Der Rückruf, den es nie gab — Eigentümer-Besitzer-Verhältnis: Wissenszurechnung und Konkurrenzen nach außen (§§ 992, 993 I BGB)

Helma Ottenjann (im Folgenden: O) führt in Bad Berleburg ein forstliches Lohnunternehmen. Ihr wichtigstes Gerät ist ein mobiler Trommelhacker, Baujahr 2021, Maschinennummer 30 774, mit dem sie Kronenholz und Durchforstungsmaterial zu Hackschnitzeln verarbeitet. Unbeschädigt ist das Gerät 96.000 Euro wert. Wenn es nicht im Einsatz ist, steht es in einer Halle auf ihrem Betriebshof. Gewartet wird es seit der Anschaffung von einer Fachwerkstatt in Frankenberg; in einem Staufach am Aufbau liegt das Wartungsbuch, das auf O lautet, ihre Anschrift nennt und Einträge der Werkstatt bis in den Februar 2026 enthält.

Ende Februar 2026 ruft ein Mann bei O an, gibt sich als Mitarbeiter der Fachwerkstatt aus und kündigt eine kostenlose Rückrufaktion des Herstellers an: Die Not-Aus-Kette müsse nachgerüstet werden, das Gerät werde abgeholt und in etwa zwei Wochen zurückgebracht. Es ist Ilja Krawczyk (im Folgenden: K), der in Korbach einen Handel mit Forst- und Landmaschinen betreibt und mit der Werkstatt nichts zu tun hat.

Am Montag, dem 2. März 2026, fährt K mit einem Tieflader auf den Betriebshof der O und legt eine Auftragsbestätigung vor, die auf dem Briefpapier der Fachwerkstatt gedruckt ist. O lässt den Trommelhacker aufladen und lässt sich den Empfang quittieren. K bringt das Gerät auf seinen Hof in Korbach und stellt es dort im Freien ab. Eine Rückrufaktion des Herstellers gibt es nicht; die Fachwerkstatt weiß von alldem nichts.

Weil O laufende Aufträge hat und ein gleichwertiges Gerät kurzfristig nicht zu bekommen ist, mietet sie vom 2. März 2026 an einen kleineren Hacker für 3.100 Euro im Monat. Sie behält ihn bis zum 2. November 2026 und zahlt dafür insgesamt 24.800 Euro.

Als der Trommelhacker nach zwei Wochen nicht zurück ist, ruft O in Frankenberg an. Dort kennt man weder einen Rückruf noch den Anrufer. Am Mittwoch, dem 18. März 2026, erstattet O Anzeige. Wo das Gerät geblieben ist, erfährt sie zunächst nicht.

In der Nacht zum Samstag, dem 11. April 2026, zieht ein Sturmtief über den Hof des K. Der Trommelhacker steht ungeschützt am Rand der Stellfläche und wird von einer Bö umgeworfen. Fahrgestell, Deichsel und eine Seitenklappe werden verzogen; die Instandsetzung kostet 7.400 Euro. Einsatzfähig bleibt das Gerät. In der Halle der O, in der es sonst stand, wäre ihm nichts geschehen. Ein Verschulden trifft K an dem Sturmschaden nicht. In diesem Zustand ist der Trommelhacker noch 88.600 Euro wert.

Regine Vosskamp (im Folgenden: V) betreibt in Meschede ebenfalls ein forstliches Lohnunternehmen. Den Ankauf und die Übernahme gebrauchter Maschinen wickelt seit acht Jahren allein ihr angestellter Betriebsleiter ab: Er sucht die Angebote heraus, prüft die Geräte vor Ort, verhandelt den Preis und unterschreibt die Kaufverträge; V hat ihm dafür Vollmacht erteilt und sieht die Geräte selbst nicht an. Seine Jahresprämie hängt daran, wie günstig er einkauft.

Am Samstag, dem 2. Mai 2026, kauft der Betriebsleiter den Trommelhacker in Korbach für 72.000 Euro; beide sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem Gerät mit der Maschinennummer 30 774 sogleich auf V übergehen soll, und der Betriebsleiter nimmt es noch am selben Tag mit. K erklärt ihm, das Gerät stamme aus einer Betriebsauflösung bei Erfurt und müsse schnell weg; auf den Sturmschaden weist er hin. Der Betriebsleiter öffnet vor dem Verladen das Staufach und findet dort das Wartungsbuch. Er blättert es durch, sieht den Namen der O, ihre Anschrift und die Einträge der Fachwerkstatt bis in den Februar 2026, legt das Buch zurück und fragt nicht nach. V erwähnt er es nicht. V selbst ist an diesem Tag nicht im Betrieb; von dem Wartungsbuch erfährt sie nichts, und der Preis gibt ihr keinen Anlass zu Zweifeln.

Vom 2. Mai bis zum 2. November 2026 setzt V den Trommelhacker durchgehend in ihren eigenen Aufträgen ein. Der übliche Mietwert eines Geräts dieser Art beträgt 4.400 Euro im Monat.

Am Mittwoch, dem 9. September 2026, setzt ein Maschinenführer der V das Gerät auf einem Waldweg um und reißt dabei den Kranarm gegen einen Stamm. Kranarm und Aufbau werden beschädigt; die Instandsetzung kostet 11.200 Euro. V lässt sie nicht ausführen. Den Maschinenführer hatte sie sorgfältig ausgewählt, eingewiesen und regelmäßig überwacht; ein Fehlverhalten war nicht vorherzusehen.

Am Montag, dem 28. September 2026, erkennt ein früherer Mitarbeiter der O den Trommelhacker an der Maschinennummer auf einer Baustelle bei Winterberg und ruft O an.

Am Freitag, dem 2. Oktober 2026, schreibt O an V, legt ihren Kaufvertrag von 2021 und die Rechnungen der Fachwerkstatt bei und verlangt die Herausgabe des Trommelhackers. V lehnt ab. Sie habe 72.000 Euro bezahlt; herausgeben werde sie das Gerät erst, wenn sie ihr Geld von K zurückhabe. Geklagt hat O nicht.

Am Montag, dem 2. November 2026, bringt V den Trommelhacker nach Bad Berleburg zurück. Beide Schäden sind unbehoben; O muss für die Instandsetzung 7.400 Euro und 11.200 Euro aufwenden. Aufwendungen auf das Gerät hat V nicht gemacht.

Am Dienstag, dem 10. November 2026, verlangt O schriftlich von V 63.600 Euro: 26.400 Euro für den Gebrauch des Trommelhackers in sechs Monaten, 11.200 Euro für den Kranarm, 7.400 Euro für den Sturm und 18.600 Euro für die Miete des Ersatzgeräts in der Zeit vom 2. Mai bis zum 2. November 2026. Von K verlangt sie am selben Tag schriftlich 13.600 Euro: 6.200 Euro für die Miete des Ersatzgeräts in der Zeit vom 2. März bis zum 2. Mai 2026 und 7.400 Euro für den Sturm.

Beide lehnen ab. V hält O entgegen, sie habe von dem Wartungsbuch nichts gewusst, sie habe einen ordentlichen Preis gezahlt, und für das, was ihr Betriebsleiter bemerkt oder nicht bemerkt habe, könne sie nichts. K hält O entgegen, für das Wetter könne er nichts, und einen Hacker, den sie zurückbekommen habe, müsse er ihr nicht auch noch bezahlen.

Frage 1: Kann O von V Zahlung von 63.600 Euro verlangen?

Frage 2: Kann O von K Zahlung von 13.600 Euro verlangen?

Abwandlung: Der Sachverhalt ist verändert: K hat den Trommelhacker am 2. Mai 2026 nicht verkauft, sondern V für sechs Monate vermietet und sich dabei als Eigentümer ausgegeben. Alles, was der Sachverhalt über den Kauf berichtet, entfällt: der Kaufpreis von 72.000 Euro, die Einigung über den Eigentumsübergang und die Einlassung der V vom 10. November 2026, sie habe 72.000 Euro bezahlt und wolle erst ihr Geld von K zurück; V beruft sich stattdessen darauf, sie habe für das Gerät Miete gezahlt. Ebenfalls entfällt, dass das Wartungsbuch im Staufach lag: Es lag dort nicht, der Betriebsleiter hat nichts bemerkt, und V hat bis zum 2. Oktober 2026 weder gewusst noch wissen müssen, dass K nicht Eigentümer war. Der Mietvertrag erlaubt V ausdrücklich allein den Einsatz an frisch geschlagenem Waldholz und beschränkt ihre Haftung für Schäden an dem Gerät auf 5.000 Euro je Schadensfall. Statt des Schadens vom 9. September 2026: An diesem Tag lässt V den Trommelhacker auf eine Abbruchbaustelle bringen und dort Altholz aufarbeiten, das mit Beton- und Ziegelresten durchsetzt ist; sie ordnet den Einsatz selbst an, weil er besser bezahlt wird. Trommel, Messer und Einzugswalze werden zerstört; die Instandsetzung kostet 11.200 Euro, und ausführen lässt V sie nicht. Am 2. November 2026 gibt V den Trommelhacker zurück. Kann O von V Zahlung von 11.200 Euro verlangen? Auf Nutzungen, auf die Mietkosten des Ersatzgeräts und auf Ansprüche gegen K ist in der Abwandlung nicht einzugehen; im Übrigen bleibt es beim Sachverhalt.

Hinweise. Alle genannten Beträge sind Nettobeträge; die Umsatzsteuer bleibt außer Betracht. Zwischen den Beteiligten stehen außer Streit und sind nicht nachzurechnen: der Verkehrswert des Trommelhackers von 96.000 Euro im unbeschädigten und von 88.600 Euro im Zustand vom 2. Mai 2026, der übliche Mietwert von 4.400 Euro im Monat, die Miete des Ersatzgeräts von 3.100 Euro im Monat, die Instandsetzungskosten von 7.400 Euro und 11.200 Euro, der Kaufpreis von 72.000 Euro und in der Abwandlung die Haftungsgrenze von 5.000 Euro. Das Eigentum der O an dem Trommelhacker bis zum 2. März 2026 ist zu unterstellen und nicht zu prüfen. Ebenfalls außer Streit stehen: dass K an dem Sturmschaden vom 11. April 2026 kein Verschulden trifft, dass der Trommelhacker in der Halle der O unbeschädigt geblieben wäre, dass V den Maschinenführer sorgfältig ausgewählt, eingewiesen und überwacht hat und dass beide Beteiligten zahlungsfähig sind.

Verwendungen hat V auf den Trommelhacker nicht gemacht; auf die §§ 994 bis 1003 BGB und auf ein Zurückbehaltungsrecht nach den §§ 273, 1000 BGB ist nicht einzugehen. Nicht einzugehen ist ferner: auf § 1004 BGB, auf § 1007 BGB und auf den Besitzschutz nach den §§ 858 bis 864 BGB — § 858 Abs. 1 BGB ist allein im Rahmen des § 992 BGB zu prüfen; auf die §§ 280, 281 und 285 BGB im Verhältnis zu § 985 BGB; auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Strafvorschriften und auf § 826 BGB; auf § 849 BGB und auf jede Verzinsung; auf § 366 HGB; auf Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen K; auf Ansprüche zwischen V und K; auf Ansprüche der O gegen die Fachwerkstatt, gegen den Betriebsleiter, gegen den Maschinenführer und gegen die Auftraggeber der V. Strafrechtliche Fragen sind über die Feststellung hinaus, ob sich K den Besitz durch eine Straftat verschafft hat, nicht zu prüfen. Aufrechnung, Zinsen und Verjährung sind nicht zu prüfen. Insolvenz- und vollstreckungsrechtliche Fragen stellen sich nicht.

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