K1004 · richterliche Entscheidung über einen Haftbefehlsantrag
Auszug aus den Akten 281 Js 11408/26 der Staatsanwaltschaft Rehnitz im Verfahren gegen Damian Wróblewski, Fliederweg 6, (…) Kirchbrunn:
Verkehrskommissariat – VK 2
Sandbergstraße 14
(...) Rehnitz
Aktenvermerk
Gefertigt um 23.35 Uhr zu den heutigen Maßnahmen gegen den Beschuldigten Wróblewski.
Um 20.05 Uhr wurde der Beschuldigte in seiner Wohnung in Kirchbrunn angetroffen. Er war ansprechbar und orientiert, seine Aussprache war klar, sein Gang sicher. Ausfallerscheinungen, die auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hindeuten, wurden nicht festgestellt.
Der freiwillige Atemalkoholtest um 20.15 Uhr ergab 0,27 mg/l. Der Beschuldigte gab hierzu unaufgefordert an, er sei gegen 19.00 Uhr nach Hause gekommen und habe dort zwei Flaschen Bier getrunken.
Um 20.30 Uhr habe ich die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Anlass war ausschließlich der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG. Einer richterlichen Anordnung bedurfte es hierfür nach § 46 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 OWiG nicht. Ein Verdacht einer Trunkenheitsfahrt bestand nach dem Vorstehenden nicht.
Die Entnahme erfolgte um 20.55 Uhr im Kreisklinikum Rehnitz, (…) Rehnitz, durch Frau Dr. med. Ingeborg Fahlbusch. Der Beschuldigte duldete sie widerspruchslos.
Um 21.10 Uhr wurde der polnische Führerschein des Beschuldigten (Nr. PL 04419927, Klasse B, ausgestellt am 6. Juni 2019 durch das Starostwo Powiatowe Zielona Góra) sichergestellt. Der Beschuldigte hat der Mitnahme ausdrücklich widersprochen; er benötige den Führerschein für seine Arbeit. Die Mitnahme erfolgte daher bei Gefahr im Verzug, §§ 94 Abs. 3, 98 Abs. 1 S. 1 StPO. Eine Abschrift des Sicherstellungsverzeichnisses wurde ihm übergeben.
Der Pkw Opel Astra, amtliches Kennzeichen RZ-DW-118, wurde um 22.30 Uhr zur spurenkundlichen Untersuchung sichergestellt.
Rüdiger Steinkamp
Polizeioberkommissar
Verkehrskommissariat – VK 2
Ermittlungsbericht
Am Sonntag, dem 26. Juli 2026, gegen 18.40 Uhr ereignete sich auf der Landesstraße L 328 zwischen Wolfsmoor und Kirchbrunn, in Höhe von Kilometer 4,2, ein Verkehrsunfall mit Personenschaden.
Der Beschuldigte befuhr die L 328 in Richtung Kirchbrunn. Vor der dortigen Kuppe, die keine Sicht auf die Gegenfahrbahn zulässt und in der ein Überholverbot durch Zeichen 276 angeordnet ist, überholte er eine Kolonne aus drei Fahrzeugen. Auf der Kuppe kam ihm der Pkw VW Polo, amtliches Kennzeichen RZ-MS-402, der Zeugin Melanie Sturmfels, geb. am 4. Februar 1991, Physiotherapeutin, wohnhaft in (…) Wolfsmoor, entgegen.
Die Zeugin riss ihr Fahrzeug nach rechts. Dabei streiften sich beide Fahrzeuge; der linke Außenspiegel des Opel wurde abgerissen. Der VW kam von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Erdwall. Die Zeugin erlitt eine Trümmerfraktur des rechten Handgelenks, die noch am selben Abend operativ versorgt wurde, ferner eine Distorsion der Halswirbelsäule und Prellungen. Sie befindet sich in stationärer Behandlung. An ihrem Fahrzeug entstand wirtschaftlicher Totalschaden; der Wiederbeschaffungswert beträgt nach der Schätzung des Sachverständigen der Prüfstelle rund 9.400 Euro.
Der Beschuldigte setzte seine Fahrt fort. Der Zeuge Torsten Ahlbrecht, der als drittes Fahrzeug in der überholten Kolonne fuhr, las das Kennzeichen ab und setzte um 18.44 Uhr den Notruf ab.
Die Halterabfrage ergab um 19.50 Uhr den Beschuldigten. Er wurde um 20.05 Uhr in seiner Wohnung angetroffen; der Opel stand vor dem Haus, vorne links beschädigt und ohne linken Außenspiegel. Wegen der weiteren Maßnahmen wird auf den Vermerk vom 26. Juli 2026 verwiesen. Vom Abdruck der Lichtbildmappe und der Unfallskizze wird abgesehen.
Der Beschuldigte, geb. am 9. März 1998 in Zielona Góra, ist polnischer Staatsangehöriger und seit dem 4. Oktober 2019 im Bundesgebiet gemeldet, seit dem 1. Mai 2022 unter der angegebenen Anschrift in Kirchbrunn. Er ist Anlagenmechaniker und seit dem 1. März 2023 bei der Haustechnik Brügmann GmbH in Rehnitz beschäftigt. Eine deutsche Fahrerlaubnis ist ihm nicht erteilt worden.
Die Zeugin Sturmfels hat am 27. Juli 2026 Strafantrag gestellt.
Nach diesseitigem Dafürhalten hat sich der Beschuldigte der Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht.
Nadine Hufschmid
Polizeikommissarin
Verkehrskommissariat – VK 2
Vernehmungsniederschrift
Zur Person: Torsten Ahlbrecht, geb. am 3. Mai 1974 in Rehnitz, verheiratet, Elektromeister, wohnhaft in (…) Wolfsmoor.
Nach Belehrung gemäß §§ 163 Abs. 3, 57 StPO:
Zur Sache:
„Ich fuhr als Letzter in einer Reihe von drei Wagen, wir waren ungefähr 70 Sachen unterwegs. Kurz vor der Kuppe zieht der Opel an mir vorbei, dann an dem Zweiten, dann an dem Ersten. Ich habe noch gedacht: Das geht nicht gut, da sieht man doch nichts.
Oben kam der Polo. Die Frau ist sofort nach rechts, es hat gerumst, und ihr Wagen ist über den Grünstreifen in die Böschung. Der Spiegel vom Opel flog über die Fahrbahn, das habe ich gesehen.
Der Opel ist noch kurz langsamer geworden, ungefähr zwei, drei Sekunden, und dann hat er Gas gegeben und ist weg. Ich habe angehalten und das Kennzeichen aufgeschrieben.“
Auf Frage nach der Fahrweise des Überholenden:
„Zügig und sauber gefahren, das muss ich sagen. Nur eben an der völlig falschen Stelle. Geschlingert ist er nicht, und die Kolonne hat er in einem Zug genommen.“
Die Niederschrift der Vernehmung der Geschädigten Melanie Sturmfels vom selben Tage, aufgenommen im Kreisklinikum Rehnitz, schildert den Hergang nahezu deckungsgleich. Sie gibt zusätzlich an, sie habe den Aufprall des Spiegels deutlich gehört und im Rückspiegel gesehen, dass der Opel kurz gebremst habe.
Verkehrskommissariat – VK 2
Vernehmungsniederschrift
Zur Person: Damian Wróblewski, geb. am 9. März 1998 in Zielona Góra, polnischer Staatsangehöriger, ledig, Anlagenmechaniker, wohnhaft in (…) Kirchbrunn, Fliederweg 6.
Nach Belehrung gemäß §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO. Dem Beschuldigten wurde eröffnet, dass gegen ihn wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort ermittelt wird; er wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht auszusagen und dass er jederzeit einen Verteidiger seiner Wahl befragen kann. Er erklärt, er wolle sich heute noch ohne Verteidiger äußern.
Zur Sache:
„Ich hatte am Montag Frühschicht und wollte vorher noch die Werkstatt aufräumen; ich war spät dran. Vor mir war diese Reihe, die ist gekrochen. Ich bin raus und habe alle drei genommen. Dass da oben die Kuppe kommt, wusste ich, ich fahre die Strecke jeden Tag.
Es hat einen Schlag gegeben, links vorne. Ich dachte, ich hätte einen Ast oder einen Stein erwischt. Im Spiegel habe ich nichts gesehen. Ich bin weitergefahren.
Zu Hause habe ich gesehen, dass der Außenspiegel weg ist. Da wurde mir anders. Ich wollte bei der Polizei anrufen, ich habe die Nummer schon gesucht. Dann standen die Beamten vor der Tür.
Ich habe an dem Tag vor der Fahrt nichts getrunken. Zu Hause habe ich zwei Flaschen Bier getrunken, gleich als ich reinkam, das war so gegen sieben.“
Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen Ahlbrecht, der Opel sei kurz langsamer geworden:
„Wenn es rumst, geht man vom Gas. Gesehen habe ich nichts, sonst wäre ich stehen geblieben. Ich habe eine Familie hier, ich fahre nicht einfach weg.“
Forensische Toxikologie
(...) Rehnitz
Befundbericht
Untersucht wurde die dem Beschuldigten Wróblewski am 26. Juli 2026 um 20.55 Uhr entnommene Blutprobe.
Zwei Bestimmungen ergaben 0,57 und 0,59 Promille; der Mittelwert beträgt 0,58 Promille. Auf berauschende Mittel wurde nicht untersucht; ein Auftrag hierzu lag nicht vor. Eine Begleitstoffanalyse ist nicht in Auftrag gegeben worden.
Wird ein Nachtrunk außer Betracht gelassen, so ergibt die Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt 18.40 Uhr bei einem stündlichen Abbau von 0,1 Promille einen Mindestwert von 0,80 Promille und unter Berücksichtigung des einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille einen Höchstwert von 1,01 Promille.
Der angegebene Nachtrunk von zwei Flaschen Bier zu je 0,33 Litern entspricht bei einem Körpergewicht von 82 Kilogramm einem Betrag von 0,32 bis 0,41 Promille. Trifft die Angabe zu, so lag die Blutalkoholkonzentration zur Unfallzeit zwischen 0,39 und 0,69 Promille.
Ob der Nachtrunk stattgefunden hat, lässt sich anhand der vorliegenden Probe nicht klären. Eine Begleitstoffanalyse wäre hierzu geeignet gewesen; sie ist nach Ablauf einer Woche seit der Entnahme nicht mehr aussagekräftig.
Roland Zeitler
Institutsdirektor
Verkehrskommissariat – VK 2
Aktenvermerk
Die spurenkundliche Untersuchung beider Fahrzeuge ist abgeschlossen. An der vorderen linken Ecke des Opel wurden Lackanhaftungen gesichert, die mit dem Lack des VW Polo übereinstimmen. Die Kontaktspuren sind in Höhe und Verlauf zuordenbar; der Hergang ist damit gesichert. Beide Fahrzeuge sind freigegeben und den Haltern zurückgegeben worden.
Die Lebensgefährtin des Beschuldigten, Jasmin Vosskühler, geb. am 8. Dezember 1999, Erzieherin, wohnhaft in (…) Kirchbrunn, ist am 30. Juli 2026 als Zeugin vernommen worden. Sie hat nach Belehrung angegeben, der Beschuldigte sei gegen 19.00 Uhr nach Hause gekommen und habe im Wohnzimmer zwei Flaschen Bier getrunken; sie habe ihm die zweite aus dem Kühlschrank geholt. Die leeren Flaschen seien am folgenden Morgen im Altglas gewesen.
Weitere Ermittlungen sind nicht veranlasst. Der Sachverhalt ist ausermittelt.
Rüdiger Steinkamp
Polizeioberkommissar
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Am Zollhaus 3
(...) Rehnitz
Staatsanwaltschaft Rehnitz
(...) Rehnitz
Az.: 281 Js 11408/26
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem Ermittlungsverfahren gegen Damian Wróblewski zeige ich an, dass ich den Beschuldigten verteidige; die Vollmacht liegt bei. Sie umfasst die Ermächtigung zur Entgegennahme von Zustellungen.
- Ich beantrage die Herausgabe des am 26. Juli 2026 sichergestellten Führerscheins, hilfsweise die gerichtliche Entscheidung, § 98 Abs. 2 S. 2 StPO. Mein Mandant hat der Mitnahme noch am Ort ausdrücklich widersprochen. Eine gerichtliche Bestätigung ist bis heute nicht beantragt worden, § 98 Abs. 2 S. 1 StPO.
- Der Führerschein ist von einer polnischen Behörde ausgestellt. Er unterliegt schon deshalb nicht der Einziehung, so dass § 94 Abs. 3 StPO nicht eingreift.
- Die Blutentnahme vom 26. Juli 2026 war rechtswidrig. Der Vermerk desselben Tages hält ausdrücklich fest, dass die Anordnung allein wegen einer Ordnungswidrigkeit ergangen ist. Zu dieser Zeit wurde bereits wegen einer Straftat ermittelt. Der Richtervorbehalt ist umgangen worden.
- Mein Mandant hat am 26. Juli 2026 zu Hause zwei Flaschen Bier getrunken. Die Zeugin Vosskühler hat das bestätigt. Eine Begleitstoffanalyse ist unterblieben; das geht nicht zu seinen Lasten.
- Zur Sache äußert sich mein Mandant über die Angaben vom 28. Juli 2026 hinaus nicht.
Matthias Löwenhaupt
Rechtsanwalt
281 Js 11408/26
Verfügung
- Vermerk: Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält für den Beschuldigten keine Eintragungen. Das Fahreignungsregister weist eine Eintragung aus: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 24 km/h, Geldbuße 115 Euro, rechtskräftig seit dem 11. September 2025, ein Punkt.
- Vermerk: Dem Verteidiger ist mitzuteilen, dass eine Herausgabe des Führerscheins nicht in Betracht kommt. Die Blutentnahme ist nicht zu beanstanden; der Befund ist verwertbar.
- Die Auskunft der Ausländerbehörde ist eingegangen. Der Beschuldigte ist Unionsbürger; ein Aufenthaltstitel ist nicht erforderlich.
- Antrag auf Erlass eines Haftbefehls und auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach gesondertem Entwurf. Mit den Akten an das Amtsgericht Rehnitz – Ermittlungsrichter –.
Tobias Pflugradt
Staatsanwalt
281 Js 11408/26
Antrag auf Erlass eines Haftbefehls
An das Amtsgericht Rehnitz – Ermittlungsrichter –.
In dem Ermittlungsverfahren gegen Damian Wróblewski, geb. am 9. März 1998 in Zielona Góra, polnischer Staatsangehöriger, ledig, Anlagenmechaniker, wohnhaft in (…) Kirchbrunn, Fliederweg 6, beantrage ich,
- gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl zu erlassen,
- dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, § 111a Abs. 1 S. 1 StPO.
Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, am 26. Juli 2026 gegen 18.40 Uhr auf der Landesstraße L 328 zwischen Wolfsmoor und Kirchbrunn im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, es sicher zu führen, ferner grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen sowie fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet und die Zeugin Sturmfels fahrlässig verletzt zu haben, sowie sich anschließend vom Unfallort entfernt zu haben, bevor er die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hatte,
strafbar als Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, gemäß §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1, 229, 142 Abs. 1 Nr. 1, 52, 53 StGB.
Der dringende Tatverdacht folgt aus den Angaben der Zeugen Ahlbrecht und Sturmfels, aus der Spurenlage nach dem Vermerk vom 31. Juli 2026 sowie aus dem Befundbericht vom 30. Juli 2026, der für den Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,01 Promille ergibt. Die Behauptung eines Nachtrunks ist eine Schutzbehauptung; die Zeugin Vosskühler ist die Lebensgefährtin des Beschuldigten.
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Beschuldigte ist polnischer Staatsangehöriger; seine Eltern und sein Bruder leben in Zielona Góra. Er hat sich bereits am Unfallort dem Zugriff entzogen. Ihm droht eine empfindliche Freiheitsstrafe, der Verlust der Fahrerlaubnis und damit auch der Verlust seines Arbeitsplatzes. Der Anreiz, sich in sein Heimatland abzusetzen, ist erheblich.
Daneben besteht der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Der Beschuldigte hat mit seiner Lebensgefährtin einen Nachtrunk verabredet, den diese als Zeugin bestätigt hat.
Die Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis. Eine andere, weniger einschneidende Maßnahme verspricht derzeit keinen Erfolg, § 116 StPO.
Dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, liegen nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB vor.
Tobias Pflugradt
Staatsanwalt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Am Zollhaus 3
(...) Rehnitz
Amtsgericht Rehnitz
– Ermittlungsrichter –
(...) Rehnitz
Az.: 281 Js 11408/26 der Staatsanwaltschaft Rehnitz
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem Ermittlungsverfahren gegen Damian Wróblewski nehme ich zu dem Antrag vom 3. August 2026 Stellung.
- Mein Mandant lebt seit fast sieben Jahren in Deutschland. Er bewohnt seit dem 1. Mai 2022 eine unbefristet gemietete Wohnung in Kirchbrunn, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Jasmin Vosskühler und dem gemeinsamen Sohn Nikodem, geb. am 22. Juni 2024. Der Mietvertrag und die Geburtsurkunde liegen in Abschrift bei.
- Er ist seit dem 1. März 2023 unbefristet bei der Haustechnik Brügmann GmbH, (…) Rehnitz, beschäftigt und verdient monatlich 2.180 Euro netto. Der Arbeitgeber hat mit Schreiben vom 4. August 2026 bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und der Beschuldigte auch ohne Fahrerlaubnis in der Werkstatt eingesetzt werden kann. Das Schreiben liegt bei.
- Mein Mandant hat sich dem Verfahren gestellt. Er hat am 26. Juli 2026 die Blutentnahme geduldet, am 28. Juli 2026 ausgesagt und war zu jeder Zeit an seiner Wohnanschrift erreichbar. Eine Ladung ist bisher nicht erfolgt; ich bin zustellungsbevollmächtigt.
- Der Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt trägt nicht. Der Befund vom 30. Juli 2026 nennt für den Unfallzeitpunkt bei zutreffendem Nachtrunk 0,39 bis 0,69 Promille. Ausfallerscheinungen sind ausweislich des Vermerks vom 26. Juli 2026 nicht festgestellt worden; der Zeuge Ahlbrecht hat die Fahrweise als sauber beschrieben.
- Eine Verdunkelungsgefahr wird nicht auf ein Verhalten meines Mandanten gestützt, sondern allein darauf, dass eine Zeugin ihn entlastet hat.
- Für den Fall, dass das Gericht einen Haftgrund bejahen sollte, biete ich an: wöchentliche Meldung bei der Polizeiinspektion Rehnitz, Hinterlegung des Personalausweises und eine Sicherheitsleistung von 3.000 Euro, die die Eltern meines Mandanten stellen.
- Zu dem Antrag nach § 111a StPO: Hilfsweise wird angeregt, Fahrten zu und von der Arbeitsstelle von der vorläufigen Entziehung auszunehmen, § 111a Abs. 1 S. 2 StPO.
Matthias Löwenhaupt
Rechtsanwalt
Rehnitz, den 3. August 2026
Aktenvermerk im Verfahren 4 Gs 1276/26
Die Akten sind hier am 4. August 2026 eingegangen. Der Beschuldigte befindet sich auf freiem Fuß.
Auf Anfrage hat die Geschäftsstelle heute mitgeteilt: Der richterliche Bereitschaftsdienst des Amtsgerichts Rehnitz ist an Sonn- und Feiertagen von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr besetzt und über eine gesonderte Rufnummer erreichbar, die den Polizeidienststellen des Bezirks bekanntgegeben ist. Am 26. Juli 2026 versah Richterin am Amtsgericht Rothkegel den Dienst. Nach dem Bereitschaftsbuch ist an diesem Tag zwischen 18.00 Uhr und 21.00 Uhr kein Anruf eingegangen.
Dem Verteidiger ist der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2026 am 4. August 2026 übermittelt worden; seine Stellungnahme vom 5. August 2026 liegt vor.
Konstantin Sperber
Richter am Amtsgericht
Der Bearbeiterin / dem Bearbeiter obliegt die Entscheidung des Ermittlungsrichters bei dem Amtsgericht Rehnitz über den Antrag der Staatsanwaltschaft Rehnitz vom 3. August 2026 und über den Antrag des Verteidigers vom 31. Juli 2026.
Die Entscheidung ist vollständig zu entwerfen. Die begleitenden Verfügungen sind zu fertigen.
Soweit die angesprochenen Rechtsprobleme für die förmliche Entschließung nach Ansicht der Bearbeiterin / des Bearbeiters keine Rolle spielen, sind sie in einem Hilfsgutachten zu behandeln.
Eine Sachverhaltsdarstellung ist nicht zu fertigen. Eine Entscheidung über die Kosten ist nicht zu treffen. Die Rechtsmittelbelehrung ist erlassen.
Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und sonstige Formalien sind in Ordnung, soweit sich aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges ergibt. Es ist davon auszugehen, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung derzeit nicht möglich ist und dass die nicht abgedruckten Aktenteile keine weiteren Erkenntnisse enthalten. Die in dem Schriftsatz vom 5. August 2026 angekündigten Anlagen liegen vor und sind inhaltlich richtig.
Auf § 46 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen; bloße Ordnungswidrigkeiten sind gleichwohl nicht auf ihre Verwirklichung zu prüfen. Von den §§ 153 bis 154f StPO ist kein Gebrauch zu machen. Die Vorschriften über die Auslieferung und die Rechtshilfe bleiben außer Betracht.
Die Entscheidung ergeht am 7. August 2026.