K6001 · Revisionsbegründung der Verteidigung: ein absoluter Revisionsgrund, § 338 Nr. 5 StPO mit § 247 StPO
Auszug aus den Akten des Landgerichts Firlfeld im Verfahren Az.: 3 KLs 24 Js 1187/25 gegen Marek Quindekus.
Vermerk
Der Geschädigte Tobias Halkeschke ist mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 gefragt worden, ob er wegen des Vorfalls vom 9. November 2025 Strafantrag stellen wolle. Eine Antwort ist bis heute nicht eingegangen; telefonisch war der Geschädigte dreimal nicht zu erreichen. Ein Strafantrag liegt nach dem Inhalt der Akte nicht vor.
Hierauf kommt es nicht an, weil die Tat als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bewerten ist. Die Anklageschrift wird gefertigt.
Klempewitz Staatsanwältin
Anklageschrift
in der Strafsache gegen
Marek Quindekus, geb. am 4. März 1985 in Wolthburg, geschieden, Lagerarbeiter, wohnhaft in (…) Firlfeld, Murbweg 3, deutscher Staatsangehöriger.
Pflichtverteidiger: Rechtsanwalt Halkstroem, Krempweg 14, (…) Firlfeld.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten auf Grund ihrer Ermittlungen folgenden Sachverhalt zur Last:
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Am 16. Oktober 2025 gegen 21.15 Uhr suchte der Angeschuldigte die Wohnung seiner früheren Lebensgefährtin Jana Ulkehoff im Perchweg 27 in Firlfeld im Ortsteil Verbau auf. Er verschaffte sich Zutritt, packte die Geschädigte im Flur der Wohnung am Hals, drückte sie gegen die Wand und forderte die Herausgabe von 850 Euro mit den Worten: „Wenn du nicht zahlst, mache ich dich fertig.“ In der rechten Außentasche seiner Jacke führte er dabei ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von neun Zentimetern mit sich, das er nicht hervorholte. Die Geschädigte übergab ihm aus Furcht vor weiterer Gewalt 850 Euro in bar.
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Am 9. November 2025 gegen 19.40 Uhr traf der Angeschuldigte vor dem Haus Perchweg 27 in Firlfeld auf den Zeugen Tobias Halkeschke, den neuen Lebensgefährten der Geschädigten Ulkehoff. Er schlug dem Zeugen mit einem mitgeführten Teleskopschlagstock einmal in das Gesicht. Der Zeuge erlitt eine Nasenbeinprellung und ein ausgedehntes Hämatom der linken Gesichtshälfte.
Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt: (…)
Strafbar als (…)
gemäß §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a, 224 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB.
Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:
(…)
Zur Aburteilung ist das Landgericht Firlfeld – große Strafkammer – zuständig (§ 74 Abs. 1 Satz 1 GVG, §§ 7, 8 StPO).
Ich beantrage
die Anklage vor dem Landgericht Firlfeld – große Strafkammer – zur Hauptverhandlung zuzulassen,
einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.
Als Beweismittel bezeichne ich: die Zeugen Jana Ulkehoff, Tobias Halkeschke, Renate Gorstewitz und Kriminalhauptkommissar Stumbehoff; die Lichtbildmappe der Polizeiinspektion Firlfeld vom 5. November 2025; (…)
Mit den Akten an das Landgericht Firlfeld.
Klempewitz Staatsanwältin
3. große Strafkammer
Beschluss
In der Strafsache gegen Marek Quindekus wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Firlfeld vom 20. Januar 2026 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Firlfeld eröffnet.
Die Kammer beschließt ihre Besetzung in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (§ 76 Abs. 2 Satz 4 GVG).
Rechtsanwalt Halkstroem, Krempweg 14, Firlfeld, wird dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger bestellt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO).
Waskestroem Vorsitzender Richter am Landgericht
Turkemann Richterin am Landgericht
Broltegramm Richter am Landgericht
Vermerk
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom heutigen Tage weist für den Angeschuldigten eine Eintragung aus: Amtsgericht Firlfeld, Urteil vom 14. Juni 2022, rechtskräftig seit dem 22. Juni 2022, Bedrohung, Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro. Vom Abdruck wird abgesehen.
Raspegramm Justizangestellter
Auszug aus den Gründen des Urteils:
I.
(persönliche Verhältnisse)
II.
- Am 16. Oktober 2025 gegen 21.15 Uhr suchte der Angeklagte die Wohnung seiner früheren Lebensgefährtin Jana Ulkehoff im Perchweg 27 in Firlfeld auf. Er klingelte, drängte sich an der Zeugin vorbei in den Flur, packte sie mit der linken Hand am Hals und drückte sie gegen die Wand. Er forderte 850 Euro und erklärte: „Wenn du nicht zahlst, mache ich dich fertig.“
In der rechten Außentasche seiner Jacke führte der Angeklagte dabei ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von neun Zentimetern mit sich. Er holte es nicht hervor. Die Zeugin holte aus der Küchenschublade 850 Euro in bar und übergab sie dem Angeklagten, weil sie weitere Gewalt befürchtete. Der Angeklagte verließ die Wohnung um 21.30 Uhr.
2. Am 9. November 2025 gegen 19.40 Uhr traf der Angeklagte vor dem Haus Perchweg 27 auf den Zeugen Tobias Halkeschke. Nach einem kurzen Wortwechsel schlug er dem Zeugen mit der rechten Faust in das Gesicht. Der Zeuge erlitt eine Nasenbeinprellung und ein ausgedehntes Hämatom der linken Gesichtshälfte; er war eine Woche arbeitsunfähig.
III.
Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Seine Einlassung ist unglaubhaft.
Die Feststellungen zu Ziffer II. 1 beruhen auf den Angaben der Zeugin Ulkehoff. Die Zeugin hat den Vorfall ruhig, ohne Belastungseifer und in sich stimmig geschildert. Die Kammer folgt ihr. Weitere unmittelbare Beweismittel zu diesem Vorwurf standen nicht zur Verfügung; die Zeugin Gorstewitz hat lediglich bekundet, sie habe an jenem Abend aus der Nachbarwohnung laute Stimmen gehört, ohne Worte verstehen zu können.
Für die Täterschaft des Angeklagten spricht entscheidend, dass er ein Alibi behauptet hat, das sich als nachweislich falsch erwiesen hat. Der Zeuge Dennis Quindekus hat den Angeklagten am Tatabend nicht in seiner Wohnung in Oskwinkel gesehen; er hat lediglich angegeben, sein Bruder habe ihn am folgenden Tag gebeten, dies zu bestätigen. Wer unschuldig ist, hat es nicht nötig, die Unwahrheit zu sagen. Damit steht für die Kammer zugleich fest, dass die Einlassung des Angeklagten insgesamt unzutreffend ist.
Dass der Angeklagte bei der Tat ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von neun Zentimetern in der rechten Jackentasche bei sich führte, entnimmt die Kammer dem in Augenschein genommenen Lichtbild Nr. 4 der Lichtbildmappe sowie den Angaben des Zeugen Stumbehoff. Danach ist das Messer bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 4. November 2025 in der Jacke aufgefunden und sichergestellt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Jacke am 16. Oktober 2025 nicht oder ohne das Messer getragen hat, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Die Zeugin Ulkehoff hat ein Messer nicht gesehen.
Zu Ziffer II. 2 folgt die Kammer den Angaben des Zeugen Halkeschke (…). Dass der Angeklagte einen Teleskopschlagstock geführt hat, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben; ein solcher ist nicht aufgefunden worden, und der Zeuge hat den Gegenstand nicht beschreiben können. Die Kammer geht deshalb zugunsten des Angeklagten von einem Faustschlag aus.
IV.
Durch das Verhalten zu Ziffer II. 1 hat sich der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB schuldig gemacht (…). Durch das Verhalten zu Ziffer II. 2 hat er sich der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die beiden Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.
V.
Für die Tat zu Ziffer II. 1 hat die Kammer dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen; ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB liegt nicht vor (…). Die Kammer hat eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Für die Tat zu Ziffer II. 2 hat sie eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt (…). Unter Erhöhung der Einsatzstrafe war eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zu bilden.
VI.
(Kosten)
Protokoll der öffentlichen Sitzung der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Firlfeld
Gegenwärtig an allen drei Sitzungstagen:
Vorsitzender Richter am Landgericht Waskestroem als Vorsitzender,
Richterin am Landgericht Turkemann als beisitzende Richterin,
Erwin Jornkbrecht und Silke Trambekus als Schöffen,
Staatsanwältin Klempewitz als Beamtin der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt Halkstroem als Verteidiger,
Justizangestellter Raspegramm als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
In der Strafsache gegen Marek Quindekus wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Erster Sitzungstag, Mittwoch, 6. Mai 2026, Beginn 9.00 Uhr
Die Sache wurde aufgerufen. Der Angeklagte und sein Verteidiger waren erschienen. Erschienen waren ferner die Zeugen Jana Ulkehoff, Tobias Halkeschke, Renate Gorstewitz und Kriminalhauptkommissar Stumbehoff.
Die Zeugen wurden über ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Aussage belehrt. Sie verließen sodann den Sitzungssaal.
Der Angeklagte wurde zur Person vernommen. Er machte die aus der Anklageschrift ersichtlichen Angaben.
Es wurde festgestellt, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Firlfeld vom 20. Januar 2026 durch Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2026 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist.
Die Staatsanwältin verlas den Anklagesatz.
Der Vorsitzende teilte mit, dass Erörterungen gemäß den §§ 202a, 212 StPO nicht stattgefunden haben. Eine Verständigung hat nicht stattgefunden.
Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Der Angeklagte ließ sich zur Sache ein.
Die Beweisaufnahme wurde eröffnet.
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Zeuge: Tobias Halkeschke, 44 Jahre, Kraftfahrer, (…) Firlfeld. Der Zeuge sagte zur Sache aus. Der Zeuge blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.
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Zeugin: Renate Gorstewitz, 71 Jahre, Rentnerin, (…) Firlfeld. Die Zeugin sagte zur Sache aus. Die Zeugin blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.
Die Hauptverhandlung wurde um 12.40 Uhr unterbrochen und auf Mittwoch, den 13. Mai 2026, 9.30 Uhr, vertagt.
Zweiter Sitzungstag, Mittwoch, 13. Mai 2026, Fortsetzung 9.30 Uhr
Die Hauptverhandlung wurde in unveränderter Besetzung und in Anwesenheit derselben Verfahrensbeteiligten fortgesetzt. Erschienen war ferner die Zeugin Jana Ulkehoff. Im Zuhörerraum befanden sich sechs Zuhörer.
Die Staatsanwältin beantragte, die Öffentlichkeit für die Vernehmung der Zeugin Ulkehoff auszuschließen. Der Verteidiger stellte die Entscheidung in das Ermessen der Kammer. Die Zeugin hat einen Antrag nicht gestellt.
Die Kammer zog sich zur Beratung zurück. Um 9.40 Uhr verkündete der Vorsitzende in öffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss:
„Für die Vernehmung der Zeugin Jana Ulkehoff, für die in diesem Zusammenhang durchzuführenden weiteren Beweiserhebungen und für die Verhandlung über ihre Vereidigung und ihre Entlassung wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen.“
Begründung:
„Bei der Vernehmung werden Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der Zeugin zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG.“
Der Grund des Ausschlusses wurde bei der Verkündung angegeben. Die sechs Zuhörer verließen um 9.43 Uhr den Sitzungssaal.
Der Vorsitzende gab bekannt, die Zeugin habe der Geschäftsstelle mitgeteilt, sie könne in Gegenwart des Angeklagten nicht frei aussagen. Die Staatsanwältin und der Verteidiger wurden gehört; beide erklärten sich mit einer Entfernung des Angeklagten einverstanden. Die Kammer zog sich zur Beratung zurück. Um 9.45 Uhr verkündete der Vorsitzende in Anwesenheit des Angeklagten folgenden
Beschluss:
„Der Angeklagte wird für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Jana Ulkehoff aus dem Sitzungssaal entfernt. Es ist zu befürchten, dass die Zeugin bei ihrer Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen wird, § 247 Satz 1 StPO.“
Der Angeklagte verließ um 9.47 Uhr den Sitzungssaal.
3. Zeugin: Jana Ulkehoff, 38 Jahre, Pflegehelferin, (…) Firlfeld. Die Zeugin sagte von 9.48 Uhr bis 11.05 Uhr zur Sache aus. Die Vernehmung der Zeugin wurde um 11.05 Uhr geschlossen.
Sodann wurde von 11.06 Uhr bis 11.12 Uhr das Lichtbild Nr. 4 der Lichtbildmappe der Polizeiinspektion Firlfeld vom 5. November 2025, das ein Klappmesser zeigt, in Augenschein genommen.
Über die Vereidigung der Zeugin wurde verhandelt. Die Staatsanwältin beantragte, die Zeugin zu vereidigen; der Verteidiger trat dem Antrag entgegen. Die Kammer zog sich zur Beratung zurück. Um 11.14 Uhr verkündete der Vorsitzende folgenden
Beschluss:
„Von der Vereidigung der Zeugin Jana Ulkehoff wird abgesehen. Die Kammer hält die Vereidigung nicht für notwendig, § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO.“
Die Staatsanwältin und der Verteidiger wurden zur Entlassung der Zeugin gehört. Beide erklärten, Einwände nicht zu erheben. Die Zeugin wurde um 11.18 Uhr entlassen.
Die Öffentlichkeit wurde um 11.19 Uhr wiederhergestellt.
Der Angeklagte wurde um 11.20 Uhr wieder in den Sitzungssaal geführt.
Um 11.22 Uhr unterrichtete der Vorsitzende den Angeklagten von dem wesentlichen Inhalt der Aussage der Zeugin Ulkehoff.
4. Zeuge: Dennis Quindekus, 46 Jahre, Kraftfahrzeugmechaniker, (…) Oskwinkel. Der Zeuge wurde als Bruder des Angeklagten über sein Recht zur Zeugnisverweigerung belehrt und erklärte, aussagen zu wollen. Der Zeuge sagte zur Sache aus. Der Zeuge blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.
5. Zeuge: Kriminalhauptkommissar Stumbehoff, Polizeiinspektion Firlfeld. Der Zeuge sagte zur Sache aus. Der Zeuge blieb auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.
Die Hauptverhandlung wurde um 13.10 Uhr unterbrochen und auf Montag, den 18. Mai 2026, 9.00 Uhr, vertagt.
Dritter Sitzungstag, Montag, 18. Mai 2026, Fortsetzung 9.00 Uhr
Die Hauptverhandlung wurde in unveränderter Besetzung und in Anwesenheit derselben Verfahrensbeteiligten fortgesetzt.
Der Vorsitzende wies darauf hin, dass hinsichtlich der Tat vom 9. November 2025 auch eine Verurteilung wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB in Betracht kommt.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 3. März 2026 wurde verlesen.
Die Beweisaufnahme wurde um 10.15 Uhr geschlossen.
Die Staatsanwältin hielt ihren Schlussvortrag. Sie beantragte, den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zu verurteilen.
Der Verteidiger hielt seinen Schlussvortrag. Er beantragte, den Angeklagten freizusprechen.
Der Angeklagte erhielt das letzte Wort. Er erklärte: „Ich war es nicht.“
Die Hauptverhandlung wurde um 11.30 Uhr zur Beratung unterbrochen und um 13.45 Uhr fortgesetzt.
Im Namen des Volkes wurde folgendes
Urteil:
„Der Angeklagte wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“
Angewandte Strafvorschriften: §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a, 223 Abs. 1, 53 StGB.
verkündet und durch Verlesung der Urteilsformel und mündliche Mitteilung der Urteilsgründe bekannt gemacht.
Der Angeklagte wurde über das Rechtsmittel der Revision belehrt.
Ende der Hauptverhandlung: 14.05 Uhr.
Fertiggestellt am 2. Juni 2026.
Rechtsanwalt
Krempweg 14
An das
Landgericht Firlfeld
(...) Firlfeld
per beA
Az.: 3 KLs 24 Js 1187/25
In der Strafsache gegen Marek Quindekus wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. lege ich namens und in Vollmacht des Angeklagten gegen das Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Firlfeld vom 18. Mai 2026 Revision ein.
Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz nach Zustellung des schriftlichen Urteils vorbehalten.
Der Eingang des elektronischen Dokuments wurde am 21. Mai 2026 um 16.12 Uhr bestätigt.
Halkstroem Rechtsanwalt
Geschäftsstelle der 3. großen Strafkammer
Vermerk
Das vollständig abgefasste und von beiden Berufsrichtern unterschriebene Urteil ist am 1. Juni 2026 zu den Akten gelangt. Das Protokoll der Hauptverhandlung ist am heutigen Tage fertiggestellt worden.
Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils an den Angeklagten und an den Pflichtverteidiger ist verfügt.
Raspegramm Justizangestellter
Zustellungsurkunde
Zuzustellendes Schriftstück: beglaubigte Abschrift des Urteils des Landgerichts Firlfeld vom 18. Mai 2026 – 3 KLs 24 Js 1187/25 – nebst Rechtsmittelbelehrung.
Empfänger: Marek Quindekus, Murbweg 3, (…) Firlfeld.
Die Zustellung ist bewirkt worden, indem das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt worden ist, nachdem die Übergabe in der Wohnung nicht möglich war.
Tag der Zustellung: 9. Juni 2026.
Perschhoff Zustellerin
Empfangsbekenntnis
In der Strafsache gegen Marek Quindekus – 3 KLs 24 Js 1187/25 – bekenne ich, die beglaubigte Abschrift des Urteils des Landgerichts Firlfeld vom 18. Mai 2026 nebst Rechtsmittelbelehrung am heutigen Tage empfangen zu haben.
Halkstroem Rechtsanwalt
Die vollständige Revisionsbegründung der Verteidigung ist zu entwerfen.
Begleitende Verfügungen sind nicht zu fertigen. Eine Sachverhaltsdarstellung ist nicht zu fertigen.
Soweit die angesprochenen Rechtsprobleme für die förmliche Entschließung nach Ansicht der Bearbeiterin / des Bearbeiters keine Rolle spielen, sind sie in einem Hilfsgutachten zu behandeln. Das Hilfsgutachten hat die Zulässigkeit der Revision, die von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisse und die nicht gerügten Verfahrensvorgänge zu erfassen.
Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und sonstige Formalien sind in Ordnung, soweit sich aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges ergibt. Die erforderlichen rechtlichen Hinweise nach § 265 StPO wurden erteilt. Auch Verfahrensfehler sind nicht vorhanden, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den im Sachverhalt abgedruckten Teilen des Protokolls ergeben. Es ist zu unterstellen, dass die nicht abgedruckten Aktenteile keine weiteren Erkenntnisse enthalten. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass alle vernommenen Zeugen Angaben gemacht haben, die den Angeklagten belasten, und dass diese Angaben auch im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung im Urteil verwertet worden sind. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht möglich.
Die Vorschriften der §§ 153 bis 154f StPO bleiben bei der Bearbeitung außer Betracht. Für den Fall der Anfertigung einer Rüge bzgl. einer Verletzung des sachlichen Rechts sind Aspekte der Strafzumessung außer Betracht zu lassen. Auf § 76 Abs. 2 GVG wird hingewiesen sowie darauf, dass die Besetzung der Kammer in der Hauptverhandlung und die Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses nicht zu beanstanden sind.