Die Rundschleifmaschine aus der Lohnfertigung — Streitgegenstand, Rechtskraft und Feststellungsklage (§ 256 ZPO)
Die Osterfeld Metallbau GmbH (im Folgenden: O) mit Sitz in Hagen fertigt Bauteile für den Maschinenbau. Im Frühjahr 2023 schaffte sie zusammen mit der Perlinger Werkzeugbau GmbH (im Folgenden: P), ebenfalls mit Sitz in Hagen, eine gebrauchte Rundschleifmaschine der Bauart RS 4180 mit der Maschinennummer 4180-2197 an. Beide Gesellschaften trugen den Preis je zur Hälfte und waren sich einig, dass ihnen die Maschine je zur Hälfte gehören solle. Dass O und P Miteigentümerinnen zu je einem halben Anteil geworden sind, ist zwischen allen Beteiligten unstreitig.
Am 12. Januar 2026 brachte O die Maschine zu Rita Thelen (im Folgenden: T), die in Siegen eine Lohnfertigung betreibt. T sollte damit für O eine Serie von Antriebswellen schleifen. Als O die Maschine im Februar 2026 zurückholen wollte, gab T sie nicht heraus. Sie erklärte, O habe ihr die Maschine bei der Anlieferung übereignet, um alte Rechnungen zu verrechnen. O bestritt das.
Am 10. März 2026 reichte O beim Landgericht Siegen Klage gegen T ein mit dem Antrag, T zu verurteilen, die Rundschleifmaschine an O und P herauszugeben. Sie stützte die Klage darauf, dass sie und P die Maschine 2023 erworben und nie wieder aus der Hand gegeben hätten. Die Klageschrift wurde T am 24. März 2026 zugestellt. Die Maschine war zu dieser Zeit 26.000 Euro wert. Die mündliche Verhandlung wurde am 8. Juni 2026 geschlossen. Mit Urteil vom 15. Juni 2026 verurteilte das Landgericht T antragsgemäß zur Herausgabe. Nach der Vernehmung zweier Zeugen hielt es für erwiesen, dass eine Übereignung an T nicht stattgefunden hatte. Das vollständig abgefasste Urteil wurde T am 17. Juni 2026 zugestellt. T legte kein Rechtsmittel ein. Einen Antrag, zugleich das Miteigentum der O und der P festzustellen, hatte O in jenem Rechtsstreit nicht gestellt.
Schon am 19. Juni 2026 verkaufte T die Maschine für 26.000 Euro an die Wietstock Zerspanung GmbH (im Folgenden: W) mit Sitz in Siegen und ließ sie noch am selben Tag bei sich abholen. Der Geschäftsführer der W, Henrik Wietstock, hatte Anfang Juni 2026 von einem gemeinsamen Zulieferer gehört, O habe T „wegen der Schleifmaschine verklagt“. Er sprach T darauf an, und T antwortete, die Sache sei „längst erledigt“. Wietstock fragte nicht weiter nach, ließ sich weder das Urteil noch einen anderen Beleg zeigen und erkundigte sich auch beim Landgericht nicht. T legte ihm die Rechnung vor, mit der O die Maschine 2023 erworben hatte. Ein Eigentumsvorbehalt war darauf nicht vermerkt. Dass P an der Maschine mitberechtigt ist, erfuhr Wietstock erst im August 2026. Seit dem 22. Juni 2026 setzt W die Maschine in ihrem Betrieb ein. Für die Überlassung einer solchen Maschine werden am Markt 1.450 Euro im Monat gezahlt.
Am 20. Juli 2026 reichte W beim Landgericht Hagen Klage gegen O ein mit dem Antrag festzustellen, dass O von W nicht die Herausgabe der Rundschleifmaschine verlangen kann. Zur Begründung führte sie an, O berühme sich fortwährend eines Herausgabeanspruchs und habe ihr mit der Vollstreckung gedroht. Die Klageschrift wurde O am 28. Juli 2026 zugestellt. Über diese Klage ist noch nicht entschieden.
Am 25. Juli 2026 trat P ihre Ansprüche auf Ersatz der Nutzungen, die aus der Maschine seit dem 22. Juni 2026 gezogen werden, schriftlich an O ab. Am 30. Juli 2026 schrieb W an O, sie werde „für die Nutzung der Maschine keinen Cent zahlen“, und zwar auch in Zukunft nicht.
Am 3. August 2026 reichte O beim Landgericht Siegen Klage gegen W ein. Sie beantragt,
- W zu verurteilen, die Rundschleifmaschine der Bauart RS 4180 mit der Maschinennummer 4180-2197 an O und P herauszugeben;
- W zu verurteilen, an O für die Zeit ab dem 1. Oktober 2026 bis zur Herausgabe der Maschine monatlich 1.450 Euro zu zahlen.
Die Klageschrift wurde W am 12. August 2026 zugestellt. W beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, über die Herausgabe sei im Prozess gegen T bereits entschieden worden, und zwar mit Wirkung auch für sie. Zugleich sei dieselbe Sache schon vor dem Landgericht Hagen anhängig. Jedenfalls habe sie die Maschine gutgläubig erworben, und ihr Erwerb liege nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung des ersten Prozesses. Dass T die Maschine nie übereignet erhalten hatte, stellt W nicht in Abrede. O hält ihr entgegen, P sei an jenem Prozess nicht beteiligt gewesen. Beide Parteien sind durch Rechtsanwälte vertreten.
Frage 1: Ist die Klage der O gegen W vom 3. August 2026 zulässig?
Abwandlung 1: Der Sachverhalt ist verändert. Der Rechtsstreit zwischen O und T hat nicht stattgefunden: O hat T nicht verklagt, ein Urteil vom 15. Juni 2026 gibt es nicht, und die Abtretung vom 25. Juli 2026 entfällt. Ebenso entfällt die Klage der O vom 3. August 2026. Es bleibt dabei, dass T die Maschine am 19. Juni 2026 an W verkauft und übergeben hat und dass W am 20. Juli 2026 beim Landgericht Hagen Klage gegen O erhoben hat mit dem Antrag festzustellen, dass O von W nicht die Herausgabe der Rundschleifmaschine verlangen kann (zugestellt am 28. Juli 2026). Hinzu tritt: In diesem Rechtsstreit erhebt O am 3. August 2026 Widerklage mit den Anträgen, W zu verurteilen, die Maschine an O und P herauszugeben, und festzustellen, dass O und P Miteigentümerinnen der Maschine sind. In der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2026 verhandeln beide Parteien zur Sache, und W hält an ihrem Feststellungsantrag fest. Ist die Klage der W zulässig? Gehe auch auf die Zulässigkeit der Widerklage ein.
Abwandlung 2: Der Sachverhalt ist verändert. Der Rechtsstreit zwischen O und T, die Abtretung vom 25. Juli 2026 und die Klage der W vom 20. Juli 2026 bleiben außer Betracht. O erhebt am 3. August 2026 beim Landgericht Siegen Klage gegen W und verlangt Ersatz des Gewinns, der ihr dadurch entgangen ist, dass sie die Maschine seit dem 22. Juni 2026 nicht einsetzen konnte; wie viele Aufträge sie deshalb nicht annehmen konnte und wie hoch der Gewinn je Auftrag gewesen wäre, lässt sich nur schätzen. Sie beantragt, W zu verurteilen, an sie einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 18.000 Euro. In der Klagebegründung führt sie aus, sie halte einen Betrag in der Größenordnung von 25.000 bis 30.000 Euro für angemessen. Auftragslage, Maschinenstunden und Kalkulation legt sie im Einzelnen dar. W hält den Antrag für unbestimmt. Ist die Klage zulässig? Gehe dabei nur darauf ein, ob der Antrag den Anforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO genügt.
Abwandlung 3: Der Sachverhalt ist verändert. Der Rechtsstreit zwischen O und T und die Klage der W vom 20. Juli 2026 bleiben außer Betracht; es bleibt bei der Klage der O vom 3. August 2026 und dort beim Antrag zu 1. Hinzu tritt: Das Amtsgericht Siegen hat T durch rechtskräftiges Urteil vom 2. September 2026 wegen Unterschlagung der Rundschleifmaschine zu einer Geldstrafe verurteilt. In den Urteilsgründen heißt es, die Maschine habe im Miteigentum der O und der P gestanden und T habe sie sich zugeeignet, als sie sie an W verkaufte. O legt dieses Urteil im Zivilprozess vor und meint, ihr Miteigentum stehe damit fest. W bestreitet es weiter und meint, über dieselbe Sache sei nun schon zweimal entschieden worden; die Klage sei deshalb unzulässig. Ist die Klage zulässig? Gehe dabei darauf ein, welche Bedeutung das Strafurteil für den Rechtsstreit hat. Auf die strafrechtliche Beurteilung ist nicht einzugehen.
So führt der Coach
Leite die Prüfung der Klage der Osterfeld Metallbau GmbH (O) gegen die Wietstock Zerspanung GmbH (W) vom 3. August 2026 ein und weise darauf hin, dass beide Klageanträge gesondert zu prüfen sind.
Prüfe, ob eine der Parteien der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen ist, ob der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist und ob die internationale Zuständigkeit berührt ist.
Prüfe die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Siegen für die Anträge der O: Herausgabe der Rundschleifmaschine (Wert 26.000 Euro) und monatliche Nutzungsentschädigung ab dem 1. Oktober 2026.