K6008 · Haftbeschwerde, Abhilfeverfahren und Beschwerdeentscheidung

Auszug aus den Akten des Landgerichts Firltal im Verfahren Az.: 3 KLs 41 Js 2260/26 gegen Tobias Zwirnehardt.

Polizeiinspektion Firltal7. März 2026

Kriminalkommissariat 12 – Raubdelikte

41 Js 2260/26Bl. 6 d. A.

Vernehmungsniederschrift

Zur Person: Marion Nisskestroem, geb. am 11. November 1978, verheiratet, Kassiererin, wohnhaft in (…) Klempwinkel.

Nach Belehrung gemäß §§ 57, 55 StPO:

Zur Sache:

„Ich hatte gestern Abend Spätdienst an der Tankstelle am Trambplatz 4 und war allein im Verkaufsraum. Kurz vor zehn kam ein Mann herein, der eine schwarze Sturmhaube trug. Er sagte: ‚Kasse auf, sonst passiert was.’ In der linken Hand hielt er etwas Längliches, Dunkles, ungefähr so lang wie ein Unterarm. Ich habe die Kasse geöffnet, er hat das Geld herausgenommen und ist zu Fuß in Richtung der Schrebergärten hinter der Tankstelle gelaufen. Im Kasten waren 1.340 Euro; das habe ich heute früh mit dem Bon abgeglichen.“

Auf Frage: „Den Gegenstand in seiner Hand habe ich nur ganz kurz gesehen. Er hat ihn nicht gehoben und nicht auf mich gerichtet. Ob das ein Schlagstock war, kann ich nicht sagen; es könnte auch eine zusammengerollte Tasche gewesen sein. Der Mann war etwa so groß wie ich, vielleicht ein wenig größer, und trug eine dunkle Jacke mit hellen Streifen an den Ärmeln.“

aufgenommenselbst gelesen und unterschrieben
JornkhardtNisskestroem
KriminalhauptkommissarZeugin
Polizeiinspektion Firltal11. März 2026
41 Js 2260/26Bl. 12 d. A.

Aktenvermerk

Am 10. März 2026 gegen 20.30 Uhr ist die Tankstelle am Halkplatz 2 in Sarbrade überfallen worden. Der Kassierer Holger Hebbemann hat den Vorgang angezeigt; seine Vernehmung ist beigefügt. Die Beute beträgt 890 Euro.

Der Verkaufsraum wird von einer Überwachungskamera erfasst. Die Auswertung der Aufzeichnung zeigt einen Mann mit schwarzer Sturmhaube und einer dunklen Jacke mit reflektierenden Streifen an den Ärmeln. In der linken Hand hält er einen dunklen, länglichen Gegenstand, der auf den Bildern nicht näher zu bestimmen ist; er hebt ihn zu keinem Zeitpunkt an.

Der Zeuge Sven Nebbehoff, der dem Halkplatz 2 gegenüber wohnt, hat gegen 20.35 Uhr einen Mann beobachtet, der eine Sturmhaube vom Kopf zog und in einen dunklen Kleinwagen stieg; das Kennzeichen hat er notiert. Die Halterabfrage vom heutigen Tage hat ergeben, dass das Fahrzeug auf Tobias Zwirnehardt, Halkplatz 9 in Firltal, zugelassen ist.

Die Vorgehensweise, der Wortlaut der Forderung, die Sturmhaube und die Jacke mit den hellen Streifen an den Ärmeln stimmen mit der Tat vom 6. März 2026 in Klempwinkel überein. Auf dem dortigen Fluchtweg ist am 7. März 2026 in den Schrebergärten hinter der Tankstelle eine schwarze Sturmhaube aufgefunden und sichergestellt worden.

Jornkhardt Kriminalhauptkommissar

Polizeiinspektion Firltal11. März 2026
41 Js 2260/26Bl. 17 d. A.

Vernehmungsniederschrift

Zur Person: Holger Hebbemann, geb. am 3. Juni 1966, geschieden, Tankstellenmitarbeiter, wohnhaft in (…) Sarbrade.

Zur Sache:

„Er kam gegen halb neun herein, mit einer schwarzen Sturmhaube. Er sagte: ‚Kasse auf, sonst passiert was.’ In der Hand hatte er etwas Dunkles, Längliches. Genauer kann ich das nicht sagen; ich habe die ganze Zeit auf seine Augen geschaut. Er hat das Geld genommen und ist hinausgegangen. In der Kasse waren 890 Euro.“

aufgenommenselbst gelesen und unterschrieben
MirkemannHebbemann
KriminaloberkommissarinZeuge
Polizeiinspektion Firltal11. März 2026
41 Js 2260/26Bl. 21 d. A.

Protokoll über die Durchsuchung und die vorläufige Festnahme

Durchsuchte Räume: Wohnung des Beschuldigten Tobias Zwirnehardt, Halkplatz 9, (…) Firltal. Beginn: 15.10 Uhr. Ende: 16.05 Uhr.

Rechtsgrundlage: Beschluss des Amtsgerichts Firltal vom 11. März 2026 – 4 Gs 214/26 –. Der Beschuldigte war anwesend; ihm wurde eine Abschrift des Beschlusses ausgehändigt.

Sicherstellungsverzeichnis

  1. eine dunkelblaue Arbeitsjacke mit reflektierenden Streifen an den Ärmeln, aufgefunden an einem Haken im Flur;

  2. 1.870 Euro in gebrauchten Geldscheinen, aufgefunden in einer Blechdose im Kleiderschrank;

  3. der Reisepass und der Personalausweis des Beschuldigten.

Ein ausziehbarer Schlagstock oder ein vergleichbarer Gegenstand wurde nicht aufgefunden.

Der Beschuldigte wurde um 16.10 Uhr nach § 127 Abs. 2 StPO vorläufig festgenommen und über den Grund der Festnahme sowie nach § 136 Abs. 1 StPO belehrt. Er erklärte: „Zu der Sache sage ich nichts. Das Geld ist gespart.“

Der Beschuldigte hat schriftlich in die Entnahme einer Speichelprobe und in die molekulargenetische Untersuchung eingewilligt (§ 81f Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Probe wurde um 17.30 Uhr entnommen.

aufgenommenselbst gelesen und unterschrieben
JornkhardtZwirnehardt
KriminalhauptkommissarBeschuldigter
Amtsgericht Firltal12. März 2026
4 Gs 218/26Bl. 28 d. A.

Protokoll über die Vorführung, § 115 StPO

Der am 11. März 2026 vorläufig festgenommene Tobias Zwirnehardt wird dem Richter am Amtsgericht Turkewitz vorgeführt. Beginn: 10.20 Uhr.

Dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt Quindeschke, Trambplatz 12 in Firltal, als Verteidiger bestellt (§§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 2 StPO). Der Verteidiger ist anwesend.

Zur Person: „Ich bin am 18. Juli 1989 in Firltal geboren, deutscher Staatsangehöriger. Ich wohne seit Oktober 2017 am Halkplatz 9 in Firltal, zusammen mit meiner Lebensgefährtin Jasmin Raspekus und unserer Tochter, die am 14. Januar 2022 geboren ist. Seit 2015 arbeite ich bei dem Fuhrunternehmer Krempfhardt in Firltal als Lagerarbeiter.“

Zur Sache: „Ich sage nichts.“

Ende: 10.50 Uhr.

TurkewitzZempemann
Richter am AmtsgerichtUrkundsbeamter der Geschäftsstelle
Amtsgericht Firltal12. März 2026
4 Gs 218/26Bl. 31 d. A.

Haftbefehl

Gegen den Beschuldigten Tobias Zwirnehardt, geboren am 18. Juli 1989 in Firltal, wohnhaft Halkplatz 9, (…) Firltal, wird die Untersuchungshaft angeordnet.

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, am 6. März 2026 in Klempwinkel und am 10. März 2026 in Sarbrade jeweils die in dem Verkaufsraum einer Tankstelle tätige Person durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Herausgabe des Kasseninhalts genötigt und das Geld an sich genommen zu haben, um es für sich zu behalten, wobei er ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führte.

Strafbar als schwerer Raub in zwei Fällen, §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 53 StGB.

Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den Angaben der Zeugen Nisskestroem und Hebbemann, der Aufzeichnung der Überwachungskamera, den Angaben des Zeugen Nebbehoff nebst Halterabfrage sowie aus den bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenständen.

Haftgrund ist die Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Beschuldigte hat mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen; es ist deshalb zu erwarten, dass er sich dem Strafverfahren entziehen wird.

Die Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Strafe.

Turkewitz Richter am Amtsgericht

Kriminaltechnisches Institut27. März 2026
41 Js 2260/26Bl. 58 d. A.

Gutachten (Auszug)

An der Innenseite der am 7. März 2026 in Klempwinkel sichergestellten schwarzen Sturmhaube wurden Zellmaterialantragungen gesichert. Das daraus gewonnene DNA-Identifizierungsmuster stimmt mit dem Muster der dem Beschuldigten am 11. März 2026 entnommenen Speichelprobe in allen untersuchten Systemen überein. Nach der biostatistischen Bewertung ist eine solche Übereinstimmung bei einer anderen Person als dem Beschuldigten mit einer Wahrscheinlichkeit von weniger als eins zu zehn Milliarden zu erwarten.

Weitere verwertbare Antragungen wurden nicht festgestellt.

Verbehoff Sachverständiger

QuindeschkeFirltal, 20. April 2026

Rechtsanwalt

Trambplatz 12

(...) FirltalBl. 71 d. A.

Antrag auf Haftprüfung

In dem Ermittlungsverfahren gegen Tobias Zwirnehardt – 41 Js 2260/26 – beantrage ich namens und in Vollmacht des Beschuldigten die gerichtliche Prüfung, ob der Haftbefehl des Amtsgerichts Firltal vom 12. März 2026 aufzuheben oder ob sein Vollzug auszusetzen ist (§ 117 Abs. 1 StPO). Ich beantrage, nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden (§ 118 Abs. 1 StPO).

Quindeschke Rechtsanwalt

Amtsgericht Firltal28. April 2026
4 Gs 218/26Bl. 79 d. A.

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren gegen Tobias Zwirnehardt wegen schweren Raubes wird nach mündlicher Verhandlung vom heutigen Tage, an der der Beschuldigte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft teilgenommen haben, beschlossen:

Der Haftbefehl vom 12. März 2026 bleibt bestehen. Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Gründe: Der dringende Tatverdacht wird durch das Gutachten des Kriminaltechnischen Instituts vom 27. März 2026 bestätigt. Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht fort. Die vom Verteidiger vorgetragenen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten fallen gegenüber der Straferwartung nicht ins Gewicht. Die Untersuchungshaft ist verhältnismäßig.

Turkewitz Richter am Amtsgericht

Staatsanwaltschaft Firltal22. Mai 2026
41 Js 2260/26Bl. 104 d. A.

Anklageschrift

in der Strafsache gegen

Tobias Zwirnehardt, geb. am 18. Juli 1989 in Firltal, ledig, Lagerarbeiter, wohnhaft in (…) Firltal, Halkplatz 9, deutscher Staatsangehöriger, zurzeit in dieser Sache in der Justizvollzugsanstalt Sarbrade.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten auf Grund ihrer Ermittlungen folgenden Sachverhalt zur Last:

  1. Am 6. März 2026 gegen 21.50 Uhr betrat der Angeschuldigte maskiert den Verkaufsraum der Tankstelle am Trambplatz 4 in Klempwinkel und forderte die Zeugin Nisskestroem mit den Worten „Kasse auf, sonst passiert was“ zur Herausgabe des Kasseninhalts auf. Die Zeugin öffnete die Kasse; der Angeschuldigte nahm 1.340 Euro an sich, um das Geld für sich zu behalten. Dabei führte er einen ausziehbaren Schlagstock mit sich.

  2. Am 10. März 2026 gegen 20.30 Uhr verfuhr der Angeschuldigte in gleicher Weise in dem Verkaufsraum der Tankstelle am Halkplatz 2 in Sarbrade zum Nachteil des Zeugen Hebbemann. Er nahm 890 Euro an sich; auch hier führte er einen ausziehbaren Schlagstock mit sich.

Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt: (…)

Strafbar als (…)

gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 53 StGB.

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:

(…) Der Angeschuldigte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Der dringende Tatverdacht folgt für den Fall 1 aus dem Gutachten des Kriminaltechnischen Instituts vom 27. März 2026, für den Fall 2 aus der Aufzeichnung der Überwachungskamera in Verbindung mit den Angaben des Zeugen Nebbehoff und der Halterabfrage. Die bei der Durchsuchung sichergestellte Arbeitsjacke entspricht der auf der Aufzeichnung erkennbaren Jacke. Für die Herkunft der sichergestellten 1.870 Euro hat der Angeschuldigte keine nachprüfbare Erklärung gegeben. Ein ausziehbarer Schlagstock ist nicht sichergestellt worden; die Zeugen haben den mitgeführten Gegenstand übereinstimmend als dunkel und länglich beschrieben. (…)

Der Angeschuldigte bewohnt seit dem 1. Oktober 2017 die Wohnung Halkplatz 9 in Firltal gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter. Bis zu seiner Festnahme war er als Lagerarbeiter beschäftigt. Der Reisepass und der Personalausweis sind sichergestellt und befinden sich bei der Akte. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 6. Mai 2026 weist eine Eintragung aus: Amtsgericht Firltal, Urteil vom 4. Februar 2021, fahrlässige Körperverletzung, Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro. (…)

Zur Aburteilung ist das Landgericht Firltal – große Strafkammer – zuständig (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GVG, §§ 7, 8 StPO); zu erwarten ist eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren.

Der Angeschuldigte befindet sich in dieser Sache seit dem 11. März 2026 in Untersuchungshaft.

Ich beantrage

die Anklage vor dem Landgericht Firltal – große Strafkammer – zur Hauptverhandlung zuzulassen,

einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen,

die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.

Als Beweismittel bezeichne ich: die Zeugen Nisskestroem, Hebbemann, Nebbehoff, Jornkhardt und Mirkemann; den Sachverständigen Verbehoff; die Aufzeichnung der Überwachungskamera; die sichergestellte Arbeitsjacke und die Sturmhaube; (…)

Mit den Akten an das Landgericht Firltal.

Glüssekus Staatsanwältin

Landgericht Firltal26. Juni 2026
3 KLs 41 Js 2260/26Bl. 138 d. A.

Beschluss

In der Strafsache gegen Tobias Zwirnehardt wegen schweren Raubes wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Firltal vom 22. Mai 2026 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Firltal eröffnet.

Die Kammer beschließt ihre Besetzung in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (§ 76 Abs. 2 Satz 4 GVG).

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Der Haftbefehl wird durch gesonderten Beschluss vom heutigen Tage neu gefasst.

PerchkgrammWolthesen
Vorsitzender Richter am LandgerichtRichterin am Landgericht

Lanthebrecht

Richter am Landgericht

Landgericht Firltal26. Juni 2026

3. große Strafkammer

3 KLs 41 Js 2260/26Bl. 140 d. A.

Haftbefehl

In der Strafsache gegen Tobias Zwirnehardt, geboren am 18. Juli 1989 in Firltal, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft Halkplatz 9, (…) Firltal, zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Sarbrade, wird die Untersuchungshaft angeordnet.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Firltal vom 12. März 2026 – 4 Gs 218/26 – wird aufgehoben.

Der Angeklagte ist dringend verdächtig,

  1. am 6. März 2026 gegen 21.50 Uhr in Klempwinkel, Trambplatz 4, die Zeugin Nisskestroem mit den Worten „Kasse auf, sonst passiert was“ zur Herausgabe von 1.340 Euro aus der Kasse genötigt und das Geld an sich genommen zu haben, um es für sich zu behalten, wobei er einen ausziehbaren Schlagstock bei sich führte,

  2. am 10. März 2026 gegen 20.30 Uhr in Sarbrade, Halkplatz 2, in gleicher Weise den Zeugen Hebbemann zur Herausgabe von 890 Euro genötigt und das Geld an sich genommen zu haben, wobei er ebenfalls einen ausziehbaren Schlagstock bei sich führte,

strafbar als schwerer Raub in zwei Fällen, §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 53 StGB.

Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus dem Gutachten des Kriminaltechnischen Instituts vom 27. März 2026, aus der Aufzeichnung der Überwachungskamera, aus den Angaben der Zeugen Nisskestroem, Hebbemann und Nebbehoff, aus der Halterabfrage vom 11. März 2026 sowie aus den bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenständen.

Haftgrund ist die Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeklagte hat im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Von einer Straferwartung dieser Größenordnung geht ein erheblicher Fluchtanreiz aus, dem der Angeklagte nach der Überzeugung der Kammer nachgeben wird. Feste Bindungen, die ihn davon abhalten könnten, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist auch zu besorgen, dass der Angeklagte auf Zeugen einwirken wird.

Die Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Strafe.

PerchkgrammWolthesen
Vorsitzender Richter am LandgerichtRichterin am Landgericht

Lanthebrecht

Richter am Landgericht

Landgericht Firltal1. Juli 2026

Geschäftsstelle der 3. großen Strafkammer

3 KLs 41 Js 2260/26Bl. 145 d. A.

Vermerk

Die Ausfertigung des Haftbefehls vom 26. Juni 2026 ist dem Angeklagten am 30. Juni 2026 in der Justizvollzugsanstalt Sarbrade zugestellt worden; die Zustellungsurkunde liegt vor (Bl. 144 d. A.). Dem Verteidiger ist der Haftbefehl gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden; das Empfangsbekenntnis, unterzeichnet unter dem 1. Juli 2026, ist am heutigen Tage zurückgelangt.

Zempemann Justizhauptsekretär

Landgericht Firltal3. Juli 2026
3 KLs 41 Js 2260/26Bl. 147 d. A.

Verfügung des Vorsitzenden

  1. Termin zur Hauptverhandlung wird bestimmt auf Donnerstag, den 22. Oktober 2026, 9.00 Uhr. Fortsetzungstermine: Donnerstag, der 5. November 2026, und Donnerstag, der 12. November 2026, jeweils 9.00 Uhr.

  2. Zu laden sind der Angeklagte, der Verteidiger und die in der Anklageschrift bezeichneten Beweismittel.

  3. Vermerk: Ein früherer Termin war nicht zu erreichen. Die Kammer verhandelt bis zum 15. Oktober 2026 in der Sache 3 KLs 41 Js 1893/25, die ebenfalls eine Haftsache ist, und ist bis dahin an sämtlichen Sitzungstagen gebunden.

Perchkgramm Vorsitzender Richter am Landgericht

QuindeschkeFirltal, 16. Juli 2026

Rechtsanwalt

Trambplatz 12

(...) FirltalBl. 152 d. A.

Handaktenvermerk

Besprechung mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Sarbrade am heutigen Tage; Auswertung der beigezogenen Unterlagen.

  1. Wohnung. Der Angeklagte bewohnt seit dem 1. Oktober 2017 die Dreizimmerwohnung Halkplatz 9 in Firltal. Der Mietvertrag ist unbefristet; die Miete wird seit der Festnahme von der Lebensgefährtin weitergezahlt. Die Meldebescheinigung vom 13. Juli 2026 weist ihn seit dem 1. Oktober 2017 unter dieser Anschrift aus.

  2. Familie. Der Angeklagte lebt mit Jasmin Raspekus und der gemeinsamen, am 14. Januar 2022 geborenen Tochter zusammen. Die Tochter besucht den Kindergarten in Firltal. Frau Raspekus arbeitet halbtags und ist auf das Einkommen des Angeklagten angewiesen.

  3. Arbeit. Der Fuhrunternehmer Dieter Krempfhardt, bei dem der Angeklagte seit dem 1. April 2015 als Lagerarbeiter beschäftigt ist, hat unter dem 14. Juli 2026 schriftlich erklärt, er halte den Arbeitsplatz offen und werde den Angeklagten am Tag nach einer Entlassung wieder beschäftigen.

  4. Ausweispapiere. Reisepass und Personalausweis sind am 11. März 2026 sichergestellt worden und befinden sich bei der Akte.

  5. Auslandsbeziehungen und Vermögen. Der Angeklagte ist in Firltal geboren und aufgewachsen. Verwandte oder sonstige Beziehungen außerhalb des Gerichtsbezirks bestehen nicht; Fremdsprachen spricht er nicht. Sein Girokonto wies am 11. März 2026 ein Guthaben von 340 Euro aus; weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.

  6. Früheres Verfahren. In dem Verfahren, das zu dem Urteil des Amtsgerichts Firltal vom 4. Februar 2021 geführt hat, ist der Angeklagte zu sämtlichen Terminen erschienen; die Geldstrafe hat er in zwölf Monatsraten vollständig gezahlt.

  7. Sicherheitsleistung. Frau Raspekus hat unter dem 15. Juli 2026 erklärt, sie werde 8.000 Euro aus einem am 30. Juni 2026 fällig gewordenen Bausparvertrag als Sicherheit hinterlegen. Herr Krempfhardt hat unter demselben Datum erklärt, er werde sich für weitere 4.000 Euro verbürgen.

  8. Der Angeklagte hat erklärt, er werde jede Auflage einhalten; er sei bereit, sich täglich bei der Polizeiinspektion Firltal zu melden und mit keinem der Zeugen Verbindung aufzunehmen.

  9. Akteneinsicht. Ein ausziehbarer Schlagstock oder ein vergleichbarer Gegenstand ist nicht sichergestellt worden. Über den mitgeführten Gegenstand enthält die Akte allein die Angaben der Zeugen Nisskestroem und Hebbemann sowie den Vermerk vom 11. März 2026 zur Aufzeichnung der Überwachungskamera.

Anlagen: Mietvertrag; Meldebescheinigung vom 13. Juli 2026; Erklärung Krempfhardt vom 14. und 15. Juli 2026; Erklärung Raspekus vom 15. Juli 2026.

Quindeschke Rechtsanwalt

Es sind zwei Entwürfe zu fertigen.

  1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Firltal vom 26. Juni 2026 nebst sämtlichen Anträgen, wie sie Rechtsanwalt Quindeschke am Montag, dem 20. Juli 2026, einreichen wird.

  2. Der Beschluss, mit dem die Kammer über die Abhilfe entscheidet, § 306 Abs. 2 StPO. Dabei ist zu unterstellen, dass die Beschwerde nach dem zu Nummer 1 gefertigten Entwurf am 20. Juli 2026 bei dem Landgericht Firltal eingegangen ist, dass die Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2026 beantragt hat, ihr nicht abzuhelfen, und dass die Kammer an ihrer Entscheidung festhält. Der Beschluss ist auf den 23. Juli 2026 zu datieren.

Beiden Entwürfen ist ein Vermerk voranzustellen, in dem die Zulässigkeit der Beschwerde, das Abhilfeverfahren und die Erfolgsaussichten entwickelt werden.

Begleitende Verfügungen sind nicht zu fertigen. Eine Sachverhaltsdarstellung ist nicht zu fertigen. Über die Kosten ist nicht zu entscheiden.

Soweit die angesprochenen Rechtsprobleme für die zu fertigenden Entwürfe nach Ansicht der Bearbeiterin / des Bearbeiters keine Rolle spielen, sind sie in einem Hilfsgutachten zu behandeln. Dieses hat auch die weiteren Rechtsbehelfe zu erfassen, die dem Angeklagten gegen die Untersuchungshaft zur Verfügung stehen, und ihr Verhältnis zur Beschwerde zu klären.

Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und sonstige Formalien sind in Ordnung, soweit sich aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges ergibt. Die Anklageschrift und der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens sind nicht zu beanstanden; die Zuständigkeit der großen Strafkammer und ihre Besetzung geben keinen Anlass zu Ausführungen. Es ist zu unterstellen, dass die nicht abgedruckten Aktenteile keine weiteren Erkenntnisse enthalten und dass die in dem Handaktenvermerk vom 16. Juli 2026 mitgeteilten Umstände zutreffen und durch die dort bezeichneten Anlagen belegt sind. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht möglich.

Das Recht des Vollzugs der Untersuchungshaft bleibt außer Betracht. Die Vorschriften der §§ 153 bis 154f StPO bleiben bei der Bearbeitung außer Betracht. Auf § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG wird hingewiesen.

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