Wirtschaftliche Einheit (§ 358 III 2 BGB)

Schuldrecht AT · Feld 7 · D-7.16 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • insbesondere
  • der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert
  • der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient

Fundstellen

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