Der Kirschkern im Gebäck — Produkthaftung: Fehlerbegriff (§ 3 ProdHaftG) und Schadensberechnung

Die Osterloh Feinbackwaren GmbH (im Folgenden: O) betreibt in Vehnhorst eine Großbäckerei und beliefert den Lebensmitteleinzelhandel. Unter ihrem eigenen Namen vertreibt sie unter anderem die „Osterloh Kirschtasche“, ein geschlossenes Blätterteiggebäck mit Fruchtfüllung. Vier Stück werden verzehrfertig in einer Klarsichtpackung verkauft.

O verarbeitet jährlich rund vierhundert Tonnen Sauerkirschen. Sie kauft die Früchte ungesteint und entsteint sie selbst auf einer Entsteinungsmaschine. Die entsteinten Früchte werden anschließend fein zerkleinert, gezuckert und gebunden; die fertige Füllung ist eine gleichmäßige dunkelrote Masse, in der einzelne Früchte oder Fruchtstücke nicht mehr zu erkennen sind. Bevor die Masse in den Teig gefüllt wird, läuft sie durch eine Röntgenkontrolle. Diese erkennt Metall und Glas zuverlässig; Kirschkerne und ihre Bruchstücke haben eine ähnliche Dichte wie das Fruchtfleisch und werden nur zum Teil erfasst. In der Spezifikation, die O ihren Abnehmern auf Anfrage übersendet, heißt es dazu: „Restkerngehalt: höchstens ein Kern oder Kernbruchstück je 800 Stück.“ O hält diese Quote ein.

Die Vorderseite der Packung trägt in großer Schrift „Osterloh Kirschtasche“ und darunter „Blätterteig mit einer Füllung aus entsteinten Sauerkirschen“. Auf der Rückseite stehen das Zutatenverzeichnis – es beginnt mit „Sauerkirschen, entsteint (38 %)“ –, die Nährwerttabelle, das Mindesthaltbarkeitsdatum und ein Hinweis auf enthaltenes Gluten. Ein Hinweis auf Kerne oder Kernbruchstücke findet sich nirgends. In den drei Jahren vor dem Frühjahr 2026 haben sich vier Käufer bei O über Kernbruchstücke in der Füllung beschwert; verletzt hat sich dabei niemand. O hat den Beschwerdeführern jeweils einen Warengutschein übersandt und die Angaben auf der Packung nicht geändert.

Wiebke Lammers (im Folgenden: W) kauft am Freitag, dem 15. Mai 2026, in einer Filiale der Denneberg Lebensmittel GmbH (im Folgenden: D) eine Packung „Osterloh Kirschtaschen“ für 4,80 Euro. D hat die Packung von O bezogen und unverändert weiterverkauft; einen Fehler konnte sie nicht erkennen. Die Taschen stammen aus der Herstellung vom Dienstag, dem 12. Mai 2026. An diesem Tag liefen Entsteinungsmaschine und Röntgenkontrolle nach den Vorgaben der O, und die Aufzeichnungen der Fertigung sind vollständig; ein Bedienungsfehler ist nicht feststellbar.

Am Abend des 15. Mai 2026 ist W bei ihrer Nachbarin Birthe Kollmann (im Folgenden: B) zum Kaffee eingeladen und bringt die Packung mit. Sie überlässt B eine der vier Taschen. Beim zweiten Bissen beißt B mit voller Kraft auf ein Kernbruchstück von sieben Millimetern mit scharfer Bruchkante. Ihr linker unterer Backenzahn bricht senkrecht bis unter den Zahnfleischrand; zugleich wird das linke Kiefergelenk überdehnt, und die Knorpelscheibe verlagert sich. Vor Schmerz fährt B mit der Hand zum Gesicht und streift dabei ihre Lesebrille herunter; sie fällt auf die Fliesen, und ein Glas zerspringt. Die Brille benutzt B ausschließlich zu Hause; eine neue kostet 240 Euro. Hätte die Packung einen Hinweis auf mögliche Kerne getragen, so hätte B vorsichtig gekaut; bei Erzeugnissen mit Steinobst hält sie es stets so.

Der Zahn ist nicht zu erhalten. Er wird gezogen; nach einem Knochenaufbau erhält B ein Implantat und darauf eine Krone. Die Behandlung reicht von Mai 2026 bis Januar 2027, umfasst vier Eingriffe und kostet 4.850 Euro, die B selbst trägt. Drei Wochen lang hat B starke Schmerzen, danach über Monate wiederkehrende Beschwerden; acht Monate lang kann sie nur weiche Kost essen. Die Verlagerung der Knorpelscheibe bleibt. B braucht seither dauerhaft jeden Monat eine physiotherapeutische Behandlung und in regelmäßigen Abständen eine neue Aufbissschiene; beides zusammen kostet sie 140 Euro im Monat. Beim Kauen fester Speisen und beim längeren Sprechen bleibt eine Beeinträchtigung zurück.

B ist selbständige Logopädin und führt eine eigene Praxis. Sieben Wochen lang kann sie nicht arbeiten; in dieser Zeit entgehen ihr Honorare von 7.000 Euro. Miete, Versicherungen und Abschreibungen laufen weiter; erspart hat B in den sieben Wochen nur Verbrauchsmaterial im Wert von 700 Euro. Danach nimmt sie die Praxis in vollem Umfang wieder auf; ihre Erwerbsfähigkeit ist auf Dauer nicht gemindert. Aus einer privaten Unfallversicherung, deren Beiträge sie seit Jahren selbst zahlt, erhält B im Februar 2027 eine Invaliditätsleistung von 3.000 Euro.

Ein Sachverständiger stellt fest: Das Bruchstück stammt von einer Sauerkirsche der von O verarbeiteten Sorte und ist mitgebacken worden; nachträglich kann es nicht in die Tasche gelangt sein. Die Röntgenkontrolle der O erfasst Bruchstücke dieser Größe nur zu etwa sechzig Prozent. Ein Entsteinungs- oder Kontrollverfahren, das jeden Kern und jedes Bruchstück erfasst, gibt es nicht; die einzelne Sichtung jeder Frucht ist bei den verarbeiteten Mengen nicht durchführbar. Bei vorsichtigem Kauen wäre der Zahn nicht gebrochen.

Am 20. Mai 2026 fordert W die D schriftlich auf, ihr bis zum 27. Mai 2026 eine einwandfreie Packung zu liefern. D antwortet am 22. Mai 2026, mit dem Gebäck habe sie nichts zu tun; sie werde weder liefern noch zahlen. Am 29. Mai 2026 erklärt W gegenüber D den Rücktritt vom Kaufvertrag und gibt die drei übrigen Taschen zurück.

O meint, sie hafte nicht: Eine Kirsche habe einen Kern, und wer ein Kirschgebäck esse, müsse damit rechnen; mehr als die eingehaltene Quote schulde niemand. Im Übrigen sei das Bruchstück beim Inverkehrbringen nicht erkennbar gewesen. D meint, sie sei Händlerin und habe die Tasche nicht gebacken.

Frage 1: Was kann B von O verlangen?

Frage 2: Was kann W von D verlangen?

Abwandlung: Der Sachverhalt ist in zwei Punkten verändert. Erstens werden die entsteinten Früchte nicht zerkleinert; die Füllung besteht aus ganzen und halbierten Sauerkirschen, die in der aufgeschnittenen Tasche als Früchte zu erkennen sind. Es entfällt alles, was der Sachverhalt darüber berichtet, dass die Früchte fein zerkleinert werden und dass in der Füllung einzelne Früchte oder Fruchtstücke nicht mehr zu erkennen sind. Zweitens trägt die Vorderseite der Packung unterhalb der Bezeichnung in derselben Schriftgröße den Satz: „Enthält Sauerkirschen. Es können vereinzelt Kerne oder Kernbruchstücke enthalten sein. Bitte vorsichtig kauen.“; die Angabe „Blätterteig mit einer Füllung aus entsteinten Sauerkirschen“ steht dort nicht mehr, und das Zutatenverzeichnis beginnt mit „Sauerkirschen (38 %)“. Es entfallen damit die Angabe, dass sich ein Hinweis auf Kerne oder Kernbruchstücke nirgends findet, sowie beide Angaben zur Entsteinung auf der Packung. B hat die Vorderseite der Packung nicht gelesen. Im Übrigen bleibt es beim Sachverhalt, insbesondere bei sämtlichen Beträgen und Daten, bei den Feststellungen des Sachverständigen, bei den vier früheren Beschwerden, bei der Spezifikation der O und ihrer Einhaltung, bei den Angaben zur Entsteinungsmaschine und zur Röntgenkontrolle sowie bei dem Kauf der W bei D und ihrem Rücktritt. Was kann B jetzt von O und was kann W jetzt von D verlangen?

Hinweise. Sämtliche Beträge sind Bruttobeträge; umsatzsteuerliche Fragen bleiben außer Betracht. Außer Streit stehen und sind nicht nachzurechnen: der Kaufpreis von 4,80 Euro, die Behandlungskosten von 4.850 Euro, die entgangenen Honorare von 7.000 Euro, das ersparte Verbrauchsmaterial im Wert von 700 Euro, die monatlichen Aufwendungen von 140 Euro, der Preis der Brille von 240 Euro, die Leistung der Unfallversicherung von 3.000 Euro sowie sämtliche Feststellungen des Sachverständigen. Die Höhe eines Schmerzensgeldes ist nicht zu beziffern; eine Rente ist nicht zu kapitalisieren. Alle Beteiligten sind zahlungsfähig und versichert; auf Ansprüche gegen Versicherer und auf einen Forderungsübergang auf Sozialleistungsträger (§ 116 SGB X) ist nicht einzugehen. Nicht zu prüfen sind Ansprüche der B gegen D, Ansprüche der B gegen W und Ansprüche der W gegen O, § 823 II BGB und § 826 BGB, der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung, die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB), der Rückgriff des Verkäufers nach § 445a BGB sowie das Lebensmittel- und das Produktsicherheitsrecht. Verjährung und Erlöschen (§§ 195, 199, 438 BGB, §§ 12, 13 ProdHaftG) sind nicht zu prüfen. Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Fragen bleiben außer Betracht.

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