Klausur 8 — Die zweite Ehe und die Schenkungen (Anwaltsklausur)

Sachverhalt

Am Mittwoch, dem 22. Juli 2026, kommt Frau Monika Marquardt, Mozartstraße 12, 49124 Georgsmarienhütte, in die Rechtsanwaltskanzlei Kersting in Osnabrück, Schillerstraße 4, und bittet Rechtsanwältin Katrin Kersting um Rat:

„Frau Rechtsanwältin, ich möchte, dass Sie meine Interessen in einer Erbsache wahrnehmen und genau prüfen, welche Rechte mir zustehen. Ich habe nämlich den Eindruck, dass man mich hier über den Tisch ziehen will.

Mein Mann Manfred Marquardt ist am 12. März dieses Jahres gestorben, mit 76 Jahren, hier bei uns zu Hause in Georgsmarienhütte. Wir waren seit dem 2. September 2011 verheiratet, für uns beide die zweite Ehe. Einen Ehevertrag haben wir nie gemacht, beim Notar waren wir deswegen nie. Ich bin 68, gelernte Arzthelferin, seit acht Jahren in Rente. Mein Mann hatte einen Sanitär- und Heizungsbetrieb, den er 2014 verkauft hat.

Aus seiner ersten Ehe hat er zwei Kinder, beide in Osnabrück: Malte, 52, der macht irgendetwas mit Veranstaltungstechnik und hat ständig Geldsorgen, und Maren, 49, Apothekerin. Mit Malte komme ich gut aus, der ruft mich auch jetzt noch an; Maren hat mich vom ersten Tag an als Eindringling behandelt.

Im April kam die Post vom Amtsgericht: Manfred hatte 2019 ein Testament gemacht und beim Nachlassgericht hinterlegt. Darin setzt er die beiden Kinder zu je einer Hälfte ein und schreibt, ich solle nichts bekommen. Das hat mich getroffen, aber ich wusste davon — er hat immer gesagt, die Kinder sollen das Haus haben, ich sei ja versorgt.

Und dann kam im Juni die zweite Überraschung. Maren hat beim Aufräumen im Schreibtisch einen handschriftlichen Nachtrag von 2023 gefunden und beim Gericht abgegeben; der ist am 15. Juni eröffnet worden. Darin nimmt Manfred seinem Sohn Malte drei Viertel von dessen Anteil wieder weg — Malte bekommt nur noch ein Viertel, Maren drei Viertel —, und für Maltes Viertel setzt er einen Testamentsvollstrecker ein und macht ihn zum Vorerben, damit er das Geld nicht verjubelt. Beides habe ich Ihnen mitgebracht (Anlagen 1 und 2). Die Niederschrift über die Eröffnung ist bei mir am 19. Juni angekommen, bei Malte einen Tag vorher, am 18. Juni — das weiß ich von ihm genau, weil er mich am selben Abend anrief.

Jetzt zu dem, was ich für mich brauche. Manfred hat mir 2018 eine Eigentumswohnung in Osnabrück geschenkt, Lindenweg 7, die ist vermietet und wirft mir monatlich etwas ab. Das war eine reine Schenkung, wir waren beim Notar Dohrmann, die Urkunde habe ich dabei (Anlage 3). Im Grundbuch stehe ich seit dem 12. März 2018 — genau acht Jahre vor seinem Tod, auf den Tag, das ist mir erst später aufgefallen.

Und dann ist da noch sein Neffe, Tobias Tellkamp aus Bad Laer, der Sohn seiner 2019 verstorbenen Schwester. Dem hat Manfred Ende 2021 zweihunderttausend Euro geschenkt, weil dessen Betrieb in Schieflage war. Ich war damals beim Notar dabei und habe unterschrieben, dass ich einverstanden bin; ehrlich gesagt fand ich es zu viel Geld, aber es war sein Geld. Auch davon habe ich eine Kopie (Anlage 4).

Am 2. Juni habe ich selbst an die beiden Kinder geschrieben und meinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich verlangt, mit Frist bis zum 30. Juni. Geantwortet hat mir Rechtsanwalt Bittner aus Osnabrück (Anlage 7). Fünfundvierzigtausend Euro bietet er mir an, gegen Verzicht auf alles Weitere. Das ist eine bodenlose Frechheit.

Ich sehe das ganz anders. Die Wohnung hat Manfred mir geschenkt — sie gehört mir und hat mit dem Erbe nichts zu tun; wenn überhaupt, steht sie mir doch zusätzlich zu. Eine Bekannte aus meinem Chor, deren Schwester Notariatsangestellte ist, hat mir gesagt, als Ehefrau bekomme man immer mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Achtel, und ich könne zwischen dem großen Pflichtteil und dem Zugewinn wählen, was für mich günstiger sei. Und in einem Ratgeber habe ich gelesen, Schenkungen zählen nur zehn Jahre zurück — also müsste die Wohnung nach acht Jahren doch fast ganz herausfallen und die Sache mit dem Neffen erst recht.

Wichtig ist mir vor allem, dass ich weiß, worauf ich bestehen kann und worauf nicht. Auf keinen Fall möchte ich etwas unterschreiben, was ich später bereue. Und ich hoffe, ich habe mit dem Brief im Juni keinen Fehler gemacht.“

Auf Nachfrage erklärt Frau Marquardt noch Folgendes:

„Nein, Manfred hat mir außer der Wohnung nichts Größeres geschenkt. Zu Geburtstagen mal Schmuck, aber nichts, was ins Gewicht fällt. Und nein, in der Urkunde über die Wohnung steht nichts davon, dass ich mir das später anrechnen lassen soll — im Gegenteil, der Notar hat extra hineingeschrieben, dass keine Anrechnung stattfinden soll; ich weiß noch, dass Manfred darauf bestanden hat.

Ja, in die Ehe eingebracht habe ich etwas: Guthaben und Wertpapiere von hundertfünfundsiebzigtausend Euro aus der Abfindung meiner ersten Scheidung, dazu Auto und Hausrat. Ein Steuerberater hat mir das alles aufgeschrieben und auf heutige Kaufkraft umgerechnet (Anlage 5). Vermehrt habe ich mein Vermögen in der Ehe nicht — wir haben gut gelebt, und ich habe meiner Tochter das Studium bezahlt.

Nein, ein eigenes Wertgutachten über das Haus und die vermietete Wohnung des Nachlasses gibt es nicht. Die Zahlen in der Aufstellung, die Maren mir geschickt hat (Anlage 6), stammen von einem Makler. Ich halte sie eher für zu niedrig, aber darüber will ich mich im Moment nicht streiten.

Ja, Malte hat mir gesagt, er überlege, ob er seinen Viertelanteil ausschlägt. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dann bekomme er Bargeld statt einer Vorerbschaft, über die er nie verfügen könne. Er hat gefragt, ob ihm das etwas nützt und ob es mir schadet. Ich habe ihm gesagt, ich frage Sie.“

Frau Marquardt übergibt eine Reihe von Schriftstücken (vgl. die Anlagen).

Anlage 1: (eine Fotokopie; das Original befindet sich in den Akten des Nachlassgerichts)

„Mein Testament

Ich, Manfred Marquardt, geboren am 8. Juli 1949, wohnhaft in Georgsmarienhütte, Mozartstraße 12, setze meine beiden Kinder Malte Marquardt und Maren Marquardt zu meinen Erben zu je einer Hälfte ein. Meine Ehefrau Monika soll von meinem Nachlass nichts erhalten. Sie ist durch das versorgt, was ich ihr zu Lebzeiten zugewandt habe.

Georgsmarienhütte, den 14. Mai 2019

Manfred Marquardt“

Hinweis: Dieser Text ist eigenhändig ge- und unterschrieben. Er befand sich seit dem 21. Mai 2019 in amtlicher Verwahrung und ist am 21. April 2026 eröffnet worden.

Anlage 2: (eine Fotokopie; das Original befindet sich in den Akten des Nachlassgerichts)

„Nachtrag zu meinem Testament

Ich ändere mein Testament vom 14. Mai 2019 wie folgt. Mein Sohn Malte erbt nur noch ein Viertel, meine Tochter Maren drei Viertel. Meine Ehefrau Monika erhält weiterhin nichts.

Für den Erbteil meines Sohnes Malte bestimme ich: Er ist nur Vorerbe. Nacherbin ist meine Tochter Maren. Befreiungen gewähre ich meinem Sohn nicht. Für seinen Erbteil ordne ich Testamentsvollstreckung an; der Testamentsvollstrecker soll diesen Erbteil verwalten, bis der Nacherbfall eintritt. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn Steuerberater Sven Sittig, Osnabrück.

Malte kann mit Geld nicht umgehen. Ich will, dass etwas übrig bleibt.

Georgsmarienhütte, den 11. Oktober 2023

Manfred Marquardt“

Hinweis: Auch dieser Text ist eigenhändig ge- und unterschrieben. Er ist am 15. Juni 2026 beim Nachlassgericht abgeliefert und am selben Tag eröffnet worden.

Anlage 3: Notarielle Urkunde vom 9. Februar 2018 (Kurzreferat)

Urkunde des Notars Detlef Dohrmann in Osnabrück, UR-Nr. 148/2018. Manfred Marquardt überträgt seiner Ehefrau Monika Marquardt die Eigentumswohnung Osnabrück, Lindenweg 7. In der Urkunde heißt es, die Übertragung erfolge unentgeltlich und schenkweise; eine Gegenleistung sei nicht vereinbart und werde auch nicht erwartet. Weiter heißt es: „Eine Anrechnung des Wertes der Zuwendung auf eine etwaige Zugewinnausgleichsforderung der Erwerberin findet nicht statt. Ebenso soll die Zuwendung auf einen etwaigen Pflichtteil der Erwerberin nicht angerechnet werden.“ Auflassung und Eintragungsbewilligung sind erklärt. Die Eintragung der Erwerberin im Grundbuch ist am 12. März 2018 erfolgt. Der Verkehrswert der Wohnung betrug zur Zeit der Zuwendung 118.000 €, kaufkraftbereinigt auf den 12. März 2026 entspricht das 157.000 €; am 12. März 2026 betrug der Verkehrswert 150.000 €.

Anlage 4: Notarielle Urkunde vom 3. Dezember 2021 (Kurzreferat)

Urkunde desselben Notars, UR-Nr. 612/2021. Manfred Marquardt verspricht seinem Neffen Tobias Tellkamp, Lindenstraße 9, 49196 Bad Laer, schenkweise die Zahlung von 200.000 € zur Ablösung von Betriebsverbindlichkeiten. Eine Gegenleistung ist nicht vereinbart, Rückforderungsrechte sind nicht vorbehalten. Am Schluss der Urkunde heißt es: „Die zu diesem Termin hinzugezogene Ehefrau des Schenkers, Frau Monika Marquardt, erklärt, dass sie mit der Zuwendung einverstanden ist.“ Die Auszahlung des Betrages ist am 10. Dezember 2021 durch Überweisung erfolgt.

Anlage 5: Zusammenstellung des Steuerberaters Sven Sittig vom 30. Juni 2026 zum Zugewinn (Kurzreferat)

Sämtliche Werte sind auf den 12. März 2026 kaufkraftbereinigt.

Manfred Marquardt — Anfangsvermögen zum 2. September 2011: Betriebs- und Privatvermögen nominal 260.000 €, indexiert 373.600 €. Endvermögen zum 12. März 2026: Aktiva ausweislich des Nachlassverzeichnisses 777.400 €, abzüglich der bei seinem Tod bestehenden Verbindlichkeiten (Restvaluta des Grundschulddarlehens 148.000 €, offene Rechnungen und Steuernachzahlung 15.800 €) = 613.600 €.

Monika Marquardt — Anfangsvermögen zum 2. September 2011: Guthaben und Wertpapiere nominal 175.000 €, indexiert 238.000 €; Pkw und Hausrat nominal 22.000 €, indexiert 30.000 €; zusammen 268.000 €. Endvermögen zum 12. März 2026: Eigentumswohnung Osnabrück, Lindenweg 7, 150.000 €; Guthaben und Wertpapiere 96.000 €; Pkw und Hausrat 22.000 €; zusammen 268.000 €.

Ehezeitliche unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an Dritte: die Zahlung von 200.000 € an Tobias Tellkamp vom 10. Dezember 2021. Weitere unentgeltliche Zuwendungen sind nicht bekannt.

Anlage 6: Zusammenstellung über den Nachlass, erstellt von Maren Marquardt am 28. Juni 2026 (Kurzreferat)

Bestand und Werte zum 12. März 2026. Aktiva: Einfamilienhaus Georgsmarienhütte, Mozartstraße 12 (Maklerschätzung) 430.000 €; Eigentumswohnung Osnabrück, Heinestraße 22, vermietet (Maklerschätzung) 165.000 €; Girokonto 18.400 €; Tagesgeldkonto 62.000 €; Wertpapierdepot 76.000 €; Pkw 14.000 €; Hausrat 12.000 €. Passiva: Restvaluta des grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens 148.000 €; offene Rechnungen und Steuernachzahlung 15.800 €; Bestattungskosten 13.600 €; Grabpflege für zwanzig Jahre, im Voraus an die Friedhofsgärtnerei gezahlt, 12.000 €. Die Aufstellung schließt mit einem „Reinnachlass“ von 588.000 €. Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers sind nicht aufgeführt.

Anlage 7: Schreiben des Rechtsanwalts Bernd Bittner, Bahnhofstraße 18, 49074 Osnabrück, vom 6. Juli 2026, zugegangen am 8. Juli 2026 (Kurzreferat)

Der Rechtsanwalt zeigt an, dass er beide Kinder des Erblassers vertritt, und weist die Ansprüche der Mandantin „vollumfänglich und endgültig“ zurück. Zur Begründung führt er aus: Erstens sei die Mandantin durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen; ein Zugewinnausgleich stehe ihr nicht zu, weil § 1371 BGB den Ausgleich des Zugewinns im Todesfall pauschal über das Erbrecht regele und daneben kein Raum für eine gesonderte Ausgleichsforderung bleibe. Zweitens betrage der Nachlass ausweislich der Aufstellung seiner Mandantschaft 588.000 €. Drittens habe der Erblasser in seinem Testament bestimmt, dass die Mandantin durch die lebzeitige Zuwendung versorgt sei; die Eigentumswohnung sei ihr daher auf den Pflichtteil anzurechnen, sodass nichts verbleibe. Viertens gelte für Schenkungen an den Ehegatten dieselbe Zehnjahresfrist wie für alle anderen Schenkungen, sodass die Wohnung nach acht Jahren nur noch zu zwei Zehnteln zu berücksichtigen wäre. Fünftens liege die Zuwendung an Tobias Tellkamp mehr als vier Jahre zurück und bleibe deshalb außer Betracht. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits sei seine Mandantschaft gleichwohl bereit, gegen Abgeltung sämtlicher Ansprüche 45.000 € zu zahlen.

Rechtsanwältin Kersting überreicht ihre Akten mit den Notizen über das Mandantengespräch und den Anlagen an die in ihrer Kanzlei tätige Rechtsreferendarin mit der Bitte, gutachtlich zu den Ansprüchen der Mandantin und zu den Einwendungen der Gegenseite Stellung zu nehmen.

Sie erteilt dazu folgende Hinweise: Der Fall zerfalle in drei Anspruchsblöcke, die streng getrennt zu rechnen seien — Zugewinnausgleich, ordentlicher Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung. Sie habe den Eindruck, dass die Gegenseite bei den Quoten und bei den Schenkungen jeweils genau in die falsche Richtung irre, dass aber ein Punkt in ihrem Schreiben der Mandantin tatsächlich gefährlich werden könne; welcher das sei, müsse die Bearbeiterin selbst herausfinden. Sie weist ferner darauf hin, dass die Lage des Sohnes mitgeprüft werden müsse, weil dessen Entscheidung die Zusammensetzung der Erbenseite und die Haftungsmasse verändere, und dass dabei eine sehr kurze Frist im Raum stehe. Die Wertangaben der beiden Aufstellungen seien der Höhe nach zugrunde zu legen; ob die Aufstellung der Tochter vollständig und in ihren Abzügen richtig sei, sei gerade die Frage.

Abzustellen ist auf den Tag des Beratungsgesprächs. Soweit sich aus dem Sachverhalt nichts anderes ergibt, sind Zustellungen, Bekanntgaben, Vollmachten und sonstige Formalien in Ordnung. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsanwältin die Angaben der Mandantin auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft hat, vieles urkundlich belegbar ist und die Wertangaben einer sachverständigen Bewertung standhalten würden.

Dabei ist zu unterstellen, dass bei den angegebenen Zahlen eine Umrechnung auf den Lebenshaltungsindex bereits erfolgt ist, die Werte also wie angegeben zu übernehmen sind. Von der Formwirksamkeit des Testaments und des Nachtrags ist auszugehen; das Verhältnis der beiden Verfügungen zueinander ist nicht zu problematisieren, maßgeblich ist der Nachtrag. Anfechtungsrechte nach §§ 2078, 2079 BGB sind nicht zu prüfen. Der Voraus (§ 1932 BGB), der Dreißigste (§ 1969 BGB), Ansprüche auf Nutzung oder Räumung des Hausgrundstücks sowie erbschaftsteuerliche Fragen bleiben außer Betracht. Ein Auslandsbezug besteht nicht. Die Ansprüche des Sohnes sind nur so weit zu behandeln, wie sie für die Beratung der Mandantin Bedeutung haben. Die genaue Adresse des zuständigen Gerichts braucht nicht angegeben zu werden.

Hinweis: Georgsmarienhütte gehört zum Bezirk des Amtsgerichts Bad Iburg, dieses zum Bezirk des Landgerichts Osnabrück. Beide Kinder des Erblassers haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Osnabrück. Der Basiszinssatz beträgt seit dem 1. Juli 2026 1,52 %.

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