Klausur 1 — Anton Acker e.K. — Bilanzsteuerrecht: Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 I, 5–7); AO: § 129, § 122 II
Teil I – Einkommensteuer 2026
Anton Acker (A) betreibt in Landshut als eingetragener Kaufmann (e.K.) einen Elektrogroßhandel. Sein Umsatz betrug 2025 und 2026 jeweils rund 1,2 Mio. €. A ist im Handelsregister eingetragen, führt Bücher und stellt jährlich einen Abschluss auf; Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Er wohnt über den Geschäftsräumen; Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb fallen nicht an. A ist mit Berta (B) verheiratet; beide wohnen in Landshut, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und leben nicht dauernd getrennt.
Die Schlussbilanz des A zum 31.12.2025 hat folgenden Inhalt:
Schlussbilanz zum 31.12.2025
| Aktiva | € | Passiva | € |
|---|---|---|---|
| Grund und Boden | 100.000 | Eigenkapital | 520.000 |
| Gebäude | 200.000 | Verbindlichkeiten | 300.000 |
| Maschinen | 60.000 | ||
| Warenvorräte | 300.000 | ||
| Forderungen LuL | 50.000 | ||
| Bank | 100.000 | ||
| Kasse | 10.000 | ||
| Summe | 820.000 | Summe | 820.000 |
Im Jahr 2026 haben sich folgende Geschäftsvorfälle ereignet; A bittet seinen Steuerberater um Klärung der Gewinnauswirkungen und der bilanziellen Behandlung:
1. Warenverkauf an einen Großkunden
Im September 2026 lieferte A einem Großkunden Ware. Der vereinbarte Kaufpreis von 400.000 € war erst im Januar 2027 fällig und ging auch erst dann ein. Der Einstandspreis (Buchwert) der gelieferten Ware betrug 250.000 €. A meint, der Erlös sei mangels Zahlung erst 2027 zu erfassen.
2. Wareneinkauf
Im Oktober 2026 kaufte A Ware für 100.000 € auf Ziel ein (Zahlung erst 2027); die Ware wurde noch 2026 geliefert und lag am Jahresende im Lager.
3. Wertminderung des Warenlagers
Ein Teil des Warenbestands (Buchwert 50.000 €) erwies sich als technisch überholt; der Wert dieser Ware ist dauerhaft auf 30.000 € gesunken. A möchte die für ihn steuerlich günstigste Behandlung.
4. Anschaffung einer Maschine
Am 01.07.2026 erwarb A eine neue Maschine für 40.000 € (netto), bezahlt vom betrieblichen Bankkonto; die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre. Auf die bereits vorhandenen Maschinen entfällt 2026 eine AfA von 6.000 €.
5. Betrieblicher Pkw
Am 02.01.2026 schaffte A einen Pkw mit Verbrennungsmotor für 48.000 € (netto = Bruttolistenpreis) an, bezahlt vom betrieblichen Bankkonto; Nutzungsdauer sechs Jahre. A nutzt ihn zu mehr als 50 % betrieblich, führt aber kein Fahrtenbuch. Die laufenden Kosten betrugen 5.000 €.
6. Gebäude: Absetzung und Reparatur
Auf das Betriebsgebäude entfällt 2026 eine AfA von 6.000 €. Im Mai ließ A am Gebäude eine Dachreparatur für 30.000 € durchführen (reiner Erhaltungsaufwand), bezahlt vom betrieblichen Bankkonto.
7. Darlehen mit Damnum
Am 01.07.2026 nahm A ein betriebliches Darlehen über 100.000 € (Laufzeit zehn Jahre) auf; die Bank zahlte nur 95.000 € aus und behielt ein marktübliches Damnum von 5.000 € ein. An Zinsen zahlte A 2026 weitere 3.000 €. A meint, das Damnum sei wie der Zins sofort in voller Höhe abziehbar.
8. Entnahme von Waren
Für die private Renovierung seines Eigenheims entnahm A im Sommer Ware aus dem Lager; deren Buchwert betrug 10.000 €, der Teilwert im Entnahmezeitpunkt 16.000 €.
9. Geldeinlage
Im November überwies A von seinem privaten Sparkonto 50.000 € auf das betriebliche Bankkonto, um die Liquidität zu stärken.
10. Rückstellung
Ein Kunde hat A zum Jahresende wegen eines mangelhaft gelieferten Geräts auf Gewährleistung in Anspruch genommen; mit einer Inanspruchnahme von 20.000 € ist ernsthaft zu rechnen. Eine Zahlung erfolgte 2026 nicht.
11. Vorausgezahlte Lagermiete
Am 01.11.2026 mietete A eine zusätzliche Lagerhalle an und zahlte sofort die Miete für sechs Monate (November 2026 bis April 2027) von insgesamt 18.000 € (monatlich 3.000 €) vom betrieblichen Bankkonto.
12. Beteiligung und Ausschüttung
Im Februar 2026 erwarb A für 10.000 € eine Beteiligung an seiner Lieferanten-GmbH (Bezahlung vom betrieblichen Bankkonto); die Beteiligung dient dem Betrieb. Im Juli schüttete die GmbH an A 4.000 € (brutto) aus; nach Einbehalt von 1.000 € Kapitalertragsteuer gingen 3.000 € auf dem betrieblichen Bankkonto ein.
13. Wertsteigerung des Grundstücks
Der Wert des betrieblichen Grund und Bodens ist 2026 von 100.000 € auf rund 200.000 € gestiegen. A fragt, ob diese Wertsteigerung seinen Gewinn 2026 erhöht.
14. Verkauf einer Maschine
Im Dezember 2026 veräußerte A eine nicht mehr benötigte Maschine für 8.000 € (Zahlung auf das betriebliche Bankkonto). Ihr Restbuchwert betrug im Veräußerungszeitpunkt 5.000 €.
15. Ausfall einer Forderung
Ein anderer Kunde, gegen den A eine Forderung aus Lieferung von 20.000 € hatte, geriet Ende 2026 in Insolvenz; mit einer Zahlung ist nicht mehr zu rechnen. A meint, die Forderung könne erst bei endgültigem Ausfall 2027 berücksichtigt werden.
16. Bestellung einer Verpackungsanlage
Im Dezember 2026 bestellte A verbindlich eine neue Verpackungsanlage für 30.000 € (netto). Lieferung, Inbetriebnahme und Zahlung erfolgten erst im Februar 2027. A meint, weil er sich bereits 2026 vertraglich gebunden habe, müsse sich der Vorgang schon im Jahresabschluss 2026 gewinnmindernd auswirken.
17. Anschaffung eines Werkzeugs
Im Oktober kaufte A ein selbständig nutzbares Werkzeug für 600 € (netto), bezahlt vom betrieblichen Bankkonto, und setzte es sofort ein.
18. Tausch einer Maschine
Im November tauschte A eine ältere Maschine (Buchwert 8.000 €) gegen eine gleichartige, leistungsfähigere Maschine eines anderen Unternehmers. Die hingegebene Maschine hatte einen gemeinen Wert von 12.000 €; eine Zuzahlung wurde nicht geleistet.
19. Drohender Rechtsstreit
Gegen A ist Ende 2026 ein Zivilprozess anhängig; mit einer Verurteilung zur Zahlung von 8.000 € ist nach Einschätzung seines Anwalts ernsthaft zu rechnen. Eine Zahlung erfolgte 2026 nicht.
20. Bewirtung und Geschenk
A bewirtete Geschäftsfreunde aus geschäftlichem Anlass für 5.000 € (ordnungsgemäßer Beleg) und schenkte einem einzelnen Geschäftskunden einen Präsentkorb für 200 €; beide Beträge wurden vom betrieblichen Bankkonto gezahlt und sind dort als Aufwand erfasst.
21. Erwerb eines Kundenstamms
Am 02.01.2026 erwarb A von einem ausscheidenden Wettbewerber dessen Kundenstamm (Geschäftswert) für 45.000 €, bezahlt vom betrieblichen Bankkonto.
22. Kosten der Jahresabschlusserstellung
Für die Erstellung des Jahresabschlusses 2026 und die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen rechnet A mit künftigen Aufwendungen von 3.000 €, die wirtschaftlich das Jahr 2026 betreffen, aber erst 2027 anfallen.
23. Büromöbel
Im September schaffte A mehrere Büromöbel an (jeweils zwischen 250 € und 800 € netto, zusammen 5.000 € netto), bezahlt vom betrieblichen Bankkonto.
24. Geldbuße
Wegen eines betrieblich veranlassten Wettbewerbsverstoßes setzte die zuständige Behörde im Dezember 2026 gegen A eine Geldbuße von 4.000 € fest, die er noch 2026 vom betrieblichen Bankkonto zahlte und dort als Aufwand erfasste; ein Abschöpfungsanteil war darin nicht enthalten.
Die Inventur ergab zum 31.12.2026 (vor Berücksichtigung der oben genannten Sonderfragen, aber nach mengenmäßiger Erfassung) den im Lösungsteil ausgewiesenen Warenbestand. Berta erzielte 2026 als angestellte Apothekerin einen Bruttoarbeitslohn von 52.000 €. An 220 Arbeitstagen fuhr sie mit dem eigenen Pkw von der Wohnung zu der 25 km entfernten Apotheke (erste Tätigkeitsstätte). Für ein berufsbezogenes Fortbildungsseminar wandte sie 600 € auf, für Fachliteratur und typische Berufskleidung weitere 300 €. Steuerfreie Arbeitgebererstattungen erhielt sie nicht; weitere Werbungskosten sind nicht angefallen.
Teil II – Abgabenordnung
Das Finanzamt veranlagte die Eheleute zur Einkommensteuer 2026 und übernahm dabei aus der Erklärung versehentlich einen Übertragungsfehler: Der erklärte Gewinn wurde um 9.000 € zu niedrig in das Berechnungsprogramm eingegeben; der Fehler ist aus den Akten ohne Weiteres als reines Eingabeversehen erkennbar. Der Einkommensteuerbescheid erging ohne Vorbehalt der Nachprüfung und wurde am Donnerstag, dem 09.03.2028, mit einfachem Brief zur Post gegeben; er trug eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung und ging den Eheleuten am 11.03.2028 zu. Das Finanzamt bemerkt den Fehler später und möchte den Bescheid berichtigen. Anton seinerseits hält die Steuer aus anderen Gründen für zu hoch und möchte wissen, bis wann und wie er sich wehren kann.
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Ermitteln Sie für Teil I den Gewinn des A aus Gewerbebetrieb 2026 durch Betriebsvermögensvergleich. Behandeln Sie die Geschäftsvorfälle 1 bis 24 jeweils nach Bilanzansatz, Bewertung und Gewinnauswirkung und stellen Sie die Schlussbilanz zum 31.12.2026 auf. Ermitteln Sie sodann die Summe der Einkünfte der Eheleute.
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Beurteilen Sie für Teil II, ob das Finanzamt den Bescheid berichtigen kann, wann der Bescheid als bekanntgegeben gilt und bis wann sowie in welcher Form Anton Einspruch einlegen kann.
Hinweise: Ein konkreter Steuersatz ist nicht zu berechnen. Umsatzsteuerliche Gesichtspunkte bleiben außer Betracht; der Nettopreis des Pkw entspricht dem Bruttolistenpreis. Räumt das Gesetz ein Wahlrecht ein, ist von der für A steuerlich günstigsten Ausübung auszugehen; abweichend hiervon ist die Absetzung für Abnutzung beweglicher Wirtschaftsgüter stets linear und im Anschaffungsjahr zeitanteilig (monatsgenau) vorzunehmen. Das Damnum ist marktüblich. Auf Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer ist nicht einzugehen.