Klausur 2 — Das Bürgerbegehren „Haus am Mühlbach bleibt unser“: Anwaltlicher Antragsschriftsatz nach § 123 VwGO nebst Mandantenschreiben
Auszug aus der Handakte der Rechtsanwältin Dr. Beate Lindenschmidt, Würzburg, Az. 2026/0341, in der Sache Bauernfeind und andere gegen die Stadt Ellersbach wegen des Bürgerbegehrens „Haus am Mühlbach bleibt unser“, nebst den von der Stadt Ellersbach übersandten Vorgängen, Az. 10-141/2026:
Sehr geehrte Frau Dr. Lindenschmidt,
wir sind die drei Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens „Haus am Mühlbach bleibt unser“. Am 4. Mai 2026 haben wir bei der Stadt Ellersbach 43 Unterschriftenlisten mit 1.046 Eintragungen abgegeben. Wir wollen, dass unser Senioren- und Pflegeheim der Stadt gehört und von der Stadt betrieben wird.
Der Stadtrat hat am 12. Mai 2026 nicht über unser Begehren entschieden, sondern die Sache auf den 30. Juni 2026 vertagt. Eine Woche später hat der Haupt- und Finanzausschuss beschlossen, das Heim an die Rhön-Vital Pflege GmbH zu verkaufen. Mit Schreiben vom 26. Mai 2026 teilt uns der Erste Bürgermeister mit, der Kaufvertrag werde am 11. Juni 2026 beim Notar unterschrieben.
Wir verstehen das nicht. Über unser Begehren ist noch gar nicht entschieden, und trotzdem wird vorher verkauft. Wenn der Vertrag steht, können wir uns die Abstimmung sparen.
Bitte übernehmen Sie unsere Vertretung und tun Sie, was nötig ist, damit vor dem 11. Juni 2026 nichts unterschrieben wird. Sagen Sie uns bitte auch, was das kostet, wenn es schiefgeht — wir sind drei Privatleute und keine Partei. Herr Wiedemann fragt außerdem, ob wir nicht einfach klagen sollten und ob wir die Sache auch noch gewinnen können, wenn der Vertrag schon da ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Katharina Bauernfeind
Josef Wiedemann
Miriam Scholz
Vollmacht
In der Sache des Bürgerbegehrens „Haus am Mühlbach bleibt unser“ bevollmächtigen die Unterzeichnenden — jeder für sich und alle gemeinsam — Frau Rechtsanwältin Dr. Beate Lindenschmidt, Semmelstraße 18, 97070 Würzburg, sie gegenüber der Stadt Ellersbach und vor den Verwaltungsgerichten in jeder Lage des Verfahrens zu vertreten, einschließlich der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Ellersbach, den 27. Mai 2026
Dr. Katharina Bauernfeind
Josef Wiedemann
Miriam Scholz
Aktenvermerk über die Besprechung mit den Mandanten
Frau Dr. Bauernfeind, Herr Wiedemann und Frau Scholz waren heute hier. Ich halte fest:
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Die Stadt Ellersbach ist kreisangehörig (Landkreis Main-Spessart, Regierungsbezirk Unterfranken). Der Stadtrat hat 24 Stadtratsmitglieder; berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder gibt es nicht. Erster Bürgermeister ist Alois Kirchgessner, Geschäftsleiter Sebastian Merget.
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Das Senioren- und Pflegeheim „Haus am Mühlbach“, Kirchsteig 7, steht auf dem Grundstück FlNr. 812 der Gemarkung Ellersbach. Es hat 84 Pflegeplätze, davon zwölf Plätze der Kurzzeitpflege, und 38 Beschäftigte, davon 29 in Pflege und Betreuung. Es wird als unselbständiger Teil der Stadtverwaltung (Regiebetrieb) geführt; ein Eigenbetrieb oder ein Kommunalunternehmen besteht nicht, eine Beteiligung an einer Gesellschaft ebenfalls nicht.
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Alle drei Mandanten sind Gemeindebürger der Stadt Ellersbach und stehen im Bürgerverzeichnis. Sie sind auf sämtlichen 43 Unterschriftenlisten als vertretungsberechtigte Personen benannt; eine Einzelvertretungsbefugnis weisen die Listen nicht aus. Als stellvertretende Person ist auf allen Listen Herr Thomas Neundörfer benannt.
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Die Mandanten haben das Bürgerbegehren am Montag, dem 4. Mai 2026, um 9.40 Uhr im Rathaus abgegeben; der Eingangsstempel liegt vor. Nachgereicht wurde nichts.
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Eine Entscheidung des Stadtrats über die Zulässigkeit gibt es bis heute nicht. Der Tagesordnungspunkt ist am 12. Mai 2026 vertagt worden.
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Die Mandanten sind bereit, die für den Antrag maßgebenden Tatsachen an Eides statt zu versichern, und zwar jeder für sich: die Abgabe der Listen am 4. Mai 2026, die Gestaltung der Listen, ihre eigene Eigenschaft als Gemeindebürger, den Ablauf der Sitzung vom 12. Mai 2026, soweit sie ihr als Zuhörer beigewohnt haben, und den Inhalt des Schreibens vom 26. Mai 2026.
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Vermögensverhältnisse: Frau Dr. Bauernfeind ist niedergelassene Ärztin, Herr Wiedemann Schreinermeister im Ruhestand, Frau Scholz Erzieherin. Prozesskostenhilfe wird nicht beantragt; die Mandanten wollen aber wissen, womit sie im schlechtesten Fall rechnen müssen.
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Die Mandanten wünschen ausdrücklich, dass der Bürgerentscheid stattfindet, und nicht, dass das Gericht ihnen den Verkauf endgültig verbietet.
Dr. Beate Lindenschmidt
Rechtsanwältin
Kopf der Unterschriftenliste (Muster, auf allen 43 Listen wortgleich)
Bürgerbegehren „Haus am Mühlbach bleibt unser“ — Unterschriftenliste Nr. ___
Fragestellung: „Soll die Stadt Ellersbach das Senioren- und Pflegeheim ‚Haus am Mühlbach' in eigener Trägerschaft behalten und von seiner Veräußerung absehen?“
Begründung: „Das ‚Haus am Mühlbach' gehört uns allen. Die Stadt hat das Heim von 2018 bis 2020 für 6,4 Millionen Euro saniert; 2,1 Millionen Euro davon kamen als Fördermittel vom Freistaat. Wer jetzt verkauft, verschenkt das Ergebnis dieser Arbeit an einen auswärtigen Konzern. Der Erwerber hat in seinem Angebot angekündigt, die Zahl der Pflegeplätze von 84 auf 60 zu verringern. Die Stadt verliert damit jeden Einfluss darauf, wer in Ellersbach einen Heimplatz bekommt und was er kostet. Das Heim hat die Stadt im Jahr 2025 einen Zuschuss von 310.000 Euro gekostet — das ist der Preis dafür, dass alte Menschen in ihrem Ort bleiben können, und er ist nicht zu hoch. Der Verkauf ist keine wirtschaftliche Notwendigkeit, sondern politische Bequemlichkeit.“
Vertretungsberechtigte Personen: Dr. Katharina Bauernfeind, Lindenweg 3, Ellersbach · Josef Wiedemann, Kirchsteig 12, Ellersbach · Miriam Scholz, Am Anger 8, Ellersbach. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens wird Herr Thomas Neundörfer, Rosenstraße 5, Ellersbach, als stellvertretende Person benannt.
Hinweis: Unterzeichnen darf nur, wer am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürgerin oder Gemeindebürger der Stadt Ellersbach ist. Es folgen 24 Zeilen für Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Datum und Unterschrift.
Prüfvermerk über die Unterschriftenlisten
Betreff: Bürgerbegehren „Haus am Mühlbach bleibt unser“, eingereicht am 4. Mai 2026
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Eingereicht wurden 43 Unterschriftenlisten mit insgesamt 1.046 Eintragungen.
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Maßgebend ist das zum Stand des 4. Mai 2026 angelegte Bürgerverzeichnis. Danach ergibt sich:
- 74 Eintragungen stammen von Personen, die am 4. Mai 2026 nicht im Bürgerverzeichnis der Stadt Ellersbach eingetragen waren (51 wegen Wegzugs oder Zuzugs nach dem Stichtag, 14 wegen fehlender Staatsangehörigkeitsvoraussetzungen, neun wegen Minderjährigkeit).
- 39 Eintragungen sind Zweiteintragungen derselben Person auf einer anderen Liste; gestrichen wurde jeweils die zeitlich spätere Eintragung.
- 12 Eintragungen sind unleserlich oder ohne Anschrift und keiner im Bürgerverzeichnis geführten Person zuzuordnen.
3. Es verbleiben danach 921 gültige Eintragungen.
4. Vorbehalt. Die Listen Nr. 12, 19, 27 und 33 mit zusammen 96 Eintragungen sind beidseitig bedruckt. Fragestellung, Begründung und die Benennung der vertretungsberechtigten Personen stehen dort auf der Rückseite; die Vorderseite mit den 24 Unterschriftsfeldern trägt die Überschrift „Bürgerbegehren ‚Haus am Mühlbach bleibt unser' — Fragestellung und Begründung siehe Rückseite“. Die übrigen 39 Listen tragen alle Angaben auf derselben Seite wie die Unterschriftsfelder. Die 96 Eintragungen sind in der Zählung unter Nummer 3 als gültig behandelt; ob sie es sind, bedarf der rechtlichen Prüfung.
5. Sonstige Beanstandungen bestehen nicht. Alle 43 Listen sind im Original vorgelegt; eine elektronische Übermittlung ist nicht erfolgt.
Sabine Dürrschmidt
Verwaltungsoberinspektorin
Auszug aus der Einwohnerstatistik
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Amtliche Einwohnerzahl. Nach der Fortschreibung des Bayerischen Landesamts für Statistik zum 31. Dezember 2025 hat die Stadt Ellersbach 12.480 Einwohnerinnen und Einwohner. Diese Zahl ist für kommunalrechtliche Zwecke maßgebend; eine spätere Feststellung liegt nicht vor.
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Bürgerverzeichnis. Das zum Stand des 4. Mai 2026 angelegte Bürgerverzeichnis weist 9.240 Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger aus.
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Zum Vergleich: Bei der Gemeinderatswahl 2026 waren 9.198 Personen wahlberechtigt; die Wahlbeteiligung betrug 61,4 v. H.
Sabine Dürrschmidt
Verwaltungsoberinspektorin
Niederschrift über die Sitzung des Stadtrats (Auszug)
Öffentliche Sitzung am Dienstag, dem 12. Mai 2026, 19.00 Uhr, Rathaus Ellersbach, Sitzungssaal. Anwesend: der Erste Bürgermeister und 21 Stadtratsmitglieder; drei Mitglieder entschuldigt. Sämtliche Mitglieder sind ordnungsgemäß und fristgerecht geladen; Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung sind am 7. Mai 2026 ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit fest.
TOP 4 · Bürgerbegehren „Haus am Mühlbach bleibt unser“ — Entscheidung über die Zulässigkeit
Der Erste Bürgermeister trägt den Prüfvermerk des Einwohnermeldeamts vom 11. Mai 2026 vor. Aus der Aussprache: Stadtrat Dr. Hartlaub hält die Fragestellung für unzulässig, weil sie zwei Dinge zugleich verlange. Stadträtin Kremer weist darauf hin, dass die Begründung keine Kostenschätzung enthalte und die Angabe zu den Pflegeplätzen unzutreffend sei. Der Erste Bürgermeister erklärt, die Verwaltung habe am 6. Mai 2026 ein Rechtsgutachten bei der Kanzlei Sedlmair und Kollegen, München, in Auftrag gegeben; es werde bis Mitte Juni erwartet. Ohne dieses Gutachten wolle er nicht abstimmen lassen. Stadtrat Wehrfritz beantragt, gleichwohl heute zu entscheiden, und weist auf die Monatsfrist hin. Der Antrag wird nicht zur Abstimmung gestellt.
Beschluss: „Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ‚Haus am Mühlbach bleibt unser' wird vertagt. Der Beratungsgegenstand wird auf die Sitzung des Stadtrats am 30. Juni 2026 verschoben.“ — 22 Abstimmende, 14 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen.
TOP 5 · Anfragen
Stadträtin Kremer fragt, was aus dem Verkauf des Heims werde. Der Erste Bürgermeister antwortet, die Sache liege beim Haupt- und Finanzausschuss und werde dort in der nächsten Woche behandelt; das Bürgerbegehren stehe dem nicht entgegen, weil über seine Zulässigkeit noch nicht entschieden sei.
Alois Kirchgessner
Vorsitzender — Michael Hein Schriftführer
Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Auszug)
Sitzung am Dienstag, dem 19. Mai 2026, 18.00 Uhr, Rathaus Ellersbach. Der Ausschuss hat zwölf Mitglieder einschließlich des Ersten Bürgermeisters als Vorsitzendem. Anwesend: elf Mitglieder; ein Mitglied entschuldigt. Sämtliche Mitglieder sind ordnungsgemäß geladen. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit fest.
Nichtöffentlicher Teil, TOP 3 · Senioren- und Pflegeheim „Haus am Mühlbach“ — Veräußerung
Der Vorsitzende stellt fest, dass die Öffentlichkeit nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO ausgeschlossen bleibt, weil berechtigte Ansprüche der Erwerberin entgegenstehen; hierüber ist in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden worden.
Der Kämmerer erläutert den Vertragsentwurf des Notars Dr. Konrad Übelacker, Lohr a. Main, vom 8. Mai 2026. Aus der Aussprache: Ausschussmitglied Wehrfritz hält es für unerträglich, über den Verkauf zu beschließen, bevor über das Bürgerbegehren entschieden sei; die Stadt schaffe vollendete Tatsachen. Der Vorsitzende entgegnet, eine Sperre bestehe erst, wenn das Bürgerbegehren zugelassen sei; bis dahin sei der Stadtrat frei. Ausschussmitglied Dr. Hartlaub weist darauf hin, dass die Erwerberin ihr Angebot bis zum 30. Juni 2026 befristet habe.
Beschluss: „Dem Kauf- und Übertragungsvertrag über das Grundstück FlNr. 812 der Gemarkung Ellersbach mit dem Senioren- und Pflegeheim ‚Haus am Mühlbach' nach dem Entwurf des Notars Dr. Übelacker vom 8. Mai 2026 wird zugestimmt. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, den Vertrag zu einem Kaufpreis von 4.350.000 Euro zu beurkunden und alle zum Vollzug erforderlichen Erklärungen abzugeben.“ — 11 Abstimmende, 7 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen.
Der Vorsitzende gibt den Beschluss nach Art. 52 Abs. 3 GO im Anschluss an die Sitzung öffentlich bekannt; die Gründe für die Geheimhaltung sind mit der Beschlussfassung entfallen. Der Beurkundungstermin wird auf Donnerstag, den 11. Juni 2026, 10.00 Uhr, in der Amtsstelle des Notars bestimmt.
Alois Kirchgessner
Vorsitzender — Michael Hein Schriftführer
Auszug aus der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Ellersbach
§ 8 Beschließende Ausschüsse. (1) Der Stadtrat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss mit zwölf Mitgliedern einschließlich des Ersten Bürgermeisters als Vorsitzendem.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss werden zur Erledigung an Stelle des Stadtrats übertragen:
- Nummer 1: die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
- Nummer 2: die Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen mit einem Geschäftswert von mehr als 250.000 Euro;
- Nummer 3: die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen ab einem Auftragswert von 100.000 Euro.
(3) Unberührt bleiben die Angelegenheiten, die nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können.
§ 12 Nachprüfung. Anträge auf Nachprüfung von Beschlüssen beschließender Ausschüsse durch den Stadtrat sind schriftlich beim Ersten Bürgermeister zu stellen.
— Handschriftlicher Vermerk der Kanzlei: „Weitere Übertragungen auf den Ersten Bürgermeister nach Art. 37 Abs. 2 GO enthält die Geschäftsordnung nicht. Ein Ferienausschuss besteht nicht. Lm.“ —
Antrag auf Nachprüfung nach Art. 32 Abs. 3 Satz 1 GO
Sehr geehrter Herr Erster Bürgermeister,
wir beantragen die Nachprüfung des Beschlusses des Haupt- und Finanzausschusses vom 19. Mai 2026, nichtöffentlicher Teil TOP 3 (Veräußerung des Senioren- und Pflegeheims „Haus am Mühlbach“), durch den Stadtrat. Eine Angelegenheit dieses Gewichts gehört vor das Gesamtgremium, zumal ein Bürgerbegehren zu demselben Gegenstand anhängig und unbeschieden ist.
Kilian Wehrfritz
Renate Ostheimer
Bernd Zeißner
Ulrike Hemmerich
Peter Gundelfinger
Sonja Bartlmä
Gerhard Steinmetz
— Handschriftlicher Vermerk des Geschäftsleiters: „Sieben von 24 Stadtratsmitgliedern. Auf die Tagesordnung des Stadtrats am 30.06.2026 genommen. Nach Auffassung des Herrn Ersten Bürgermeisters hindert der Antrag den Vollzug nicht, weil der Ausschuss zuständig war. Mg.“ —
Vermerk der Kämmerei zu den Zahlen des Bürgerbegehrens
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Sanierung 2018 bis 2020. Der Gesamtaufwand beträgt nach der Schlussrechnung 6.170.000 Euro (6,17 Millionen Euro). Darin enthalten sind Zuwendungen des Freistaats Bayern von 2.100.000 Euro. Die in der Begründung des Bürgerbegehrens genannte Zahl von 6,4 Millionen Euro stammt aus der Kostenberechnung vom 14. Februar 2018 und ist um 230.000 Euro zu hoch.
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Zuschussbedarf. Der Betriebskostenzuschuss der Stadt für das Heim betrug im Jahr 2025 310.000 Euro. Der Verwaltungshaushalt 2026 hat ein Volumen von 24,8 Millionen Euro.
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Verkehrswert. Das Gutachten des Gutachterausschusses beim Landratsamt Main-Spessart vom 9. Februar 2026 setzt den Verkehrswert von Grundstück und Gebäude mit 4.310.000 Euro an. Der vereinbarte Kaufpreis von 4.350.000 Euro liegt darüber.
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Haushalt. Der Veräußerungserlös ist im Vermögenshaushalt 2026 mit 4.350.000 Euro veranschlagt. Die Haushaltssatzung 2026 ist am 18. Februar 2026 beschlossen und am 6. März 2026 bekannt gemacht worden. Fällt der Verkauf aus, ist eine Nachtragshaushaltssatzung erforderlich.
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Personal. Von den 38 Beschäftigten gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB auf die Erwerberin über; der Stellenplan der Stadt wird entsprechend zu ändern sein.
Andreas Rothaug
Stadtkämmerer
Angebot zum Erwerb des Senioren- und Pflegeheims (Auszug)
„… Wir bieten für Grundstück, Gebäude und Inventar einen Kaufpreis von 4.350.000 Euro. Das Angebot ist bis zum 30. Juni 2026 befristet.
Zum Betriebskonzept: Im Zuge der Umstellung auf ausschließlich Einzelzimmer ist eine Reduzierung der Platzzahl von 84 auf 60 vorgesehen. Nach Errichtung des geplanten Anbaus, für den ein Bauantrag frühestens im Jahr 2028 gestellt werden soll, ist eine Wiederaufstockung auf 78 Plätze beabsichtigt. Die Kurzzeitpflege wird zunächst nicht fortgeführt.
Die 38 Beschäftigten werden nach § 613a BGB übernommen. Eine Betriebspflicht übernehmen wir für zehn Jahre ab Übergabe; die Höhe der Heimentgelte bestimmt sich nach den mit den Kostenträgern zu vereinbarenden Sätzen. …“
Dr. Ulrich Pfaffenzeller
Geschäftsführer
Absichtserklärung
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Die Stadt Ellersbach und die Rhön-Vital Pflege GmbH beabsichtigen, über das Senioren- und Pflegeheim „Haus am Mühlbach“ einen Kauf- und Übertragungsvertrag auf der Grundlage des Angebots vom 30. März 2026 zu schließen.
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Die Beteiligten werden die Vertragsverhandlungen zügig fortführen und einen Vertragsentwurf durch einen Notar erstellen lassen.
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Eine Rechtspflicht zum Abschluss eines Vertrags, zur Fortführung der Verhandlungen oder zur Zahlung eines Ausgleichs bei deren Abbruch wird durch diese Erklärung nicht begründet. Die Zuständigkeit der Organe der Stadt bleibt unberührt.
— Beschlossen vom Haupt- und Finanzausschuss am 14. April 2026, TOP 2, mit 9 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen. —
Alois Kirchgessner
Erster Bürgermeister — Dr. Ulrich Pfaffenzeller Geschäftsführer
Kauf- und Übertragungsvertrag (Entwurf, Auszug)
§ 1 Vertragsgegenstand. Die Stadt Ellersbach verkauft an die Rhön-Vital Pflege GmbH das Grundstück FlNr. 812 der Gemarkung Ellersbach, Kirchsteig 7, zu 4.180 m² mit dem darauf errichteten Senioren- und Pflegeheim „Haus am Mühlbach“ nebst Inventar.
§ 2 Kaufpreis. Der Kaufpreis beträgt 4.350.000 Euro und ist binnen vier Wochen nach Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen zu zahlen.
§ 3 Betriebsübergang. Der Betrieb des Heims geht mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 auf die Käuferin über. Die Arbeitsverhältnisse der 38 Beschäftigten gehen nach § 613a BGB über.
§ 4 Betriebspflicht. Die Käuferin verpflichtet sich, das Heim zehn Jahre ab Übergang als vollstationäre Pflegeeinrichtung zu betreiben. Eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer bestimmten Platzzahl oder zur Fortführung der Kurzzeitpflege wird nicht übernommen.
§ 9 Auflassung und Vollzug. Die Beteiligten sind sich über den Eigentumsübergang einig und bewilligen und beantragen die Eintragung im Grundbuch. Der Notar wird angewiesen, die Auflassung erst nach Kaufpreiszahlung dem Grundbuchamt vorzulegen.
— Beiblatt des Notars: „Beurkundungstermin: Donnerstag, 11. Juni 2026, 10.00 Uhr, Amtsstelle. Die Vertretungsbescheinigung für die Stadt Ellersbach (Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 19.05.2026) liegt vor.“ —
Sehr geehrte Frau Dr. Bauernfeind, sehr geehrter Herr Wiedemann, sehr geehrte Frau Scholz,
zu Ihrem Bürgerbegehren teile ich Ihnen den Sachstand mit.
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Der Stadtrat wird über die Zulässigkeit in seiner Sitzung am 30. Juni 2026 entscheiden. Ein Rechtsgutachten ist in Auftrag gegeben. Die Monatsfrist des Art. 18a Abs. 8 Satz 1 GO ist eine Ordnungsvorschrift; ihre Überschreitung berührt die spätere Entscheidung nicht.
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Nach vorläufiger Einschätzung der Verwaltung ist Ihr Bürgerbegehren unzulässig:
- Es fehlt die nach Art. 18a Abs. 4 GO erforderliche Kostenschätzung der Verwaltung; ohne sie können die Unterzeichnenden die finanziellen Folgen nicht beurteilen.
- Die Begründung ist in wesentlichen Punkten unrichtig. Die Sanierung hat nicht 6,4, sondern 6,17 Millionen Euro gekostet. Die Angabe, der Erwerber wolle die Platzzahl von 84 auf 60 verringern, verschweigt die beabsichtigte Wiederaufstockung auf 78 Plätze. Der Vorwurf der „politischen Bequemlichkeit“ ist unsachlich.
- Die Fragestellung verbindet zwei Gegenstände („behalten“ und „von einer Veräußerung absehen“) und ist deshalb nicht mit Ja oder Nein zu entscheiden.
- Der Gegenstand ist einem Bürgerentscheid entzogen: Es geht um die innere Organisation der Stadtverwaltung (Art. 18a Abs. 3 Nr. 3 GO), um die Rechtsverhältnisse von 38 Gemeindebediensteten (Nr. 4) und um die Haushaltssatzung 2026, in der der Veräußerungserlös veranschlagt ist (Nr. 5).
- Das Quorum ist verfehlt. Die 96 Eintragungen auf den beidseitig bedruckten Listen Nr. 12, 19, 27 und 33 sind ungültig, weil Fragestellung, Begründung und Vertretungsberechtigte auf jeder Liste bei den Unterschriften stehen müssen.
3. Der Haupt- und Finanzausschuss hat am 19. Mai 2026 der Veräußerung des Heims zugestimmt. Der Kaufvertrag wird am 11. Juni 2026 um 10.00 Uhr beurkundet. Eine Sperrwirkung nach Art. 18a Abs. 9 GO besteht nicht, weil die Zulässigkeit Ihres Bürgerbegehrens nicht festgestellt ist; davor ist die Stadt in ihren Entscheidungen frei. Im Übrigen ist die Stadt gegenüber der Erwerberin seit der Absichtserklärung vom 20. April 2026 gebunden.
4. Der Nachprüfungsantrag von sieben Stadtratsmitgliedern vom 22. Mai 2026 steht dem Vollzug nicht entgegen; der Ausschuss war zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
Alois Kirchgessner
Erster Bürgermeister
Aktenvermerk über ein Telefonat
Heute, 28. Mai 2026, 11.15 Uhr, Gespräch mit Geschäftsleiter Sebastian Merget, Stadt Ellersbach:
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Der Beurkundungstermin am 11. Juni 2026 steht. Auf meine Frage, ob die Stadt bereit sei, ihn bis zur Entscheidung des Stadtrats am 30. Juni 2026 zu verschieben, antwortete Herr Merget: „Ausdrücklich nein. Das Angebot der Erwerberin läuft am 30. Juni ab. Wir werden beurkunden.“
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Auf meine Frage nach dem Rechtsgutachten: Es sei am 6. Mai 2026 beauftragt worden und werde „Mitte Juni“ erwartet. Ein Zwischenstand liege nicht vor.
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Auf meine Frage, ob die Stadt sich rechtlich gebunden sehe: Herr Merget verwies auf die Absichtserklärung vom 20. April 2026 und räumte auf Nachfrage ein, dass darin eine Abschlussverpflichtung ausdrücklich ausgeschlossen sei; die Stadt fühle sich „jedenfalls politisch gebunden“.
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Auf meine Frage nach dem Nachprüfungsantrag: Der Erste Bürgermeister habe entschieden, ihn erst am 30. Juni 2026 zu behandeln, weil der Ausschuss zuständig gewesen sei und sein Beschluss deshalb gelte.
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Herr Merget bestätigte, dass die Stadtakte vollständig übersandt worden ist und weitere Vorgänge nicht bestehen; insbesondere gebe es keinen Vorvertrag, keine Bietungsvereinbarung und keine Zuschlagserteilung.
Dr. Beate Lindenschmidt
Rechtsanwältin
Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter ist Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Beate Lindenschmidt in Würzburg, Az. 2026/0341. Mandanten sind die drei vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens. Sie wollen verhindern, dass der Kaufvertrag beurkundet und vollzogen wird, bevor über die Zulässigkeit ihres Bürgerbegehrens entschieden ist.
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Zunächst ist ein Gutachten zu fertigen, in dem die Erfolgsaussichten eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz geprüft werden, getrennt nach Zulässigkeit, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund und Glaubhaftmachung. Es hat auch dazu Stellung zu nehmen, welche Rechtsschutzform statthaft ist, was für die Hauptsache gilt und welche Kosten entstehen.
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Sodann ist der Antragsschriftsatz an das Verwaltungsgericht im Wortlaut zu entwerfen, mit Rubrum, Bezeichnung des Verfahrensgegenstands, dem Antrag im Wortlaut, einer Begründung, die nach Zulässigkeit, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund und Glaubhaftmachung gegliedert ist, den Angaben dazu, welche Tatsachen durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden, einem Anlagenverzeichnis, einer Streitwertanregung und Unterschriftszeile. Die eidesstattlichen Versicherungen selbst sind nicht zu formulieren. Eine eigene ausführliche Sachverhaltsdarstellung ist nicht zu fertigen; der Schriftsatz stellt den Verfahrensstand knapp dar.
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Schließlich ist ein Schreiben an die Mandanten zu entwerfen. Es hat den drei Vertretungsberechtigten in verständlicher Sprache zu erläutern, was veranlasst worden ist, wie die Erfolgsaussichten einzuschätzen sind, welches Kostenrisiko sie tragen, welche Fristen laufen, was geschieht, wenn der Stadtrat das Begehren zulässt oder ablehnt, und welche Handlungsalternativen bestehen.
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Es ist auf den 1. Juni 2026 abzustellen; beide Schriftstücke sind auf diesen Tag zu datieren.
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Zu unterstellen ist: Die Wahl der Mandanten zu vertretungsberechtigten Personen, die Echtheit der Unterschriften und die Richtigkeit der Zählung im Prüfvermerk vom 11. Mai 2026 sind in Ordnung. Ladung, Bekanntmachung, Beschlussfähigkeit und Niederschrift der Sitzungen vom 12. und 19. Mai 2026 sind ordnungsgemäß; über die Frage, ob die Öffentlichkeit zu Recht ausgeschlossen war, ist nicht zu entscheiden. Die Haushaltssatzung 2026 ist wirksam. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht möglich.
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Nicht Stellung zu nehmen ist zu Ansprüchen der Rhön-Vital Pflege GmbH, zu vergaberechtlichen Fragen, zum Beihilfen- und Umsatzsteuerrecht, zum Heim- und Pflegerecht, zu § 613a BGB, zu Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen, zu einem Verfahren nach § 47 VwGO, zu einem Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde sowie zur Prozesskostenhilfe. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht zu entwerfen.