Die Segelmacherin von Selkenhafen — Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 BGB), Kaufkraftbereinigung und illoyale Vermögensminderung

Mareike Wehrle (im Folgenden: M) und Franka Timm (im Folgenden: F) begründen am 12. Mai 2011 vor dem Standesbeamten in Selkenhafen eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Am 11. April 2019 erklären beide dort persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit, miteinander eine Ehe führen zu wollen; die Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt.

M, damals neununddreißig Jahre alt, führt seit 2009 eine Segelmacherei in einer gemieteten Halle am Fischereihafen. Bis 2010 hatte sie für die Bootswerft ihres früheren Geschäftspartners gebürgt; aus dieser Bürgschaft haftete sie am 12. Mai 2011 mit 250.000 Euro. Ihr gehörten an diesem Tag Werkstatteinrichtung, Maschinen und Warenlager im Wert von 45.000 Euro und 5.000 Euro auf dem Geschäftskonto. F, damals siebenunddreißig, arbeitete seit 1999 als Reedereikauffrau; sie besaß am 12. Mai 2011 ein Wertpapierdepot im Wert von 72.000 Euro und ein Sparguthaben von 28.000 Euro. Weitere Vermögenswerte und weitere Verbindlichkeiten hatte an diesem Tag keine von beiden. M und F haben den Bestand und den Wert dieses Vermögens damals gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, das beide unterschrieben haben und dessen Richtigkeit außer Streit steht.

M tilgt die Bürgschaftsschuld aus den Erträgen der Segelmacherei und ist im Frühjahr 2019 schuldenfrei. Am 3. Juni 2017 stirbt ihr Vater; sie erbt 160.000 Euro. Davon verwendet sie 120.000 Euro im Herbst 2019 als Eigenmittel für den Kauf einer Eigentumswohnung zum Preis von 320.000 Euro, den Rest für die letzte Rate der Bürgschaftsschuld. Den Kaufpreis der Wohnung finanziert sie im Übrigen mit einem Darlehen über 200.000 Euro.

Im Winter 2020 verabreden M und F, dass F ihre Stelle bei der Reederei aufgeben und in der Segelmacherei die Auftragsabwicklung und die Buchhaltung übernehmen soll. M möchte für diesen Fall festhalten, dass der Betrieb im Falle einer Trennung nicht aufgeteilt werden muss. Ihre Anwältin entwirft eine Urkunde; F lässt sie von einem eigenen Anwalt prüfen und hat sie vier Wochen lang vorliegen. Die Urkunde enthält einen einzigen Satz zur Sache: „Der Ausgleich des Zugewinns wird für die Vergangenheit und für die Zukunft ausgeschlossen.“ Zum Unterhalt und zu den Anwartschaften auf Altersversorgung enthält sie nichts. Als Anlass nennt sie die bevorstehende Mitarbeit der F im Betrieb. M erscheint am Donnerstag, dem 4. März 2021, allein bei der Notarin Oltmanns und gibt ihre Erklärung zu Protokoll. F ist an diesem Tag auf einer Fortbildung. Sie erscheint am Montag, dem 22. März 2021, bei derselben Notarin und erklärt zu deren Niederschrift die Annahme. Beide Niederschriften sind ordnungsgemäß errichtet.

Seit dem 1. Juli 2021 ist F in der Segelmacherei angestellt. Sie erhält ein Gehalt, das dem entspricht, was sie zuletzt bei der Reederei verdient hat, ist sozialversichert und hat eine betriebliche Altersversorgung. Ihr Depot verliert in diesen Jahren an Wert; ihre Einkünfte fließen in den laufenden Lebensbedarf. Kinder sind aus der Gemeinschaft nicht hervorgegangen. M hat einen Sohn, Sören Wehrle (im Folgenden: S), geboren 2004, der aus einer früheren Beziehung stammt; er ist gelernter Bootsbauer und seit 2025 auswärts erwerbstätig. Zuwendungen haben M und F einander in den Jahren ihrer Gemeinschaft nicht gemacht; jede hat ihr Vermögen für sich behalten.

Am 1. März 2022 zieht F aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seither leben M und F getrennt. Einen Antrag auf Scheidung hat keine von beiden gestellt, und keine hat einer Scheidung zugestimmt. Auf Verlangen der F teilt M ihr am 20. Juni 2022 schriftlich mit, ihr Vermögen habe am 1. März 2022 nach Abzug aller Verbindlichkeiten 430.000 Euro betragen.

Am 18. September 2025 überweist M ihrer Schwester Doreen Pahlke (im Folgenden: D) 90.000 Euro. Eine Gegenleistung erhält sie nicht. Ein Anlass für die Überweisung – ein Geburtstag, eine Notlage, eine Unterstützung – bestand nicht; D lebt in gesicherten Verhältnissen. F erfährt davon erst im Jahr 2026.

Am 9. Februar 2026 stirbt M. Eine Verfügung von Todes wegen findet sich nicht: Beim Nachlassgericht ist nichts hinterlegt, in der Wohnung liegt nichts, und das Zentrale Testamentsregister erteilt eine Negativauskunft. Zum Nachlass gehören die Eigentumswohnung im Wert von 395.000 Euro, auf der noch ein Restdarlehen von 137.000 Euro lastet, das Betriebsvermögen der Segelmacherei im Wert von 58.000 Euro und 24.000 Euro auf Konten und im Depot. Der Nachlass beträgt danach 340.000 Euro. Die Kosten der Beerdigung sind aus einer Sterbegeldversicherung gedeckt worden, die nicht zum Nachlass gehört; weitere Nachlassverbindlichkeiten bestehen nicht. F besitzt am 9. Februar 2026 ein Wertpapierdepot im Wert von 62.000 Euro und 25.000 Euro auf dem Konto; Verbindlichkeiten hat sie nicht. Der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes beträgt nach den unstreitigen Angaben der Beteiligten für den Mai 2011 100, für den Juni 2017 108 und für den Februar 2026 135.

F erfährt am 9. Februar 2026 vom Tod der M. Am 2. März 2026 verlangt sie von S Auskunft über das Vermögen der M zum Zeitpunkt der Trennung und über das Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist; S erteilt sie am 6. März 2026 und legt Belege vor. Aus ihnen ergibt sich die Überweisung an D. F sucht daraufhin eine Notarin auf, lässt sich die Folgen einer Ausschlagung erläutern und erklärt am 16. März 2026 vor ihr in öffentlich beglaubigter Form, dass sie die Erbschaft ausschlägt. Die Erklärung geht am 18. März 2026 beim Nachlassgericht ein. Eine Beschränkung auf einen Teil der Erbschaft enthält sie nicht.

F verlangt von S Zahlung. S lehnt ab. Er hält ihr den Ehevertrag entgegen: M und F hätten den Ausgleich wirksam ausgeschlossen, und darauf könne er sich als Erbe berufen. Hilfsweise meint er, das Vermögen der F sei in den Jahren der Gemeinschaft geschrumpft, und dieser Verlust sei in die Rechnung einzustellen. Ferner meint er, ein Ausgleich sei grob unbillig: Die 160.000 Euro stammten aus dem Nachlass seines Großvaters und gehörten der Familie, und F sei seit 2021 nicht mehr in ihrem erlernten Beruf tätig gewesen. Zur Überweisung an D erklärt er, er wisse nichts Näheres; das Geld sei eben abgeflossen. Weitere Erklärungen gibt er nicht ab und legt dazu nichts vor. F hält dem entgegen, der Ehevertrag sei nie zustande gekommen, die Überweisung an D sei ihr gegenüber unbeachtlich, und ihr eigener Verlust gehe S nichts an.

Frage 1: Kann F von S Zahlung eines Zugewinnausgleichs verlangen, und in welcher Höhe? Kann sie von ihm daneben Zahlung eines Pflichtteils verlangen? Gehen Sie dabei auch darauf ein, was F erhalten hätte, wenn sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen hätte.

Abwandlung 1: M und F haben den Ehevertrag nicht in zwei getrennten Niederschriften geschlossen. Es entfallen die Sätze des Sachverhalts, wonach M am 4. März 2021 allein bei der Notarin erschienen ist, F an diesem Tag auf einer Fortbildung war und am 22. März 2021 vor derselben Notarin die Annahme erklärt hat; an ihre Stelle tritt: „M und F erscheinen am Donnerstag, dem 4. März 2021, gemeinsam bei der Notarin Oltmanns und schließen den Vertrag zu deren Niederschrift.“ Im Übrigen bleibt es beim Sachverhalt, insbesondere beim Wortlaut der Klausel, bei der Vorgeschichte des Vertrags, beim Anstellungsverhältnis der F, bei der Trennung vom 1. März 2022, bei der Überweisung an D, bei sämtlichen Wertangaben und bei der Ausschlagung vom 16. März 2026 mit Eingang am 18. März 2026. Kann F von S Zahlung eines Pflichtteils verlangen?

Abwandlung 2: M lebt. Es entfallen sämtliche Angaben des Sachverhalts über den Tod der M am 9. Februar 2026, über die Verfügung von Todes wegen, über den Nachlass, über die Ausschlagung und über die Auskunft des S vom 6. März 2026; es entfällt ferner die Angabe des Verbraucherpreisindex für den Februar 2026. Es tritt hinzu: M veräußert im April 2026 die Eigentumswohnung für 395.000 Euro und löst das Restdarlehen von 137.000 Euro ab. Am 4. Mai 2026 zahlt sie D weitere 150.000 Euro ohne Gegenleistung; sie will damit erreichen, dass F an diesem Geld nicht teilhat, und D weiß das. Im Juni 2026 veräußert sie die Segelmacherei für 58.000 Euro. Im August 2026 begleicht sie eine Steuernachzahlung von 70.000 Euro, die eine Betriebsprüfung ergeben hat. Am 10. September 2026 hat sie noch 120.000 Euro. Das Vermögen der F beträgt an diesem Tag unverändert 87.000 Euro; der Verbraucherpreisindex beträgt für den September 2026 wie für den Februar 2026 135. F stellt am 10. September 2026 beim Familiengericht den Antrag auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns. Im Übrigen bleibt es beim Sachverhalt, insbesondere bei den beiden getrennten Beurkundungen vom 4. und vom 22. März 2021, beim Anfangsvermögen beider, bei der Erbschaft vom 3. Juni 2017, bei der Trennung vom 1. März 2022 und bei der Überweisung vom 18. September 2025. Kann F von M vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns und von D Zahlung verlangen, und jeweils in welcher Höhe?

Hinweise. Sämtliche Wertangaben und sämtliche Indexwerte stehen außer Streit und sind nicht nachzuprüfen; Bewertungsfragen stellen sich nicht. Alle Beteiligten sind volljährig und geschäftsfähig, deutsche Staatsangehörige und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland; Fragen des internationalen Privatrechts stellen sich nicht. Beträge sind auf volle Euro auszurechnen; der Rechenweg ist auszuweisen.

Nicht zu prüfen sind Ansprüche aus § 1371 IV BGB, die Anfechtung der Ausschlagung und der Annahme (§§ 1954 bis 1957 BGB), die Pflichtteilsergänzung (§§ 2325, 2329 BGB), § 1365 BGB, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 ff., 1975 ff., 2058 ff. BGB), Ansprüche auf Familien- oder Trennungsunterhalt (§§ 1360, 1360a, 1361 BGB), Ansprüche auf Überlassung der Ehewohnung und Verteilung der Haushaltsgegenstände (§§ 1361a, 1361b, 1568a, 1568b BGB), Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis der F, Ansprüche gegen D aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus § 530 BGB, die Stundung nach § 1382 BGB, der Versorgungsausgleich sowie der Erbschein. Zinsen, Kosten der Rechtsverfolgung, Verjährung und Verwirkung bleiben außer Betracht; Verfahrensfragen ebenso. Steuerrechtliche Fragen, insbesondere die Erbschaftsteuer, bleiben außer Betracht.

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