Klausur 2 — Die „Nachtschrift“ am Gerbergraben: Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine sicherheitsre
Auszug aus den Akten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg, Az. W 5 S 26.01187, in der Verwaltungsstreitsache Korbinian Rehm gegen Stadt Kirchreuth wegen sicherheitsrechtlicher Anordnung, und aus der beigezogenen Akte der Stadt Kirchreuth, Az. 32-1146/2026:
Sammelschreiben (Eingangsstempel: 23. Juni 2026)
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
seit Freitag, dem 12. Juni 2026, wirft Herr Korbinian Rehm, Gerbergraben 3, allabendlich von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr großflächige Schriftzüge auf die fensterlose Nordwand des früheren Malzhauses, Gerbergraben 8. Er nennt die Reihe „Nachtschrift“ und kündigt den Text jeden Nachmittag auf seiner Internetseite an.
In der ersten Woche standen vierzig bis achtzig Menschen in der Gasse. Seit Samstag, dem 20. Juni 2026, sind es an jedem Abend zwischen zweihundertfünfzig und vierhundert. Sie stehen auf der Fahrbahn, weil man den Text von den Hauseingängen aus nicht lesen kann. Der Gerbergraben ist zwischen den Anwesen Nr. 3 und Nr. 8 sechs Meter zehn breit und hat keine Gehwege. Wer nach zweiundzwanzig Uhr mit dem Auto nach Hause will, kommt nicht durch. Zweimal ist unsere Hofeinfahrt bis nach Mitternacht zugestellt gewesen.
Uns geht es nicht um die Texte. Uns geht es darum, dass die Gasse die einzige Zufahrt zum Feuerwehrhaus (Gerbergraben 14) und zur Rettungswache (Gerbergraben 16) ist. Wir bitten die Stadt, einzuschreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Hedwig Baumeister
Gerbergraben 5 — für vierzehn Unterzeichnende (Unterschriftenliste anliegend)
Einsatzbericht
Einsatz vom Samstag, 27. Juni 2026, Gerbergraben.
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Die Streife Kirchreuth 1/1 wurde um 23.16 Uhr über die Integrierte Leitstelle zum Gerbergraben entsandt. Anlass war die Mitteilung der Rettungswache Kirchreuth, ein Rettungswagen könne nicht ausrücken.
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Bei Eintreffen um 23.19 Uhr befanden sich nach Schätzung der Streifenbesatzung etwa dreihundertfünfzig Personen auf der Fahrbahn des Gerbergrabens zwischen den Anwesen Nr. 3 und Nr. 12. Sie blickten auf die Nordwand des Anwesens Nr. 8, auf die in weißer Schrift der Satz „Wer die Bleichwiesen zubaut, verkauft die Stadt“ projiziert war. Die Menge stand ruhig; Sprechchöre, Reden oder Transparente wurden nicht wahrgenommen.
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Der Rettungswagen der Rettungswache Kirchreuth war um 23.14 Uhr zu einem Notfall (Verdacht auf Herzinfarkt) am Kirchplatz 4 alarmiert worden. Er konnte den Gerbergraben nicht befahren und erreichte den Einsatzort über den Umweg Mühlweg — Obere Vorstadt. Nach Mitteilung der Leitstelle betrug die Verzögerung neun Minuten.
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Nach Aufforderung durch die Streife räumten die Anwesenden die Fahrbahn und traten in die Hauseingänge und in die Obere Vorstadt zurück. Etwa sechzig Personen standen daraufhin auf der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt Obere Vorstadt; zwei Fahrzeugführer mussten stark abbremsen. Um 24.00 Uhr endete die Projektion; die Menge zerstreute sich innerhalb von zehn Minuten.
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Herr Rehm wurde um 23.40 Uhr auf dem Flachdach des Anwesens Gerbergraben 3 angetroffen, wo die Projektionsanlage aufgestellt ist. Er bediente sie allein. Er erklärte, er habe niemanden aufgefordert, sich auf die Fahrbahn zu stellen.
Andreas Vogtherr
Polizeihauptmeister
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihre Anfrage teile ich mit: Die Ausfahrt der Rettungswache liegt am Gerbergraben 16; eine zweite Ausfahrt gibt es nicht. Der Mühlweg ist an drei Stellen auf 3,20 Meter eingeengt; ein Rettungswagen kommt dort nur im Schritttempo durch.
Im Jahr 2025 sind von dieser Wache 1.412 Einsätze gefahren worden, davon 214 zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr. Bei einem Kreislaufstillstand sinkt die Überlebenswahrscheinlichkeit mit jeder Minute ohne Hilfe deutlich; eine Verzögerung von neun Minuten, wie am 27. Juni 2026, ist aus fachlicher Sicht nicht hinnehmbar.
Markus Sailer
Rettungsdienstleiter
Aktenvermerk über die Ortseinsicht am 8. Juli 2026
Zeit: Mittwoch, 8. Juli 2026, 22.15 Uhr bis 23.45 Uhr. Anwesend: der Unterzeichnende und Stadtbaumeister Xaver Lindemann.
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Örtlichkeit. Der Gerbergraben verläuft von der Oberen Vorstadt zum Mühlweg. Zwischen den Anwesen Nr. 3 und Nr. 8 beträgt die Fahrbahnbreite 6,10 Meter; Gehwege sind nicht vorhanden. Am Gerbergraben 14 liegt das Feuerwehrhaus, am Gerbergraben 16 die Rettungswache. Eine andere Zufahrt zu beiden Einrichtungen besteht nicht.
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Projektionsfläche. Die Nordwand des Anwesens Gerbergraben 8 (früheres Malzhaus, Eigentümerin Theresia Stauffer) ist fensterlos, zwölf Meter hoch und achtzehn Meter breit. Frau Stauffer hat mit Schreiben vom 5. Juni 2026 der Nutzung der Wand zugestimmt. Die Schrift ist nur von der Fahrbahn des Gerbergrabens aus lesbar; aus den Hauseingängen und aus der Oberen Vorstadt ist sie durch die Bebauung verdeckt.
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Ostwand. Die Ostwand desselben Gebäudes ist ebenfalls fensterlos, elf Meter hoch und sechzehn Meter breit. Sie ist dem Schrannenplatz zugewandt. Der Schrannenplatz misst 1.450 Quadratmeter, ist verkehrsberuhigt und von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr für den Fahrzeugverkehr gesperrt; eine Zufahrt zu Feuerwehr oder Rettungsdienst führt nicht über ihn. Eine Projektionsanlage müsste auf dem Flachdach des Anwesens Schrannenplatz 5 stehen. Der Eigentümer Erwin Doleschal hat auf telefonische Nachfrage am 9. Juli 2026 erklärt, er sei damit einverstanden.
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Feststellungen am 8. Juli 2026. Von 22.00 Uhr an standen etwa dreihundert Personen auf der Fahrbahn des Gerbergrabens. Sie lasen die Texte, fertigten Lichtbild- und Filmaufnahmen; einzelne klatschten am Ende eines Satzes. Sprechchöre, Reden, Transparente oder Schilder wurden nicht wahrgenommen. Nach dem Ende der Projektion um 24.00 Uhr zerstreute sich die Menge innerhalb von etwa zehn Minuten. Herr Rehm bediente die Anlage allein.
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Handzettel. Am 3. Juli 2026 hat Herr Rehm nach eigenen Angaben dreihundert Handzettel verteilt, auf denen steht: „Bitte haltet die Fahrbahn frei.“ Denselben Satz hat er seither in jede Ankündigung aufgenommen. Eine Wirkung war am 8. Juli 2026 nicht festzustellen.
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Ausdruck der Internetseite vom 30. Juni 2026 (Anlage): „Ich mache jede Nacht weiter. Wenn die Stadt Zwangsgelder verhängt, zahlt sie der Förderkreis Nachtschrift.“
Roland Kestler
Verwaltungsoberinspektor
Stellungnahme zur weiteren Behandlung
An den Ersten Bürgermeister. Ich lege drei Wege vor.
Weg 1 — Untersagung der Projektion. Rechtsgrundlage wäre Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Herr Rehm verursacht die Ansammlung nicht selbst; er zieht sie an. Er wäre als Zweckveranlasser in Anspruch zu nehmen. Die Untersagung wirkt sofort und bindet kein Personal.
Weg 2 — Verlagerung auf die Ostwand. Die Ostwand des Malzhauses ist dem Schrannenplatz zugewandt (Vermerk vom 9. Juli 2026, Nr. 3). Dort können auch vierhundert Menschen stehen, ohne eine Rettungszufahrt zu berühren; der Platz ist nachts ohnehin für den Fahrzeugverkehr gesperrt. Der Eigentümer des Anwesens Schrannenplatz 5 ist mit der Aufstellung der Anlage auf seinem Flachdach einverstanden. Rechtlich wäre das eine Beschränkung statt eines Verbots.
Weg 3 — Sperrung des Gerbergrabens. Eine Sperrung während der Projektionszeiten wäre möglich. Die Zufahrt zu Feuerwehrhaus und Rettungswache müsste dann über den Mühlweg geführt werden, der hierfür an drei Engstellen freigehalten werden müsste. Dafür wären an jedem Abend zwei Kräfte des Bauhofs erforderlich; das ist auf Dauer nicht leistbar.
Ich schlage Weg 2 vor. Sollte die Verwaltungsspitze Weg 1 wählen, rege ich an, Herrn Rehm zuvor schriftlich anzuhören; die Reihe läuft seit vier Wochen, und eine Woche fällt nicht ins Gewicht.
Roland Kestler
Verwaltungsoberinspektor
— Handschriftlicher Vermerk des Ersten Bürgermeisters vom 13. Juli 2026: „Weg 1. Sofortvollzug. Keine Anhörung, das dauert zu lange. Z.“ —
Bescheid
Herrn Korbinian Rehm, Gerbergraben 3, Kirchreuth
Die Stadt Kirchreuth erlässt folgenden
Bescheid:
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Ihnen wird untersagt, im Stadtgebiet der Stadt Kirchreuth Bildprojektionen auf Außenwände von Gebäuden vorzuführen. Die auf dem Flachdach des Anwesens Gerbergraben 3 aufgestellte Projektionsanlage ist bis spätestens Montag, dem 20. Juli 2026, 18.00 Uhr, abzubauen.
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Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 wird angeordnet.
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Für den Fall, dass der Verpflichtung aus Nummer 1 Satz 2 nicht fristgerecht nachgekommen wird, wird die Ersatzvornahme angedroht. Die Kosten der Ersatzvornahme werden vorläufig auf 850 Euro veranschlagt.
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Sie tragen die Kosten des Verfahrens. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 250 Euro festgesetzt; Auslagen werden in Höhe von 4,12 Euro erhoben.
Gründe:
I. Sie werfen seit dem 12. Juni 2026 allabendlich von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr Schriftzüge auf die Nordwand des Anwesens Gerbergraben 8 und kündigen den jeweiligen Text auf Ihrer Internetseite an. Seit dem 20. Juni 2026 stehen an jedem Abend zwischen 250 und 400 Menschen auf der Fahrbahn des Gerbergrabens. Am 27. Juni 2026 konnte ein um 23.14 Uhr alarmierter Rettungswagen die Wache Gerbergraben 16 nicht über den Gerbergraben verlassen und erreichte den Einsatzort mit einer Verzögerung von neun Minuten. Am 8. Juli 2026 standen wiederum etwa 300 Menschen auf der Fahrbahn.
II. Rechtsgrundlage der Nummer 1 ist Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 3 LStVG. Danach können die Sicherheitsbehörden für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten zu verhüten oder zu unterbinden und um Gefahren abzuwehren, die Leben oder Gesundheit von Menschen bedrohen. Eine speziellere Ermächtigung ist weder in diesem Gesetz noch in anderen Rechtsvorschriften enthalten.
Bedroht sind Leben und Gesundheit von Menschen. Die Fahrbahn des Gerbergrabens ist die einzige Zufahrt zum Feuerwehrhaus und zur Rettungswache. Steht sie voll, kann der Rettungsdienst nicht ausrücken; der Umweg über den Mühlweg kostet nach dem Vorfall vom 27. Juni 2026 neun Minuten. Von der Wache werden im Jahr über zweihundert Einsätze zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr gefahren. Es ist deshalb nur eine Frage der Zeit, bis ein Mensch zu Schaden kommt. Daneben verwirklichen die Zuschauer Ordnungswidrigkeitentatbestände, so dass auch Nummer 1 erfüllt ist.
Die Anordnung richtet sich zu Recht gegen Sie. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG sind Maßnahmen gegen die Person zu richten, die die Gefahr verursacht hat. Die Zuschauer stehen zwar aus eigenem Entschluss auf der Fahrbahn. Ihr Verhalten ist aber die zwangsläufige Folge Ihrer Projektion: Der Text ist allein von der Fahrbahn aus lesbar, und Sie kündigen ihn jeden Nachmittag an. Sie sind deshalb als Zweckveranlasser verantwortlich. Gegen die Zuschauer selbst vorzugehen, ist kein Mittel wirksamer Gefahrenabwehr; dreihundert Einzelanordnungen gegen unbekannte Personen sind nicht durchsetzbar.
Die Anordnung ist verhältnismäßig, Art. 8 LStVG. Ein milderes, gleich wirksames Mittel steht nicht zur Verfügung. Eine Beschränkung auf einzelne Wochentage würde den Zulauf nicht verringern, sondern bündeln. Eine Verlagerung auf die Ostwand des Malzhauses kommt nicht in Betracht, weil auch dort mit einem Zulauf zu rechnen ist und weil Sie eine Verlagerung nicht beantragt haben. Eine Sperrung des Gerbergrabens bände an jedem Abend zwei Kräfte des Bauhofs und ist auf Dauer nicht leistbar. Der Ihnen entstehende Nachteil steht nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg; Ihre Anliegen können Sie auf andere Weise öffentlich machen. Die Untersagung erfasst das gesamte Stadtgebiet, weil sonst ein Ausweichen auf andere Wände zu besorgen wäre.
Die Anordnung steht in unserem pflichtgemäßen Ermessen, Art. 40 BayVwVfG. Für ein Einschreiten sprechen die Schwere der drohenden Schäden und die tägliche Wiederholung, gegen ein Einschreiten Ihr Interesse an der Fortführung der Reihe. Das Erste überwiegt.
Von einer Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG wurde nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG abgesehen, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erschien.
III. Für Nummer 1 wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die Gefahr an jedem Abend neu entsteht und dass sie sich nicht in einem wirtschaftlichen Nachteil erschöpft. Am 27. Juni 2026 hat ein Rettungswagen den Einsatzort — Verdacht auf Herzinfarkt — erst mit einer Verzögerung von neun Minuten erreicht; bei einem Kreislaufstillstand entscheiden neun Minuten über Leben und Tod. Hätte eine Klage aufschiebende Wirkung, bliebe dieser Zustand bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und damit über Monate bestehen. Das ist den Anwohnern und den auf den Rettungsdienst angewiesenen Menschen nicht zuzumuten.
Auf der anderen Seite steht Ihr Interesse, die Reihe ohne Unterbrechung fortzusetzen. Dieser Nachteil wiegt geringer, weil er sich rückgängig machen lässt: Eine unterbliebene Projektion kann nachgeholt werden, eine unterbliebene Rettung nicht.
IV. Die Androhung der Ersatzvornahme in Nummer 3 beruht auf Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, Art. 32 und Art. 36 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. Der Abbau der Anlage ist eine Handlung, die auch ein anderer vornehmen kann. Ein Zwangsgeld lässt keinen Erfolg erwarten, weil Sie am 30. Juni 2026 öffentlich erklärt haben, ein Förderkreis werde Zwangsgelder für Sie bezahlen. Die Frist bis zum 20. Juli 2026, 18.00 Uhr, ist ausreichend bemessen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2 und 6 des Kostengesetzes in Verbindung mit der Kostensatzung der Stadt Kirchreuth. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 14 des Kostengesetzes keine Gebühr erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, erhoben werden. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
Alfons Zehentner
Erster Bürgermeister
Postzustellungsurkunde (Auszug)
Zustellungsauftrag der Stadt Kirchreuth vom 14. Juli 2026. Empfänger: Korbinian Rehm, Gerbergraben 3, Kirchreuth. Das Schriftstück wurde am Mittwoch, dem 15. Juli 2026, um 10.25 Uhr durch Übergabe an den Empfänger in der Wohnung zugestellt.
P. Grimmeisen
Zustellerin
Mitteilung
An den Abenden des 15., 16., 17. und 18. Juli 2026 fand die Projektion jeweils von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr statt. Die Zahl der Anwesenden lag zwischen zweihundertachtzig und vierhundertzwanzig. Die Fahrbahn war jeweils vollständig belegt. Einsätze des Rettungsdienstes fielen in diesen Zeiten nicht an. Am 19. Juli 2026 fand keine Projektion statt.
Andreas Vogtherr
Polizeihauptmeister
Aktenvermerk
Die Frist aus Nummer 1 Satz 2 des Bescheids ist am 20. Juli 2026 um 18.00 Uhr fruchtlos abgelaufen. Die Anlage stand unverändert auf dem Flachdach.
Heute, am 22. Juli 2026, wurde die Projektionsanlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Firma Elektro Zangl abgebaut und in das Lager des städtischen Bauhofs verbracht. Herr Rehm war anwesend und hat den Abbau widerspruchslos geschehen lassen; er hat erklärt, er werde gerichtlich vorgehen. Die Anlage befindet sich seither in der Verwahrung der Stadt.
Roland Kestler
Verwaltungsoberinspektor
Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
— Eingangsstempel des Gerichts: 17. August 2026 —
In der Verwaltungsstreitsache
Korbinian Rehm, Medienkünstler, Gerbergraben 3, Kirchreuth — Antragsteller und Kläger —
gegen
den Ersten Bürgermeister der Stadt Kirchreuth, Rathausplatz 1, Kirchreuth — Antragsgegner und Beklagter —
wegen sicherheitsrechtlicher Anordnung
erhebe ich namens und in Vollmacht des Antragstellers Klage und werde beantragen,
den Bescheid der Stadt Kirchreuth vom 14. Juli 2026 aufzuheben.
Zugleich beantrage ich,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 1 des Bescheids vom 14. Juli 2026 anzuordnen,
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den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die am 22. Juli 2026 abgebaute Projektionsanlage herauszugeben.
Auf mich lautende schriftliche Vollmacht vom 11. August 2026 liegt in Urschrift bei. Der Bescheid ist am 15. Juli 2026 zugestellt worden.
Begründung. Der Antragsteller ist Medienkünstler. Seit dem 12. Juni 2026 wirft er allabendlich von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr wechselnde Sätze auf die Nordwand des Anwesens Gerbergraben 8; die Eigentümerin hat zugestimmt. Die Sätze betreffen die geplante Bebauung des Bleichwiesenareals und die Schließung des Stadtbads. Es sind Werturteile über eine Angelegenheit, die die Stadt bewegt.
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Der Antragsteller ist nicht verantwortlich. Er stellt sich nicht auf die Fahrbahn; das tun andere. Er hat niemanden dazu aufgefordert, im Gegenteil: Seit dem 3. Juli 2026 steht in jeder Ankündigung und auf dreihundert verteilten Handzetteln der Satz „Bitte haltet die Fahrbahn frei“. Wer eine Gefahr weder will noch billigt, ist kein Zweckveranlasser. Allenfalls käme eine Inanspruchnahme als Nichtverantwortlicher in Betracht, deren Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen.
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Die Untersagung ist maßlos. Sie verbietet Bildprojektionen auf sämtliche Außenwände im gesamten Stadtgebiet, ohne zeitliche Begrenzung und ohne Rücksicht darauf, ob an der jeweiligen Wand überhaupt eine Gefahr entstehen kann. Die Stadt kannte eine mildere Lösung: Ihr eigener Fachbereich hat am 10. Juli 2026 die Verlagerung auf die Ostwand des Malzhauses vorgeschlagen und mitgeteilt, dass der Eigentümer des Anwesens Schrannenplatz 5 mit der Aufstellung der Anlage einverstanden ist. Der Erste Bürgermeister hat den Vorschlag ohne ein Wort der Begründung übergangen. Dass der Antragsteller die Verlagerung „nicht beantragt“ habe, ist kein Argument; er konnte nicht beantragen, was ihm niemand angeboten hat.
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Der Bescheid greift in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Die projizierten Sätze sind Meinungen. Eine Untersagung, die das gesamte Stadtgebiet erfasst, nimmt dem Antragsteller die Form seiner Äußerung vollständig. Das ist nicht erforderlich.
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Der Antragsteller ist nicht angehört worden. Von Gefahr im Verzug kann keine Rede sein: Der Stadt lag die Sammelbeschwerde seit dem 23. Juni 2026 vor, der Einsatzbericht seit dem 29. Juni 2026; zwischen der Ortseinsicht am 8. Juli 2026 und dem Bescheid vom 14. Juli 2026 lagen sechs Tage. Der eigene Fachbereich hat die Anhörung angeregt.
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Die Projektionsanlage hat einen Wert von 6.400 Euro. Sie steht seit dem 22. Juli 2026 im Bauhof. Der Antragsteller kann ohne sie nicht arbeiten.
Franziska Obermeier
Rechtsanwältin
Verfügung des Berichterstatters
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Die Klage- und Antragsschrift vom 17. August 2026 ist der Stadt Kirchreuth zugeleitet worden.
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Die Stadt Kirchreuth wird gebeten, bis zum 9. September 2026 zu dem Eilantrag Stellung zu nehmen und die vollständigen Behördenakten vorzulegen.
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Das Eilverfahren wird unter Az. W 5 S 26.01187, das Klageverfahren unter Az. W 5 K 26.01186 geführt.
Sebastian Krenzer
Richter am Verwaltungsgericht
Nachholung der Anhörung
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vor Erlass des Bescheids vom 14. Juli 2026 ist Ihr Mandant nicht angehört worden. Wir holen die Anhörung hiermit nach.
Wir geben Ihrem Mandanten Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, insbesondere zu den Feststellungen des Aktenvermerks vom 9. Juli 2026 und des Einsatzberichts vom 29. Juni 2026. Wir werden das Vorbringen prüfen und anschließend darüber entscheiden, ob an dem Bescheid festgehalten wird. Wir bitten um Äußerung bis Freitag, den 4. September 2026.
Alfons Zehentner
Erster Bürgermeister
Zu Ihrem Schreiben vom 21. August 2026 äußert sich der Antragsteller wie folgt.
Die Feststellungen zu Breite, Zufahrt und Zahl der Anwesenden werden nicht bestritten. Bestritten wird, dass der Antragsteller dafür verantwortlich ist. Er hält daran fest, dass er die Verlagerung auf die Ostwand sofort annehmen würde; er hat die Anlage dafür bereits vermessen lassen. Ferner weist er darauf hin, dass die abendliche Zusammenkunft nach seiner Auffassung eine Versammlung ist.
Franziska Obermeier
Rechtsanwältin
Aktenvermerk
Die Äußerung vom 2. September 2026 ist geprüft worden.
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Zur Verantwortlichkeit: Es bleibt dabei, dass der Zulauf die Folge der Projektion ist.
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Zur Verlagerung auf die Ostwand: Der Vorschlag wird erneut abgelehnt. Auch am Schrannenplatz würde sich eine Menge sammeln, und die Stadt will nicht, dass sich diese Reihe im Stadtbild verfestigt.
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Zur Versammlung: Die Anwesenden sind Publikum, keine Versammlung.
An dem Bescheid vom 14. Juli 2026 wird nach erneuter Prüfung festgehalten.
Alfons Zehentner
Erster Bürgermeister
Antragserwiderung
In der Verwaltungsstreitsache Rehm, Az. W 5 S 26.01187, beantrage ich,
den Antrag abzulehnen.
Die Behördenakte 32-1146/2026 wird in Ablichtung vorgelegt.
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Der Antrag ist bereits unzulässig. Der Antragsteller hat vier Wochen zugewartet, nachdem die Anlage abgebaut worden war; wer so lange zusieht, braucht keinen Eilrechtsschutz. Im Übrigen ist der Antragsgegner falsch bezeichnet.
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In der Sache: Der Antragsteller ist Zweckveranlasser. Wer eine Schrift so anbringt, dass sie nur von einer Fahrbahn aus gelesen werden kann, und wer sie jeden Nachmittag ankündigt, will den Zulauf. Die Handzettel ändern daran nichts; nach dem 3. Juli 2026 standen am 8. Juli 2026 wieder dreihundert Menschen auf der Fahrbahn.
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Die Untersagung erfasst das gesamte Stadtgebiet, weil ein Ausweichen sonst am nächsten Abend stattfände. Eine Beschränkung auf die Nordwand wäre wirkungslos.
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Hilfsweise wird die Anordnung auf Art. 23 Abs. 1 Satz 1 LStVG gestützt. Die Vorschrift ermächtigt die Gemeinden, für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen Anordnungen für den Einzelfall zu erlassen. Genau darum geht es.
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Die Anhörung ist mit Schreiben vom 21. August 2026 nachgeholt worden; die Äußerung vom 2. September 2026 ist geprüft worden (Vermerk vom 8. September 2026).
Alfons Zehentner
Erster Bürgermeister
Az. W 5 S 26.01187
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Zum Zuwarten: Der Antragsteller hat zunächst versucht, die Anlage bei der Stadt auszulösen; das ist ihm am 4. August 2026 mündlich verweigert worden. Erst danach hat er mich beauftragt.
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Die abendliche Zusammenkunft ist eine Versammlung im Sinn des Art. 2 Abs. 1 BayVersG. Es kommen mehrere hundert Menschen zusammen, um sich über eine öffentliche Angelegenheit zu verständigen; sie tun das gemeinschaftlich, an einem Ort und zu einer Zeit. Das Bayerische Versammlungsgesetz regelt die zulässigen Maßnahmen abschließend. Für Art. 7 Abs. 2 LStVG ist daneben kein Raum; in Betracht käme allenfalls eine Beschränkung nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG, die gegenüber den Teilnehmenden zu ergehen hätte und nicht gegenüber dem Antragsteller.
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Auf Art. 23 Abs. 1 Satz 1 LStVG kann sich die Antragsgegnerin nicht stützen. Die Vorschrift betrifft Anordnungen für Ansammlungen. Nummer 1 des Bescheids trifft keine Regelung für die Ansammlung, sondern verbietet dem Antragsteller seine eigene Tätigkeit.
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Der Vermerk vom 8. September 2026 nennt den wahren Grund: Die Stadt „will nicht, dass sich diese Reihe im Stadtbild verfestigt“. Das ist kein Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr, sondern eine Stellungnahme zum Inhalt.
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Der Antragsteller hält an dem Angebot fest, ausschließlich auf die Ostwand zu projizieren. Der Eigentümer des Anwesens Schrannenplatz 5 hat dies mit Schreiben vom 10. September 2026 nochmals schriftlich bestätigt; das Schreiben liegt bei.
Franziska Obermeier
Rechtsanwältin
Verfügung des Berichterstatters
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Die Schriftsätze vom 9. und vom 16. September 2026 sind der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis zugeleitet worden.
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Die Stadt Kirchreuth hat die vollständige Behördenakte 32-1146/2026 vorgelegt. Weitere Unterlagen sind nach ihrer Mitteilung nicht vorhanden.
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Die Kammer hat das Verfahren nicht auf den Einzelrichter übertragen. Über den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.
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Die Sache wird zur Beratung auf Donnerstag, den 24. September 2026, notiert.
Sebastian Krenzer
Richter am Verwaltungsgericht
Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter ist Mitglied der 5. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg und hat die Entscheidung über den Eilantrag abzufassen.
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Es ist ein Gutachten zu fertigen, das über die Zulässigkeit und die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie über die Nebenentscheidungen befindet. In ihm ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen, auch auf solche, die in den Gründen des Beschlusses nicht auszuführen sind.
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Sodann ist der Beschluss im Wortlaut zu entwerfen, und zwar vollständig mit Rubrum, Tenor, Gründen, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung und Rechtsmittelbelehrung.
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Es ist auf den 24. September 2026 abzustellen. Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung und hat das Verfahren nicht auf den Einzelrichter übertragen. Die Kammer besteht aus der Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Almut Weinhold, dem Richter am Verwaltungsgericht Sebastian Krenzer und der Richterin Nadine Pflaum.
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Vollmacht, Vertretung und Bezeichnung der Beteiligten sind in Ordnung, soweit sich aus dem Aktenauszug etwas anderes nicht ergibt. Es ist davon auszugehen, dass die nicht abgedruckten Aktenteile keine weiteren Erkenntnisse enthalten und dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist. Die Stadt Kirchreuth ist eine kreisangehörige Gemeinde im Regierungsbezirk Unterfranken; sie ist nicht kreisfrei.
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Über die Klage ist nicht zu entscheiden; ein Urteil ist nicht zu entwerfen. Nicht Stellung zu nehmen ist ferner zu straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Fragen, zum Immissionsschutzrecht, zur Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme als solcher sowie zu den Nummern 3 und 4 des Bescheids vom 14. Juli 2026; diese sind nicht Gegenstand des Eilverfahrens. Auf Kostenerstattungs- und Entschädigungsansprüche ist nicht einzugehen.
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Die Vorschriften der Bayerischen Verfassung sind nicht zu prüfen.