Klausur 2 — Der Zuwendungsbescheid: Teilrücknahme, Erstattung, Verzinsung und Zwischenzinsen

Auszug aus den Akten der Regierung von Schwaben, Referat 32 – Wirtschaftsförderung –, Az. 32-4351/2026, betreffend die Zuwendung an die Schwarzhuber Werkzeugbau GmbH in Grillenzell, Sindenring 4:

Regierung von SchwabenBeiheft zum Vorgang
Referat 32 – WirtschaftsförderungBl. 2
Az. 32-4351/2026

Abdruck der Förderrichtlinie (Auszug)

Richtlinie zur Förderung von Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen in die energetische Modernisierung von Betriebsgebäuden (Energiemodernisierungsrichtlinie – EnModR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 4. Dezember 2023, geändert durch Bekanntmachung vom 28. November 2025.

Nr. 1 Zweck der Zuwendung. Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung Zuwendungen für Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen in die energetische Modernisierung ihrer Betriebsgebäude. Ein Anspruch des Antragstellers besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nr. 4.3 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben, für die dem Antragsteller Mittel aus anderen öffentlichen Förderprogrammen des Bundes, des Freistaates Bayern oder der Europäischen Union bewilligt worden sind (Kumulierungsverbot).

Nr. 5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Sie beträgt höchstens 150.000 Euro.

Nr. 7.2 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu erklären. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird; sie ist alsbald, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung, für den Zuwendungszweck zu verwenden.

Nr. 8.1 Bewilligungsbehörden sind die Landratsämter und die kreisfreien Gemeinden. – In der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung: Bewilligungsbehörden sind die Regierungen. Sie sind auch für die Auszahlung, für die Prüfung des Verwendungsnachweises sowie für die Aufhebung und die Rückforderung von Zuwendungen zuständig, die vor dem 1. Januar 2026 bewilligt worden sind.

Abdruck der geltenden Fassung; zum Vorgang genommen.

Schwarzhuber Werkzeugbau GmbHGrillenzell, 6. Mai 2024
Sindenring 4Bl. 5
Bearbeitung: I. Markovic, Durchwahl 24
An das Landratsamt Wartenzell

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Auszug aus dem Formblatt)

Nr. 3 Antragsteller: Schwarzhuber Werkzeugbau GmbH, Sindenring 4, Grillenzell. Beschäftigte: 14.

Nr. 4 Vorhaben: Energetische Modernisierung der Produktionshalle und des Verwaltungstrakts. Austausch der Ölheizung gegen eine Luft-Wasser-Wärmepumpe, Dämmung der Hallenaußenwände und der obersten Geschossdecke, Erneuerung der Hallentore, Umstellung der Beleuchtung.

Nr. 5 Zuwendungsfähige Ausgaben:

GegenstandBetrag
Luft-Wasser-Wärmepumpe einschließlich Einbau75.000,00 Euro
Dämmung Außenwände und oberste Geschossdecke142.000,00 Euro
Hallentore51.000,00 Euro
Beleuchtung32.000,00 Euro
Summe300.000,00 Euro

Nr. 7 Erklärung zum Kumulierungsverbot: „Für die unter Nr. 5 aufgeführten Ausgaben sind Mittel aus anderen öffentlichen Förderprogrammen des Bundes, des Freistaates Bayern oder der Europäischen Union weder beantragt noch bewilligt worden.“

Angekreuzt ist das Feld „zutreffend“.

Nr. 9 Der Antragsteller bestätigt, das dem Formblatt beigefügte Merkblatt zur Energiemodernisierungsrichtlinie erhalten zu haben, und versichert die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Ihm ist bekannt, dass unrichtige oder unvollständige Angaben zur Aufhebung des Bewilligungsbescheids und zur Rückforderung führen können.

Christoph Sedlmair

Geschäftsführer

Landratsamt WartenzellWartenzell, 15. Juli 2024
Sachgebiet 51 – WirtschaftsförderungBl. 12
Az. 51-8814/2024

Bewilligungsbescheid (Auszug)

Schwarzhuber Werkzeugbau GmbH, Sindenring 4, Grillenzell

Vollzug der Energiemodernisierungsrichtlinie (EnModR); Antrag vom 6. Mai 2024

  1. Der Schwarzhuber Werkzeugbau GmbH wird für die energetische Modernisierung ihres Betriebsgebäudes Sindenring 4 in Grillenzell eine Zuwendung in Höhe von 120.000,00 Euro als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung bewilligt. Sie beträgt 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben von 300.000,00 Euro.

  2. Der Bewilligungszeitraum endet am 31. Dezember 2025.

  3. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil dieses Bescheids. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird; sie ist alsbald, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung, für den Zuwendungszweck zu verwenden.

  4. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März 2026 vorzulegen.

  5. Für diesen Bescheid werden Kosten nicht erhoben.

Gründe: Die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 5 der Energiemodernisierungsrichtlinie liegen nach den Angaben im Antrag vom 6. Mai 2024 vor. Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen 300.000,00 Euro; der Fördersatz nach Nr. 5.1 der Richtlinie beträgt 40 vom Hundert. Der Höchstbetrag von 150.000 Euro ist nicht erreicht.

Im Auftrag

Franziska Reindl

Verwaltungsinspektorin

Schwarzhuber Werkzeugbau GmbHGrillenzell, 21. Juli 2025
Sindenring 4Bl. 26
An das Landratsamt Wartenzell – Sachgebiet 51

Mittelabruf

Az. 51-8814/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit rufe ich die bewilligte Zuwendung in voller Höhe von 120.000,00 Euro ab. Die Arbeiten sind abgeschlossen. Die Schlussrechnungen über insgesamt 300.000,00 Euro füge ich bei.

Auf der beigefügten Rechnung der Weinzierl Haustechnik GmbH vom 14. Juli 2025 über 75.000,00 Euro für die Luft-Wasser-Wärmepumpe findet sich der Vermerk: „Die bewilligte Bundesförderung (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Az. EW 3-7412/24) ist vom Auftraggeber unmittelbar beim Bundesamt abzurechnen.“

Christoph Sedlmair

Geschäftsführer

Landratsamt WartenzellWartenzell, 4. August 2025
Sachgebiet 51 – WirtschaftsförderungBl. 29
Az. 51-8814/2024

Vermerk zum Mittelabruf

  1. Der Mittelabruf vom 21. Juli 2025 über 120.000,00 Euro ist geprüft. Die vorgelegten Schlussrechnungen decken zuwendungsfähige Ausgaben von 300.000,00 Euro ab. Die Maßnahme ist innerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführt worden.

  2. Auf der Rechnung der Weinzierl Haustechnik GmbH vom 14. Juli 2025 über 75.000,00 Euro ist eine Förderung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vermerkt. Auf meine Nachfrage hat der Geschäftsführer heute fernmündlich erklärt, ihm sei mit Bescheid des Bundesamts vom
    12. Februar 2024, Az. EW 3-7412/24, für die Luft-Wasser-Wärmepumpe ein Zuschuss von 22.500,00 Euro bewilligt worden. Der Bescheid liegt seit heute in Abdruck bei den Akten.

3. Das ist nach hiesiger Auffassung unschädlich. Nr. 4.3 der Richtlinie soll ersichtlich nur die mehrfache Inanspruchnahme von Programmen des Freistaates verhindern. Mittel des Bundes aus einem anderen Programm stehen der Förderung nicht entgegen; das Vorhaben wäre sonst schlechter gestellt als ein Vorhaben ohne jede Bundesbeteiligung.

4. Die Auszahlung kann in voller Höhe erfolgen. Kassenanordnung ist gefertigt.

Franziska Reindl

Verwaltungsinspektorin

Landratsamt Wartenzell – KasseWartenzell, 11. August 2025
Az. 51-8814/2024Bl. 31

Auszahlungsmitteilung

Empfängerin: Schwarzhuber Werkzeugbau GmbH, Sindenring 4, Grillenzell. Betrag: 120.000,00 Euro. Verwendungszweck: Zuwendung nach der Energiemodernisierungsrichtlinie, Bescheid vom 15. Juli 2024. Die Überweisung ist heute ausgeführt worden; die Wertstellung auf dem Empfängerkonto erfolgt am heutigen Tag.

Georg Aigner

Kassenverwalter

Landratsamt WartenzellWartenzell, 14. Januar 2026
Sachgebiet 51 – WirtschaftsförderungBl. 35
An die Regierung von Schwaben – Referat 32

Betrifft: Abgabe der Vorgänge nach der Energiemodernisierungsrichtlinie

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Änderung der Energiemodernisierungsrichtlinie durch Bekanntmachung vom 28. November 2025 ist die Zuständigkeit für die Bewilligung, die Auszahlung, die Prüfung des Verwendungsnachweises sowie für die Aufhebung und die Rückforderung von Zuwendungen zum 1. Januar 2026 auf die Regierungen übergegangen; das gilt auch für die vor diesem Zeitpunkt bewilligten Vorhaben.

Ich übersende deshalb die noch nicht abgeschlossenen Vorgänge, darunter den Vorgang Az. 51-8814/2024 (Schwarzhuber Werkzeugbau GmbH, Grillenzell). Der Verwendungsnachweis steht dort noch aus; er ist bis zum 31. März 2026 vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Gruber

Verwaltungsdirektor

Schwarzhuber Werkzeugbau GmbHGrillenzell, 6. März 2026
Eingang bei der Regierung von Schwaben: 10. März 2026Bl. 38
An die Regierung von Schwaben – Referat 32

Verwendungsnachweis (Auszug)

Sachbericht. Die energetische Modernisierung des Betriebsgebäudes Sindenring 4 ist vollständig durchgeführt. Die Wärmepumpe ist seit dem 30. Juni 2025 in Betrieb; die Dämmarbeiten, die Hallentore und die Beleuchtung sind seit dem 11. Juli 2025 fertiggestellt.

Zahlenmäßiger Nachweis. Die Gesamtausgaben betragen 300.000,00 Euro und entsprechen den im Antrag vom 6. Mai 2024 angegebenen Ansätzen. Sämtliche Schlussrechnungen sind am 8. Dezember 2025 in einer Summe angewiesen worden; die Kontoauszüge sind beigefügt.

Erläuterung zum Zahlungszeitpunkt. Die Schlussrechnungen konnten nicht früher angewiesen werden, weil an der Luft-Wasser-Wärmepumpe Mängel aufgetreten waren. Die Weinzierl Haustechnik GmbH hat sie erst am 2. Dezember 2025 beseitigt. Bis dahin war die Rechnung zurückbehalten. Die abgerufenen Fördermittel sind in dieser Zeit auf dem Geschäftskonto der Gesellschaft verblieben.

Christoph Sedlmair

Geschäftsführer

Bayerischer Oberster RechnungshofMünchen, 19. Juni 2026
Eingang bei der Regierung von Schwaben: 24. Juni 2026Bl. 44
An die Regierung von Schwaben – Referat 32

Prüfungsmitteilung (Auszug)

Betrifft: Vollzug der Energiemodernisierungsrichtlinie

  1. Bei der Prüfung des Vollzugs der Richtlinie wurden vierzig Bewilligungen aus den Jahren 2024 und 2025 ausgewertet. In drei Fällen sind Ausgaben gefördert worden, für die dem Zuwendungsempfänger bereits Mittel des Bundes bewilligt waren.

  2. Nr. 4.3 der Richtlinie nimmt Ausgaben von der Förderung aus, für die Mittel „aus anderen öffentlichen Förderprogrammen des Bundes, des Freistaates Bayern oder der Europäischen Union“ bewilligt worden sind. Die im Vermerk des Landratsamts Wartenzell vom 4. August 2025 vertretene Auffassung, die Vorschrift erfasse nur Programme des Freistaates, findet im Wortlaut keine Stütze. Sämtliche Bewilligungsbehörden wenden Nr. 4.3 seit dem Inkrafttreten der Richtlinie einheitlich dahin an, dass die betroffenen Ausgaben in voller Höhe außer Ansatz bleiben, und zwar unabhängig davon, wie hoch die anderweitige Förderung ausgefallen ist. Abweichungen von dieser Praxis sind außer in den drei genannten Fällen nicht festgestellt worden.

  3. Im Fall der Schwarzhuber Werkzeugbau GmbH, Grillenzell, waren die Ausgaben für die Luft-Wasser-Wärmepumpe von 75.000,00 Euro nicht zuwendungsfähig, weil das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hierfür mit Bescheid vom 12. Februar 2024 einen Zuschuss von 22.500,00 Euro bewilligt hat. Zuwendungsfähig waren danach 225.000,00 Euro; die Zuwendung hätte 90.000,00 Euro betragen dürfen. Sie ist um 30.000,00 Euro zu hoch bewilligt worden.

  4. Ich bitte um Mitteilung, welche Maßnahmen ergriffen werden.

Anton Diepold

Ministerialrat

Regierung von SchwabenAugsburg, 26. Juni 2026
Referat 32 – WirtschaftsförderungBl. 47
Az. 32-4351/2026

Aktenvermerk

  1. Die Prüfungsmitteilung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom 19. Juni 2026 ist mir heute vorgelegt worden. Ich bin für den Vorgang seit der Übernahme am 14. Januar 2026 zuständig.

  2. Ich teile die dort vertretene Auffassung. Nr. 4.3 der Richtlinie unterscheidet nicht zwischen Landes- und Bundesmitteln, und die Verwaltungspraxis ist einheitlich. Der Bewilligungsbescheid vom
    15. Juli 2024 war danach von Anfang an in Höhe von 30.000,00 Euro rechtswidrig.

3. Hier ist bis heute niemand davon ausgegangen, dass die Bewilligung fehlerhaft sein könnte. Der Vorgang ist bei der Übernahme im Januar nur auf Vollständigkeit durchgesehen worden; die Prüfung des am 10. März 2026 eingegangenen Verwendungsnachweises war noch nicht abgeschlossen. Die rechtliche Neubewertung beruht allein auf der Prüfungsmitteilung.

4. Zu prüfen ist außerdem, dass die am 11. August 2025 ausgezahlten Mittel erst am
8. Dezember 2025 verwendet worden sind.

5. Es ist anzuhören.

Georg Haberl

Regierungsoberinspektor

Regierung von SchwabenAugsburg, 6. Juli 2026
Referat 32 – WirtschaftsförderungBl. 49
Az. 32-4351/2026

Anhörung

Schwarzhuber Werkzeugbau GmbH, Sindenring 4, Grillenzell

Vollzug der Energiemodernisierungsrichtlinie (EnModR); Zuwendungsbescheid des Landratsamts Wartenzell vom 15. Juli 2024, Az. 51-8814/2024

Sehr geehrter Herr Sedlmair,

die Regierung von Schwaben beabsichtigt,

– den Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2024 in Höhe von 30.000,00 Euro mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen,

– den Betrag von 30.000,00 Euro zurückzufordern und ihn vom Tag der Auszahlung an nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG zu verzinsen sowie

– für die Zeit zwischen der Auszahlung am 11. August 2025 und der Verwendung am 8. Dezember 2025 Zinsen nach Art. 49a Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG auf den nicht zurückgeforderten Teilbetrag von 90.000,00 Euro zu verlangen.

Die dieser Absicht zugrunde liegenden Tatsachen ergeben sich aus dem Antrag vom 6. Mai 2024, dem Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2024, dem Mittelabruf vom 21. Juli 2025 nebst der Rechnung der Weinzierl Haustechnik GmbH vom 14. Juli 2025, dem Vermerk des Landratsamts Wartenzell vom
4. August 2025, der Auszahlungsmitteilung vom 11. August 2025, dem Verwendungsnachweis vom
6. März 2026 und der Prüfungsmitteilung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom 19. Juni 2026; Abdrucke sind beigefügt.

Sie erhalten Gelegenheit, sich hierzu bis zum 27. Juli 2026 zu äußern.

Georg Haberl

Regierungsoberinspektor

Dr. Magdalena LechnerKollenhofen, 23. Juli 2026
RechtsanwältinBl. 52
Merchenstraße 8
An die Regierung von Schwaben – Referat 32

Az. 32-4351/2026

In der Zuwendungssache der Schwarzhuber Werkzeugbau GmbH zeige ich an, dass ich die Gesellschaft vertrete. Eine auf mich lautende schriftliche Vollmacht vom 20. Juli 2026 füge ich in Urschrift bei. Ich bitte, sämtliche Schreiben und Zustellungen an mich zu richten.

Die Akte ist umfangreich und reicht in das Jahr 2024 zurück. Ich bitte, die Äußerungsfrist bis zum
21. August 2026 zu verlängern.

Magdalena Lechner

Rechtsanwältin

Regierung von SchwabenAugsburg, 24. Juli 2026
Referat 32 – WirtschaftsförderungBl. 54

Verfügung

  1. Die Äußerungsfrist wird antragsgemäß bis zum 21. August 2026 verlängert. Die Bevollmächtigte ist heute schriftlich unterrichtet worden.

  2. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist bis dahin nicht veranlasst; der Sachverhalt ist vollständig ermittelt. Es fehlt allein die Äußerung der Betroffenen zu den für Vertrauensschutz und Ermessen erheblichen Umständen.

  3. Wiedervorlage am 24. August 2026.

Georg Haberl

Regierungsoberinspektor

Dr. Magdalena LechnerKollenhofen, 19. August 2026
Rechtsanwältin – Eingang: 20. August 2026Bl. 56
An die Regierung von Schwaben – Referat 32

Az. 32-4351/2026

Namens meiner Mandantin nehme ich zu dem Schreiben vom 6. Juli 2026 wie folgt Stellung.

  1. Die Regierung von Schwaben ist nicht zuständig. Den Bewilligungsbescheid hat das Landratsamt Wartenzell erlassen; nur dieses kann ihn wieder beseitigen. Eine Richtlinie ist eine Verwaltungsvorschrift und kann Zuständigkeiten nicht mit Wirkung gegen den Bürger verschieben.

  2. Die Rücknahme ist verfristet. Die Behörde kannte sämtliche Tatsachen spätestens am
    4. August 2025; der Vermerk der Verwaltungsinspektorin Reindl weist es aus. Sie hat den Zuschuss des Bundesamts gekannt, sie hat ihn geprüft und sie hat gleichwohl ausgezahlt. Dass sie die gekannten Tatsachen rechtlich falsch bewertet hat, ist ihr Risiko. Eine Behörde kann sich die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG nicht dadurch verlängern, dass sie einen bekannten Sachverhalt jahrelang für unbedenklich hält und ihn erst nach einem Anstoß von außen neu bewertet. Die Kenntnis des Landratsamts muss sich die Regierung zurechnen lassen; die Behördenzuständigkeit hat gewechselt, der Vorgang ist derselbe geblieben. Die Frist ist damit spätestens im August 2026 abgelaufen.

3. Unrichtige Angaben liegen nicht vor. Das Formblatt hat die kaufmännische Angestellte Ivana Markovic ausgefüllt; sie war mit dem Vorgang beim Bundesamt zu keinem Zeitpunkt befasst und hat von dem Bescheid vom 12. Februar 2024 nichts gewusst. Herr Sedlmair hat das Formblatt unterschrieben, ohne die Erklärung unter Nr. 7 gelesen zu haben. Von einer Täuschung kann keine Rede sein.

4. Meine Mandantin ist nicht mehr bereichert. Die 120.000,00 Euro sind vollständig in die Modernisierung geflossen; ein Rückgriff auf das Vermögen der Gesellschaft würde sie im laufenden Geschäftsjahr empfindlich treffen. Sie hat auf die Bewilligung vertraut und die Maßnahme im Vertrauen darauf durchgeführt.

5. Wenn überhaupt, kommt allein ein Widerruf in Betracht. Ein Widerruf wird nach Art. 49 Abs. 3 BayVwVfG erst mit seinem Wirksamwerden wirksam. Für die Vergangenheit bleibt der Bewilligungsbescheid damit Rechtsgrund der Auszahlung; eine Erstattung scheidet aus, und Zinsen erst recht.

6. Zinsen nach Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG sind nicht gerechtfertigt. Die Verzögerung beruhte auf Mängeln, welche die Weinzierl Haustechnik GmbH zu vertreten hatte. Meine Mandantin durfte die Rechnung zurückbehalten; sie hätte sonst für eine mangelhafte Leistung bezahlt.

Magdalena Lechner

Rechtsanwältin

Regierung von SchwabenAugsburg, 26. August 2026
Referat 32 – WirtschaftsförderungBl. 63
Az. 32-4351/2026

Verfügung der Referatsleiterin

  1. Es ist aufzuheben und zurückzufordern. Über den Betrag von 30.000,00 Euro hinaus wird von einer Aufhebung abgesehen; der übrige Teil der Bewilligung ist nicht zu beanstanden.

  2. Der Einwand unter 2. des Schriftsatzes vom 19. August 2026 ist der eigentliche Punkt des Vorgangs. Er ist im Bescheid zu behandeln und nicht zu übergehen. Die Daten, auf die es dabei ankommt, sind aktenkundig; sie sind zu benennen.

  3. Die Zinsen nach Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG sind in demselben Bescheid mitzuentscheiden. Einer erneuten Anhörung bedarf es nicht; sie waren im Schreiben vom 6. Juli 2026 ausdrücklich angekündigt, und die Bevollmächtigte hat sich unter 6. dazu geäußert.

  4. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs wird nicht abgesehen. Die Gründe sind im Bescheid darzulegen.

  5. Der Bescheid ist zuzustellen.

  6. Ein Widerruf des nicht zurückgenommenen Teils der Bewilligung kommt nicht in Betracht. Die Mittel sind zweckentsprechend verwendet worden; nur eben zu spät.

Hildegard Mayrhofer

Regierungsdirektorin

Regierung von SchwabenAugsburg, 31. August 2026
Referat 32 – WirtschaftsförderungBl. 65
Az. 32-4351/2026

Aktenvermerk über eingeholte Auskünfte

  1. Handelsregister. Die Schwarzhuber Werkzeugbau GmbH hat ihren Sitz in Grillenzell, Sindenring 4, Landkreis Wartenzell, Regierungsbezirk Schwaben. Alleiniger und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist Herr Christoph Sedlmair, geboren am 4. März 1974, wohnhaft Tellenring 12 in Grillenzell. Das Stammkapital beträgt 50.000 Euro. Ein Insolvenzverfahren ist nicht anhängig; die Gesellschaft hat für das Jahr 2025 einen Jahresüberschuss ausgewiesen und ist leistungsfähig.

  2. Basiszinssatz. Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum 1. Juli 2025 auf 1,27 Prozent gesenkt, ihn zum 1. Januar 2026 unverändert gelassen und ihn zum 1. Juli 2026 auf 1,52 Prozent angehoben.

  3. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Der Zuschuss von 22.500,00 Euro ist am
    3. Juni 2024 ausgezahlt worden. Er betrifft ausschließlich die Luft-Wasser-Wärmepumpe. Ein Verfahren auf Aufhebung oder Rückforderung ist dort nicht anhängig und nicht beabsichtigt.

4. Bewilligungsbescheid. Gegen den Bescheid des Landratsamts Wartenzell vom 15. Juli 2024 ist kein Rechtsbehelf eingelegt worden; er ist unanfechtbar.

5. Verwaltungsaufwand. Für die Auswertung der Prüfungsmitteilung, die Beiziehung und Durchsicht des Vorgangs des Landratsamts, die Prüfung des Verwendungsnachweises, die Anhörung und die Auswertung des Schriftsatzes vom 19. August 2026 sind rund einundzwanzig Arbeitsstunden angefallen.

6. Das Entgelt für einen Postzustellungsauftrag beträgt 7,50 Euro.

7. Eine Zahlung der Gesellschaft ist bis heute nicht eingegangen.

Georg Haberl

Regierungsoberinspektor

Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter ist der zuständigen Sachbearbeitung des Referats 32 der Regierung von Schwaben zugewiesen. Es ist auf den 7. September 2026 abzustellen.

2. Sodann ist der Bescheid im Wortlaut zu entwerfen, und zwar vollständig mit Kopf, Entscheidungsformel, Gründen in beiden Teilen, Kostenentscheidung, Rechtsbehelfsbelehrung und Unterschrift.

3. Ein Verfügungsvorgang mit Verteiler und Wiedervorlage, ein ergänzender Vermerk, eine Kostenrechnung und sonstige Begleitschreiben sind nicht zu fertigen.

4. Das Kostenverzeichnis steht nicht zur Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass es für Amtshandlungen der hier in Rede stehenden Art weder eine eigene noch eine vergleichbar bewertete Tarifstelle enthält.

5. Beträge sind auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. Zinsen sind taggenau zu berechnen; dabei sind der erste und der letzte Tag des Zinszeitraums mitzurechnen und dem Jahr 365 Tage zugrunde zu legen.

6. Zustellungen, Vollmachten, Bekanntgaben und sonstige Formalien sind in Ordnung, soweit sich aus dem Aktenauszug nichts anderes ergibt. Es ist davon auszugehen, dass die nicht abgedruckten Aktenteile keine weiteren Erkenntnisse enthalten und dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist.

7. Ein Widerspruchsbescheid ist nicht zu entwerfen. Zu Klagearten, zum verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, zur Anordnung der sofortigen Vollziehung und zum Wiederaufgreifen des Verfahrens ist nicht Stellung zu nehmen. Maßnahmen gegen den Geschäftsführer persönlich und ein Vorgehen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sind nicht zu prüfen.

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