Klausur 1 — Das Bürgerhaus „Alte Mälzerei“: Urteil des Verwaltungsgerichts über die Anfechtungsklage gegen einen Benutzungsgebührenbescheid mit inzidenter Normk
Auszug aus den Akten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach, Az. AN 4 K 26.00931, in der Verwaltungsstreitsache Simon Aigner gegen Gemeinde Weiherstall wegen Benutzungsgebühren, und aus der beigezogenen Akte der Gemeinde Weiherstall, Az. 41-1207/2026:
Auszug aus der Niederschrift über die 42. Sitzung des Gemeinderats
Sitzungstag: Dienstag, 4. November 2025, 19.00 Uhr bis 21.35 Uhr, Sitzungssaal des Rathauses. Die Sitzung war öffentlich.
Ladung: Die Ladung mit der Tagesordnung ist am Freitag, dem 24. Oktober 2025, sämtlichen Mitgliedern des Gemeinderats über die im Ratsinformationssystem hinterlegten dienstlichen E-Mail-Anschriften zugeleitet worden. § 4 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderats lässt die Ladung in elektronischer Form zu. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind am Mittwoch, dem 29. Oktober 2025, an den Gemeindetafeln bekanntgemacht worden.
Anwesend: der Erste Bürgermeister Anton Griesbeck und sämtliche sechzehn Gemeinderatsmitglieder. Der Gemeinderat der Gemeinde Weiherstall besteht aus dem Ersten Bürgermeister und sechzehn Gemeinderatsmitgliedern und hat damit siebzehn Mitglieder; die Gemeinde hatte am 31. Dezember 2024 4.180 Einwohner. Der Erste Bürgermeister stellte die Beschlussfähigkeit fest; anwesend und stimmberechtigt waren siebzehn Mitglieder.
Schriftführer: Geschäftsleiter Wolfgang Sedlmair.
Tagesordnungspunkt 7 — Erlass einer Satzung über die Benutzung des Bürgerhauses „Alte Mälzerei“ und die Erhebung von Benutzungsgebühren
Der Erste Bürgermeister erläuterte den vorbereiteten Satzungsentwurf. Das Bürgerhaus sei seit der Sanierung im Jahr 2023 stark nachgefragt; die bisherige Überlassung durch privatrechtliche Mietverträge habe sich nicht bewährt. Künftig solle die Benutzung durch Bescheid zugelassen und die Gebühr nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden. Die Kämmerei habe die Kosten ermittelt; auf den Vermerk vom 14. Oktober 2025 werde verwiesen.
Gemeinderatsmitglied Ludwig Hartl wies vor Eintritt in die Beratung darauf hin, dass er seit 2011 Erster Vorsitzender des Musikvereins Weiherstall e. V. ist und dass § 8 des Entwurfs diesen Verein namentlich nennt; er fragte, ob er an Beratung und Abstimmung teilnehmen dürfe. Der Erste Bürgermeister erklärte, eine persönliche Beteiligung im Sinn des Art. 49 der Gemeindeordnung liege nicht vor, weil die Satzung eine für alle geltende Regelung treffe und Herr Hartl aus ihr keinen eigenen Vorteil ziehe; Herr Hartl könne mitwirken. Ein Beschluss des Gemeinderats hierüber wurde nicht gefasst und nicht beantragt. Herr Hartl nahm an der Beratung und an der Abstimmung teil.
Gemeinderatsmitglied Renate Steinbichler erklärte, sie sei seit vielen Jahren einfaches Mitglied des Musikvereins, gehöre aber keinem Vereinsorgan an; sie halte sich für nicht betroffen und werde mitstimmen.
Aus der Beratung: Gemeinderatsmitglied Hartl führte aus, der Probenraum im Untergeschoss werde seit Jahrzehnten allein vom Musikverein genutzt; die Regelung in § 8 schreibe nur fest, was ohnehin gelebte Übung sei. Gemeinderatsmitglied Dr. Elisabeth Wolfsteiner hielt dem entgegen, mit § 8 werde einem einzelnen Verein erstmals ein satzungsmäßiger Anspruch eingeräumt, während alle anderen Vereine auf die Einzelfallzulassung nach § 2 verwiesen blieben. Gemeinderatsmitglied Steinbichler trat für den Entwurf ein. Zu § 5 Abs. 3 führte der Erste Bürgermeister aus, die Weiherstaller Bürgerinnen und Bürger trügen das Bürgerhaus über die Gemeindesteuern mit; wer von auswärts komme und mit der Halle Geld verdiene, könne mehr zahlen.
Abstimmung über den Satzungsentwurf in der Fassung der Beratung:
Ja-Stimmen: 9 — Nein-Stimmen: 8 — Enthaltungen: keine.
Unter den Ja-Stimmen befanden sich die Stimmen der Gemeinderatsmitglieder Hartl und Steinbichler. Der Erste Bürgermeister stellte fest, dass die Satzung beschlossen ist.
Anton Griesbeck
Erster Bürgermeister
Wolfgang Sedlmair
Schriftführer
Satzung (Auszug)
Satzung der Gemeinde Weiherstall über die Benutzung des Bürgerhauses „Alte Mälzerei“ und die Erhebung von Benutzungsgebühren (Bürgerhaussatzung — BHS) vom 5. November 2025
Aufgrund des Art. 23 Satz 1, des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung sowie der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Weiherstall folgende Satzung:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde Weiherstall betreibt das Bürgerhaus „Alte Mälzerei“, Mälzereigasse 2, als öffentliche Einrichtung.
(2) Das Bürgerhaus umfasst den großen Saal mit 380 Plätzen, den Nebenraum, die Küche und den Probenraum im Untergeschoss.
§ 2 Zulassung zur Benutzung
(1) Die Benutzung des Bürgerhauses wird auf schriftlichen Antrag durch Bescheid zugelassen. Der Bescheid bestimmt die überlassenen Räume, den Zeitraum der Überlassung und die Zahl der Veranstaltungstage.
(2) Ein Anspruch auf Zulassung besteht nach Maßgabe des Art. 21 der Gemeindeordnung im Rahmen der verfügbaren Kapazität.
§ 5 Benutzungsgebühren
(1) Für die Benutzung des großen Saales wird je Veranstaltungstag eine Gebühr von 320 Euro erhoben.
(2) Ortsansässige Vereine, die Schulen und die Kirchengemeinden sind von der Gebühr nach Absatz 1 befreit.
(3) Benutzt eine Person, die ihren Wohnsitz oder ihren Sitz nicht im Gemeindegebiet hat, den großen Saal zu gewerblichen Zwecken, so beträgt die Gebühr das Dreifache des Satzes nach Absatz 1.
(4) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Ende der Benutzung. Gebührenschuldner ist, wem die Benutzung nach § 2 zugelassen worden ist. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 8 Sonderregelung
Dem Musikverein Weiherstall e. V. wird der Probenraum im Untergeschoss an zwei Abenden je Woche unentgeltlich zur ständigen Nutzung überlassen; § 5 findet insoweit keine Anwendung.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4 Abs. 1 Räume des Bürgerhauses ohne Zulassung benutzt oder entgegen § 6 Abs. 3 in den Räumen des Bürgerhauses raucht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
— Die §§ 3, 4, 6, 7, 9, 10 und 12 regeln die Hausordnung, die Reinigung, die Haftung, die Versicherung und die Abnahme der Räume; sie sind hier nicht abgedruckt. —
Weiherstall, den 5. November 2025
Gemeinde Weiherstall
Anton Griesbeck
Erster Bürgermeister
Ausgefertigt: Weiherstall, den 5. November 2025
Anton Griesbeck
Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk: Diese Satzung wurde am 14. November 2025 im Amtsblatt der Gemeinde Weiherstall Nr. 11/2025 amtlich bekanntgemacht.
Vermerk zur Gebührenkalkulation Bürgerhaus
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Die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten des Bürgerhauses — Abschreibung, Verzinsung, Energie, Reinigung, Wartung, anteilige Personalkosten — belaufen sich auf 30.432 Euro im Jahr. Nach den Aufzeichnungen der Jahre 2023 bis 2025 entfallen darauf 96 gebührenpflichtige Veranstaltungstage. Das ergibt Kosten von 317 Euro je Veranstaltungstag.
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Der Gebührensatz von 320 Euro je Veranstaltungstag deckt diese Kosten. Ein Benutzungszwang besteht nicht.
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Zu dem im Entwurf vorgesehenen dreifachen Satz für auswärtige gewerbliche Veranstalter merke ich an, dass er kostenrechnerisch nicht begründet werden kann; die Inanspruchnahme des Saales ist dieselbe. Ob die Erwägung, die Gemeindeangehörigen finanzierten die Einrichtung über die Steuern mit, eine Verdreifachung trägt, vermag ich nicht zu beurteilen. Ich bitte um Entscheidung des Gemeinderats.
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Die unentgeltliche Überlassung des Probenraums an den Musikverein ist in der Kalkulation nicht berücksichtigt; der Probenraum wird von keinem anderen Nutzer nachgefragt.
Christine Pöllath
Kämmerin
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage, mir den großen Saal des Bürgerhauses „Alte Mälzerei“ für die Konzertreihe „Frühlingsklang“ an drei Tagen zu überlassen, und zwar von Freitag, dem 27. März 2026, bis Sonntag, dem 29. März 2026, jeweils von 17.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
Ich betreibe seit 2016 in Ottenbrunn ein Einzelunternehmen für Konzertveranstaltungen. Die Reihe ist auf drei Abende mit jeweils einer Musikgruppe angelegt; der Eintritt beträgt 22 Euro.
Ich bitte um Mitteilung, welche Gebühr anfällt.
Mit freundlichen Grüßen
Simon Aigner
Bescheid über die Zulassung zur Benutzung
Herrn Simon Aigner, Zeilerstraße 8, Ottenbrunn
Sehr geehrter Herr Aigner,
auf Ihren Antrag vom 20. Januar 2026 ergeht folgender
Bescheid:
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Ihnen wird der große Saal des Bürgerhauses „Alte Mälzerei“ für die Zeit vom 27. März 2026 bis zum 29. März 2026 an drei Veranstaltungstagen zur Durchführung der Konzertreihe „Frühlingsklang“ zur Benutzung zugelassen.
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Die Benutzung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach dem Ende der Benutzung durch gesonderten Bescheid festgesetzt.
Gründe: Die Zulassung beruht auf § 2 Abs. 1 der Bürgerhaussatzung vom 5. November 2025. Der Saal ist im beantragten Zeitraum frei. Auf die Gebührenpflicht nach § 5 der Bürgerhaussatzung wird hingewiesen; da Sie Ihren Sitz nicht im Gemeindegebiet haben und die Veranstaltung gewerblichen Zwecken dient, gilt § 5 Abs. 3 der Bürgerhaussatzung.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Griesbeck
Erster Bürgermeister
Gebührenbescheid
Herrn Simon Aigner, Zeilerstraße 8, Ottenbrunn
Benutzung des Bürgerhauses „Alte Mälzerei“ am 27., 28. und 29. März 2026
Die Gemeinde Weiherstall erlässt folgenden
Bescheid:
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Für die Benutzung des großen Saales des Bürgerhauses „Alte Mälzerei“ an den Veranstaltungstagen 27., 28. und 29. März 2026 werden Benutzungsgebühren in Höhe von 2.880 Euro festgesetzt.
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Der Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheids fällig.
Gründe: Die Festsetzung beruht auf § 5 Abs. 1, 3 und 4 der Satzung der Gemeinde Weiherstall über die Benutzung des Bürgerhauses „Alte Mälzerei“ und die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 5. November 2025 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes. Der Saal ist Ihnen mit Bescheid vom 10. Februar 2026 an drei Veranstaltungstagen zur Benutzung zugelassen worden; Sie haben ihn an allen drei Tagen benutzt. Sie haben Ihren Sitz nicht im Gemeindegebiet und haben den Saal zu gewerblichen Zwecken benutzt. Die Gebühr beträgt deshalb das Dreifache des Satzes von 320 Euro je Veranstaltungstag, mithin 960 Euro je Tag und insgesamt 2.880 Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Weiherstall, Rathausplatz 1, Weiherstall, eingelegt oder unmittelbar Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24–28, 91522 Ansbach, erhoben werden.
Anton Griesbeck
Erster Bürgermeister
— Handschriftlicher Vermerk auf dem Aktenstück: „Ab Post 30.04.2026, Sdl.“ —
Aktenvermerk
Zur Vorbereitung der Klageerwiderung habe ich zusammengestellt:
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In der Gemeinde Weiherstall sind vierzehn Vereine ansässig. Der Musikverein Weiherstall e. V. ist der einzige, dem in der Bürgerhaussatzung ein Raum namentlich zugewiesen ist; alle übrigen Vereine sind auf die Einzelfallzulassung nach § 2 der Satzung verwiesen. Nach § 12 Abs. 1 der Vereinssatzung wird der Musikverein durch den Ersten Vorsitzenden allein vertreten.
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Herr Ludwig Hartl ist seit 2011 Erster Vorsitzender des Musikvereins. Ein Grundstück oder eine sonstige Rechtsposition, die durch die Bürgerhaussatzung berührt würde, hat er nicht.
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Frau Renate Steinbichler ist seit 1998 Mitglied des Musikvereins ohne Amt.
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Das Bürgerhaus ist seit dem Inkrafttreten der Satzung an 48 Veranstaltungstagen benutzt worden. Auswärtige gewerbliche Veranstalter haben es an sechs Tagen benutzt; außer Herrn Aigner war das eine Tanzschule aus Ottenbrunn, deren Bescheid bestandskräftig ist.
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Die Niederschrift über die Sitzung vom 4. November 2025 ist in der Sitzung vom 2. Dezember 2025 ohne Einwendungen genehmigt worden.
Wolfgang Sedlmair
Geschäftsleiter
Klage
— Eingangsstempel des Gerichts: 5. Juni 2026 —
In der Verwaltungsstreitsache
Simon Aigner, Zeilerstraße 8, Ottenbrunn — Kläger —
gegen
Gemeinde Weiherstall, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Rathausplatz 1, Weiherstall — Beklagte —
wegen Benutzungsgebühren
erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage und werde beantragen,
den Bescheid der Gemeinde Weiherstall vom 29. April 2026 aufzuheben.
Auf mich lautende schriftliche Vollmacht vom 28. Mai 2026 liegt in Urschrift bei. Ein Widerspruchsverfahren ist nicht durchgeführt worden; der Kläger macht von dem Wahlrecht des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGVwGO Gebrauch. Der Bescheid ist am 30. April 2026 zur Post gegeben worden.
Begründung. Der Kläger hat den großen Saal des Bürgerhauses an drei Tagen benutzt. Die Beklagte hat dafür 2.880 Euro verlangt, während ein Weiherstaller Veranstalter für dieselbe Leistung 960 Euro gezahlt hätte. Für diese Verdreifachung gibt es keinen Grund. Der Saal wird von einem auswärtigen Veranstalter nicht anders in Anspruch genommen als von einem ortsansässigen; die Kosten sind dieselben. Eine Gebühr ist die Gegenleistung für eine Leistung und kein Mittel, um Auswärtige fernzuhalten. Die Regelung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Ich beantrage Einsicht in die Akten der Beklagten einschließlich der Sitzungsunterlagen zum Erlass der Satzung.
Katharina Lindpaintner
Rechtsanwältin
Klageerwiderung
In der Verwaltungsstreitsache Aigner gegen Gemeinde Weiherstall, Az. AN 4 K 26.00931, beantrage ich,
die Klage abzuweisen.
Die Akte 41-1207/2026 wird in Ablichtung übersandt.
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Der Bescheid beruht auf einer wirksamen Satzung. Die Bürgerhaussatzung ist vom Gemeinderat beschlossen, ausgefertigt und bekanntgemacht worden. Sie ist bis heute weder von der Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet noch von einem Gericht für unwirksam erklärt worden.
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§ 5 Abs. 3 der Satzung ist nicht zu beanstanden. Das Bürgerhaus ist mit Mitteln der Gemeinde errichtet und saniert worden; die Weiherstaller Bürgerinnen und Bürger tragen es über die Gemeindesteuern. Wer von auswärts kommt und mit der Einrichtung Gewinn erzielt, hat daran keinen Anteil. Es ist deshalb sachgerecht, ihn stärker heranzuziehen. Im Übrigen war dem Kläger die Gebühr vor der Benutzung bekannt; er hätte von der Veranstaltung absehen können.
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Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip liegt nicht vor. Art. 8 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes verbietet eine Überdeckung nur, wenn ein Benutzungszwang besteht. Ein solcher besteht hier nicht.
Anton Griesbeck
Erster Bürgermeister
Az. AN 4 K 26.00931
Nach Einsicht in die Akte der Beklagten trage ich ergänzend vor. Die Bürgerhaussatzung ist bereits formell unwirksam; auf § 5 Abs. 3 kommt es dann nicht mehr an.
- Art. 49 der Gemeindeordnung. Gemeinderatsmitglied Hartl war von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Er ist Erster Vorsitzender des Musikvereins Weiherstall e. V. und vertritt diesen allein. § 8 der Satzung räumt gerade diesem Verein — und keinem anderen der vierzehn Weiherstaller Vereine — einen satzungsmäßigen Anspruch auf die unentgeltliche Dauernutzung eines Raumes ein. Das ist ein unmittelbarer Vorteil für eine von Herrn Hartl vertretene Vereinigung.
Er hat gleichwohl mitberaten und mitgestimmt. Der Beschluss erging mit neun zu acht Stimmen; seine Ja-Stimme war eine der neun. Ohne sie wäre die Satzung nicht beschlossen worden.
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Über das Vorliegen der persönlichen Beteiligung hat nicht der Gemeinderat entschieden, sondern der Erste Bürgermeister allein. Auch das ist ein Verfahrensfehler.
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Ausgeschlossen war auch Frau Steinbichler. Wer seit 1998 Mitglied des begünstigten Vereins ist, kann über dessen Begünstigung nicht mit abstimmen.
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Die Ladung ist ausschließlich per E-Mail zugeleitet worden. Eine so wichtige Angelegenheit wie der Erlass einer Satzung verlangt eine schriftliche Ladung; die Geschäftsordnung kann davon nicht befreien.
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§ 11 der Satzung droht eine Geldbuße bis zu fünftausend Euro an. Die Gemeindeordnung lässt höchstens zweitausendfünfhundert Euro zu. Eine Satzung, die den gesetzlichen Rahmen überschreitet, ist insgesamt nichtig.
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Vorsorglich halte ich an dem Vortrag zu § 5 Abs. 3 fest. Nach dem Vermerk der Kämmerei vom 14. Oktober 2025 betragen die Kosten je Veranstaltungstag 317 Euro. Der dreifache Satz von 960 Euro beträgt mehr als das Dreifache dieser Kosten. Ein sachlicher Grund dafür ist nicht ersichtlich.
Katharina Lindpaintner
Rechtsanwältin
Az. AN 4 K 26.00931
Dem Vortrag vom 8. September 2026 trete ich entgegen.
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Das Gericht ist an die Satzung gebunden. Über die Gültigkeit einer gemeindlichen Satzung entscheidet nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit Art. 4 Satz 1 AGVwGO allein der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Der Kläger hat dort keinen Antrag gestellt; die Frist läuft noch. Solange die Satzung nicht für unwirksam erklärt ist, hat das Verwaltungsgericht sie anzuwenden. Hilfsweise wäre das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes auszusetzen.
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Herr Hartl war nicht ausgeschlossen. Der Vorteil aus § 8 der Satzung trifft den Verein, nicht ihn persönlich; er selbst zieht daraus nichts. Ein Ehrenamt darf nicht dazu führen, dass ein Gemeinderatsmitglied vom Vereinsleben ausgeschlossen wird oder umgekehrt.
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Jedenfalls war seine Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend. Auch ohne seine Stimme hätte eine Mehrheit von acht Stimmen für die Satzung gestanden. Die Gemeindeordnung verlangt nur die Mehrheit der Abstimmenden.
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Über die persönliche Beteiligung hat der Erste Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Sitzung entschieden. Das ist die übliche Handhabung; niemand hat widersprochen.
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Der Bußgeldrahmen des § 11 der Satzung ist gegen niemanden angewendet worden. Er hat mit dem Gebührenbescheid nichts zu tun.
Anton Griesbeck
Erster Bürgermeister
Verfügung des Vorsitzenden
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Der Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 8. September 2026 und der Schriftsatz der Beklagten vom 28. September 2026 sind der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis zugeleitet worden. Akteneinsicht ist der Klägerbevollmächtigten am 20. Juli 2026 gewährt worden.
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Die Beklagte hat die vollständige Akte 41-1207/2026 einschließlich der Sitzungsunterlagen zum Erlass der Bürgerhaussatzung vorgelegt. Weitere Unterlagen sind nach ihrer Mitteilung nicht vorhanden.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen.
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Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf Mittwoch, den 21. Oktober 2026, 9.30 Uhr. Die Beteiligten sind unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden.
Dr. Bernhard Weinzierl
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Niederschrift über die öffentliche Sitzung
Gegenwärtig: Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bernhard Weinzierl, Richterin am Verwaltungsgericht Andrea Kirchmeier, Richter Tobias Neuhauser, ehrenamtliche Richterin Gertrud Amann, ehrenamtlicher Richter Klaus Reindl; Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Justizangestellte Sonja Perzl.
Ansbach, Mittwoch, 21. Oktober 2026, Beginn 9.30 Uhr.
In der Verwaltungsstreitsache Aigner gegen Gemeinde Weiherstall wegen Benutzungsgebühren.
Erschienen sind: der Kläger persönlich mit seiner Bevollmächtigten Rechtsanwältin Dr. Katharina Lindpaintner; für die Beklagte der Erste Bürgermeister Anton Griesbeck und Geschäftsleiter Wolfgang Sedlmair.
Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung, stellte die Erschienenen fest und trug den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Der Erste Bürgermeister erklärte auf Frage des Vorsitzenden, die Zahlen der Niederschrift vom 4. November 2025 seien richtig und das Abstimmungsverhalten der Gemeinderatsmitglieder Hartl und Steinbichler sei unstreitig. Die Klägerbevollmächtigte erklärte, weitere Beweisanträge würden nicht gestellt.
Die Klägerbevollmächtigte beantragt,
den Bescheid der Gemeinde Weiherstall vom 29. April 2026 aufzuheben.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Vorsitzende schloss die mündliche Verhandlung. Nach geheimer Beratung wurde das Urteil verkündet. Ende der Sitzung 11.05 Uhr.
Dr. Bernhard Weinzierl
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Sonja Perzl
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter ist Mitglied der 4. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach und hat die Entscheidung abzufassen.
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Es ist ein Gutachten zu fertigen, das über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage sowie über die Nebenentscheidungen befindet. In ihm ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen, auch auf solche, die in den Entscheidungsgründen nach den Grundsätzen der Urteilstechnik nicht auszuführen sind.
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Sodann ist das Urteil im Wortlaut zu entwerfen, und zwar vollständig mit Rubrum, Urteilsformel, Tatbestand, Entscheidungsgründen, Kostenentscheidung, Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Rechtsmittelbelehrung.
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Dem Urteil ist der Streitwertbeschluss anzufügen, mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung.
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Es ist auf den 21. Oktober 2026 abzustellen. Das Urteil ist aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2026 zu entwerfen; es ist an diesem Tag verkündet worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen.
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Ladung, Vollmacht, Vertretung und Bezeichnung der Beteiligten sind in Ordnung, soweit sich aus dem Aktenauszug nichts anderes ergibt. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden und ist nicht mehr durchzuführen. Es ist davon auszugehen, dass die nicht abgedruckten Akten- und Satzungsteile keine weiteren Erkenntnisse enthalten und dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist.
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Zum vorläufigen Rechtsschutz, zum Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO als eigenem Verfahren und zu kommunalaufsichtlichen Maßnahmen ist nicht Stellung zu nehmen. Ein Widerspruchsbescheid ist nicht zu entwerfen.