Das Sofa im Arbeitszimmer — Unterlassen, Garantenstellung nach Selbstgefährdung und Aussetzung
Felix Franke (im Folgenden: F) feiert am Samstag, dem 13. Juni 2026, in seiner Wohnung am Stadtrand seinen Geburtstag. Unter den rund fünfzehn Gästen sind seine Arbeitskollegin Gesa Gehrke (im Folgenden: G), die er nur aus dem Betrieb kennt, und deren 27 Jahre alte Tochter Katja Krüger (im Folgenden: K). G und K bewohnen seit Jahren gemeinsam eine Wohnung und führen einen gemeinsamen Haushalt. Gekommen sind außerdem Henrik Holm (im Folgenden: H), ein Nachbar des F, der G und K an diesem Abend zum ersten Mal sieht, und Lisa Lüders (im Folgenden: L). L arbeitet als Rettungssanitäterin und hat das zu Beginn des Abends in der Runde erzählt.
F hat einige Wochen zuvor über das Internet Kapseln mit einem Rauschmittel bestellt und bewahrt sie in einer Dose in seinem Küchenschrank auf. Gegen 21:00 Uhr holt er die Dose in das Wohnzimmer und erklärt den Gästen: „Eine Kapsel entspannt nach etwa einer Stunde. Die zweite nehmt ihr frühestens vier Stunden nach der ersten. Wer beide kurz hintereinander nimmt, kann bewusstlos werden und aufhören zu atmen.“ Diese Angaben treffen zu. Mehr weiß F über das Mittel nicht. Jedem Gast, der es wünscht, gibt er zwei Kapseln in die Hand. Die Dose mit den übrigen Kapseln stellt er in den Küchenschrank zurück. Auch G lässt sich zwei Kapseln geben. Sie hat die Erklärung des F gehört und verstanden und an diesem Abend keinen Alkohol getrunken. Die erste Kapsel schluckt sie sofort. F, H und K nehmen an diesem Abend weder eine Kapsel noch Alkohol zu sich.
Gegen 21:30 Uhr spürt G noch keine Wirkung. Sie ist bei klarem Verstand und denkt an die Warnung des F. Dass die Warnung zutreffen könnte, hält sie für möglich. Sie vertraut aber darauf, dass es bei ihr gut gehen werde, und schluckt die zweite Kapsel. Sterben will sie nicht. Gegen 22:15 Uhr wird ihr schwindlig. Ohne jemandem etwas zu sagen, geht sie in das Arbeitszimmer des F am Ende des Flurs, legt sich dort auf das Sofa und verliert kurz darauf das Bewusstsein. Das Sofa steht hinter einem Regal und ist von der Zimmertür aus nicht zu sehen.
Um 22:40 Uhr betritt F das Arbeitszimmer, um ein Ladekabel zu holen, und findet G auf dem Sofa. Sie reagiert weder auf Ansprache noch auf Rütteln und atmet flach und unregelmäßig. Ihre Lippen sind bläulich verfärbt. F schließt daraus, dass G beide Kapseln genommen hat und ohne ärztliche Hilfe ersticken kann. Ihm ist klar, dass ein Notarzt sie sicher retten würde. Sein Mobiltelefon trägt er bei sich. Den Notruf wählt er nicht, weil er keine Rettungskräfte in der Wohnung haben will, in der noch die Dose mit den übrigen Kapseln steht. Er sagt sich, G werde die nächste halbe Stunde wahrscheinlich überstehen, und ein Arzt könne sie auch dann noch retten. Dass sie vorher sterben könnte, hält er ebenfalls für möglich. Damit findet er sich ab. Er schließt die Tür des Arbeitszimmers, geht in das Wohnzimmer zurück und sagt niemandem etwas. Um 23:10 Uhr will er wieder nach G sehen und dann neu entscheiden.
Tatsächlich ist G mit ärztlicher Hilfe den ganzen Abend über sicher zu retten. Ohne Hilfe verschlechtert sich ihr Zustand von Minute zu Minute. Ihre Atemzüge werden seltener.
Um 22:43 Uhr kommt H in das Arbeitszimmer, weil er einen ruhigen Ort zum Telefonieren sucht. Er sieht G und erkennt, dass sie zu ersticken droht. Aus einem Kurs in Erster Hilfe weiß er, was zu tun ist. Er kniet sich neben das Sofa, überstreckt den Kopf der G nach hinten und hält ihren Unterkiefer nach vorn. G atmet sogleich tief und gleichmäßig, und ihre Lippen werden wieder rosig. Solange H sie so hält, besteht keine Lebensgefahr. In dieser Zeit kommt niemand in das Zimmer, und niemand weiß, dass H bei G ist. Nach drei Minuten, um 22:46 Uhr, überlegt H, dass er befragt würde, wenn Rettungskräfte und Polizei kämen. Damit will er nichts zu tun haben. Er lässt den Kopf der G los und steht auf. Auch er hat ein Mobiltelefon bei sich und weiß, dass ein Notarzt G sicher retten würde. Dass sie ohne Hilfe sterben kann, ist ihm bewusst. Er nimmt es hin. Die Atmung der G wird sofort wieder so flach und unregelmäßig wie vor seinem Eingreifen. Schlechter als zuvor geht es ihr durch das Loslassen nicht.
Um 22:47 Uhr betritt K auf der Suche nach ihrer Mutter das Zimmer. Sie sieht die bläulichen Lippen, versucht vergeblich, G zu wecken, und sagt zu H: „Meine Mutter atmet kaum noch. Wenn kein Arzt kommt, stirbt sie.“ H erwidert: „Mach hier keinen Ärger. Die schläft das aus.“ K antwortet, sie hole Frau Lüders, die sei Rettungssanitäterin, und läuft in das Wohnzimmer. Dort bittet sie L, sofort mitzukommen, weil es ihrer Mutter schlecht gehe. L folgt ihr. Hätte sie G gesehen, hätte sie deren Atemwege freigehalten und den Notarzt gerufen.
Um 22:50 Uhr erreichen K und L die Tür des Arbeitszimmers. H tritt ihnen vor der Tür entgegen und sagt zu L: „Die Frau schläft nur. Ich habe eben nach ihr gesehen, sie ist versorgt. Hier wird niemand gebraucht.“ Den Weg in das Zimmer versperrt er nicht. H weiß, dass L für die Rettung der G sorgen würde, wenn sie das Zimmer beträte. Das will er verhindern, weil dann Rettungskräfte und Polizei kämen. Dass G deshalb sterben kann, nimmt er hin. K steht neben L. Sie weiß, dass H die Unwahrheit sagt und dass ein Satz von ihr genügen würde, damit L nach ihrer Mutter sieht. Ihr ist auch klar, dass H lieber den Tod ihrer Mutter hinnimmt, als Rettungskräfte in der Wohnung zu haben. Sie schweigt, weil sie es nach der Aufforderung des H nicht über sich bringt, ihm vor L zu widersprechen. L glaubt H, nimmt an, K habe sich unnötig aufgeregt, und geht in das Wohnzimmer zurück.
H geht in das Arbeitszimmer zurück und setzt sich in einen Sessel. K setzt sich neben ihre Mutter auf das Sofa. Ihr Mobiltelefon hat sie in der Jackentasche. H sagt nichts mehr. Er droht K nicht und hindert sie weder am Telefonieren noch daran, das Zimmer zu verlassen. K unternimmt gleichwohl nichts, weil sie eine Auseinandersetzung mit H scheut. Sie weiß, dass ihre Mutter ohne Hilfe sterben kann und dass ein Notarzt sie sicher retten würde. Am Tod ihrer Mutter liegt ihr nichts. Sie findet sich aber damit ab, dass es dazu kommen kann. Die Atmung der G wird in dieser Zeit immer schwächer.
Um 23:00 Uhr kommen L Zweifel an der Erklärung des H. Ohne mit jemandem zu sprechen, wählt sie den Notruf. Um 23:08 Uhr treffen die Rettungskräfte ein. L lässt sie in die Wohnung und führt sie in das Arbeitszimmer. F, H und K stellen sich ihnen nicht entgegen. Zur Rettung tragen sie nichts bei. Die Notärztin beatmet G und bringt sie in ein Krankenhaus. Ohne diese Behandlung wäre G noch in der Nacht gestorben. Sie erholt sich vollständig und trägt keine bleibenden Schäden davon.
Wie haben sich F, H und K nach dem StGB strafbar gemacht?
§ 211 StGB und die vorsätzlichen Körperverletzungsdelikte sind nicht zu prüfen. Bei H sind außerdem eine Teilnahme an Taten der K und ein Unterlassen nach dem Weggang der L nicht zu prüfen. Erforderliche Strafanträge sind gestellt.
So führt der Coach
Prüfe, ob F sich durch das Überlassen der Kapseln an G gegen 21:00 Uhr nach § 229 StGB strafbar gemacht hat: Erörtere Erfolg, Sorgfaltsverstoß und Vorhersehbarkeit und dann die Zurechnung, da G beide Kapseln selbst schluckte.
Formuliere den Obersatz zum versuchten Totschlag des F durch Unterlassen, weil er G um 22:40 Uhr bewusstlos liegen ließ, und nenne die Vorschriften.
Prüfe in der Vorprüfung, ob die Tat an G vollendet ist und ob der Versuch des Totschlags strafbar ist.