Klausur 14 — Familie Brenner — Betriebsübergabe: Buchwertfortführung (§ 6 III EStG) gegen Entnahme und unentgeltliche Einzelübertragung (§ 6 I Nr. 4, § 6 IV ESt
Walter Brenner (geboren 1958) wohnt in Passau und ist dort unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er betreibt unter der Firma „Brenner Elektrotechnik e.K.“ ein Elektroinstallationsunternehmen mit elf Beschäftigten, ist im Handelsregister eingetragen, führt Bücher und stellt jährlich einen Abschluss auf; Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Zuständig ist das Finanzamt Passau.
Zum 1. Juli 2026 übergibt er den Betrieb seinem Sohn Kilian. Für Walter Brenner endet damit ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2026; Kilian Brenner beginnt am 1. Juli 2026 ein eigenes, das am 31. Dezember 2026 endet. Auch er ist im Handelsregister eingetragen, führt Bücher und stellt einen Abschluss auf. Beide wohnen in Passau und sind dort unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergab sich bei Walter Brenner im Rumpfwirtschaftsjahr — ohne die nachstehend geschilderten Vorgänge und vor allen Absetzungen für Abnutzung — ein Gewinn von 98.000 €; darin ist die Gewerbesteuer dieses Rumpfwirtschaftsjahres von 16.400 € als Aufwand abgezogen. Bei Kilian Brenner betrug der entsprechende Gewinn 58.000 € bei einer Gewerbesteuer von 4.200 €. Alle Beträge sind Nettobeträge; umsatzsteuerliche Gesichtspunkte bleiben außer Betracht. Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer der Gebäude im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht nachgewiesen.
Teil I – Einkommensteuer 2026
A. Der Betrieb des Walter Brenner und seine Übergabe
1. Das Betriebsvermögen
| Wirtschaftsgut | angeschafft bzw. fertiggestellt | Kosten | Nutzungsdauer |
|---|---|---|---|
| Werkhalle Passau (Bauantrag Mai 1996) | Januar 1998 | 320.000 € | – |
| Grund und Boden der Werkhalle | Januar 1998 | 90.000 € | – |
| Photovoltaikanlage auf dem Hallendach | 1. April 2024 | 24.000 € | 20 Jahre |
| Elektro-Transporter | 1. September 2025 | 48.000 € | 6 Jahre |
| Netzwerkanalysator | 1. März 2023 | 7.200 € | 6 Jahre |
| Laptop | 1. April 2024 | 2.160 € | 3 Jahre |
| Mietwohnhaus Innstraße (Zweifamilienhaus, 1994 errichtet) | 1. Januar 2005 | 180.000 € | – |
| Grund und Boden Innstraße | 1. Januar 2005 | 40.000 € | – |
Die Werkhalle wird ausschließlich betrieblich genutzt und dient keinen Wohnzwecken. Die Photovoltaikanlage setzt Brenner linear ab. Der Elektro-Transporter wird ausschließlich durch einen Elektromotor im Sinne des § 9 Abs. 2 KraftStG angetrieben und hat keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer; Brenner hatte 2025 die höchstmögliche Absetzung in Anspruch genommen, Sonderabschreibungen dafür jedoch nicht geltend gemacht. Für den Maschinenbestand betragen die Absetzungen 18.000 € im Jahr; sein Buchwert am 30. Juni 2026 beläuft sich auf 64.000 €. Ein selbst geschaffener Geschäftswert ist nicht bilanziert.
Das Mietwohnhaus Innstraße nebst Grund und Boden hatte Brenner noch im Monat des Erwerbs unter Aufnahme in das Bestandsverzeichnis dem Betriebsvermögen zugeordnet; die Mieterträge fließen seither dem Betrieb zu. Vermietet ist es durchgehend an Familienfremde; betrieblich genutzt wurde es zu keiner Zeit.
2. Die Übergabe am 1. Juli 2026
Brenner überträgt seinem Sohn Kilian unentgeltlich die Werkhalle mit Grund und Boden, die Photovoltaikanlage, den gesamten Maschinenbestand, den Kundenstamm und die laufenden Aufträge. Eine Gegenleistung erbringt Kilian nicht; Verbindlichkeiten übernimmt er nicht. Er führt den Betrieb unverändert im Inland fort.
Zurück behält Brenner das Mietwohnhaus Innstraße mit dem dazugehörigen Grund und Boden und vermietet es von da an aus seinem Privatvermögen weiter. Am 30. Juni 2026 beträgt der Teilwert des Gebäudes 165.000 € und der des Grund und Bodens 70.000 €. Die stillen Reserven des auf Kilian übertragenen Betriebsvermögens einschließlich des Geschäftswerts belaufen sich nach übereinstimmender Schätzung auf rund 260.000 €.
Den Elektro-Transporter überträgt Brenner unentgeltlich und unmittelbar in das Betriebsvermögen seiner Tochter Rosa. Sein Teilwert beträgt am 30. Juni 2026 25.500 €, sein Einzelveräußerungspreis 27.000 €; die Restnutzungsdauer ist von diesem Tag an mit fünf Jahren anzusetzen. Den Netzwerkanalysator (Teilwert 3.840 €) und den Laptop (Teilwert 630 €) schenkt er seiner Tochter Eva.
3. Der Investitionsabzugsbetrag 2024
Für die geplante Anschaffung einer CNC-Biegemaschine mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von 120.000 € hatte Brenner im Wirtschaftsjahr 2024 einen Investitionsabzugsbetrag von 60.000 € gewinnmindernd abgezogen und die Summe fristgerecht elektronisch übermittelt. Der nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG ermittelte Gewinn des Jahres 2024 betrug — ohne Berücksichtigung dieses Abzugs — 187.000 €; darin war die Gewerbesteuer des Jahres 2024 von 21.000 € als Aufwand abgezogen. Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG gab es 2024 nicht.
B. Kilian Brenner
Kilian Brenner erwarb und bezahlte am 1. August 2026 die CNC-Biegemaschine für 120.000 €; die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre. Er nutzt sie seither ausschließlich in der Werkhalle. Am 12. November 2026 beschädigte ein Rohrbruch die Steuerungseinheit dauerhaft; der Teilwert der Maschine sank dadurch auf 38.000 €. Eine Versicherung leistete nichts, Reparaturkosten sind nicht angefallen, die Maschine bleibt mit verringerter Leistung im Einsatz.
C. Rosa Brenner
Rosa Brenner, Jahrgang 1988, ist Steuerberaterin und betreibt in Passau eine eigene Praxis. Sie ist nicht verpflichtet, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, und tut es auch nicht. Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben betrug 2026 — ohne die nachstehenden Vorgänge — 74.000 €.
Den von ihrem Vater erhaltenen Elektro-Transporter nutzt sie seit dem 1. Juli 2026 ausschließlich für Fahrten zu Mandanten.
Am 15. Mai 2024 hatte sie für 9.600 € eine Server- und Netzwerkanlage erworben und ausschließlich privat genutzt; die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt fünf Jahre. Am 1. Juli 2026 stellte sie die Anlage vollständig auf den Betrieb der Praxis um und führte sie dem Betriebsvermögen zu. Ihr Teilwert betrug an diesem Tag 7.000 €.
Am 10. September 2026 erwarb und bezahlte sie fünf höhenverstellbare Schreibtische zu je 760 € und einen Aktenvernichter für 960 €; die Nutzungsdauer beträgt jeweils fünf Jahre. Alle sechs Gegenstände sind einer selbständigen Nutzung fähig und werden ausschließlich betrieblich genutzt. Weitere Wirtschaftsgüter hat sie 2026 nicht angeschafft.
D. Eva Brenner
Eva Brenner, Jahrgang 1992, ist angestellte Ingenieurin bei einem Energieversorger in Passau; erste Tätigkeitsstätte ist dessen Betriebssitz, der 22 km von ihrer Wohnung entfernt liegt (kürzeste Straßenverbindung). An 210 Arbeitstagen suchte sie ihn 2026 auf. Ihr Bruttoarbeitslohn betrug 62.000 €; steuerfreie Arbeitgebererstattungen für die Wege hat sie nicht erhalten.
Den Netzwerkanalysator und den Laptop, die sie am 1. Juli 2026 von ihrem Vater erhalten hat, nutzt sie seither ausschließlich beruflich. Weitere Werbungskosten sind ihr nicht entstanden.
Teil II – Abgabenordnung
A. Der Einkommensteuerbescheid 2024 des Walter Brenner
Die Einkommensteuererklärung 2024 ging am 20. März 2025 beim Finanzamt Passau ein. Die beigefügte Gewinnermittlung wies den Investitionsabzugsbetrag von 60.000 € und die Gewerbesteuer von 21.000 € jeweils gesondert aus. Der Sachbearbeiter prüfte die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG anhand des Gewinns von 187.000 € und ließ die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 5b EStG dabei unberücksichtigt; er folgte damit der seinerzeit von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs getragenen Auffassung, nach der außerbilanzielle Korrekturen bei dieser Grenze außer Betracht bleiben. Am 8. September 2025 erging der Einkommensteuerbescheid 2024 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 gab der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung auf: Gewinn im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG sei der steuerliche Gewinn einschließlich der außerbilanziellen Korrekturen, insbesondere der Hinzurechnung nach § 4 Abs. 5b EStG.
Am 4. Mai 2027 kündigte das Finanzamt an, den Bescheid vom 8. September 2025 zu ändern und den Investitionsabzugsbetrag zu streichen. Brenner wendet ein, er habe auf den Bestand des Bescheids vertrauen dürfen.
B. Der Einkommensteuerbescheid 2026 des Kilian Brenner
Das Finanzamt beurteilte die Übergabe zunächst als Aufgabe des Betriebs durch Walter Brenner und setzte in dessen Einkommensteuerbescheid 2026 vom 12. Juni 2028 einen Aufgabegewinn an, in dem die stillen Reserven des gesamten übertragenen Betriebsvermögens erfasst waren. Walter Brenner legte am 10. Juli 2028 fristgerecht Einspruch ein und machte geltend, es liege eine unentgeltliche Übertragung des ganzen Betriebs vor. Das Finanzamt folgte dem und half mit Bescheid vom 5. März 2029 ab; der Aufgabegewinn entfiel vollständig. Kilian Brenner war zu diesem Einspruchsverfahren nicht hinzugezogen worden; er hatte auch keinen Antrag darauf gestellt und von dem Verfahren erst nach dessen Abschluss erfahren.
In seiner Einkommensteuererklärung 2026 hatte Kilian Brenner die übernommenen Wirtschaftsgüter mit den Werten angesetzt, die sich bei einer Aufgabe des väterlichen Betriebs ergeben hätten, und darauf für sein Rumpfwirtschaftsjahr Absetzungen von insgesamt 38.400 € geltend gemacht; weitere Wirtschaftsgüter als die unter A. genannten hatte er nicht übernommen. Das Finanzamt war dem gefolgt und hatte den Einkommensteuerbescheid 2026 am 20. September 2028 ohne Nebenbestimmungen erlassen; der Bescheid wurde bestandskräftig.
Nach der Abhilfe gegenüber dem Vater will das Finanzamt nun auch bei Kilian Brenner die Folgerungen ziehen und die Absetzungen auf den zutreffenden Betrag kürzen. Kilian Brenner beruft sich auf die Bestandskraft seines Bescheids.
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Ermitteln Sie die Einkünfte des Walter Brenner aus Gewerbebetrieb für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2026. Nehmen Sie dabei zu jedem Wirtschaftsgut Stellung, das übertragen oder zurückbehalten wird, und begründen Sie, ob und in welcher Höhe stille Reserven aufzudecken sind.
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Ermitteln Sie die Einkünfte des Kilian Brenner aus Gewerbebetrieb für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2026. Gehen Sie dabei auch darauf ein, was aus dem 2024 gebildeten Investitionsabzugsbetrag wird und welche Absetzungen für die CNC-Biegemaschine in Betracht kommen.
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Ermitteln Sie die Einkünfte der Rosa Brenner aus selbständiger Arbeit für 2026.
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Ermitteln Sie die Einkünfte der Eva Brenner aus nichtselbständiger Arbeit für 2026.
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Beurteilen Sie für Teil II, ob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2024 des Walter Brenner ändern darf (A.) und ob es die Absetzungen im Einkommensteuerbescheid 2026 des Kilian Brenner kürzen darf (B.).
Hinweise: Ein konkreter Steuersatz ist nicht zu berechnen; auf die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, auf Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ist nicht einzugehen. Die Gewerbesteuer ist nicht zu ermitteln; die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 5b EStG ist jedoch mit den im Sachverhalt genannten Beträgen vorzunehmen. Räumt das Gesetz ein Wahlrecht ein, ist von der steuerlich günstigsten Ausübung auszugehen und die Vergleichsrechnung darzustellen. Auf die Einkünfte des Walter Brenner aus Vermietung und Verpachtung ab dem 1. Juli 2026 ist nicht einzugehen. Bewertungsrechtliche Einzelheiten der genannten Teilwerte und Einzelveräußerungspreise sind nicht zu prüfen; sie sind als zutreffend zu unterstellen. Alle Beteiligten haben die für sie günstigsten Anträge gestellt und die erforderlichen Verzeichnisse geführt.