Vormerkung (§ 883 I BGB)

Sachenrecht · Feld 8 · D-8.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig (§ 883 I BGB). Die Vormerkung ist kein dingliches Recht, sondern ein Sicherungsmittel eigener Art; sie verschafft weder ein Recht an der Sache noch eine Verfügungssperre.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig
  • kein dingliches Recht
  • Sicherungsmittel eigener Art
  • weder ein Recht an der Sache noch eine Verfügungssperre

Fundstellen

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