Klausur 2 — Der Verkehrsunfall des Herrn Reithmayr: Endurteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) nebst Streitwertbeschluss
Auszug aus den Akten des Amtsgerichts Kempten (Allgäu), Az. 12 C 431/26, in dem Rechtsstreit des Herrn Anselm Reithmayr gegen die Aurea Direktversicherung AG wegen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall:
Klageschrift
Rechtsanwältin Dr. Franziska Lehnhardt, Salzstraße 9, 87435 Kempten (Allgäu)
An das Amtsgericht Kempten (Allgäu), Residenzplatz 4 bis 6, 87435 Kempten (Allgäu)
Kempten (Allgäu), 10. März 2026
In dem Rechtsstreit
des Herrn Anselm Reithmayr, Elektroinstallateur, Rottachstraße 21, 87439 Kempten (Allgäu),
— Kläger —
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Franziska Lehnhardt, Salzstraße 9, 87435 Kempten (Allgäu),
gegen
die Aurea Direktversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Nordhafenstraße 12, 30159 Hannover,
— Beklagte —
wegen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall
erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage und werde beantragen:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.060,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2026 zu zahlen.
Begründung:
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Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Personenkraftwagens VW Golf, amtliches Kennzeichen KE-AR 418, Erstzulassung 14. Mai 2022, Laufleistung im Unfallzeitpunkt 61.400 Kilometer. Er führte das Fahrzeug am Unfalltag selbst.
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Am Freitag, dem 9. Januar 2026, gegen 17.20 Uhr, befuhr der Kläger die Bühler Straße in Kempten (Allgäu) in Richtung Norden, also stadtauswärts. Die Bühler Straße ist innerorts gelegen; die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt dort 50 Stundenkilometer. Ihm entgegen kam der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Personenkraftwagen Opel Astra, amtliches Kennzeichen KE-RO 77, geführt von dessen Halter Herrn Reinhold Hagspiel, Bühler Straße 47, 87439 Kempten (Allgäu).
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Auf Höhe des Anwesens Bühler Straße 47 bog Herr Hagspiel nach links in die Grundstückszufahrt seines Anwesens ab, ohne den Kläger durchfahren zu lassen. Der Kläger konnte den Zusammenstoß trotz sofortiger Vollbremsung nicht mehr vermeiden. Er stieß mit der linken Fahrzeugfront gegen die rechte Seite des Opel, der zu diesem Zeitpunkt bereits quer zur Fahrbahn stand.
Beweis: Zeugnis des Herrn Nikolas Brauneder, Kaufbeurer Straße 132, 87437 Kempten (Allgäu); Sachverständigengutachten
4. Der Kläger fuhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Er hatte den Blinker des Opel nicht wahrgenommen; der Abbiegevorgang wurde für ihn erst erkennbar, als das Fahrzeug bereits in seine Fahrspur einlenkte. Ein Mitverschulden trifft ihn nicht; die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs tritt hinter dem groben Verstoß des Herrn Hagspiel vollständig zurück.
5. Der Kläger hat das Fahrzeug durch den öffentlich bestellten und vereidigten Kraftfahrzeugsachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Gero Bräuer, Kempten (Allgäu), begutachten lassen. Das Gutachten vom 15. Januar 2026 wird als Anlage K 2 vorgelegt.
6. Der Kläger hat das Fahrzeug in der Zeit vom 22. Januar bis zum 30. Januar 2026 bei der Autohaus Tschauner GmbH, Memminger Straße 60, 87439 Kempten (Allgäu), instand setzen lassen. Die Rechnung vom 30. Januar 2026 über 4.252,00 EUR ist beglichen; sie wird als Anlage K 4 vorgelegt. Die Umsatzsteuer ist damit tatsächlich angefallen. Das Fahrzeug stand dem Kläger vom Unfalltag bis zur Abholung am 30. Januar 2026 und damit 21 Tage lang nicht zur Verfügung; geltend gemacht werden hiervon 12 Tage.
7. Der Schaden setzt sich wie folgt zusammen:
| Nr. | Position | Betrag |
|---|---|---|
| 1 | Reparaturkosten laut Rechnung vom 30. Januar 2026 | 4.252,00 EUR |
| 2 | Merkantile Wertminderung laut Gutachten | 500,00 EUR |
| 3 | Nutzungsausfallentschädigung, 12 Tage zu je 47,00 EUR | 564,00 EUR |
| 4 | Sachverständigenkosten laut Rechnung vom 16. Januar 2026 | 714,00 EUR |
| 5 | Allgemeine Unkostenpauschale | 30,00 EUR |
| Summe | 6.060,00 EUR |
8. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen KE-RO 77. Der Anspruch gegen sie folgt aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Mit Schreiben vom 3. Februar 2026 (Anlage K 5) wurde sie unter Beifügung der Schadensaufstellung und sämtlicher Belege aufgefordert, den Betrag bis zum 20. Februar 2026 zu zahlen. Sie hat die Zahlung mit ihrem Schreiben vom 24. Februar 2026 abgelehnt. Seit dem 21. Februar 2026 befindet sie sich in Verzug.
9. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten werden mit dieser Klage nicht geltend gemacht.
10. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO, die sachliche aus § 23 Nr. 1 GVG. Der Streitwert wird mit 6.060,00 EUR angegeben. Ein Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ist nicht vorausgegangen; gegen eine Entscheidung im Wege der Videoverhandlung bestehen keine Bedenken.
Dr. Lehnhardt
Rechtsanwältin
Polizeiinspektion Kempten — Mitteilung über einen Verkehrsunfall (Auszug)
Unfallzeit: Freitag, 9. Januar 2026, 17.22 Uhr (Eingang der Mitteilung). Unfallort: Kempten (Allgäu), Bühler Straße, Höhe Anwesen Nr. 47, innerhalb geschlossener Ortschaft, zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, Fahrbahnbreite 6,20 m, Asphalt, trocken, Dunkelheit, Straßenbeleuchtung eingeschaltet, keine Sichtbehinderung.
Beteiligter 1: Reithmayr, Anselm, geb. 1988, Rottachstraße 21, Kempten (Allgäu). Fahrzeug: VW Golf, KE-AR 418, Halter und Führer der Beteiligte 1. Schaden: Front links, Kotflügel, Stoßfänger, Scheinwerfer.
Beteiligter 2: Hagspiel, Reinhold, geb. 1961, Bühler Straße 47, Kempten (Allgäu). Fahrzeug: Opel Astra, KE-RO 77, Halter und Führer der Beteiligte 2. Haftpflichtversicherer: Aurea Direktversicherung AG, Versicherungsschein-Nr. 4402-118-6. Schaden: Seite rechts, beide Türen.
Angaben am Unfallort: Beteiligter 1 gibt an, er sei mit etwa 50 km/h gefahren; der Opel sei ohne Vorankündigung nach links gezogen. Beteiligter 2 gibt an, er habe geblinkt, sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet und angehalten; der entgegenkommende Wagen sei „viel zu schnell“ gewesen.
Spuren: Bremsspur des VW Golf von 14,60 m Länge, beginnend 21,30 m südlich der Zufahrt. Endstellungen und Splitterfeld wurden vermessen; die Vermessungsskizze ist beigefügt. Verletzte: keine. Ein Bußgeldverfahren gegen den Beteiligten 2 wurde eingeleitet und nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt.
Schadensgutachten (Auszug)
Fahrzeug: VW Golf 1.5 TSI, KE-AR 418, Erstzulassung 14. Mai 2022, Laufleistung 61.400 km, Vorschäden nicht festgestellt, Vorbesitzer: einer.
Voraussichtliche Reparaturkosten netto: 3.610,00 EUR. Wiederbeschaffungswert: 15.900,00 EUR. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt nicht vor.
Merkantile Wertminderung: 500,00 EUR.
Erforderliche Reparaturdauer: 6 Arbeitstage. Für die Beschaffung des Gutachtens und die Disposition des Reparaturauftrags sind erfahrungsgemäß zwei weitere Tage anzusetzen.
Nutzungsausfallentschädigung: 47,00 EUR je Kalendertag; die Fahrzeuggruppe ist wegen des Alters des Fahrzeugs um eine Stufe herabgestuft.
Der Anstoß erfolgte mit der linken Frontecke des VW Golf gegen die rechte Fahrzeugseite des Opel Astra. Die Anstoßkonstellation spricht für einen Querstand des Opel im Anstoßzeitpunkt.
Bräuer
Sachverständiger
Rechnung des Sachverständigen und Rechnung der Werkstatt
Anlage K 3 — Rechnung Bräuer vom 16. Januar 2026, Nr. 2026-0044
| Position | Betrag |
|---|---|
| Grundhonorar (Schadenshöhe 3.610,00 EUR netto) | 520,00 EUR |
| Nebenkosten (Fahrt, Lichtbilder, Schreibauslagen, Porto) | 80,00 EUR |
| Zwischensumme netto | 600,00 EUR |
| Umsatzsteuer 19 Prozent | 114,00 EUR |
| Gesamtbetrag | 714,00 EUR |
Anlage K 4 — Rechnung Autohaus Tschauner GmbH vom 30. Januar 2026, Nr. RE-26-0912
| Position | Betrag |
|---|---|
| Ersatzteile und Lackmaterial | 1.884,36 EUR |
| Arbeitslohn Karosserie und Lackierung, 22,4 Stunden | 1.688,75 EUR |
| Zwischensumme netto | 3.573,11 EUR |
| Umsatzsteuer 19 Prozent | 678,89 EUR |
| Gesamtbetrag | 4.252,00 EUR |
Fahrzeug am 22. Januar 2026 angenommen, am 30. Januar 2026 abgeholt. Rechnungsbetrag am 3. Februar 2026 bar beglichen.
Schreiben an die Aurea Direktversicherung AG (Auszug) nebst Antwortschreiben
Schadensnummer 26-KE-0117; Unfall vom 9. Januar 2026, Bühler Straße, Kempten (Allgäu). Ihr Versicherungsnehmer Hagspiel hat den Unfall allein verschuldet. Wir machen namens unseres Mandanten die anliegend aufgestellten Positionen über insgesamt 6.060,00 EUR geltend. Beigefügt sind das Gutachten Bräuer, die Rechnung des Sachverständigen und die Werkstattrechnung. Wir setzen Ihnen eine Frist zur Zahlung bis zum 20. Februar 2026.
Antwortschreiben der Aurea Direktversicherung AG vom 24. Februar 2026 (Auszug): Nach dem Ergebnis unserer Ermittlungen hat Ihr Mandant den Unfall durch erheblich überhöhte Geschwindigkeit verursacht. Unser Versicherungsnehmer hat den Abbiegevorgang ordnungsgemäß angekündigt. Eine Zahlung lehnen wir daher insgesamt ab.
Verfügung
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Es wird das schriftliche Vorverfahren angeordnet.
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Klageschrift nebst Anlagen der Beklagten zustellen. Die Beklagte wird aufgefordert, binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen, falls sie sich gegen die Klage verteidigen will (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird darauf hingewiesen, dass bei Versäumung dieser Frist auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil ergehen kann (§ 331 Abs. 3 ZPO), das nach § 91 ZPO die Kostenlast und nach § 708 Nr. 2 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung nach sich zieht.
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Der Beklagten wird eine Frist von vier Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung gesetzt; die Frist beginnt mit dem Ablauf der Notfrist zu Nummer 2.
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Klägerin von der Aufforderung unterrichten. Streitwert vorläufig 6.060,00 EUR.
Ruhland
Richter am Amtsgericht
Zustellungsnachweis und Verteidigungsanzeige
Empfangsbekenntnis der Aurea Direktversicherung AG, Rechtsabteilung: Klageschrift nebst Anlagen und Verfügung vom 12. März 2026 sind zugestellt worden am Donnerstag, dem 19. März 2026.
Schriftsatz des Rechtsanwalts Bernd Kaltenegger, Bäckerstraße 3, 87435 Kempten (Allgäu), vom 27. März 2026, eingegangen am selben Tag: Ich zeige an, dass ich die Beklagte vertrete. Der Klage wird entgegengetreten; Klageabweisung wird beantragt. Die Klageerwiderung bleibt vorbehalten.
Klageerwiderung
Namens und in Vollmacht der Beklagten beantrage ich:
Die Klage wird abgewiesen.
Begründung:
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Aktivlegitimation. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten bereits am 22. Januar 2026 an die Autohaus Tschauner GmbH abgetreten. Die Werkstatt hat uns die Abtretung mit Schreiben vom 23. Januar 2026 angezeigt (Anlage B 1). Für die Position 1 der Schadensaufstellung — 4.252,00 EUR — fehlt dem Kläger daher die Aktivlegitimation. Dass er die Rechnung gleichwohl beglichen hat, ändert daran nichts; eine Rückabtretung ist nicht erfolgt.
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Hergang. Unser Versicherungsnehmer hat den Abbiegevorgang rechtzeitig angekündigt, sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet und vor dem Abbiegen angehalten. Erst als er den Gegenverkehr überblickt hatte, hat er den Abbiegevorgang eingeleitet. Der Kläger ist mit mindestens 80 Stundenkilometern gefahren; bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wäre der Unfall vermieden worden. Es liegt Alleinverschulden des Klägers vor; jedenfalls überwiegt sein Verursachungsbeitrag so weit, dass eine Haftung der Beklagten von mehr als 50 Prozent nicht in Betracht kommt.
Beweis: Zeugnis des Herrn Reinhold Hagspiel, Bühler Straße 47, 87439 Kempten (Allgäu); Sachverständigengutachten
3. Wertminderung. Ein merkantiler Minderwert von 500,00 EUR wird bestritten. Das Fahrzeug hatte im Unfallzeitpunkt bereits eine Laufleistung von über 60.000 Kilometern; der Schaden ist auf die Front beschränkt und vollständig fachgerecht beseitigt worden. Ein Minderwert ist allenfalls in deutlich geringerer Höhe eingetreten.
Beweis: Sachverständigengutachten
4. Nutzungsausfall. Der Ansatz von zwölf Tagen wird bestritten. Nach dem eigenen Gutachten des Klägers beträgt die erforderliche Reparaturdauer sechs Arbeitstage. Dass der Kläger den Wagen erst am 22. Januar 2026 in die Werkstatt gegeben hat, obwohl das Gutachten schon am 15. Januar 2026 vorlag, fällt in seinen Verantwortungsbereich. Der Tagessatz von 47,00 EUR wird nicht bestritten.
5. Sachverständigenkosten. Die Nebenkosten von 80,00 EUR sind deutlich überhöht; erstattungsfähig sind allenfalls die Kosten, die ein wirtschaftlich denkender Geschädigter für erforderlich halten durfte.
6. Unkostenpauschale. Die allgemeine Unkostenpauschale ist mit 25,00 EUR zu bemessen; ein darüber hinausgehender Betrag ist nicht ersatzfähig.
Kaltenegger
Rechtsanwalt
Abtretungserklärung und Abtretungsanzeige
Abtretungserklärung vom 22. Januar 2026: Zur Sicherung des Anspruchs der Autohaus Tschauner GmbH auf Zahlung des Werklohns aus der Instandsetzung des Fahrzeugs VW Golf, KE-AR 418, trete ich, Anselm Reithmayr, meinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten aus dem Unfall vom 9. Januar 2026 gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer in Höhe des Rechnungsendbetrages an die Autohaus Tschauner GmbH ab. Diese nimmt die Abtretung an. — Unterschriften Reithmayr, Tschauner.
Anzeige der Autohaus Tschauner GmbH an die Aurea Direktversicherung AG vom 23. Januar 2026: Wir zeigen an, dass uns der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten aus dem Schadensfall 26-KE-0117 in Höhe des Rechnungsendbetrages abgetreten worden ist.
Schriftsatz des Klägers (Replik)
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Die Abtretung vom 22. Januar 2026 wird nicht bestritten. Sie ist bei Klageerhebung übersehen worden. Eine Rückabtretung hat die Werkstatt bisher nicht erklärt; sie ist auch nicht bereit, sie zu erklären, solange der Schadensfall nicht abgewickelt ist. Wie mit der Position 1 der Schadensaufstellung zu verfahren ist, wird der Kläger im Termin erklären.
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Im Übrigen wird an der Klage festgehalten. Der Kläger ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit gefahren. Der Zeuge Brauneder fuhr unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Herrn Hagspiel und kann bekunden, dass dieser aus dem Fahren heraus abgebogen ist, als der Kläger schon zu sehen war.
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Zur Wertminderung, zur Reparaturdauer und zur Angemessenheit der Sachverständigenkosten wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens angeregt.
Dr. Lehnhardt
Rechtsanwältin
Beweisbeschluss
Es soll Beweis erhoben werden
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über die Behauptung des Klägers, Herr Hagspiel sei nach links abgebogen, ohne den entgegenkommenden Kläger durchfahren zu lassen, durch Vernehmung des Zeugen Nikolas Brauneder;
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über die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei mit mindestens 80 Stundenkilometern gefahren und der Zusammenstoß wäre bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermieden worden, durch Vernehmung des Zeugen Reinhold Hagspiel und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens;
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über die Höhe des merkantilen Minderwerts, die erforderliche Reparaturdauer und die Üblichkeit der abgerechneten Sachverständigenkosten durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Zum Sachverständigen wird Dipl.-Ing. Korbinian Ehrensberger, Sachverständigenbüro für Kraftfahrzeugtechnik und Unfallanalytik, Memmingen, bestellt. Ihm werden die Akten übersandt. Der Kläger hat einen Auslagenvorschuss von 2.000,00 EUR einzuzahlen.
Ruhland
Richter am Amtsgericht
Schriftliches Sachverständigengutachten (Auszug; Eingang bei Gericht am 6. Juli 2026)
A. Anknüpfungstatsachen. Ausgewertet wurden die Vermessungsskizze und die Lichtbilder der Polizeiinspektion, das Gutachten Bräuer vom 15. Januar 2026, die Rechnung der Autohaus Tschauner GmbH vom 30. Januar 2026 sowie eine Ortsbesichtigung am 24. Juni 2026.
B. Geschwindigkeit. Aus der Bremsspurlänge von 14,60 m, der Fahrbahnbeschaffenheit und den Deformationen ergibt sich für den VW Golf eine Ausgangsgeschwindigkeit von 66 bis 70 Stundenkilometern; der untere Wert ist zugrunde zu legen, weil die Bremsverzögerung günstig angesetzt wurde. Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug etwa 34 Stundenkilometer. Eine Ausgangsgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern ist technisch auszuschließen.
C. Vermeidbarkeit. Der Abbiegevorgang war für den Kläger spätestens erkennbar, als sich der Opel Astra aus dem Fahren heraus zur Fahrbahnmitte hin bewegte; von diesem Punkt bis zur Anstoßstelle standen 42,50 m zur Verfügung. Wäre der Kläger mit 50 Stundenkilometern gefahren, so hätte er sein Fahrzeug innerhalb dieser Strecke einschließlich der Reaktionszeit zum Stillstand gebracht; der Zusammenstoß wäre räumlich vermeidbar gewesen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war damit für den Unfall ursächlich.
D. Bewegungsablauf des Opel Astra. Ein Anhalten vor dem Abbiegen lässt sich technisch nicht bestätigen. Die Anstoßkonstellation und die Endstellungen sprechen für einen durchgehenden Abbiegevorgang aus einer Geschwindigkeit von etwa 12 bis 15 Stundenkilometern.
E. Merkantiler Minderwert. Unter Berücksichtigung von Alter, Laufleistung und Art der Beschädigung beträgt der merkantile Minderwert 400,00 EUR. Der im Gutachten Bräuer angesetzte Betrag von 500,00 EUR ist um eine Stufe zu hoch bemessen.
F. Reparaturdauer. Die erforderliche Reparaturdauer beträgt sechs Arbeitstage. Für Begutachtung und Disposition sind zwei weitere Tage anzusetzen. Eine darüber hinausgehende Standzeit war technisch nicht veranlasst.
G. Sachverständigenkosten. Grundhonorar und Nebenkosten der Rechnung vom 16. Januar 2026 halten sich im Rahmen dessen, was in der Region üblicherweise abgerechnet wird. Die Nebenkosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Ehrensberger
Sachverständiger
Protokoll der öffentlichen Sitzung
Gegenwärtig: Richter am Amtsgericht Ruhland; Justizfachangestellte Sedlmair als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
Erschienen sind: der Kläger persönlich mit Rechtsanwältin Dr. Lehnhardt; für die Beklagte Rechtsanwalt Kaltenegger. Ferner die geladenen Zeugen Nikolas Brauneder und Reinhold Hagspiel.
Die Sach- und Rechtslage wird eingehend erörtert. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Ehrensberger vom 3. Juli 2026 wird erörtert; die Parteivertreter erklären übereinstimmend, dass eine mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht beantragt wird und Einwendungen gegen das Gutachten nicht erhoben werden.
Die Klägervertreterin stellt die Anträge aus der Klageschrift vom 10. März 2026.
Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.
Sodann wird Beweis erhoben.
Der Zeuge Nikolas Brauneder, 34 Jahre alt, Speditionskaufmann, mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert, erklärt nach Belehrung über die Wahrheitspflicht:
„Ich bin an dem Abend hinter dem Opel hergefahren, vielleicht zwei Wagenlängen. Der hat geblinkt, das habe ich gesehen. Aber angehalten hat er nicht — er ist langsamer geworden und dann in einem Zug rübergezogen. Der andere Wagen kam mir da schon entgegen, der war schon zu sehen, sonst hätte ich mich nicht so erschrocken. Wie schnell der war, kann ich nicht in Zahlen sagen. Er war zügig unterwegs, deutlich schneller als ich gefahren wäre. Dann hat es gekracht. Ich habe noch bremsen können.“
Auf Frage des Beklagtenvertreters: „Dass der Opel ganz gestanden ist, kann ich ausschließen. Ich musste selbst nicht bis zum Stillstand abbremsen, solange er vor mir war.“
Der Zeuge Reinhold Hagspiel, 65 Jahre alt, Rentner, mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert, erklärt nach Belehrung über die Wahrheitspflicht:
„Das ist meine eigene Einfahrt, da fahre ich seit dreißig Jahren rein. Ich blinke immer rechtzeitig und ich schaue immer. Ich bin bis fast zum Stehen gekommen und bin dann rüber. Der andere war für mich nicht da, der muss aus dem Nichts gekommen sein. Ich schätze, der ist achtzig gefahren, so wie das gekracht hat.“
Auf Vorhalt des Gutachtens Ehrensberger: „Dann kann der Gutachter das eben nicht messen. Ich weiß, wie ich gefahren bin. Es geht ja auch um meinen Schadenfreiheitsrabatt.“
Der Zeuge Brauneder wird um 10.40 Uhr, der Zeuge Hagspiel um 10.55 Uhr entlassen; beide verzichten auf Vereidigung, die Parteien ebenfalls.
Die Sach- und Rechtslage wird erneut erörtert.
Die Klägervertreterin erklärt: Die Klage wird in Höhe von 4.252,00 EUR zurückgenommen. Wegen dieses Betrages ist der Kläger nach der Abtretung vom 22. Januar 2026 nicht mehr berechtigt.
Der Beklagtenvertreter erklärt: In die teilweise Klagerücknahme wird eingewilligt.
Die Klägervertreterin beantragt zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.808,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2026 zu zahlen.
Der Beklagtenvertreter beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägervertreterin erklärt ferner: Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet.
Eine Erklärung des Beklagtenvertreters hierzu erfolgt nicht. Erklärungen zu den Entscheidungsgründen und Rechtsmittelverzichte werden von keiner Seite abgegeben.
Beschluss: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, den 9. September 2026, 9.00 Uhr.
Die mündliche Verhandlung wird um 11.05 Uhr geschlossen.
Sedlmair Ruhland
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Richter am Amtsgericht
Vermerk der Geschäftsstelle vom 7. September 2026
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Der Auslagenvorschuss des Klägers von 2.000,00 EUR ist am 27. Mai 2026 eingegangen. Die Vergütung des Sachverständigen ist mit 1.640,50 EUR festgesetzt und ausgezahlt worden. Der Gerichtskostenvorschuss ist vom Kläger eingezahlt; die Beklagte hat Gerichtskosten nicht verauslagt.
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Ein Antrag nach § 712 ZPO oder § 714 ZPO ist von keiner Partei gestellt worden. Anträge auf Zulassung der Berufung sind nicht gestellt worden.
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Weitere Schriftsätze sind nach dem 26. August 2026 nicht eingegangen. Die Akten werden dem Richter zur Absetzung des Urteils vorgelegt.
Sedlmair
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter ist Richter am Amtsgericht Tobias Ruhland, Abteilung 12 des Amtsgerichts Kempten (Allgäu). Zu fertigen ist:
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Das Endurteil, ausformuliert und vollständig — Eingangsformel, Rubrum, Erlassformel, Bezeichnung der Urteilsart, Urteilsformel mit allen Ziffern, alle nach dem Gesetz erforderlichen weiteren Bestandteile, Unterschriftszeile und die Entscheidung über den Streitwert. Es ist auf den Verkündungstermin Mittwoch, den 9. September 2026 abzusetzen.
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Eigenständig zu entscheiden ist, welche Bestandteile das Urteil enthalten muss — namentlich, ob es einen Tatbestand und ob es Entscheidungsgründe braucht und ob eine Belehrung zu erteilen ist. Die tragenden Erwägungen dazu sind, soweit sie nicht in das Urteil selbst gehören, in einer kurzen Vorbemerkung darzustellen; die Vorbemerkung ist Teil der Arbeit.
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Sämtliche Zahlen — Haftungsquote, Schadenshöhe, Kostenquote, Beschwer beider Parteien und Streitwert — sind zu errechnen und im Urteil oder in der Vorbemerkung nachvollziehbar zu machen.
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Zu unterstellen ist: Alle Zustellungen und Ladungen sind ordnungsgemäß bewirkt worden. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen KE-RO 77; ein Deckungseinwand wird nicht erhoben. Die Anlagen sind echt, die in ihnen enthaltenen Rechnungen sind beglichen. Die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Ehrensberger sind zutreffend und in sich widerspruchsfrei; sein Gutachten ist beiden Parteien rechtzeitig übersandt worden. Die Abtretung vom 22. Januar 2026 ist wirksam und war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht rückabgetreten.
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Nicht Stellung zu nehmen ist zur örtlichen Zuständigkeit über die Angabe in der Klageschrift hinaus, zu Ansprüchen gegen Herrn Hagspiel persönlich, zu Ansprüchen der Autohaus Tschauner GmbH aus abgetretenem Recht, zu einem Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, zu Fragen der Kaskoversicherung, zum Bußgeldverfahren und zur Festsetzung der Kosten nach §§ 103 ff. ZPO. Ein Hilfsgutachten ist nicht zu fertigen.
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Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat seinen Sitz Residenzplatz 4 bis 6, 87435 Kempten (Allgäu).
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Die nicht abgedruckten Aktenteile enthalten nichts, was für die Entscheidung erheblich wäre.