek, Fienstroem, Hulfschke und Kriminalhauptkommissar Werndsen; den Sachverständigen Hartmut Lörnsen, Diplom-Ingenieur; die Schadenanzeige des Angeschuldigten vom 9. Oktober 2025; (…)

Mit den Akten an das Landgericht Vahrstedt.

Klüwersen Staatsanwältin

Landgericht Vahrstedt20. Februar 2026

5. große Strafkammer

5 KLs 31 Js 4207/25Bl. 128 d. A.

Beschluss

In der Strafsache gegen Roland Mackhardt wegen schwerer Brandstiftung u.a. wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Vahrstedt vom 19. Januar 2026 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Vahrstedt eröffnet.

Die Kammer beschließt ihre Besetzung in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (§ 76 Abs. 2 Satz 4 GVG).

Rechtsanwalt Schwelkmann, Wandtstieg 7, Vahrstedt, wird dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger bestellt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO).

Krunhardt Vorsitzender Richter am Landgericht

Öselmeier Richterin am Landgericht

Brummstroem Richter am Landgericht

Landgericht Vahrstedt2. März 2026
5 KLs 31 Js 4207/25Bl. 131 d. A.

Vermerk

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom heutigen Tage enthält für den Angeschuldigten keine Eintragungen. Vom Abdruck wird abgesehen.

Rothksen Justizangestellter

Landgericht Vahrstedt30. April 2026
5 KLs 31 Js 4207/25Bl. 186 d. A.

Auszug aus den Gründen des Urteils:

I.

(persönliche Verhältnisse)

II.

Der Angeklagte ist Eigentümer des im Jahr 1968 errichteten Zweifamilienhauses Tüschallee 9 in Vahrstedt. Die Wohnung im Erdgeschoss war bis zum 31. August 2025 vermietet und stand seither leer. Die Wohnung im Obergeschoss hatte der Angeklagte bis in den September 2025 bewohnt. Seit dem 20. September 2025 hielt er sich in der Wohnung seiner Lebensgefährtin in Toskried auf, wo er auch seinen Wohnsitz angemeldet hatte. In der Obergeschosswohnung standen noch Möbel; wann der Angeklagte sie zuletzt betreten hatte, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben.

Das Gebäude war gegen Brandschäden versichert; die Versicherungssumme beträgt 340.000 Euro. Der Angeklagte war mit den monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 1.180 Euro seit Juni 2025 im Rückstand.

Am 5. Oktober 2025 gegen 3.20 Uhr betrat der Angeklagte den Kellerraum des Hauses. Er schichtete die dort gelagerten Kartonagen auf, übergoss sie mit Grillanzünder und entzündete sie. Er wollte, dass das Gebäude in Brand gerät, und nahm in Kauf, dass es unbewohnbar wird.

Das Feuer griff über die Kellerdecke auf das Treppenhaus und den Dachstuhl über. Um 3.34 Uhr ging der Notruf der Zeugin Fahlbek ein. Das Gebäude ist seither unbewohnbar; der Sachschaden beträgt rund 210.000 Euro.

Am 7. Oktober 2025 zeigte der Angeklagte den Schaden telefonisch bei der Versicherung an. Am 9. Oktober 2025 reichte er eine schriftliche Schadenanzeige ein, in der er angab, die Brandursache sei ihm unbekannt. Er wollte die Versicherungsleistung erlangen, auf die er keinen Anspruch hatte. Zur Auszahlung kam es nicht, weil die Versicherung nach dem Bericht des Sachverständigen die Regulierung ablehnte.

III.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe den Abend bei seiner Lebensgefährtin verbracht, sei gegen 3.10 Uhr an dem Haus eingetroffen und habe kurz darauf den Brandgeruch bemerkt. Die Kammer folgt ihm nicht, soweit er eine Brandlegung in Abrede stellt.

Die Feststellungen zur Brandursache beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Lörnsen. Dieser hat ausgeführt, der Brand sei im Kellerraum in dem Bereich ausgebrochen, in dem die Kartonagen gelagert waren; an deren Resten habe sich ein Brandbeschleuniger auf Paraffinbasis nachweisen lassen (…).

Ein technischer Defekt der Elektroinstallation scheidet als Brandursache aus. Der Sachverständige hat die im Kellerraum vorhandene Verteilerdose untersucht und an ihr keine Anzeichen eines Kurzschlusses gefunden. Anhaltspunkte dafür, dass es in dem Kellerraum in der Zeit vor dem Brand zu Störungen der Elektroinstallation gekommen wäre, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Dass sich ein technischer Defekt nach den Worten des Sachverständigen „mit letzter Sicherheit nie ausschließen“ lässt, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Feststellung, dass der Brand gegen 3.20 Uhr gelegt worden ist, beruht auf dem Zeitpunkt des Notrufs um 3.34 Uhr und den Ausführungen des Sachverständigen, wonach zwischen der Entzündung der Kartonagen und dem Austritt sichtbaren Rauchs aus dem Kellerfenster etwa zehn bis fünfzehn Minuten vergehen.

Für die Täterschaft des Angeklagten spricht, dass allein er über einen Schlüssel zu dem Kellerraum verfügte, dass er sich zur Tatzeit an dem Haus aufhielt und dass in seiner Garage eine angebrochene Flasche desselben Grillanzünders sichergestellt worden ist, dessen Rückstände der Sachverständige an den Kartonagen festgestellt hat (…).

Der von der Verteidigung hilfsweise für den Fall der Verurteilung gestellte Beweisantrag vom 27. April 2026 auf Vernehmung der Zeugin Nüttwitz war abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache kann als wahr unterstellt werden, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO.

Bei dem weiteren Antrag der Verteidigung vom 27. April 2026 handelt es sich um einen bloßen Beweisermittlungsantrag. Er benennt keine bestimmte Tatsache; ihm war nicht nachzugehen.

IV.

Durch dieses Verhalten hat sich der Angeklagte der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit versuchtem Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht. Das Haus ist ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient; es ist als Wohnhaus errichtet und als solches genutzt worden (…).

V.

Die Kammer hat den Strafrahmen des § 306a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt; ein minder schwerer Fall gemäß § 306a Abs. 3 StGB liegt nicht vor (…). Zugunsten des Angeklagten hat sie berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und dass es beim Versuch des Betruges geblieben ist. Zu seinen Lasten fiel ins Gewicht, dass er einen hohen Sachschaden verursacht hat und dass er sich mit seiner seit Jahren bestehenden Alkoholproblematik bis heute nicht auseinandergesetzt hat. Die Kammer hat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

VI.

(Kosten)

KrunhardtÖselmeier
Vorsitzender Richter am LandgerichtRichterin am Landgericht
Landgericht Vahrstedt20., 27. und 30. April 2026
5 KLs 31 Js 4207/25Bl. 221 d. A.

Protokoll der öffentlichen Sitzung der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Vahrstedt

Gegenwärtig an allen drei Sitzungstagen:

Vorsitzender Richter am Landgericht Krunhardt als Vorsitzender,

Richterin am Landgericht Öselmeier als beisitzende Richterin,

Detlef Lombsen und Annegret Graskbek als Schöffen,

Staatsanwältin Klüwersen als Beamtin der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt Schwelkmann als Verteidiger,

Justizangestellter Rothksen als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

In der Strafsache gegen Roland Mackhardt wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Erster Sitzungstag, Montag, 20. April 2026, Beginn 9.00 Uhr

Die Sache wurde aufgerufen. Der Angeklagte und sein Verteidiger waren erschienen. Erschienen waren ferner die Zeugen Fahlbek, Hulfschke und Kriminalhauptkommissar Werndsen.

Die Zeugen wurden über ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Aussage belehrt. Sie verließen sodann den Sitzungssaal.

Der Angeklagte wurde zur Person vernommen. Er machte die aus der Anklageschrift ersichtlichen Angaben.

Es wurde festgestellt, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Vahrstedt vom 19. Januar 2026 durch Beschluss der Kammer vom 20. Februar 2026 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist.

Die Staatsanwältin verlas den Anklagesatz.

Der Vorsitzende teilte mit, dass Erörterungen gemäß den §§ 202a, 212 StPO nicht stattgefunden haben. Eine Verständigung hat nicht stattgefunden.

Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

Der Angeklagte ließ sich zur Sache ein.

Die Beweisaufnahme wurde eröffnet.

  1. Zeugin: Christa Fahlbek, 68 Jahre, Rentnerin, (…) Vahrstedt. Die Zeugin sagte zur Sache aus. Die Zeugin blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.

  2. Zeuge: Kriminalhauptkommissar Werndsen, Polizeiinspektion Vahrstedt. Der Zeuge sagte zur Sache aus. Der Zeuge blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.

  3. Zeuge: Volker Hulfschke, 44 Jahre, Versicherungskaufmann, (…) Toskried. Der Zeuge sagte zur Sache aus. Der Zeuge blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.

Die Schadenanzeige des Angeklagten vom 9. Oktober 2025 wurde verlesen.

Die Hauptverhandlung wurde um 12.50 Uhr unterbrochen und auf Montag, den 27. April 2026, 9.00 Uhr, vertagt.

Zweiter Sitzungstag, Montag, 27. April 2026, Fortsetzung 9.00 Uhr

Die Hauptverhandlung wurde in unveränderter Besetzung und in Anwesenheit derselben Verfahrensbeteiligten fortgesetzt. Erschienen war ferner der Sachverständige Lörnsen.

4. Sachverständiger: Hartmut Lörnsen, Diplom-Ingenieur, öffentlich bestellter Sachverständiger für Brandursachenermittlung, (…) Toskried. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten mündlich. Er blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt.

Auf Frage des Verteidigers erklärte der Sachverständige, ein technischer Defekt der Elektroinstallation lasse sich mit letzter Sicherheit nie ausschließen; ein Schwelbrand über mehrere Stunden sei mit dem Schadensbild vereinbar.

Der Sachverständige wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.

Der Verteidiger gab eine Erklärung gemäß § 257 Abs. 2 StPO ab. Er führte aus, die Zeugin Fienstroem habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 6. Oktober 2025 angegeben, sie habe bereits gegen 2.15 Uhr Rauch aus dem Kellerfenster des Hauses Tüschallee 9 austreten sehen; die Kammer möge dies bei der weiteren Aufklärung im Auge behalten. Der Vorsitzende erklärte, die Kammer werde dies bedenken.

Der Verteidiger verlas sodann den folgenden Beweisantrag und übergab ihn zugleich schriftlich:

„Es wird beantragt, Herrn Reinhard Pilkfried, Elektroinstallateur, Wandtstieg 30 in Vahrstedt, als Zeugen zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass am 3. Oktober 2025 in dem Kellerraum des Hauses Tüschallee 9 in Vahrstedt ein Kurzschluss aufgetreten ist, dass der Zeuge an diesem Tag die dortige Verteilerdose geöffnet, an ihr verschmorte Aderisolierungen festgestellt und dem Angeklagten erklärt hat, die Zuleitung müsse vor jeder weiteren Nutzung erneuert werden. Der Zeuge wird dies bekunden können, weil er am 3. Oktober 2025 auf Anruf des Angeklagten in das Haus gekommen ist, den Kellerraum betreten, die Verteilerdose geöffnet und die Anlage in dem betroffenen Strang stromlos geschaltet hat.“

Die Staatsanwältin beantragte, den Antrag abzulehnen; die Beweistatsache sei ohne Bedeutung. Der Verteidiger trat dem entgegen.

Der Verteidiger verlas ferner den folgenden Antrag und übergab ihn zugleich schriftlich:

„Für den Fall der Verurteilung wird beantragt, Frau Frauke Nüttwitz, Sozialarbeiterin bei der Suchtberatungsstelle Vahrstedt, Immkweg 4, als Zeugin zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass sich der Angeklagte seit dem 3. November 2025 dort in wöchentlicher ambulanter Behandlung befindet, dass er seither keinen Termin versäumt hat und dass er seit diesem Tag keinen Alkohol mehr zu sich genommen hat. Die Zeugin wird dies bekunden können, weil sie den Angeklagten seit dem 3. November 2025 wöchentlich betreut und die Gesprächstermine sowie die Ergebnisse der von ihr veranlassten Kontrollen dokumentiert hat. Der Angeklagte hat die Zeugin von ihrer Schweigepflicht entbunden.“

Der Verteidiger verlas schließlich den folgenden Antrag und übergab ihn zugleich schriftlich:

„Es wird beantragt, bei der Polizeiinspektion Vahrstedt eine Auskunft darüber einzuholen, ob im Bereich Vahrstedt im Jahr 2025 weitere Kellerbrände zu verzeichnen waren, und ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob es sich dabei um eine Serie gehandelt haben kann.“

Die Staatsanwältin beantragte, auch diese beiden Anträge abzulehnen.

Die Hauptverhandlung wurde um 12.20 Uhr unterbrochen und auf Donnerstag, den 30. April 2026, 9.00 Uhr, vertagt.

Dritter Sitzungstag, Donnerstag, 30. April 2026, Fortsetzung 9.00 Uhr

Die Hauptverhandlung wurde in unveränderter Besetzung und in Anwesenheit derselben Verfahrensbeteiligten fortgesetzt.

Die Kammer zog sich zur Beratung zurück. Um 9.25 Uhr verkündete der Vorsitzende folgenden

Beschluss:

„Der Beweisantrag der Verteidigung vom 27. April 2026 auf Vernehmung des Zeugen Pilkfried wird abgelehnt.“

Begründung:

„Die unter Beweis gestellte Tatsache ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO. Selbst wenn am 3. Oktober 2025 in dem Kellerraum ein Kurzschluss aufgetreten sein sollte, ließe dies keinen Rückschluss auf die Ursache des zwei Tage später ausgebrochenen Brandes zu. Die Kammer ist aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Lörnsen davon überzeugt, dass der Brand durch die Entzündung eines Brandbeschleunigers verursacht worden ist.“

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 2. März 2026 wurde verlesen.

Die Beweisaufnahme wurde um 10.05 Uhr geschlossen.

Die Staatsanwältin hielt ihren Schlussvortrag. Sie beantragte, den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen.

Der Verteidiger hielt seinen Schlussvortrag. Er beantragte, den Angeklagten freizusprechen.

Der Angeklagte erhielt das letzte Wort. Er erklärte: „Ich habe das Feuer nicht gelegt.“

Die Hauptverhandlung wurde um 11.15 Uhr zur Beratung unterbrochen und um 14.00 Uhr fortgesetzt.

Im Namen des Volkes wurde folgendes

Urteil:

„Der Angeklagte wird wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“

Angewandte Strafvorschriften: §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB.

verkündet und durch Verlesung der Urteilsformel und mündliche Mitteilung der Urteilsgründe bekannt gemacht.

Der Angeklagte wurde über das Rechtsmittel der Revision belehrt.

Ende der Hauptverhandlung: 14.20 Uhr.

Fertiggestellt am 4. Mai 2026.

KrunhardtRothksen
Vorsitzender Richter am LandgerichtUrkundsbeamter der Geschäftsstelle
SchwelkmannVahrstedt, 4. Mai 2026

Rechtsanwalt

Wandtstieg 7

(...) VahrstedtBl. 249 d. A.

An das

Landgericht Vahrstedt

(...) Vahrstedt

per beA

Az.: 5 KLs 31 Js 4207/25

In der Strafsache gegen Roland Mackhardt wegen schwerer Brandstiftung u.a. lege ich namens und in Vollmacht des Angeklagten gegen das Urteil der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Vahrstedt vom 30. April 2026 Revision ein.

Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz nach Zustellung des schriftlichen Urteils vorbehalten.

Der Eingang des elektronischen Dokuments wurde am 4. Mai 2026 um 11.48 Uhr bestätigt.

Schwelkmann Rechtsanwalt

Landgericht Vahrstedt4. Mai 2026

Geschäftsstelle der 5. großen Strafkammer

5 KLs 31 Js 4207/25Bl. 251 d. A.

Vermerk

Das vollständig abgefasste und von beiden Berufsrichtern unterschriebene Urteil ist am heutigen Tage zu den Akten gelangt. Die Kammer hatte die Gründe bereits vor der Verkündung weitgehend abgesetzt. Das Protokoll der Hauptverhandlung ist ebenfalls am heutigen Tage fertiggestellt worden.

Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils an den Angeklagten und an den Pflichtverteidiger ist verfügt.

Rothksen Justizangestellter

Landgericht Vahrstedt5. Mai 2026
5 KLs 31 Js 4207/25Bl. 253 d. A.

Zustellungsurkunde

Zuzustellendes Schriftstück: beglaubigte Abschrift des Urteils des Landgerichts Vahrstedt vom 30. April 2026 – 5 KLs 31 Js 4207/25 – nebst Rechtsmittelbelehrung.

Empfänger: Roland Mackhardt, Vöhrring 21, (…) Toskried.

Die Zustellung ist bewirkt worden, indem das Schriftstück dem Empfänger in der Wohnung übergeben worden ist.

Tag der Zustellung: 5. Mai 2026.

Quenkpold Zustellerin

SchwelkmannVahrstedt, 6. Mai 2026
RechtsanwaltBl. 255 d. A.

Empfangsbekenntnis

In der Strafsache gegen Roland Mackhardt – 5 KLs 31 Js 4207/25 – bekenne ich, die beglaubigte Abschrift des Urteils des Landgerichts Vahrstedt vom 30. April 2026 nebst Rechtsmittelbelehrung am heutigen Tage empfangen zu haben.

Schwelkmann Rechtsanwalt

Die vollständige Revisionsbegründung der Verteidigung ist zu entwerfen.

Begleitende Verfügungen sind nicht zu fertigen. Eine Sachverhaltsdarstellung ist nicht zu fertigen.

Soweit die angesprochenen Rechtsprobleme für die förmliche Entschließung nach Ansicht der Bearbeiterin / des Bearbeiters keine Rolle spielen, sind sie in einem Hilfsgutachten zu behandeln. Das Hilfsgutachten hat die Zulässigkeit der Revision, die von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisse und diejenigen Anträge zu erfassen, die nicht zum Gegenstand einer Rüge gemacht werden.

Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und sonstige Formalien sind in Ordnung, soweit sich aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges ergibt. Die erforderlichen rechtlichen Hinweise nach § 265 StPO wurden erteilt. Auch Verfahrensfehler sind nicht vorhanden, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den im Sachverhalt abgedruckten Teilen des Protokolls ergeben. Es ist zu unterstellen, dass die nicht abgedruckten Aktenteile keine weiteren Erkenntnisse enthalten. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass alle vernommenen Zeugen Angaben gemacht haben, die den Angeklagten belasten, und dass diese Angaben auch im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung im Urteil verwertet worden sind. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht möglich.

Die Vorschriften der §§ 153 bis 154f StPO bleiben bei der Bearbeitung außer Betracht. Für den Fall der Anfertigung einer Rüge bzgl. einer Verletzung des sachlichen Rechts sind Aspekte der Strafzumessung außer Betracht zu lassen. Auf § 76 Abs. 2 GVG wird hingewiesen sowie darauf, dass die Besetzung der Kammer in der Hauptverhandlung, die Ladung des Sachverständigen und seine Anhörung nicht zu beanstanden sind.

So führt der Coach

  1. Setze die Überschrift des ersten Bearbeitungsteils. Ein Wort genügt; es sagt, dass die folgenden Seiten für dich selbst geschrieben sind und die Kanzlei nicht verlassen.

  2. Setze die Überschrift des ersten Prüfungsabschnitts, in dem die Zulässigkeit der Revision des Angeklagten Mackhardt behandelt wird, und halte darunter in einem Satz das Gesamtergebnis dieses Abschnitts fest.

  3. Gehe die Zulässigkeit des Rechtsmittels von vorn an: Welches Rechtsmittel ist gegen ein erstinstanzliches Urteil der großen Strafkammer eröffnet, welches Gericht entscheidet darüber, wer darf es einlegen, wer handelt hier für den Angeklagten, und woraus folgt dessen Beschwer? Nenne zu jedem Punkt seine Vorschrift.

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