K5006 · Urteil nach einer Verständigung

Auszug aus den Akten des Amtsgerichts Sölbenhusen im Verfahren Az.: 4 Ls 512 Js 1804/26 gegen Hartmut Wemhölter.

Dr. Katrin WeckbrodtSölbenhusen, 12. Januar 2026

Rechtsanwältin

Wippenreihe 22

(...) Sölbenhusen

An dieBl. 1

Staatsanwaltschaft Sölbenhusen

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht der Buttgereit Gebäudetechnik GmbH, Ohlmerkamp 9, (…) Sölbenhusen, erstatte ich Strafanzeige gegen deren früheren Prokuristen Hartmut Wemhölter, wohnhaft Sarnstieg 31, (…) Sölbenhusen, und stelle Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen.

  1. Meine Mandantin beschäftigt 64 Mitarbeiter und führt Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten im gewerblichen Hochbau aus. Der Anzeigegegner war seit dem 1. September 2016 ihr kaufmännischer Leiter und seit dem 4. Mai 2018 ihr Prokurist. Nach seinem Anstellungsvertrag durfte er Eingangsrechnungen bis zu einem Betrag von 75.000 Euro allein zur Zahlung freigeben und über die Geschäftskonten allein verfügen; ihm oblag ferner die Auswahl und Abrechnung der Nachunternehmer.

  2. Bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses 2025 ist der Steuerberatung meiner Mandantin aufgefallen, dass im Jahr 2025 drei Rechnungen einer Vermatec Projektservice UG (haftungsbeschränkt), Kettelbrink 4, (…) Marlenwiek, bezahlt worden sind, zu denen sich weder ein Auftrag noch ein Leistungsnachweis in den Unterlagen befindet: Nr. 2025-014 vom 2. April 2025 über 62.400 Euro („Projektsteuerung und Baustellenkoordination“), Nr. 2025-041 vom 10. Juli 2025 über 24.800 Euro („Nachtragsmanagement“) und Nr. 2025-063 vom 25. September 2025 über 17.300 Euro („Aufmaß- und Abrechnungsprüfung“). Alle drei tragen den Freigabevermerk des Anzeigegegners.

  3. Eine Abfrage des Handelsregisters hat ergeben, dass der Anzeigegegner die Vermatec Projektservice UG am 14. März 2024 gegründet hat und ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist. Meiner Mandantin war das nicht bekannt; nach § 8 des Anstellungsvertrages war ihm jede Nebentätigkeit anzuzeigen.

  4. Meine Mandantin hat das Anstellungsverhältnis am 8. Januar 2026 fristlos gekündigt. Sie hat den Anzeigegegner mit Schreiben vom selben Tag zur Zahlung von 104.500 Euro aufgefordert.

  5. Zwei weitere Vorgänge sind bislang nur unvollständig aufgeklärt: die private Verwendung der auf meine Mandantin ausgestellten Tankkarte zwischen Februar 2024 und Dezember 2025 für 2.180 Euro und eine im Juni 2025 bezahlte Rechnung eines Malerbetriebes über 3.640 Euro, deren Leistungen nach dem Auftragsschein am Wohnhaus des Anzeigegegners erbracht worden sind.

Die Rechnungen, der Anstellungsvertrag, die Freigabevermerke, die Kontoauszüge und der Handelsregisterauszug sind beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen

Katrin Weckbrodt

Rechtsanwältin

Polizeiinspektion Sölbenhusen27. Januar 2026

Kriminalkommissariat – K 32

512 Js 1804/26Bl. 9

Vernehmungsniederschrift

Zur Person: Marion Kruthoff, geb. am 3. Juni 1971, verheiratet, Buchhalterin, wohnhaft in (…) Sölbenhusen.

Nach Belehrung gemäß §§ 57, 55 StPO erklärt sie:

Zur Sache:

„Ich mache die Kreditorenbuchhaltung, seit elf Jahren. Der Ablauf ist immer derselbe: Die Rechnung kommt herein, ich lege den Vorgang an, hole Bestellung und Lieferschein dazu und lege die Mappe dem Freigabeberechtigten vor. Erst mit Freigabevermerk wird gezahlt.

Auf Frage: Die drei Rechnungen der Vermatec sind nicht bei mir hereingekommen. Herr Wemhölter hat sie mir jeweils selbst gebracht, schon mit seinem Kürzel und dem Datum versehen, und gesagt, das sei eine Sache der Geschäftsleitung. Eine Bestellung gab es nicht, einen Leistungsnachweis auch nicht.

Auf Frage: Ich habe im Juli 2025 einmal nachgefragt, weil der Betrag hoch war. Er hat gesagt, das laufe über einen Rahmenvertrag, den er selbst verwalte. Danach habe ich nicht mehr gefragt. Er war mein Vorgesetzter.

Auf Vorhalt der Rechnung der Nußbicker Kältetechnik vom 28. Oktober 2025: Das ist etwas ganz anderes. Nußbicker ist ein alter Lieferant. Die Rechnung kam über den üblichen Weg herein, ich habe den Vorgang selbst angelegt; Lieferschein und Inbetriebnahmeprotokoll vom 24. Oktober 2025 lagen bei, unterschrieben vom Bauleiter. Was auf der Baustelle wirklich passiert ist, weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass der Vorgang bei mir gelaufen ist wie immer.“

aufgenommenselbst gelesen und unterschrieben
Andreas PrusseitMarion Kruthoff
KriminalhauptkommissarZeugin

Weiter findet sich in der Akte eine Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Gunnar Buttgereit vom 29. Januar 2026. Dieser schildert v.a. die Stellung des Beschuldigten im Betrieb, die Freigabegrenze von 75.000 Euro und den Verlauf der internen Prüfung; seine Angaben decken sich mit der Strafanzeige vom 12. Januar 2026.

Polizeiinspektion Sölbenhusen18. Februar 2026

Kriminalkommissariat – K 32

512 Js 1804/26Bl. 17

Aktenvermerk

  1. Die Vermatec Projektservice UG (haftungsbeschränkt) ist am 14. März 2024 gegründet worden. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist der Beschuldigte. Sie beschäftigt kein Personal, ist an der eingetragenen Anschrift nur über einen Büroservice erreichbar und hat keine Jahresabschlüsse offengelegt.

  2. Auf dem einzigen Konto der Gesellschaft sind seit der Gründung ausschließlich die drei Zahlungen der Buttgereit Gebäudetechnik GmbH vom 14. April 2025 (62.400 Euro), vom 22. Juli 2025 (24.800 Euro) und vom 6. Oktober 2025 (17.300 Euro) eingegangen. Der Beschuldigte hat die Beträge jeweils binnen weniger Tage teils bar abgehoben, teils auf sein privates Girokonto umgebucht und von dort Verbindlichkeiten aus dem Umbau eines Ladenlokals bedient.

  3. Auf den Rechnern der Buttgereit Gebäudetechnik GmbH ist die Textdatei der Rechnung Nr. 2025-041 im Benutzerverzeichnis des Beschuldigten aufgefunden worden; die Datei ist am 10. Juli 2025 um 21.14 Uhr zuletzt gespeichert worden.

  4. Bei der Durchsicht der Kontoauszüge ist ferner die Zahlung vom 3. November 2025 über 12.400 Euro an die Nußbicker Kältetechnik e.K., Wollenbrack, aufgefallen. Zwei Tage später sind von dem Konto der Nußbicker Kältetechnik 12.000 Euro in bar abgehoben worden. Es liegt nahe, dass der Beschuldigte den Betrag zurückerhalten hat. Ein Zahlungseingang bei ihm ist bislang nicht festgestellt worden; auf seinen Konten ist im November 2025 kein Bareinzahlungsvorgang verzeichnet.

  5. Die Tankkartenabrechnungen weisen vom 4. Februar 2024 bis zum 18. Dezember 2025 Betankungen für 2.180 Euro aus, die außerhalb der Dienstpläne des Beschuldigten liegen. Die Rechnung des Malerbetriebes vom 27. Juni 2025 über 3.640 Euro nennt als Leistungsort „Sarnstieg 31“.

Andreas Prusseit

Kriminalhauptkommissar

Polizeiinspektion Sölbenhusen24. Februar 2026

Kriminalkommissariat – K 32

512 Js 1804/26Bl. 24

Vernehmungsniederschrift

Zur Person: Hartmut Wemhölter, geb. am 9. März 1979 in Wollenbrack, verheiratet, Kaufmann, wohnhaft in (…) Sölbenhusen, Sarnstieg 31.

Dem Beschuldigten wurde eröffnet, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue geführt wird. Nach Belehrung gemäß § 163a Abs. 4 S. 2 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 StPO erklärt er:

Zur Sache:

„Dass die Vermatec mir gehört, bestreite ich nicht, das steht ja im Register. Es hat auch Leistungen gegeben; ich habe abends und an Wochenenden Projekte durchgerechnet, die sonst niemand durchgerechnet hätte.

Auf Frage: Ob das jemand außer mir bestätigen kann, weiß ich nicht. Unterlagen habe ich dazu nicht.

Auf Vorhalt der Zahlung vom 3. November 2025: Dazu sage ich nichts.

Auf Frage: Ich möchte zunächst einen Verteidiger beauftragen und Akteneinsicht nehmen. Weitere Angaben mache ich heute nicht.“

aufgenommenselbst gelesen und unterschrieben
Andreas PrusseitHartmut Wemhölter
KriminalhauptkommissarBeschuldigter
Bundesamt für Justiz8. April 2026

Bundeszentralregister

512 Js 1804/26Bl. 31

Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister

Betroffener: Wemhölter, Hartmut, geb. am 9. März 1979 in Wollenbrack. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält für den Beschuldigten bislang keine Eintragungen.

Staatsanwaltschaft Sölbenhusen28. April 2026
512 Js 1804/26Bl. 36

Anklageschrift

in der Strafsache gegen

Hartmut Wemhölter, geb. am 9. März 1979 in Wollenbrack, wohnhaft in (…) Sölbenhusen, Sarnstieg 31, verheiratet, Kaufmann, deutscher Staatsangehöriger,

Wahlverteidiger: Rechtsanwalt Dr. Eckhard Zirnstein, Sölbenhusen.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten auf Grund ihrer Ermittlungen folgenden Sachverhalt zur Last:

Der Angeschuldigte war kaufmännischer Leiter und Prokurist der Buttgereit Gebäudetechnik GmbH in Sölbenhusen. Er durfte Eingangsrechnungen bis zu 75.000 Euro allein freigeben und über die Geschäftskonten allein verfügen. Am 14. März 2024 gründete er die Vermatec Projektservice UG (haftungsbeschränkt) in Marlenwiek, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist und die keinen Geschäftsbetrieb unterhält. Seiner Arbeitgeberin verschwieg er das.

  1. Am 14. April 2025 veranlasste der Angeschuldigte auf die von ihm selbst erstellte und selbst freigegebene Rechnung Nr. 2025-014 der Vermatec Projektservice UG vom 2. April 2025 über 62.400 Euro die Überweisung dieses Betrages vom Geschäftskonto der Buttgereit Gebäudetechnik GmbH auf das Konto der Vermatec Projektservice UG. Leistungen lagen der Rechnung nicht zugrunde. Der Angeschuldigte verwendete den Betrag für eigene Zwecke.

  2. In derselben Weise veranlasste er am 22. Juli 2025 auf die Rechnung Nr. 2025-041 vom 10. Juli 2025 die Überweisung von 24.800 Euro.

  3. In derselben Weise veranlasste er am 6. Oktober 2025 auf die Rechnung Nr. 2025-063 vom 25. September 2025 die Überweisung von 17.300 Euro.

  4. Am 3. November 2025 gab der Angeschuldigte die Rechnung Nr. R-2025-318 der Nußbicker Kältetechnik e.K. vom 28. Oktober 2025 über 12.400 Euro zur Zahlung frei und veranlasste die Überweisung, obwohl die berechnete Kälteanlage weder geliefert noch montiert worden war. Der Betrag floss ihm am 5. November 2025 in bar zu.

  5. In der Zeit vom 4. Februar 2024 bis zum 18. Dezember 2025 verwendete er die auf die Buttgereit Gebäudetechnik GmbH ausgestellte Tankkarte für private Fahrten und ließ die Gesellschaft die dadurch entstandenen Kosten von insgesamt 2.180 Euro tragen.

  6. Im Juni 2025 ließ er Malerarbeiten an seinem Wohnhaus ausführen und gab die Rechnung des Malerbetriebes vom 27. Juni 2025 über 3.640 Euro bei der Buttgereit Gebäudetechnik GmbH zur Zahlung frei.

Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt: (…)

Strafbar als (…)

gemäß §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 53 StGB.

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:

(…)

Zur Aburteilung ist das Amtsgericht Sölbenhusen – Schöffengericht – zuständig (§§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 28 GVG, § 7 Abs. 1 StPO). Eine Straferwartung von mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe schließt die Zuständigkeit des Strafrichters aus (§ 25 Nr. 2 GVG).

Ich beantrage

die Anklage vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Sölbenhusen zur Hauptverhandlung zuzulassen,

die Zuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht zu beschließen, weil dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint (§ 29 Abs. 2 S. 1 GVG),

einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.

Als Beweismittel bezeichne ich: (…)

Mit den Akten an das Amtsgericht Sölbenhusen.

Sölbenhusen, 28. April 2026

Manuela Grabosch

Staatsanwältin

Amtsgericht Sölbenhusen9. Juni 2026

– Schöffengericht –

4 Ls 512 Js 1804/26Bl. 52

Beschluss

In dem Strafverfahren gegen Hartmut Wemhölter wegen Untreue wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Sölbenhusen vom 28. April 2026 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet, §§ 203, 207 Abs. 1 StPO.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird die Zuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht beschlossen, § 29 Abs. 2 S. 1 GVG. Der Umfang der Sache – sechs Vorwürfe, umfangreiche Buchhaltungs- und Kontounterlagen, eine voraussichtlich mehrtägige Beweisaufnahme – macht seine Mitwirkung notwendig.

Termin zur Hauptverhandlung wird auf Dienstag, den 11. August 2026, 9.00 Uhr bestimmt.

Cordula Rehsöft

Richterin am Amtsgericht

Dr. Eckhard ZirnsteinSölbenhusen, 20. Juli 2026

Rechtsanwalt

Ohlmerkamp 44

(...) Sölbenhusen

An dasBl. 58

Amtsgericht Sölbenhusen

Az.: 4 Ls 512 Js 1804/26

In dem Strafverfahren

gegen Hartmut Wemhölter

zeige ich die Verteidigung an und beantrage,

ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die in den Rechnungen der Vermatec Projektservice UG bezeichneten Leistungen im Jahr 2025 auf den Baustellen der Buttgereit Gebäudetechnik GmbH tatsächlich erbracht worden sind und welchen Marktwert sie hatten,

die vierzehn im Jahr 2025 eingesetzten Bauleiter der Buttgereit Gebäudetechnik GmbH als Zeugen darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte Nachträge geprüft, Aufmaße kontrolliert und Baustellenbesprechungen geleitet hat.

Zu Ziffer 4 der Anklage weise ich schon jetzt darauf hin, dass die Anklage einen Rückfluss von 12.400 Euro behauptet, den die Ermittlungen nicht belegen.

Ferner rege ich an, den Stand des Verfahrens vor dem Hauptverhandlungstermin zu erörtern.

Eckhard Zirnstein

Rechtsanwalt

Sölbenhusen, den 30. Juli 2026

4 Ls 512 Js 1804/26Bl. 63

Aktenvermerk gemäß §§ 212, 202a S. 2 StPO

Am 30. Juli 2026 habe ich in meinem Dienstzimmer mit Rechtsanwalt Dr. Zirnstein, dem Verteidiger des Angeklagten, und mit Staatsanwältin Grabosch den Stand des Verfahrens erörtert. Der Angeklagte war nicht zugegen.

Gegenstand war zunächst der Umfang der Beweisaufnahme. Der Verteidiger hat erklärt, an den Beweisanträgen vom 20. Juli 2026 werde festgehalten. Nach übereinstimmender Einschätzung würde ihre Erledigung mindestens sechs weitere Verhandlungstage in Anspruch nehmen.

Auf Frage des Verteidigers, ob eine Verständigung in Betracht komme, habe ich erklärt, das Gericht sei dazu grundsätzlich bereit, habe sich aber weder beraten noch auf einen Strafrahmen festgelegt; eine Zusage könne allein das Gericht und allein in der Hauptverhandlung geben.

Der Verteidiger hat eine Freiheitsstrafe im bewährungsfähigen Bereich angestrebt und dazu darauf hingewiesen, dass der Angeklagte den Betrag von 104.500 Euro am 22. Juni 2026 vollständig ausgeglichen hat. Staatsanwältin Grabosch hat erklärt, sie halte eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren und sechs Monaten für angemessen und werde einer Aussetzung zur Bewährung nicht zustimmen; sie sei aber bereit, die Vorwürfe zu den Ziffern 5 und 6 der Anklage nach § 154 Abs. 2 StPO ausscheiden zu lassen.

Eine Verständigung ist nicht zustande gekommen.

Cordula Rehsöft

Richterin am Amtsgericht

Amtsgericht Sölbenhusen11. August 2026
4 Ls 512 Js 1804/26Bl. 70

Protokoll der öffentlichen Sitzung des Schöffengerichts (Auszug)

Gegenwärtig:

Richterin am Amtsgericht Rehsöft als Vorsitzende,

Richter am Amtsgericht Lindemuth als beisitzender Richter,

Werkzeugmacher Dieter Rautzke und Apothekerin Gudrun Siemerkus als Schöffen,

Staatsanwältin Grabosch als Beamtin der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. Zirnstein als Verteidiger,

Justizangestellte Duhnkrack als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

Beginn: 9.00 Uhr. Die Sache wurde aufgerufen. Erschienen waren der Angeklagte mit seinem Verteidiger sowie die Zeugen Buttgereit, Kruthoff, Nußbicker und Prusseit. Es wurde öffentlich verhandelt.

Die Zeugen wurden über ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage belehrt und verließen den Sitzungssaal.

Der Angeklagte wurde zur Person vernommen. Er machte die im Rubrum der Anklageschrift wiedergegebenen Angaben und ergänzte: Ausbildung zum Industriekaufmann, abgeschlossen 1998; berufsbegleitendes Studium, Abschluss als Betriebswirt 2007; von 2008 bis 2016 kaufmännischer Angestellter bei einem Anlagenbauer; vom 1. September 2016 bis zum 8. Januar 2026 kaufmännischer Leiter der Buttgereit Gebäudetechnik GmbH, zuletzt 6.400 Euro brutto monatlich; seit dem 1. Mai 2026 Disponent bei einem Speditionsunternehmen mit 2.300 Euro netto monatlich. Verheiratet, zwei Kinder im Alter von 14 und 11 Jahren; die Ehefrau arbeitet halbtags als Zahnarzthelferin. Warmmiete 940 Euro. Den 2021 von seinem Vater geerbten hälftigen Miteigentumsanteil an dem Zweifamilienhaus Wippenreihe 7 hat er am 5. Juni 2026 an seinen Bruder veräußert, um die von der Buttgereit Gebäudetechnik GmbH betriebene Zwangsversteigerung abzuwenden. Aus dem Umbau eines Ladenlokals bestehen noch Verbindlichkeiten von etwa 47.000 Euro.

Es wurde festgestellt, dass die Anklage durch Beschluss vom 9. Juni 2026 unverändert zugelassen und die Zuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht beschlossen worden ist.

Die Staatsanwältin verlas den Anklagesatz.

Die Vorsitzende teilte gemäß § 243 Abs. 4 S. 1 StPO mit:

„Am 30. Juli 2026 hat in meinem Dienstzimmer ein Gespräch mit dem Verteidiger und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft stattgefunden, dessen Gegenstand auch die Möglichkeit einer Verständigung war. Der Angeklagte war nicht zugegen. Erörtert wurde zunächst der Umfang der Beweisaufnahme; die Erledigung der Beweisanträge vom 20. Juli 2026 würde nach übereinstimmender Einschätzung mindestens sechs weitere Verhandlungstage erfordern. Die Frage einer Verständigung hat der Verteidiger aufgeworfen. Ich habe erklärt, das Gericht sei dazu grundsätzlich bereit, habe sich aber weder beraten noch auf einen Strafrahmen festgelegt. Der Verteidiger hat eine Freiheitsstrafe im bewährungsfähigen Bereich angestrebt und auf den vollständigen Schadensausgleich vom 22. Juni 2026 hingewiesen. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hat erklärt, sie halte eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren und sechs Monaten für angemessen und werde einer Aussetzung zur Bewährung nicht zustimmen; sie sei bereit, die Vorwürfe zu den Ziffern 5 und 6 der Anklage nach § 154 Abs. 2 StPO ausscheiden zu lassen. Eine Verständigung ist bei diesem Gespräch nicht zustande gekommen. Der wesentliche Inhalt des Gesprächs ist in dem Vermerk vom 30. Juli 2026 festgehalten.“

Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, § 243 Abs. 5 S. 1 StPO. Er erklärte durch seinen Verteidiger, er werde sich zunächst nicht zur Sache äußern.

Die Beweisaufnahme wurde eröffnet.

  1. Zeuge: Gunnar Buttgereit, 61 Jahre, Kaufmann, (…). Der Zeuge sagte zur Sache aus. Er bekundete, der Angeklagte sei seit 2016 kaufmännischer Leiter und seit 2018 Prokurist gewesen; er habe Eingangsrechnungen bis 75.000 Euro allein freigeben und über die Geschäftskonten allein verfügen dürfen, und ihm habe die Auswahl und Abrechnung der Nachunternehmer oblegen. Von der Vermatec Projektservice UG habe er erst durch die Steuerberatung erfahren; einen Rahmenvertrag mit ihr habe es nie gegeben, und Projektsteuerung erbringe seine Gesellschaft stets selbst. Diese habe am 14. April 2026 ein Versäumnisurteil des Landgerichts über 104.500 Euro erwirkt, eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen und die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils des Angeklagten beantragt; nachdem dieser den Anteil am 5. Juni 2026 an seinen Bruder veräußert habe, habe sie die Kaufpreisforderung gepfändet und am 22. Juni 2026 104.500 Euro nebst Zinsen erhalten. Die Nußbicker Kältetechnik sei ein Lieferant seit mindestens fünfzehn Jahren; die Anlage auf der Baustelle in Wollenbrack laufe. Der Zeuge blieb unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.

Das Gericht erörterte gemäß § 257b StPO den Stand des Verfahrens. Die Vorsitzende teilte mit, das Gericht halte nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme die Vorwürfe zu den Ziffern 1 bis 3 der Anklage für tragfähig, den Vorwurf zu Ziffer 4 dagegen für aufklärungsbedürftig, und regte an, die weitere Beweisaufnahme zunächst auf die Vernehmung der geladenen Zeugen und die Einführung der Urkunden zu beschränken. Der Verteidiger erklärte, er halte die Beweisanträge vom 20. Juli 2026 aufrecht, sei mit der Reihenfolge aber einverstanden. Die Staatsanwältin erklärte, sie halte an sämtlichen Vorwürfen fest.

Die Sitzung wurde um 11.15 Uhr unterbrochen.

Fortsetzung um 12.30 Uhr.

Die Vorsitzende teilte gemäß § 243 Abs. 4 S. 2 StPO mit:

„In der Sitzungspause hat der Verteidiger mich und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft auf dem Flur vor dem Sitzungssaal angesprochen und gefragt, ob das Gericht nach der Aussage des Zeugen Buttgereit zu einer Verständigung bereit sei. Ich habe erwidert, das Gericht werde beraten und einen etwaigen Vorschlag im Sitzungssaal bekanntgeben. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hat erklärt, sie bleibe bei der von ihr genannten Straferwartung. Weitere Erklärungen sind nicht abgegeben worden.“

Das Gericht zog sich zur Beratung zurück. Nach Wiedereintritt gab die Vorsitzende gemäß § 257c Abs. 3 S. 1 StPO bekannt, welchen Inhalt eine Verständigung haben könnte:

„1. Legt der Angeklagte zu den Ziffern 1 bis 4 der zugelassenen Anklage ein Geständnis ab, das die Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht trägt und in dem er die Fragen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten zur Sache beantwortet, und nimmt er die Beweisanträge vom 20. Juli 2026 zurück, so wird das Gericht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht weniger als zwei Jahren und drei Monaten und von nicht mehr als drei Jahren erkennen.

2. Das Gericht wird einem Antrag der Staatsanwaltschaft, das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe zu den Ziffern 5 und 6 der zugelassenen Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen, entsprechen.

3. Das Gericht wird sich von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugen und hierzu die geladenen Zeugen vernehmen sowie die Rechnungen, die Freigabevermerke, den Anstellungsvertrag, den Handelsregisterauszug und die Kontounterlagen einführen. Die Verständigung lässt die Pflicht des Gerichts aus §§ 257c Abs. 1 S. 2, 244 Abs. 2 StPO unberührt.

4. Über den Schuldspruch wird nicht verständigt, § 257c Abs. 2 S. 3 StPO. Das Gericht ist an eine bestimmte rechtliche Bewertung nicht gebunden; ob es einen besonders schweren Fall annimmt, bleibt seiner Entscheidung im Urteil vorbehalten.“

Der Angeklagte wurde sodann gemäß § 257c Abs. 5 StPO belehrt:

„Der Angeklagte wird darüber belehrt, dass die Bindung des Gerichts an eine zustande gekommene Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist, sowie dann, wenn sein weiteres Prozessverhalten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichts zugrunde gelegt worden ist. Eine Abweichung wird das Gericht unverzüglich mitteilen. Weicht das Gericht ab, so darf das Geständnis des Angeklagten nicht verwertet werden.“

Der Angeklagte erklärte, er habe die Belehrung verstanden.

Den Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, § 257c Abs. 3 S. 3 StPO. Der Verteidiger erklärte, er halte die Untergrenze für hoch, empfehle seinem Mandanten den Vorschlag gleichwohl. Die Staatsanwältin erklärte, sie halte an ihrer Straferwartung fest, trage den Vorschlag aber mit.

Der Angeklagte erklärte persönlich: „Ich stimme dem Vorschlag des Gerichts zu.“

Die Staatsanwältin erklärte: „Die Staatsanwaltschaft stimmt dem Vorschlag des Gerichts zu.“

Die Verständigung ist mit dem bekanntgegebenen Inhalt zustande gekommen, § 257c Abs. 3 S. 4 StPO. Die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO ist vor den Zustimmungserklärungen erteilt worden.

Die Staatsanwältin beantragte, das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe zu den Ziffern 5 und 6 der Anklageschrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen.

Beschluss:

„Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten unter den Ziffern 5 und 6 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Sölbenhusen vom 28. April 2026 die private Verwendung der Tankkarte der Buttgereit Gebäudetechnik GmbH in der Zeit vom 4. Februar 2024 bis zum 18. Dezember 2025 und die Freigabe der Rechnung eines Malerbetriebes vom 27. Juni 2025 über 3.640 Euro zur Last liegen.“

Der Beschluss wurde verkündet.

Der Verteidiger nahm die Beweisanträge vom 20. Juli 2026 zurück.

Der Angeklagte ließ sich zur Sache ein. Er erklärte:

„Es ist so gewesen, wie es in der Anklage steht. Ich hatte 2023 ein Ladenlokal gekauft und umbauen lassen; die Kosten sind mir davongelaufen, und die Bank hat mir keinen weiteren Kredit gegeben. Im März 2024 habe ich die Vermatec gegründet, nur für diesen Zweck. Ein Büro gab es nicht, Mitarbeiter auch nicht, gearbeitet hat sie nie.

Die drei Rechnungen habe ich selbst geschrieben, abends am Rechner. Die Leistungen habe ich erfunden; Projektsteuerung, Nachtragsmanagement, Aufmaßprüfung, das machen wir alles im Haus. Ich habe die Rechnungen selbst abgezeichnet und Frau Kruthoff gebracht, damit sie nicht durch die Vorprüfung laufen. Als sie im Juli nachgefragt hat, habe ich sie mit dem angeblichen Rahmenvertrag abgewimmelt. Das Geld habe ich abgehoben oder umgebucht und für den Umbau und für Zinsen verwendet. Mir war klar, dass mir nichts davon zustand.

Bei der vierten Rechnung war es genauso. Ich räume alle vier Fälle ein.

Es tut mir leid. Herr Buttgereit hat mir alles anvertraut.“

Auf Fragen des Gerichts erklärte der Angeklagte: Die Beträge der drei Vermatec-Rechnungen habe er so gewählt, dass sie unter seiner Freigabegrenze von 75.000 Euro blieben. Die Rechnungsnummern habe er fortlaufend erfunden. Die Nebentätigkeit habe er bewusst nicht angezeigt.

2. Zeugin: Marion Kruthoff, 55 Jahre, Buchhalterin, (…). Die Zeugin sagte zur Sache aus. Sie bestätigte ihre Angaben vom 27. Januar 2026 und bekundete, die drei Vermatec-Rechnungen habe ihr der Angeklagte jeweils selbst und bereits abgezeichnet gebracht; Bestellung und Leistungsnachweis hätten gefehlt. Bei der Rechnung der Nußbicker Kältetechnik sei alles den üblichen Weg gegangen; Lieferschein und Inbetriebnahmeprotokoll hätten vorgelegen, sie habe den Vorgang selbst angelegt. Die Zeugin blieb unvereidigt und wurde entlassen.

3. Zeuge: Egon Nußbicker, 58 Jahre, Kälteanlagenbauermeister, (…). Der Zeuge sagte zur Sache aus. Er bekundete, er habe der Buttgereit Gebäudetechnik GmbH am 24. Oktober 2025 auf der Baustelle in Wollenbrack einen Kaltwassersatz geliefert und montiert; die Anlage sei am selben Tag in Betrieb genommen und von dem Bauleiter abgenommen worden. Die Rechnung vom 28. Oktober 2025 über 12.400 Euro stamme aus seinem Warenwirtschaftssystem und entspreche dem Angebot vom 6. Oktober 2025. Den Angeklagten kenne er flüchtig aus Telefonaten über Liefertermine; Geld habe er ihm nie gegeben. Die Barabhebung von 12.000 Euro am 5. November 2025 habe der Lohnzahlung an seine sieben Mitarbeiter gedient, die er seit Jahren bar auszahle; die Quittungen habe er mitgebracht. Der Zeuge blieb unvereidigt und wurde entlassen.

4. Zeuge: Andreas Prusseit, 46 Jahre, Kriminalhauptkommissar, (…). Der Zeuge sagte zur Sache aus. Er bestätigte seinen Vermerk vom 18. Februar 2026 und erläuterte die Kontoauswertung. Auf Frage erklärte er, der Verdacht eines Rückflusses zu Ziffer 4 der Anklage beruhe allein auf der zeitlichen Nähe zwischen Überweisung und Barabhebung; auf den Konten des Angeklagten sei im November und Dezember 2025 kein Zugang von 12.400 Euro festzustellen gewesen. Das Angebot vom 6. Oktober 2025 habe ihm nicht vorgelegen; die Baustelle habe er nicht aufgesucht. Der Zeuge blieb unvereidigt und wurde entlassen.

Verlesen wurden der Anstellungsvertrag des Angeklagten vom 26. August 2016 nebst Prokuraerteilung vom 4. Mai 2018, die drei Rechnungen der Vermatec Projektservice UG nebst Freigabevermerken, deren Handelsregisterauszug vom 15. Januar 2026, die Kontoauszüge beider Gesellschaften, die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 8. April 2026, das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 14. April 2026, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10. Juni 2026 und die Zahlungsanzeige der Bank vom 22. Juni 2026, das Angebot der Nußbicker Kältetechnik e.K. vom 6. Oktober 2025, deren Rechnung vom 28. Oktober 2025, der Lieferschein und das Inbetriebnahmeprotokoll vom 24. Oktober 2025 sowie die Lohnquittungen vom 5. November 2025.

Auf Vorhalt des Angebots, des Lieferscheins und des Inbetriebnahmeprotokolls erklärte der Angeklagte:

„Dann muss die Anlage geliefert worden sein. An diese Rechnung kann ich mich nicht erinnern; sie ist über die Buchhaltung gelaufen wie jede andere. Geld habe ich daraus nicht bekommen. Ich habe heute Morgen alles eingeräumt, weil ich die Sache hinter mich bringen wollte und weil ich nicht wollte, dass wegen eines einzelnen Punktes alles wieder aufgerollt wird.“

Die Beweisaufnahme wurde geschlossen.

Die Staatsanwältin beantragte, den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen unter Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren, von einem Jahr und zwei Monaten, von einem Jahr sowie von acht Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu verurteilen und ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Verteidiger beantragte, den Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs zu Ziffer 4 der Anklage freizusprechen, im Übrigen auf die Untergrenze der Verständigung zu erkennen und die Kosten insoweit der Staatskasse aufzuerlegen, als freigesprochen wird.

Der Angeklagte erhielt das letzte Wort. Er erklärte: „Bei den drei Rechnungen habe ich es getan, das nehme ich auf mich. Bei Herrn Nußbicker nicht.“

Die Sitzung wurde um 15.40 Uhr zur Beratung unterbrochen. (…)

Cordula RehsöftSabine Duhnkrack
Richterin am AmtsgerichtUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Die Entscheidung(en) des Schöffengerichts ist (sind) vollständig zu entwerfen.

Ein Hilfsgutachten ist nicht zu fertigen; sämtliche Rechtsfragen, die die Entscheidung tragen, sind in den Urteilsgründen und in einem etwa erforderlichen Beschluss zu behandeln. Eine Sachverhaltsdarstellung ist nicht zu fertigen.

Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und sonstige Formalien sind in Ordnung, soweit sich aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges ergibt. Die erforderlichen rechtlichen Hinweise nach § 265 StPO wurden erteilt. Auch Verfahrensfehler sind nicht vorhanden, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den abgedruckten Teilen des Protokolls ergeben. Das Protokoll ist vollständig abgedruckt, soweit es die Verständigung und die Erörterungen betrifft; es ist am 20. August 2026 fertiggestellt worden.

Von der persönlichen Zuverlässigkeit der Zeugen ist auszugehen; ihre Angaben und die verlesenen Urkunden sind inhaltlich zutreffend, ihre rechtliche Bewertung bleibt der Bearbeitung überlassen. Die Verwertbarkeit der Kontounterlagen und der auf den Rechnern der Buttgereit Gebäudetechnik GmbH aufgefundenen Dateien steht außer Frage und ist nicht zu erörtern. Es ist davon auszugehen, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist und dass die nicht abgedruckten Aktenteile keine weiteren Erkenntnisse enthalten.

Von den §§ 153 bis 154f StPO ist über die im Protokoll dokumentierte Entscheidung hinaus kein Gebrauch zu machen. Bloße Ordnungswidrigkeiten und Straftaten außerhalb des Strafgesetzbuches sind nicht zu bearbeiten; steuerliche und gesellschaftsrechtliche Folgen bleiben außer Betracht.

Es ist auf den 11. August 2026 abzustellen.

So führt der Coach

  1. Der Kopf des Urteils steht bereits: Gericht, Geschäftsnummer, die Formel, in deren Namen es ergeht, die Bezeichnung des Schriftstücks und das Rubrum bis zu der Zeile, mit der die Verteidigung aufgeführt wird. Setz diese Zeile zu Ende — Name und Funktionsbezeichnung dessen, der den Angeklagten verteidigt, in der Form und mit dem Satzzeichen, die im Rubrum dafür üblich sind.

  2. Das Rubrum ist mit der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle abgeschlossen. Setz die Zeile, die von dort zur Urteilsformel überleitet — die hergebrachte Wendung, mit der das Gericht seinen Spruch ankündigt, in der Schreibweise, die dafür üblich ist.

  3. Die Urteilsformel ist bis zur Kostenentscheidung für den verurteilenden Teil geschrieben. Vervollständige sie um den Teil, der den freisprechenden Ausgang betrifft, und benenne die beiden Posten, die dort auf die Staatskasse übergehen. Setz darunter die Liste der Vorschriften, die auf den verurteilenden Teil angewandt worden sind, und beginn danach die Gründe: ihre Überschrift, darunter Nummer und Bezeichnung des ersten Abschnitts. Stell in diesem Abschnitt die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten dar, und zwar nur die, auf die es bei den Rechtsfolgen ankommt: Alter, Ausbildung und Fortbildung, der Erwerbsverlauf bis zu der Stellung, in der er die Taten beging, der Tag, an dem ihm dort Vertretungsmacht eingeräumt wurde, und sein letztes Bruttoeinkommen. Nenne danach, wie und wann dieses Verhältnis endete, was er heute tut und verdient, und schließ mit Familienstand, Erwerbstätigkeit der Ehefrau, Kindern und Wohnkosten.

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