Klausur 4 — Die Vollstreckung aus dem Traunsteiner Endurteil Aschauer gegen Brauerei Grasegger: Anwaltliche Schriftsätze der Rechtsanwältin Dr. Pertl
Auszug aus der Handakte der Rechtsanwältin Dr. Johanna Pertl, Max-Josefs-Platz 12, 83022 Rosenheim (Freistaat Bayern, Bezirk des Oberlandesgerichts München), Az. 26/0512, in der Sache Aschauer gegen Brauerei Grasegger GmbH wegen der Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Mai 2026, Az. 3 O 1947/25. Bearbeitungstag ist Montag, der 5. Oktober 2026.
Telefonvermerk vom Freitag, 2. Oktober 2026, 16.40 Uhr
Anrufer: Herr Sebastian Aschauer, Konditormeister, Inhaber des Konditorei-Cafés Innblick am Ludwigsplatz in Rosenheim. Der Gerichtsvollzieher habe ihm „vor ein paar Tagen“ Papiere gebracht und wolle „nächste Woche“ im Café pfänden, wegen einer Schuld der Vorbesitzerin gegenüber einer Brauerei. Er habe heute selbst an das Amtsgericht Rosenheim geschrieben und das Schreiben dort in den Briefkasten geworfen. Termin vereinbart für Montag, 5. Oktober 2026, 9.00 Uhr. Er bringt alle Unterlagen mit. Auf die Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert ist er hingewiesen worden.
Termin des Gerichtsvollziehers laut Anrufer: Freitag, 9. Oktober 2026 — im Fristenkalender eingetragen.
Huber
Rechtsanwaltsfachangestellte (Auszubildende)
Fristenkalenderauszug
| Sache | Vorfrist | Frist / Termin | Gegenstand |
|---|---|---|---|
| 26/0498 Leitner ./. Autohaus Bruckmoser | 06.10.2026 | 13.10.2026 | Berufungsbegründung |
| 26/0512 Aschauer ./. Brauerei Grasegger | 08.10.2026 | 09.10.2026 | Termin Gerichtsvollzieher im Café |
| 26/0507 WEG Kaiserstraße 18 | — | 15.10.2026 | Eigentümerversammlung |
Besprechungsvermerk vom Montag, 5. Oktober 2026, 9.00 bis 10.20 Uhr
Anwesend: Herr Sebastian Aschauer, die Unterzeichnerin.
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Zur Person und zum Café. Herr Aschauer, 36 Jahre, ist Konditormeister und hat bis Mai 2026 als Konditor in einem Salzburger Kaffeehaus gearbeitet. Mit Vertrag vom 12. Mai 2026 hat er von Frau Hildegard Froschhammer deren Konditorei mit Café am Ludwigsplatz 9 in Rosenheim gekauft — elf Beschäftigte, Backstube, Gastraum mit sechzig Plätzen, Terrasse. Frau Froschhammer hatte das Geschäft seit 2014 als eingetragene Kauffrau unter der Firma „Konditorei-Café Innblick e.K.“ betrieben und wollte es aus gesundheitlichen Gründen abgeben; sie wohnt jetzt in Kolbermoor. Herr Aschauer hat das Café am Montag, dem 1. Juni 2026, übernommen und am selben Tag unter dem bisherigen Namen weitergeführt; das Übergabeprotokoll liegt vor. „Den Namen kennt in Rosenheim jeder, den wollte ich behalten.“ Frau Froschhammer war damit einverstanden. Am 9. Juni 2026 haben beide beim Notar Dr. Hainz den Inhaberwechsel zum Handelsregister angemeldet. Eingetragen worden sei er „erst im Juli“.
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Zur Brauerei. Die Brauerei Grasegger GmbH in Bad Aibling hat das Café seit Jahren mit Bier und Limonaden beliefert. Frau Froschhammer hatte von ihr 2021 ein Darlehen von 25.000,00 EUR für die Schankanlage und die Terrassenmöbel bekommen und sich zum Getränkebezug verpflichtet. Außerdem habe sie die Lieferungen vom Herbst 2025 nicht mehr bezahlen können; die Brauerei habe sie deshalb beim Landgericht Traunstein verklagt und im Mai 2026 ein Urteil über rund 8.200 Euro bekommen. Das habe Frau Froschhammer ihm vor dem Kauf offen gesagt. Deshalb stehe im Kaufvertrag, dass er den Betrag aus dem Urteil vom Kaufpreis direkt an die Brauerei zahle.
Am 2. Juni 2026 habe Frau Froschhammer allen Lieferanten, auch der Brauerei, geschrieben, dass er das Café übernommen habe. Am 4. Juni 2026 sei der Außendienstmitarbeiter der Brauerei, Herr Florian Kagerer, im Café gewesen und habe mit ihm einen neuen Liefervertrag abgeschlossen. Seit Juni liefere die Brauerei an ihn; ihre Rechnungen laufen auf ihn, und er habe sie alle bezahlt.
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Zur Zahlung. Die Anwältin von Frau Froschhammer habe ihr im Juni ein Schreiben des Anwalts der Brauerei weitergeleitet, in dem der „Ablösebetrag“ für das Urteil genannt war; Frau Froschhammer habe es ihm gegeben. Genau diesen Betrag, 8.479,30 EUR, habe er am 29. Juni 2026 auf das Anderkonto des Anwalts der Brauerei überwiesen, mit dem Aktenzeichen des Urteils im Verwendungszweck. Den Rest des Kaufpreises habe Frau Froschhammer bekommen. Das Darlehen der Brauerei habe er nicht übernommen; das sei Sache von Frau Froschhammer.
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Zum Schreiben vom 11. September 2026 und zur Klausel. Mitte September habe ihm der Anwalt der Brauerei geschrieben, seine Zahlung sei „auf das Darlehen verrechnet“ worden, das Urteil sei noch offen, und er hafte, weil er das Café unter dem alten Namen weiterführe. Er habe am 14. September 2026 dort angerufen und gesagt, er habe bezahlt und im Kaufvertrag stehe, dass er für die Schulden von Frau Froschhammer nicht hafte. Der Anwalt habe gesagt, das müsse er mit Frau Froschhammer klären; die Umschreibung sei beantragt.
Am Freitag, dem 25. September 2026, sei der Gerichtsvollzieher ins Café gekommen und habe ihm einen Umschlag übergeben: das Urteil mit zwei „Stempeln“, einen Handelsregisterauszug und ein Schreiben mit einem Termin. Er habe den Umschlag erst am vergangenen Freitag genau gelesen.
- Was Herr Aschauer vorbringt — in seinen Worten.
a) „Ich bin nicht der Rechtsnachfolger von Frau Froschhammer. Wir haben im Kaufvertrag ausdrücklich ausgemacht, dass ich für ihre Schulden nicht hafte, und der Notar hat das doch ins Register gebracht.“
b) „Die Forderung aus dem Urteil ist bezahlt — von mir, auf den Cent, so wie es deren Anwalt selbst ausgerechnet hat. Das Darlehen geht mich nichts an.“
c) „Das Gericht hat mich vorher nicht einmal gefragt. Und die Brauerei hat dem Gericht nur einen Ausdruck aus dem Register geschickt, aus dem Internet. Das ist doch kein Beweis.“
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Zu seinem Schreiben an das Amtsgericht. Am Freitag, dem 2. Oktober 2026, habe er einen Brief an das Amtsgericht Rosenheim geschrieben und in den Briefkasten des Gerichts geworfen. Ein Bekannter habe ihm gesagt, bei einem Betrag unter zehntausend Euro sei das Amtsgericht zuständig, und Vollstreckungsgericht sei ohnehin das Amtsgericht. Er hofft, damit sei die Pfändung schon aufgehalten. Eine Abschrift liegt bei.
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Zum Termin. Laut dem Schreiben des Gerichtsvollziehers soll die Pfändung „am Donnerstag“ stattfinden; Herr Aschauer war sich am Telefon nicht sicher. Er fürchtet um die Ladenkasse, die Kuchenvitrine und den neuen Kaffeevollautomaten. „Wenn der Gerichtsvollzieher morgens vor den Gästen im Café steht, spricht sich das in Rosenheim in einem Tag herum.“
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Zu den Finanzen. Der Kaufpreis von 46.000,00 EUR sei aus seinen Ersparnissen und einem Existenzgründungsdarlehen seiner Hausbank, der Inntaler Volksbank eG, bezahlt. Auf dem Geschäftskonto seien derzeit rund 2.600 EUR, die er für Löhne und Wareneinkauf brauche. Heute früh habe er bei der Bank nach einer Bürgschaft gefragt; die Antwort liegt als E-Mail vor. Eine Rechtsschutzversicherung besteht nicht.
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Zum Ziel. Am Donnerstag soll im Café nichts gepfändet werden. Er will nicht zweimal zahlen, und er will „endlich Ruhe“ vor der Brauerei, mit der er im Übrigen weiter zusammenarbeiten muss, weil er an ihren Liefervertrag gebunden ist. Er fragt, ob es nicht genüge, dem Gerichtsvollzieher am Donnerstag den Überweisungsbeleg vom 29. Juni 2026 zu zeigen, und was ein Verfahren kostet.
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Weiteres. Frau Froschhammer ist nach Angaben von Herrn Aschauer bereit, die Übergabe am 1. Juni 2026 und die Absprache über die Zahlung an die Brauerei zu bestätigen; ihre Anschrift ist Rosenheimer Straße 70, 83059 Kolbermoor. Herr Aschauer ist heute bis 18.00 Uhr im Café erreichbar und kann jederzeit in die Kanzlei kommen, um etwas zu unterschreiben.
Dr. Pertl
Rechtsanwältin
Vollmacht
In Sachen Aschauer gegen Brauerei Grasegger GmbH wegen der Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Mai 2026, Az. 3 O 1947/25, wird Frau Rechtsanwältin Dr. Johanna Pertl, Rosenheim, Vollmacht erteilt zur Vertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren, einschließlich der Zwangsvollstreckung, der Erhebung von Klagen und Erinnerungen und der Rücknahme von Anträgen.
Rosenheim, den 5. Oktober 2026
Aschauer
Sebastian Aschauer
Beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Endurteils — zugestellt am 25. September 2026
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Brauerei Grasegger GmbH, Brauhausstraße 3, 83043 Bad Aibling, vertreten durch die Geschäftsführerin Magdalena Grasegger, — Klägerin —, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ferdinand Moosrainer, Kufsteiner Straße 21, 83022 Rosenheim,
gegen
Hildegard Froschhammer, Kauffrau, handelnd unter der Firma Konditorei-Café Innblick e.K., Ludwigsplatz 9, 83022 Rosenheim, — Beklagte —, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Birgit Sollacher, Salinstraße 4, 83022 Rosenheim,
wegen Kaufpreises
erlässt das Landgericht Traunstein — 3. Zivilkammer — durch die Richterin am Landgericht Dr. Theresa Brandlhuber als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2026 folgendes
Endurteil:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.240,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent seit dem 1. Dezember 2025 zu zahlen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand (Auszug): Die Klägerin belieferte das von der Beklagten als eingetragene Kauffrau betriebene Café in den Monaten September bis November 2025 mit Getränken. Die drei Rechnungen über zusammen 8.240,00 EUR waren nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen am 1. Dezember 2025 fällig. Die Beklagte hat eingewandt, zwei Lieferungen seien unvollständig gewesen. […]
Entscheidungsgründe (Auszug): Die zulässige Klage ist begründet. Der Anspruch folgt aus § 433 Abs. 2 BGB. Den behaupteten Minderlieferungen steht entgegen, dass die Beklagte jede Lieferung auf dem Lieferschein ohne Vorbehalt quittiert und die Mengen erstmals im Prozess beanstandet hat; sie hat für ihre Behauptung keinen Beweis angetreten. […] Die Zinsen schuldet die Beklagte als Fälligkeitszinsen aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft, §§ 352, 353 HGB. […]
Dr. Brandlhuber
Richterin am Landgericht
Verkündet am 7. Mai 2026. — Mayrhofer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
Rechtskraftvermerk. Dieses Urteil ist seit Ablauf des 26. Juni 2026 rechtskräftig. Es ist der Beklagten zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 26. Mai 2026 zugestellt worden; eine Berufungsschrift ist nach Mitteilung des Oberlandesgerichts München bis zum Ablauf der Notfrist nicht eingegangen. Traunstein, 1. Juli 2026. — Mayrhofer, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
Vollstreckungsklausel. Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Traunstein, 2. Juli 2026. — Mayrhofer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. (Siegel)
Vollstreckungsklausel. Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung auch gegen Herrn Sebastian Aschauer, Konditormeister, Innstraße 44, 83022 Rosenheim, erteilt, der das Handelsgeschäft der Beklagten erworben hat und es unter der bisherigen Firma „Konditorei-Café Innblick e.K.“ fortführt (§ 729 Abs. 2, § 727 ZPO). Der Erwerb des Handelsgeschäfts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils und die Fortführung der Firma sind nachgewiesen durch den amtlichen Ausdruck aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein, HRA 11874, vom 8. September 2026, der die Eintragung des Inhaberwechsels am 14. Juli 2026 ausweist. Traunstein, 16. September 2026. — Hözl, Justizoberinspektorin als Rechtspflegerin. (Siegel)
Kostenvermerk: Gebühr nach Nummer 2110 KV GKG 24,00 EUR, von der Klägerin vorausgezahlt.
Zustellungsvermerk. Eine beglaubigte Abschrift dieser vollstreckbaren Ausfertigung einschließlich beider Vollstreckungsklauseln habe ich zusammen mit einer beglaubigten Abschrift des amtlichen Ausdrucks aus dem Handelsregister vom 8. September 2026 heute dem Schuldner Sebastian Aschauer in seinen Geschäftsräumen, Ludwigsplatz 9, 83022 Rosenheim, durch persönliche Übergabe zugestellt. Rosenheim, 25. September 2026. — Weißbacher, Obergerichtsvollzieher.
Beglaubigte Abschrift des amtlichen Ausdrucks aus dem Handelsregister, Abteilung A — Abruf vom 8. September 2026
| Nr. | Spalte | Eintragung |
|---|---|---|
| 1 | Firma · Sitz · Gegenstand | Konditorei-Café Innblick e.K. · Rosenheim, Ludwigsplatz 9, 83022 Rosenheim · Betrieb einer Konditorei mit Café |
| 1 | Inhaber | Froschhammer, Hildegard, Rosenheim, geboren 22. Februar 1961 |
| 1 | Rechtsform · Tag der Eintragung | Einzelkaufmann · 17. März 2014 |
| 2 | Inhaber | Geändert, nun: Aschauer, Sebastian, Rosenheim, geboren 14. März 1990 |
| 2 | Sonstige Rechtsverhältnisse | — |
| 2 | Tag der Eintragung | 14. Juli 2026 |
Die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem Inhalt des Handelsregisters wird bestätigt. Amtsgericht Traunstein, Registergericht, 8. September 2026. (Siegel)
Zahlungsaufforderung und Mitteilung des Vollstreckungstermins vom 25. September 2026
Herrn Sebastian Aschauer, Konditorei-Café Innblick e.K., Ludwigsplatz 9, 83022 Rosenheim
In der Zwangsvollstreckungssache Brauerei Grasegger GmbH gegen Sie aus dem Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Mai 2026, Az. 3 O 1947/25, in Verbindung mit der Vollstreckungsklausel vom 16. September 2026, hat mich die Gläubigerin beauftragt, eine gütliche Erledigung zu versuchen und die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 ZPO). Eine Zahlungsvereinbarung hat die Gläubigerin ausgeschlossen.
Die Forderung der Gläubigerin beträgt 8.240,00 EUR Hauptforderung nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 1. Dezember 2025, zuzüglich 24,00 EUR Kosten der Vollstreckungsklausel und der weiteren Kosten der Zwangsvollstreckung nach der beigefügten Aufstellung (hier nicht abgedruckt). Ich fordere Sie auf, den Gesamtbetrag bis spätestens Mittwoch, den 7. Oktober 2026, an mich zu zahlen.
Andernfalls werde ich am Donnerstag, dem 8. Oktober 2026, ab 7.30 Uhr in Ihren Geschäftsräumen, Ludwigsplatz 9, 83022 Rosenheim, die Pfändung vornehmen.
Weißbacher
Obergerichtsvollzieher
Kaufvertrag über das Handelsgeschäft vom 12. Mai 2026 — Auszug
Zwischen Frau Hildegard Froschhammer, Kauffrau, Inhaberin der Firma Konditorei-Café Innblick e.K., — Verkäuferin —, und Herrn Sebastian Aschauer, Konditormeister, — Käufer —, wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Kaufgegenstand. Die Verkäuferin verkauft dem Käufer das unter der Firma „Konditorei-Café Innblick e.K.“ am Ludwigsplatz 9 in Rosenheim betriebene Handelsgeschäft mit dem Inventar laut Anlage 1, dem Warenbestand und dem Kundenstamm. Der Käufer tritt mit Zustimmung des Vermieters in den Mietvertrag über die Geschäftsräume ein.
§ 2 Übergabe. Übergabestichtag ist Montag, der 1. Juni 2026, 0.00 Uhr. Von diesem Zeitpunkt an führt der Käufer das Geschäft auf eigene Rechnung.
§ 3 Firma. Die Verkäuferin willigt ein, dass der Käufer die Firma „Konditorei-Café Innblick e.K.“ fortführt.
§ 4 Kaufpreis. Der Kaufpreis beträgt 46.000,00 EUR. Er ist am 29. Juni 2026 zur Zahlung fällig.
§ 5 Zahlung an die Brauerei. Die Brauerei Grasegger GmbH hat gegen die Verkäuferin wegen Getränkelieferungen beim Landgericht Traunstein (Az. 3 O 1947/25) ein noch nicht rechtskräftiges Urteil über 8.240,00 EUR nebst Zinsen erwirkt. Der Käufer zahlt von dem Kaufpreis unmittelbar an die Brauerei den Betrag, den diese als Ablösebetrag für die Forderung aus diesem Urteil mitteilt. Der Rest des Kaufpreises steht der Verkäuferin zu.
§ 6 Verbindlichkeiten. Der Käufer übernimmt keine Verbindlichkeiten der Verkäuferin, insbesondere nicht die aus dem Darlehensvertrag mit der Brauerei Grasegger GmbH vom 3. März 2021. Die Haftung des Käufers für die im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten der Verkäuferin wird ausgeschlossen. Die Verkäuferin stellt den Käufer von allen Ansprüchen frei, die ihre Gläubiger gegen ihn erheben. Die Parteien werden den Haftungsausschluss zusammen mit dem Inhaberwechsel zur Eintragung in das Handelsregister anmelden.
Rosenheim, den 12. Mai 2026
Froschhammer
Verkäuferin
Aschauer
Käufer
Übergabeprotokoll (Auszug). Rosenheim, Montag, 1. Juni 2026, 6.30 Uhr. Übergeben wurden zwölf Schlüssel, die Ladenkasse mit 300,00 EUR Wechselgeld, das Inventar laut Anlage 1 und der Warenbestand laut Inventur vom 31. Mai 2026. Der Käufer führt den Betrieb von heute an auf eigene Rechnung. — Unterschriften: Froschhammer, Aschauer.
Rundschreiben der Frau Froschhammer vom 2. Juni 2026 — Ausdruck der E-Mail
An die Lieferanten des Konditorei-Cafés Innblick, darunter die Brauerei Grasegger GmbH (per E-Mail an die Bestelladresse der Brauerei, versandt am 2. Juni 2026, 8.14 Uhr).
„Sehr geehrte Damen und Herren, nach zwölf Jahren habe ich mein Café abgegeben. Seit dem 1. Juni 2026 führt Herr Sebastian Aschauer, Konditormeister, das Konditorei-Café Innblick unter dem bisherigen Namen weiter. Bitte richten Sie Bestellungen und Rechnungen ab sofort an ihn. Für die langjährige Zusammenarbeit danke ich Ihnen herzlich. Hildegard Froschhammer“
Anmeldung zum Handelsregister vom 9. Juni 2026 — Abschrift
An das Amtsgericht Traunstein — Registergericht — HRA 11874, Konditorei-Café Innblick e.K.
„Zur Eintragung in das Handelsregister melden wir an: Die bisherige Inhaberin Hildegard Froschhammer hat das Handelsgeschäft mit Wirkung zum 1. Juni 2026 an Herrn Sebastian Aschauer, geboren am 14. März 1990, wohnhaft in Rosenheim, veräußert. Der Erwerber führt das Geschäft mit Einwilligung der bisherigen Inhaberin unter der bisherigen Firma fort. Inhaber ist nunmehr Sebastian Aschauer. Die inländische Geschäftsanschrift lautet unverändert Ludwigsplatz 9, 83022 Rosenheim.“
Rosenheim, den 9. Juni 2026 — Unterschriften: Hildegard Froschhammer, Sebastian Aschauer.
Beglaubigungsvermerk. Die vorstehenden, heute vor mir vollzogenen Unterschriften von Frau Hildegard Froschhammer und Herrn Sebastian Aschauer, beide ausgewiesen durch amtliche Lichtbildausweise, beglaubige ich. Rosenheim, den 9. Juni 2026. — Dr. Clemens Hainz, Notar. (Siegel)
Rechnung der Brauerei Grasegger GmbH Nr. 26-4471 vom 30. Juni 2026 — Auszug
Rechnungsempfänger: Konditorei-Café Innblick e.K., Inhaber Sebastian Aschauer, Ludwigsplatz 9, 83022 Rosenheim. Kundennummer 40217, Kunde seit 5. Juni 2026. Lieferungen vom 5. bis 26. Juni 2026 laut Liefervertrag vom 4. Juni 2026: 1.864,20 EUR. — Handschriftlicher Vermerk des Mandanten: „bezahlt 10.7.26“.
Ablöseschreiben — Abschrift, vom Mandanten übergeben
Grasegger ./. Froschhammer, Landgericht Traunstein, Az. 3 O 1947/25 — unser Zeichen 25/0871
Sehr geehrte Frau Kollegin,
Ihre Mandantin hat anfragen lassen, welcher Betrag zur Ablösung der Forderung aus dem Urteil vom 7. Mai 2026 zu zahlen ist. Bei Zahlung bis zum 30. Juni 2026 beträgt er:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Hauptforderung | 8.240,00 EUR |
| 5 Prozent Zinsen vom 1. Dezember 2025 bis 30. Juni 2026 (212 Tage) | 239,30 EUR |
| Ablösebetrag | 8.479,30 EUR |
Die Kosten des Rechtsstreits sind nicht enthalten; sie werden gesondert festgesetzt. Zahlung erbitten wir auf unser Anderkonto bei der Stadtsparkasse unter Angabe des Verwendungszwecks „Grasegger ./. Froschhammer 3 O 1947/25“. Die Forderung unserer Mandantin aus dem Darlehensvertrag vom 3. März 2021 über restliche 20.300,00 EUR bleibt hiervon unberührt.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Moosrainer
Rechtsanwalt
Handschriftlicher Zusatz: „An Herrn Aschauer weitergeleitet, 24.6.26 — H. Froschhammer“
Kontoauszug der Inntaler Volksbank eG Nr. 7/2026 — Auszug
Konto: Sebastian Aschauer, Geschäftskonto Konditorei-Café Innblick. Ausführungstag und Wertstellung: 29. Juni 2026. Überweisung an: Dr. Ferdinand Moosrainer, Anderkonto. Verwendungszweck: „Grasegger ./. Froschhammer 3 O 1947/25 Abloesung Urteil lt. Schreiben v. 22.06.2026“. Betrag: 8.479,30 EUR Soll.
Schreiben des Rechtsanwalts der Brauerei
Brauerei Grasegger GmbH ./. Froschhammer — unser Zeichen 25/0871
Sehr geehrter Herr Aschauer,
wir vertreten die Brauerei Grasegger GmbH. Unsere Mandantin hat gegen Frau Hildegard Froschhammer ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Mai 2026 über 8.240,00 EUR nebst Zinsen erstritten. Sie führen das Handelsgeschäft von Frau Froschhammer unter der bisherigen Firma fort und haften deshalb nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten, auch für diese. Einen Haftungsausschluss muss unsere Mandantin nicht gegen sich gelten lassen; er ist weder in das Handelsregister eingetragen noch ihr mitgeteilt worden.
Ihre Zahlung vom 29. Juni 2026 über 8.479,30 EUR hat unsere Mandantin auf die Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 3. März 2021 verrechnet. Nachdem Frau Froschhammer ihr mit Rundschreiben vom 2. Juni 2026 die Abgabe des Geschäfts mitgeteilt hatte, hat unsere Mandantin das Darlehen am 3. Juni 2026 gekündigt; der Restbetrag von 20.300,00 EUR war seither fällig. Eine Bestimmung, welche Schuld getilgt werden soll, kann nur die Schuldnerin selbst treffen. Sie haben als Dritter gezahlt, und Frau Froschhammer hat keine Bestimmung getroffen. Nach § 366 Abs. 2 BGB war deshalb zuerst das Darlehen zu tilgen, weil es als nicht titulierte Forderung unserer Mandantin die geringere Sicherheit bot. Die Forderung aus dem Urteil besteht in voller Höhe fort; auf das Darlehen sind noch 11.820,70 EUR offen.
Die Zwangsvollstreckung gegen Frau Froschhammer ist am 6. August 2026 fruchtlos verlaufen. Wir haben deshalb am 9. September 2026 beim Landgericht Traunstein beantragt, die vollstreckbare Ausfertigung gegen Sie umzuschreiben, da Sie das Handelsgeschäft nach Rechtskraft des Urteils übernommen haben (§ 729 Abs. 2 ZPO). Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlen Sie bitte 8.240,00 EUR nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 1. Dezember 2025 bis zum 25. September 2026 auf unser Anderkonto.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Moosrainer
Rechtsanwalt
Schreiben des Mandanten an das Amtsgericht Rosenheim vom 2. Oktober 2026 — Abschrift
Sebastian Aschauer, Innstraße 44, 83022 Rosenheim — An das Amtsgericht Rosenheim, Vollstreckungsgericht — Rosenheim, 2. Oktober 2026
„Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung der Brauerei Grasegger GmbH (Gerichtsvollzieher Weißbacher, DR II 1873/26). Sehr geehrte Damen und Herren, ich lege gegen die Zwangsvollstreckung Widerspruch ein. Ich bin nicht Rechtsnachfolger von Frau Froschhammer und habe mit ihr vereinbart, dass ich für ihre Schulden nicht hafte. Die Forderung aus dem Urteil habe ich am 29. Juni 2026 vollständig bezahlt. Vor der Umschreibung hat mich niemand angehört. Ich bitte, die Pfändung am Donnerstag zu verhindern. Mit freundlichen Grüßen, Sebastian Aschauer“ — eigenhändig unterschrieben; am 2. Oktober 2026 gegen 15.30 Uhr in den Briefkasten des Amtsgerichts eingeworfen.
E-Mail der Inntaler Volksbank eG vom 5. Oktober 2026, 8.12 Uhr — Ausdruck
„Sehr geehrter Herr Aschauer, eine Bankbürgschaft über rund 9.000 EUR können wir Ihnen derzeit nicht zur Verfügung stellen. Ihr Existenzgründungsdarlehen ist voll ausgeschöpft, freie Sicherheiten sind nicht vorhanden, und für das erste Geschäftsjahr liegen uns noch keine Zahlen vor. Ihr Geschäftskonto weist heute einen Stand von 2.614,37 EUR auf. Mit freundlichen Grüßen, Markus Leitl, Firmenkundenbetreuer“
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Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter ist Rechtsanwältin Dr. Pertl. Zu fertigen sind die Schriftsätze, die heute zur Wahrung der Interessen des Mandanten bei Gericht einzureichen sind — vollständig und ausformuliert, mit Kopf, Adressat, Aktenzeichen, soweit eines besteht, sämtlichen Anträgen, Begründung, Beweisantritten, Angaben zur Glaubhaftmachung und Unterschriftszeile. Welche Rechtsbehelfe und Anträge bei welchem Gericht gestellt werden und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen, hat die Bearbeiterin oder der Bearbeiter zu entscheiden. Der Wortlaut einer eidesstattlichen Versicherung ist nicht auszuformulieren; es genügt, ihren Inhalt anzugeben.
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Zu fertigen ist ferner ein Hilfsgutachten, in dem die Zulässigkeit und die Begründetheit der gewählten und der verworfenen Rechtsbehelfe sowie der einstweilige Rechtsschutz objektiv geprüft werden. Die Erfolgsaussicht ist zu beziffern. Ein Tenor, eine Kostenentscheidung und Ausführungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind nicht zu fertigen.
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Zu fertigen ist schließlich das Schreiben an den Mandanten, in dem ihm das Vorgehen und seine Gründe verständlich erläutert werden und gesagt wird, was er bis wann zu tun hat. Kosten und Risiken sind beziffert anzugeben. Anwaltsgebühren sind ohne Umsatzsteuer anzusetzen; der Mandant und die Brauerei sind zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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Zu unterstellen ist: Die wiedergegebenen Schriftstücke sind echt und inhaltlich richtig wiedergegeben. Das Rundschreiben vom 2. Juni 2026 ist der Brauerei am selben Tag zugegangen. Die Aufstellung im Schreiben vom 22. Juni 2026 ist rechnerisch richtig; die Überweisung vom 29. Juni 2026 ist dem Anderkonto am selben Tag gutgeschrieben worden. Die Kosten des Vorprozesses hat die Rechtsschutzversicherung der Frau Froschhammer beglichen. Das Darlehen ist am 3. Juni 2026 wirksam gekündigt worden; der Restbetrag von 20.300,00 EUR war seither fällig. Das Café ist ein Handelsgewerbe. Die Zustellung vom 25. September 2026 ist ordnungsgemäß bewirkt worden.
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Nicht zu erörtern sind: ob und in welcher Höhe der Mandant der Brauerei aus dem Darlehen haftet; Ansprüche des Mandanten gegen Frau Froschhammer; die Kosten der bisherigen Vollstreckung gegen Frau Froschhammer; die Durchsuchung und der Pfändungsschutz nach §§ 758a, 811 ff. ZPO; die Gebühren des Gerichtsvollziehers.
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Die nicht abgedruckten Teile der Handakte enthalten nichts, was für die Bearbeitung erheblich wäre. Weitere Auskünfte sind bis zum Abschluss der Bearbeitung nicht zu erlangen; der Mandant unterschreibt heute, was ihm vorgelegt wird.