Die Scheinwerfer in Halle 2 — Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung und Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

Henrike Aldenhoff (im Folgenden: A) betreibt in Lüneburg einen Großhandel für Bühnen- und Studiobeleuchtung. Sie beliefert Theater, Konzerthäuser und Veranstaltungsfirmen mit Scheinwerfern, Steuerpulten und Verkabelung. Das Betriebsgrundstück Sülzwiesen 7 gehört ihr; darauf stehen drei Hallen. Halle 2 ist durch eine Brandwand von den übrigen Räumen getrennt und hat zwei eigene Tore.

Am Montag, dem 12. Januar 2026, schließt A mit der Kirchhoff Privatbank AG (im Folgenden: K) einen Kreditvertrag. K räumt ihr eine Kontokorrentlinie über 400.000 Euro ein; an diesem Tag ist die Linie mit 360.000 Euro in Anspruch genommen. Zur Sicherheit unterschreiben beide zwei getrennte Verträge.

Der erste lautet: „Die Sicherungsgeberin überträgt der Sicherungsnehmerin hiermit das Eigentum an sämtlichen Waren, die sich in Halle 2 des Betriebsgrundstücks Sülzwiesen 7 befinden oder künftig dorthin verbracht werden. Die Waren verbleiben im Besitz der Sicherungsgeberin, die sie für die Sicherungsnehmerin verwahrt und im ordentlichen Geschäftsgang veräußern darf.“ Über eine Freigabe steht in dem Vertrag nichts; von Anwartschaftsrechten ist in ihm nicht die Rede. A lässt noch am selben Tag an beiden Toren der Halle 2 Schilder anbringen: „Sicherungsgut der Kirchhoff Privatbank AG“. Der Bestand in Halle 2 hat an diesem Tag einen Schätzwert von 430.000 Euro.

Der zweite Vertrag lautet: „Die Sicherungsgeberin tritt der Sicherungsnehmerin sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen ab.“ Er enthält einen Zusatz: „Die Sicherungsnehmerin verpflichtet sich, Forderungen, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen, auf Verlangen des jeweiligen Lieferanten an diesen freizugeben.“ In der Kreditakte der K liegt eine Auswertung ihrer Kreditabteilung vom Dezember 2025. Darin heißt es, im Großhandel mit Veranstaltungstechnik lieferten nahezu alle Hersteller unter verlängertem Eigentumsvorbehalt; ohne Warenkredit lasse sich ein solcher Betrieb nicht führen.

Im Februar 2026 rechnet A die Beleuchtung einer Mehrzweckhalle ab, einen Auftrag, an dem sie seit dem Herbst gearbeitet hat. K kürzt die Kontokorrentlinie daraufhin auf 150.000 Euro und verlangt die Rückführung; A führt zurück. Seither steht der Saldo unverändert bei 150.000 Euro. Ihre bisherigen Lieferanten beliefern A seit einem Zahlungsverzug im Jahr 2024 nur noch gegen Vorkasse.

Am Montag, dem 9. März 2026, unterschreibt A die Lieferbedingungen von Volkert Dressler (im Folgenden: D), der in Uelzen Scheinwerfer herstellt. D ist erst seit zwei Jahren am Markt und räumt neuen Kunden Zahlungsziele ein. Seine Bedingungen lauten: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sein Eigentum; die Käuferin darf sie im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern; und: „Die Käuferin tritt schon jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungswerts der jeweils weiterveräußerten Ware an den Verkäufer ab.“

Im März und April 2026 kauft A groß ein. Drei Stadttheater haben die Erneuerung ihrer Bühnentechnik ausgeschrieben, und A rechnet fest mit dem Zuschlag; die Ware, die sie beschafft, ist auf diese Ausschreibung zugeschnitten. Bei ihren übrigen Lieferanten zahlt sie vorab, bei D nimmt sie das Zahlungsziel in Anspruch. Der Bestand in Halle 2 wächst bis Ende Mai auf einen Schätzwert von 520.000 Euro.

Am Montag, dem 4. Mai 2026, liefert D 170 Scheinwerfer zum Stückpreis von 400 Euro und sechs Steuerpulte zum Stückpreis von 1.000 Euro; der Rechnungsbetrag lautet auf 74.000 Euro, zahlbar bis zum 15. Juni 2026. A lässt die Sendung in Halle 2 einlagern.

Am Mittwoch, dem 20. Mai 2026, geht der Zuschlag für die drei Stadttheater an einen Wettbewerber.

Am Dienstag, dem 26. Mai 2026, verkauft A der Rehwinkel Veranstaltungstechnik GmbH (im Folgenden: R) aus Celle 105 Scheinwerfer und die sechs Steuerpulte aus der Lieferung des D für 61.200 Euro und liefert am selben Tag aus; der Rechnungswert dieser Stücke bei D beträgt 48.000 Euro. R soll bis zum 30. Juni 2026 zahlen. In Halle 2 bleiben aus der Lieferung des D 65 Scheinwerfer im Rechnungswert von 26.000 Euro liegen.

Am Mittwoch, dem 3. Juni 2026, stellt A die Zahlungen ein. Sie teilt es K, D und Sibylle Wendholt (im Folgenden: W) schriftlich mit. Verkaufen lässt sich der Bestand nur langsam: Er ist auf die verlorene Ausschreibung zugeschnitten. Gezahlt hat A an D nichts.

Am Montag, dem 15. Juni 2026, zeigt K der R die Abtretung an und verlangt Zahlung von 61.200 Euro. Am 17. Juni 2026 verlangt D von R dasselbe. R zahlt an niemanden und wartet ab.

W hat A im Jahr 2023 ein Darlehen gegeben; offen sind daraus noch 68.000 Euro. Sie hat im März 2026 einen Mahnbescheid erwirkt und am 28. April 2026 einen Vollstreckungsbescheid. Am Montag, dem 22. Juni 2026, pfändet der Gerichtsvollzieher auf ihren Antrag in Halle 2 insgesamt 240 Scheinwerfer und versieht sie mit Pfandsiegeln; sie bleiben in der Halle stehen. Darunter sind die 65 Scheinwerfer aus der Lieferung des D — Schätzwert 26.000 Euro — und 175 Scheinwerfer aus Beständen, die A vorab bezahlt hat, mit einem Schätzwert von 70.000 Euro. Der Schätzwert der gepfändeten Ware beträgt damit zusammen 96.000 Euro.

Am Freitag, dem 26. Juni 2026, legt A gegen die Pfändung Erinnerung ein und macht geltend, die Ware gehöre nicht ihr, sondern K. Das Vollstreckungsgericht weist die Erinnerung am 6. Juli 2026 zurück.

Am Mittwoch, dem 8. Juli 2026, verlangt K von W, die Pfändung aufzuheben. W lehnt ab. Sie hält die Sicherungsübereignung für sittenwidrig: 520.000 Euro Ware für einen Restkredit von 150.000 Euro seien ein Missverhältnis, und eine Freigaberegelung enthalte der Vertrag nicht einmal. Außerdem gehöre ein Teil der gepfändeten Ware ohnehin nicht A, sondern D. Und jedenfalls müsse sich K mit einer vorzugsweisen Befriedigung aus dem Versteigerungserlös begnügen; die Ware selbst könne sie nicht der Vollstreckung entziehen.

A hat von K nie Freigabe verlangt, und K hat nichts freigegeben.

Frage 1: Kann D von R Zahlung von 61.200 Euro verlangen? Kann K das?

Frage 2: Kann K der Zwangsvollstreckung in die am 22. Juni 2026 gepfändeten Scheinwerfer widersprechen?

Abwandlung: Der Sachverhalt ist verändert: Der erste der beiden Sicherungsverträge vom 12. Januar 2026 lautet anders. Die Kontokorrentlinie beträgt nicht 400.000, sondern 90.000 Euro und ist an diesem Tag in voller Höhe in Anspruch genommen; die Kürzung der Linie im Februar 2026 entfällt, der Saldo steht seit dem 12. Januar 2026 unverändert bei 90.000 Euro. Übereignet werden nicht nur die Waren in Halle 2, sondern sämtliche Waren in allen drei Hallen des Betriebsgrundstücks — ihr Schätzwert beträgt am 12. Januar 2026 740.000 Euro — sowie die fünf Transporter des Fuhrparks, die in dem Vertrag einzeln mit ihren amtlichen Kennzeichen aufgeführt sind; ihr Schätzwert beträgt 96.000 Euro. Eine Freigaberegelung fehlt auch hier. Hinzu kommt: A darf ohne schriftliche Zustimmung der K keinen Liefervertrag mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten schließen, keinen Nachlass über fünf Prozent gewähren und keinen Lieferanten wechseln; jede Zahlung über 3.000 Euro gibt eine Sachbearbeiterin der K frei. In der Kreditakte der K steht ein Vermerk vom 12. Januar 2026: „Sicherheitenüberhang gewollt. Die Kundin bekommt nirgends sonst Geld; damit hängt sie an uns, und bei einem Zusammenbruch stehen wir vorn.“ Die Globalzession vom 12. Januar 2026 bleibt unverändert; Frage 1 ist nicht erneut zu beantworten. Im Übrigen bleibt es beim Sachverhalt. Kann K der Zwangsvollstreckung in die am 22. Juni 2026 gepfändeten Scheinwerfer widersprechen?

Hinweise. Alle genannten Beträge sind Nettobeträge; die Umsatzsteuer bleibt außer Betracht. Zwischen den Beteiligten stehen außer Streit und sind nicht nachzurechnen: die Schätzwerte des Warenbestands von 430.000 Euro am 12. Januar 2026, von 520.000 Euro Ende Mai 2026 und — in der Abwandlung — von 740.000 Euro für alle drei Hallen und 96.000 Euro für den Fuhrpark; die Schätzwerte der gepfändeten Ware von 26.000 Euro und 70.000 Euro; der Rechnungsbetrag des D über 74.000 Euro und der auf die an R gelieferten Stücke entfallende Rechnungswert von 48.000 Euro; der Kaufpreis der R über 61.200 Euro; der Kreditsaldo von 150.000 Euro beziehungsweise 90.000 Euro; und die offene Darlehensforderung der W über 68.000 Euro. Ebenfalls außer Streit steht, dass beide Sicherungsverträge und die Lieferbedingungen des D wirksam einbezogen worden sind und dass die Kaufverträge zwischen D und A sowie zwischen A und R wirksam sind.

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der A ist weder eröffnet noch beantragt; insolvenzrechtliche Fragen stellen sich nicht. Der Vollstreckungsbescheid der W ist rechtskräftig und wirksam zugestellt; die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, und die Pfändung ist ordnungsgemäß bewirkt worden. Auf die Zulässigkeit einer Klage und auf sonstige prozessuale Fragen ist über die Frage hinaus, welcher Rechtsbehelf statthaft ist, nicht einzugehen; ebenso wenig auf die Rechtsnatur des Pfändungspfandrechts.

Nicht zu prüfen sind: Ansprüche des D und der K gegen A, insbesondere aus § 433 Abs. 2 BGB, aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB und aus § 816 BGB; Ansprüche zwischen D und K; Ansprüche zwischen A und K, insbesondere Herausgabe-, Nutzungs- und Verwendungsersatzansprüche nach den §§ 985 bis 1003 BGB; Ansprüche gegen R aus § 985 BGB. Ob und in welchem Umfang A von K Freigabe verlangen kann, ist nur so weit zu erörtern, wie es für die Frage 2 erheblich ist; ein eigener Anspruch der A ist nicht zu begutachten.

Auf das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers, auf seine Übertragung und auf seinen gutgläubigen Erwerb ist nicht einzugehen. Auf die §§ 404 bis 410 BGB, auf § 826 BGB und auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Strafvorschriften ist nicht einzugehen. Auf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 bis 310 BGB) ist über die Frage hinaus, ob das Fehlen einer Freigabeklausel die Sicherungsübereignung unwirksam macht, nicht einzugehen. Auf handelsrechtliche Besonderheiten, insbesondere auf § 366 HGB, ist nicht einzugehen. Zinsen, Verjährung und Kosten sind nicht zu prüfen.

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