Das Berliner Testament und der neue Partner — gemeinschaftliches Testament, Bindung, Freistellungsklausel und § 2287 BGB

Manfred Kuhlbrodt (im Folgenden: K) und Reinhild Ahlers (im Folgenden: A) heirateten 1987 und behielten beide ihren Familiennamen. Aus der Ehe stammt die 1990 geborene Tochter Nele Bardenhagen (im Folgenden: B), die seit ihrer Heirat den Namen ihres Mannes trägt. Weitere Kinder haben K und A nicht; die Eltern beider sind vorverstorben, Geschwister gibt es nicht.

Am 14. März 2013 setzten sich K und A an den Küchentisch und errichteten ein Testament. K schrieb den Text eigenhändig auf einen Bogen Papier: „Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben ein. Nach dem Tod des zuletzt von uns beiden Versterbenden soll alles, was dann noch vorhanden ist, unserer Tochter Nele zufallen.“ Darunter unterschrieb K mit Vor- und Familiennamen und setzte Ort und Datum hinzu. A unterschrieb unmittelbar darunter ebenfalls mit Vor- und Familiennamen und fügte Ort und Datum bei. Über die rechtliche Bedeutung des Textes sprachen die beiden nicht. Von Vor- und Nacherbschaft, von getrennten Vermögensmassen oder von einer Sicherung für B war nie die Rede; die Formulierung stammte aus einem Ratgeber, den K in der Stadtbücherei gelesen hatte. Beide gingen davon aus, dass der Überlebende danach weiterwirtschaften könne wie bisher; ob und wie viel für B zurückzulegen sei, haben sie nie erörtert. Einen Rechtsrat hat keiner von ihnen eingeholt. B erinnert sich heute daran, dass ihr Vater ihr einmal gesagt habe, das Vermögen bleibe „in der Familie“; wann und in welchem Zusammenhang das war, weiß sie nicht mehr. Zu ihren Eltern hatte sie bis in das Jahr 2021 ein gutes Verhältnis. Weitere Verfügungen von Todes wegen errichtete keiner der Ehegatten zu Lebzeiten des anderen.

K starb am 2. November 2019. Sein Nachlass bestand aus dem Einfamilienhaus, in dem die Eheleute seit 1994 wohnten, aus einer vermieteten Eigentumswohnung in derselben Stadt und aus Bankguthaben. Das Haus war 420.000 Euro wert, die Wohnung 240.000 Euro, die Guthaben beliefen sich auf 96.000 Euro. A nahm die Erbschaft an. Auf ihren Antrag erteilte ihr das Nachlassgericht am 20. Januar 2020 einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist; sie ließ das Grundbuch berichtigen, trat in den Mietvertrag über die Wohnung ein und löste die Konten des K auf. Eine Ausschlagung hat sie zu keiner Zeit erklärt; den Gedanken hat sie nie erwogen. Eigenes Vermögen brachte A mit: Ersparnisse von 60.000 Euro. Sie blieb nach dem Tod des K in dem Einfamilienhaus wohnen und bezog daneben eine auskömmliche Rente.

Im Frühjahr 2022 lernte A den achtzehn Jahre jüngeren Sven Wietfeld (im Folgenden: W) kennen, der als Techniker in einem Industriebetrieb arbeitet, ein regelmäßiges Einkommen hat und über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Im Herbst 2022 gab er seine Mietwohnung auf und zog bei A ein. Er half ihr im Garten, fuhr sie zu Arztterminen und übernahm gelegentlich Einkäufe; vereinbart war darüber nichts, weder eine Vergütung noch eine Pflicht, und beide hätten es auch nicht für vereinbarungsbedürftig gehalten. Der Wert dieser Hilfe belief sich bis zum Tod der A auf rund 4.000 Euro. A war in dieser Zeit gesund, nicht pflegebedürftig und wirtschaftlich unabhängig; die Mieteinnahmen aus der Eigentumswohnung flossen ihr zu, die Wohnung selbst brauchte sie nicht, und auf die Hilfe des W war sie nicht angewiesen.

Am 8. Juni 2023 übertrug A dem W in notarieller Urkunde das Eigentum an der Eigentumswohnung. Eine Gegenleistung wurde nicht vereinbart. Einen Nießbrauch, ein Wohnungsrecht oder ein Rückforderungs- recht behielt A sich nicht vor; auch eine Pflege- oder Versorgungsverpflichtung übernahm W nicht. Beide waren sich darüber einig, dass die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Am 21. Juli 2023 wurde W als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Wert der Wohnung betrug an diesem Tag und betrug auch später 240.000 Euro. Ihrer Nachbarin sagte A wenige Tage nach dem Notartermin, sie habe das so gewollt, Sven solle abgesichert sein, wenn sie einmal nicht mehr da sei, und im Übrigen solle „Nele nicht alles bekommen“. Sie fügte hinzu, sie fürchte, sie könne Sven wegen des Testaments von 2013 nicht mehr zum Erben einsetzen.

Am 19. September 2024 errichtete A vor einem Notar ein Testament, in dem sie W zum Alleinerben einsetzte und B ausdrücklich von der Erbfolge ausschloss. Über das Testament von 2013 verlor sie dabei kein Wort; der Notar erfuhr davon nichts. Zwischen A und B hatte es im Jahr 2021 einen Streit über den Verkauf des Hauses gegeben; seither sahen sie sich nur noch selten.

A starb am 6. Mai 2026. Ihr Nachlass bestand aus dem Einfamilienhaus im Wert von 420.000 Euro und aus Bankguthaben von 74.000 Euro; von den Guthaben, die sie von K geerbt und selbst mitgebracht hatte, hatte sie in den Jahren seit 2019 insgesamt 82.000 Euro für ihren Lebensunterhalt und für Reisen verbraucht. Nachlassverbindlichkeiten bestehen nicht.

Das Testament von 2013 fand sich nach dem Tod der A in einer Mappe im Schreibtisch; das Nachlassgericht eröffnete beide Testamente am 2. Juni 2026. B beantragte daraufhin am 15. Juni 2026 einen Erbschein, der sie als Alleinerbin nach A ausweist. W trat dem entgegen und beantragte seinerseits einen Erbschein: Das Testament von 2024 sei das jüngere und gehe vor, und im Übrigen habe A über ihr Vermögen zu Lebzeiten frei verfügen dürfen. Von dem Testament aus dem Jahr 2013 hat W bis zum Tod der A nichts gewusst; A hat es ihm gegenüber nie erwähnt. Er bewohnt das Einfamilienhaus weiter, verlangt, dass alles so bleibt, wie es ist, und ist zahlungsfähig. B verlangt von ihm außerdem die Rückübertragung der Eigentumswohnung; sie meint, ihre Mutter habe sie um ihr Erbe bringen wollen.

Frage 1: Kann B vom Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins verlangen, der sie als Alleinerbin nach A ausweist?

Frage 2: Kann B von W die Rückübertragung des Eigentums an der Eigentumswohnung verlangen?

Abwandlung 1: Das Testament vom 14. März 2013 enthält einen dritten Satz, den K mitgeschrieben hat: „Der Überlebende soll berechtigt sein, über sein Vermögen auch von Todes wegen anderweitig zu verfügen.“ Beide Ehegatten haben sich dabei etwas gedacht: Sie wollten, dass der Überlebende auf Veränderungen in der Familie reagieren kann. Im Übrigen bleibt es beim Sachverhalt, insbesondere bei der Form des Testaments, bei den beiden ersten Sätzen, beim Tod des K und bei der Annahme durch A, bei der Übertragung der Wohnung am 8. Juni 2023 und bei dem Testament vom 19. September 2024. Wer ist Erbe der A geworden, und kann B von W die Rückübertragung der Eigentumswohnung verlangen?

Abwandlung 2: Ein Testament vom 19. September 2024 gibt es nicht; es entfällt alles, was der Sachverhalt über dieses Testament und über die Einsetzung des W zum Alleinerben berichtet. A hat stattdessen am selben Tag vor dem Notar erklärt, sie hebe die Einsetzung ihrer Tochter zur Erbin des Letztversterbenden auf; zur Begründung gab sie in der Urkunde an, B habe sie seit dem Streit des Jahres 2021 nicht mehr besucht, sich um sie nicht gekümmert und ihre Anrufe nicht beantwortet. Das trifft zu. Eine Ausschlagung hat A auch in dieser Abwandlung nicht erklärt. Im Übrigen bleibt es beim Sachverhalt, insbesondere bei der Übertragung der Eigentumswohnung; sie ist hier nicht zu prüfen. Wer ist Erbe der A geworden?

Hinweise. Vorschriften ohne Gesetzesangabe sind solche des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sämtliche Wertangaben stehen außer Streit und sind nicht nachzurechnen. Von der Wirksamkeit der notariellen Beurkundungen ist auszugehen. Nicht zu prüfen sind Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, eine Anfechtung letztwilliger Verfügungen durch A oder durch Dritte, Ansprüche aus §§ 528, 530 BGB, ein Anspruch aus § 894 sowie grundbuchverfahrensrechtliche Fragen, ferner Verzug, Zinsen, Prozesskosten und die Verjährung mit Ausnahme des § 2287 II. Auf das Verhältnis von Einheits- und Trennungslösung ist einzugehen. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Fragen bleiben außer Betracht.

So führt der Coach

  1. Formuliere den Obersatz für den Anspruch der B gegen das Nachlassgericht auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin nach A: Wer verlangt was von wem, und was muss dafür zuerst feststehen?

  2. Prüfe, ob das gemeinschaftliche Testament vom 14. März 2013 wirksam errichtet wurde. Berücksichtige dabei, wer den Text geschrieben hat und wer wie unterzeichnet hat.

  3. Lege dar, welche rechtlichen Gestaltungen für den zweiten Satz des Testaments von 2013 in Betracht kommen, und erkläre, ob die Wahl für die Verfügungsmacht der A zu Lebzeiten und für einen Zugriff der B auf die Wohnung eine Rolle spielt.

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