Unbenannte Zuwendung

Familienrecht · Feld 6 · D-6.3 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Unbenannte Zuwendung ist die Zuwendung unter Ehegatten, für die das Gesetz keinen eigenen Vertragstyp bereithält: Ein Ehegatte mehrt aus seinem Vermögen das des anderen, ohne dass die Zuwendung Schenkung wäre, weil es an der Einigkeit über die Unentgeltlichkeit (§ 516 I BGB) fehlt – der Zuwendende will innerhalb der fortbestehenden Lebensgemeinschaft am zugewendeten Wert weiter teilhaben.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • keinen eigenen Vertragstyp
  • mehrt aus seinem Vermögen das des anderen
  • Schenkung
  • Einigkeit über die Unentgeltlichkeit
  • innerhalb der fortbestehenden Lebensgemeinschaft am zugewendeten Wert weiter teilhaben

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 516 I BGB im Gegenschluss · am Gesetz gebildet

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