Der Wortlaut
Unbenannte Zuwendung ist die Zuwendung unter Ehegatten, für die das Gesetz keinen eigenen Vertragstyp bereithält: Ein Ehegatte mehrt aus seinem Vermögen das des anderen, ohne dass die Zuwendung Schenkung wäre, weil es an der Einigkeit über die Unentgeltlichkeit (§ 516 I BGB) fehlt – der Zuwendende will innerhalb der fortbestehenden Lebensgemeinschaft am zugewendeten Wert weiter teilhaben.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- keinen eigenen Vertragstyp
- mehrt aus seinem Vermögen das des anderen
- Schenkung
- Einigkeit über die Unentgeltlichkeit
- innerhalb der fortbestehenden Lebensgemeinschaft am zugewendeten Wert weiter teilhaben
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 516 I BGB im Gegenschluss · am Gesetz gebildet