Der stumme Flügel — Verfügung über Haushaltsgegenstände (§ 1369 BGB), gutgläubiger Erwerb und Genehmigung
Malte Ravnborg (im Folgenden: M) und Frauke Ravnborg (im Folgenden: F) haben am 8. Juli 2016 geheiratet. Einen Ehevertrag haben sie nie geschlossen. Sie bewohnen mit ihren beiden Kindern, neun und sieben Jahre alt, ein Reihenhaus am Rand der Stadt. M ist Instandhaltungsmechaniker in einer Molkerei und arbeitet im Schichtdienst; er verdient 3.100 Euro netto im Monat. F hat ihre Stelle nach der Geburt des ersten Kindes im Jahr 2017 aufgegeben, führt seither den Haushalt und betreut die Kinder; eigene Einkünfte hat sie nicht, und weiteres Einkommen gibt es in der Familie nicht.
Im Februar 2016, ein halbes Jahr vor der Hochzeit, hat M aus einem Tierheim einen Mischlingsrüden geholt. Er hat das Tier allein ausgesucht, die Schutzgebühr von 350 Euro von seinem Konto bezahlt und ist im Übergabevertrag des Tierheims als alleiniger Halter eingetragen; F wollte damals keinen Hund und hat sich an den Kosten nie beteiligt. Der Hund lebt seither in der Wohnung, schläft im Flur und wird von allen vier Familienmitgliedern versorgt; die Kinder gehen jeden Nachmittag mit ihm aus, und in den Urlaub fährt er mit. Dass er allein M gehört, ist zwischen allen Beteiligten unstreitig. Sein Wert beträgt 400 Euro.
Im März 2022 hat M einen schwarzen Stutzflügel gekauft. F hatte sich das Instrument seit langem gewünscht und M über Monate dazu gedrängt; beim Kauf war sie nicht dabei. M hat den Flügel allein bei einem Händler ausgesucht und bestellt und den Vertrag allein unterschrieben; Vertrag und Rechnung nennen nur ihn. Der Kaufpreis von 16.200 Euro war in achtzehn Monatsraten zu je 900 Euro zu zahlen und ist von dem Konto abgebucht worden, auf das allein der Lohn des M fließt; F hat auf dieses Konto keinen Zugriff. Der Händler hat den Flügel angeliefert und M übergeben.
Seither steht der Flügel an der Fensterseite des Wohnzimmers, in dem die Familie ihre Abende verbringt. Die beiden Kinder üben täglich darauf; seit dem Sommer 2022 kommt einmal in der Woche eine Klavierlehrerin ins Haus. F spielt gelegentlich, und an Geburtstagen wird darauf musiziert. Beruflich nutzt M den Flügel nicht; er selbst spielt seit Jahren nicht mehr. Heute ist das Instrument 14.000 Euro wert.
Im Souterrain des Hauses hat M einen abgeschlossenen Raum, den außer ihm niemand betritt. Dort steht seine Sammlung: einundvierzig Grammophone und Trichterapparate nebst Schellackplatten, die er seit seiner Jugend zusammengetragen und aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Die Familie benutzt die Geräte nicht; F hat den Raum zuletzt vor Jahren betreten, und die Kinder waren nie darin. Die Sammlung ist 6.000 Euro wert und gehört unstreitig M allein.
Außer dem Flügel, der Sammlung und dem Hund gehören M ein Bausparguthaben von 38.000 Euro, ein Wertpapierdepot von 96.000 Euro und ein Kleinwagen im Wert von 9.600 Euro. Weitere Vermögenswerte hat er nicht. Seine einzige Verbindlichkeit ist ein Ratenkredit, den er 2022 für den Ausbau des Dachgeschosses aufgenommen hat; die Restschuld beträgt 19.800 Euro, und M will ihn seit längerem ablösen. F hat kein nennenswertes Vermögen.
Am 4. Juni 2026 kam Deniz Akgül (im Folgenden: D) in das Haus. Sie handelt seit elf Jahren mit gebrauchten Musikinstrumenten und Sammlerware und wohnt auf einem Hof am Ortsrand. M hatte ihr den Flügel und die Sammlung angeboten. D besichtigte beides und einigte sich mit M auf 14.000 Euro für den Flügel und 6.000 Euro für die Sammlung. Im Verlauf des Gesprächs sagte M, er könne den Hund im Schichtdienst nicht mehr halten; D, die auf ihrem Hof Platz hat, erklärte sich bereit, ihn zu nehmen, und man einigte sich auf weitere 400 Euro. M trat allein auf, sprach von einer Ehefrau nicht und trug keinen Ehering; im Haus lag nichts offen aus, was auf eine zweite erwachsene Person hingewiesen hätte. F war zu dieser Zeit mit den Kindern bei ihrer Mutter und wusste von alledem nichts. M hat sie auch danach nicht unterrichtet und sie zu keinem Zeitpunkt um ihr Einverständnis gebeten.
Am Vormittag des 6. Juni 2026 holte D die drei Gegenstände ab. F hatte die Kinder zur Schule gebracht und war einkaufen; als sie gegen Mittag zurückkam, waren das Wohnzimmer und der Souterrainraum leer, und der Hund war fort. D hatte den vereinbarten Betrag bar auf den Küchentisch gelegt. M hat davon noch am selben Tag die Restschuld des Ratenkredits von 19.800 Euro getilgt und mit den übrigen 600 Euro die Ablösegebühr bezahlt.
F rief D noch am 6. Juni 2026 an und widersprach. Mit Schreiben vom 9. Juni 2026, das D am folgenden Tag erhielt, erklärte sie D, sie habe dem Verkauf nicht zugestimmt, stimme ihm auch jetzt nicht zu und werde ihn nicht genehmigen. D antwortete, sie habe nicht gewusst, dass M verheiratet sei; er sei allein aufgetreten, habe von einer Ehefrau nicht gesprochen, und Anlass zu einer Nachfrage habe sie nicht gehabt. Am Vertrag will sie festhalten; M zur Beschaffung einer Zustimmung aufgefordert hat sie nicht. Der Flügel steht seither in ihrem Ausstellungsraum, die Sammlung in ihrer Scheune, und der Hund lebt auf ihrem Hof.
F verlangt alle drei Gegenstände zurück. Sie meint erstens, der Flügel gehöre ihr zur Hälfte: Er sei für die Familie angeschafft worden, und das Gesetz mache bei Geschäften für die Familie beide Ehegatten zu Berechtigten. Zweitens habe sie seit 2017 den Haushalt geführt und die Kinder betreut, während M verdiente; wer auf diese Weise beitrage, könne nicht leer ausgehen, wenn der andere von seinem Lohn die Einrichtung anschaffe. Drittens habe M über die Einrichtung des gemeinsamen Haushalts und über den Hund jedenfalls nicht allein bestimmen dürfen.
M sieht das anders. Er hält sich für den Eigentümer aller drei Gegenstände und meint, er habe über seine Sachen verfügen dürfen. Gegen D vorgehen will er nicht: Das Geld sei ausgegeben, ein Rechtsstreit koste ihn Zeit und Ansehen im Ort, und im Übrigen sei die Sache für ihn erledigt. F will deshalb selbst gegen D vorgehen.
Frage 1: Kann F von D die Herausgabe des Flügels, des Hundes und der Grammophonsammlung verlangen? Gehen Sie dabei auch darauf ein, an wen D gegebenenfalls herauszugeben hat.
Abwandlung 1: Der Sachverhalt ist verändert: F und M haben den Flügel im März 2022 gemeinsam bei dem Händler ausgesucht und bestellt; beide haben den Kaufvertrag unterschrieben, beide waren bei der Anlieferung zugegen, und der Händler hat ihnen das Instrument gemeinsam übergeben. Der Kaufpreis ist in achtzehn Monatsraten zu je 900 Euro von einem Konto abgebucht worden, über das beide Ehegatten verfügen konnten. Es entfallen der Satz, wonach F beim Kauf nicht dabei war, die Sätze, wonach M den Flügel allein ausgesucht und bestellt, den Vertrag allein unterschrieben hat und Vertrag und Rechnung nur ihn nennen, der Halbsatz über das Konto, auf das allein der Lohn des M fließt, und den fehlenden Zugriff der F, der Halbsatz, wonach der Händler den Flügel M übergeben hat, sowie die beiden Sätze, mit denen F ihre Mitberechtigung auf das Geschäft für die Familie und auf ihre Haushaltsführung stützt. Im Übrigen bleibt es beim Sachverhalt, insbesondere bei den Werten, bei dem Verkaufsgespräch vom 4. Juni 2026 mit sämtlichen Preisen, bei der Abholung am 6. Juni 2026, bei der Verweigerung der Genehmigung vom 9. Juni 2026, bei den Angaben der D und bei der Haltung des M. Kann F von D auch dann die Herausgabe des Flügels verlangen, und an wen?
Abwandlung 2: Es bleibt beim Sachverhalt der Frage 1. Jedoch hat D den Flügel am 20. Juni 2026 an M zurückgegeben. Am 1. August 2026 ist F mit den beiden Kindern in eine leere Dreizimmerwohnung gezogen; M ist im Reihenhaus geblieben. Beide lehnen die eheliche Lebensgemeinschaft ab und wollen sie nicht wiederherstellen. F hat für die neue Wohnung Betten, einen Tisch und eine Waschmaschine angeschafft. Sie verlangt von M, ihr den Flügel zum Gebrauch zu überlassen: Die Kinder lebten bei ihr und müssten weiter üben. M lehnt ab; er will das Instrument behalten, weil die Kinder ihn jedes zweite Wochenende besuchen und dann darauf spielen können. Kann F von M die Überlassung des Flügels verlangen?
Hinweise. Sämtliche Wertangaben stehen außer Streit und sind nicht nachzuprüfen; das gilt auch für die Restschuld des Ratenkredits. Beweisfragen stellen sich nicht. Alle Beteiligten sind volljährig und geschäftsfähig; die Ehe der Eheleute Ravnborg ist wirksam geschlossen. Sämtliche Beteiligte sind deutsche Staatsangehörige, und alle Vorgänge haben sich im Inland zugetragen; Fragen des internationalen Privatrechts stellen sich nicht.
Nicht zu prüfen sind Ansprüche der D gegen M und Ansprüche des M gegen D aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf Schadensersatz · Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) · Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) · Ansprüche auf Nutzungs- und Verwendungsersatz sowie auf Schadensersatz zwischen Eigentümer und Besitzer (§§ 987 ff. BGB) · der Zugewinnausgleich in jeder Gestalt, einschließlich des vorzeitigen Ausgleichs (§§ 1372 ff., 1385 BGB) · Scheidungs- und Scheidungsfolgensachen, insbesondere § 1568b BGB · Fragen des Verfahrensrechts, insbesondere der §§ 200 ff. FamFG · Fragen des Tierschutzrechts. Ansprüche der F gegen M sind allein in der Abwandlung 2 zu prüfen. Zinsen, Kosten der Rechtsverfolgung, Verjährung und Verwirkung bleiben außer Betracht. Steuerrechtliche Fragen bleiben außer Betracht.
So führt der Coach
Formuliere den Obersatz für den Anspruch auf Herausgabe des Flügels aus Eigentum gegen D: Wessen Anspruch kommt in Betracht, und wovon hängt es ab, ob F ihn geltend machen kann?
Prüfe, in welcher Weise D den Flügel besitzt, und ordne ihren Besitz mit den Tatsachen des Sachverhalts ein.
Leite die Eigentumsfrage ein: Wer müsste den Flügel im März 2022 erworben haben, und welchen Einwand erhebt F dagegen?