Der Wortlaut
„Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag“ (§ 839 I 2 BGB). Die anderweitige Ersatzmöglichkeit muss zumutbar und durchsetzbar sein.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- nur Fahrlässigkeit
- nur dann
- nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag
- zumutbar und durchsetzbar
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
Gesetzeswortlaut